Organisation der Praktika für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I
1. Arten der Praktika
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180), die zuletzt durch Verordnung vom 9. September 2013 (GVBl. S. 589) geändert worden ist, hat jede Bewerberin und jeder Bewerber für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen folgende Praktika abzuleisten:
ein Betriebspraktikum,
ein Orientierungspraktikum,
ein pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum,
ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum, das sich auf die von ihr oder ihm gewählten Fächer (und nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach) bezieht,
ein zusätzliches studienbegleitendes Praktikum im Zusammenhang mit dem Studium der Didaktik der Grundschule nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Nr. 1 LPO I
oder
ein zusätzliches studienbegleitendes Praktikum im Zusammenhang mit dem Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 Nr. 3 LPO I.
2. Aufgaben und Ziele der Praktika
¹In den Praktika soll einerseits frühzeitig in die Schulpraxis der Grundschule und der Mittelschule und in die Fachpraxis der einzelnen Unterrichtsfächer eingeführt werden und andererseits auch ein gründlicher Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule gewonnen werden. ²Die Schulart, an der die Praktika abgeleistet werden, richtet sich nach dem von den Studierenden angestrebten Lehramt. ³Dabei sollen die Studierenden einen möglichst weitgehenden Überblick über die Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerberufs in der dem angestrebten Lehramt entsprechenden Schulart erhalten. ⁴Insbesondere sind in den Schulpraktika nach einer Periode der Unterrichtsbeobachtung eigene Unterrichtsplanungen zu betreiben und mehrere Unterrichtsversuche durchzuführen. ⁵Im Einzelnen gelten für die Aufgaben und Studienziele die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 LPO I. ⁶Die Praktika sollen den Studierenden auch Einsichten darüber vermitteln, ob sie für den angestrebten Beruf geeignet sind. ⁷Gespräche mit der Praktikumslehrkraft leiten zur Reflexion über die Eignung und Neigung für den Lehrerinnen- und Lehrerberuf an und geben Beratung in dieser Frage.
3. Bedeutung der Praktika im Rahmen des Studiums
¹Die erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen oder künstlerischen, fachdidaktischen und berufspraktischen Studien sind so miteinander zu verbinden, dass sie sich gegenseitig ergänzen und vertiefen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG). ²Das bedeutet, dass Praktikumsamt, Praktikumslehrkräfte und Hochschullehrerinnen und -lehrer in ständigem Kontakt stehen und kooperativ Unterricht und Lehrveranstaltungen in Schule und Hochschule planen und besuchen, ferner die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer gegebenenfalls auch Veranstaltungen in der Schule durchführt.
4. Praktikumsämter
¹Zur Organisation der Praktika für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen gemäß den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) werden an den Universitäten Praktikumsämter eingerichtet. ²Die Leiterinnen bzw. Leiter dieser Praktikumsämter müssen selbst die Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- oder Mittelschulen erworben und entsprechende Schulerfahrungen gewonnen haben sowie berechtigt sein, an der Hochschule zu lehren. ³Die Ernennung der Leiterinnen bzw. Leiter der Praktikumsämter erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium. ⁴Ihnen kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
Planung, Organisation und Mitwirkung bei der Durchführung der Praktika nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3 und 4 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 1 und § 38 Abs. 1 Nr. 3 LPO I im Einvernehmen mit den Schulaufsichtsbehörden und den Praktikumsschulen, Vorbereitung der Studierenden auf die Praktika, Zuteilung der Studierenden an die Praktikumsschulen, Kontakt mit den Schulaufsichtsbehörden und Schulen, Qualitätsmanagement und Qualitätsentwicklung bei den Praktika, Auswertung der Rückmeldungen über den Ablauf der Praktika, Verbindung zu den universitären Fachvertreterinnen und Fachvertretern in den Erziehungswissenschaften und Fachdidaktiken, Fortbildung der Praktikumslehrkräfte, Anerkennung anderer geeigneter Praktika als Ersatz für die Praktika nach § 34 LPO I – gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Prüfungsamt beim Staatsministerium.
5. Zuteilung der Praktikumsschulen und Bestellung der Praktikumslehrer
¹Zur Durchführung der Praktika teilen die Schulämter den Hochschulen im Einvernehmen mit diesen geeignete Schulen (Praktikumsschulen) zu (Art. 4 Abs. 3 BayLBG). ²Die Praktikumslehrkräfte werden von den Schulämtern im Benehmen mit den Praktikumsämtern an den Hochschulen bestellt.
6. Praktika
6.1 Betriebspraktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPO I)
Das Betriebspraktikum richtet sich nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Organisation des Betriebspraktikums und des Orientierungspraktikums für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I vom 3. Juni 2014 (KWMBl. S. 82).
6.2 Orientierungspraktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPO I)
Das Orientierungspraktikum richtet sich nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 3. Juni 2014 (KWMBl. S. 82).
6.3 Pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPO I)
¹Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum kann an allen staatlichen Grund- bzw. Mittelschulen in Bayern („Praktikumsschule“) abgeleistet werden. ²Die Praktikumsteilnehmerin oder der Praktikumsteilnehmer legt den Nachweis über die Ableistung des Orientierungspraktikums bei der Leiterin oder beim Leiter des Praktikumsamts vor. ³Bei fehlendem Nachweis ist die Praktikumsteilnehmerin oder der Praktikumsteilnehmer zurückzuweisen.
⁴Bei der Wahl der Praktikumsschule kann die oder der Studierende Wünsche äußern. ⁵Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum umfasst 150 bis 160 Unterrichtsstunden, die in der Regel im Laufe von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren abgeleistet werden sollen. ⁶Die Teilnahme an einer von der Universität durchgeführten, auf das Praktikum bezogenen Lehrveranstaltung ist verpflichtend. ⁷Mit Vorlage der Nachweise über die ordnungsgemäße Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums und der gegebenenfalls zugeordneten universitären Lehrveranstaltung bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung gelten mindestens sechs Leistungspunkte im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. g LPO I als erbracht. ⁸Die Universität kann unter Anwendung von § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. h LPO I mehr als sechs Leistungspunkte mit der Teilnahme am pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum und an den auf das Praktikum bezogenen Lehrveranstaltungen verbinden; die entsprechende Anzahl ist dann auf dem Nachweis über die ordnungsgemäße Ableistung anzugeben.
⁹Im pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum haben die Studierenden insbesondere folgende Aufgaben und Studienziele, wobei die Gesamtverantwortung bei der jeweiligen Lehrkraft verbleibt:
– gezielte Einbindung in den Unterricht der Praktikumslehrkraft und weiterer Lehrkräfte der Praktikumsschule; dabei können z. B. auch Formen des Unterrichtens im Team kennengelernt werden,
– Beobachtung des Lern- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in der Klasse,
– Beobachtung des Lehrerinnen- und Lehrerhandelns im Unterricht,
– Kennenlernen verschiedener Lehrerinnen- bzw. Lehrerpersönlichkeiten und Unterrichtsmethoden (z. B. Möglichkeiten des Lehrens und Lernens in der digitalen Welt), Kennenlernen des Unterrichtsalltags im Bewusstsein der Heterogenität der Schülerinnen und Schüler,
– Sensibilisierung für die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf,
– Sammeln von ersten Erfahrungen bei der individuellen Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler,
– Vorbereitung, Durchführung und Analyse von mindestens drei eigenständigen Unterrichtsversuchen (gegebenenfalls auch nur einzelne Phasen einer Unterrichtsstunde) sowie Begleitung und Betreuung von Klassen oder Lerngruppen in angemessenem Umfang,
– Mitgestaltung von Übungseinheiten,
– Kennenlernen schulischer Ganztagsangebote nach Möglichkeit,
– Kennenlernen außerunterrichtlicher Aufgaben einer Lehrkraft,
– Übernahme von einfachen Organisationsaufgaben und Teilnahme am Prozess der Schulentwicklung als Mitglied der Schulfamilie,
– Kennenlernen anderer Schularten,
– Kennenlernen von Kooperationsmöglichkeiten mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
1⁰Beim Studium für das Lehramt an Grundschulen sollten im Rahmen des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums auch vorschulische Bildungseinrichtungen kennengelernt werden. 1¹Möglichkeiten und Formen der Kooperation mit der Schule sollen dabei besondere Beachtung finden.
¹2An der Praktikumsschule werden die für die oben genannten Aufgaben im Zusammenhang mit dem pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen. ¹3Es ist insbesondere Aufgabe der Praktikumslehrkräfte, die Praktikumsteilnehmerinnen und -teilnehmer bei der Erfüllung der geforderten Aufgaben und Tätigkeiten anzuleiten und zu unterstützen, einschließlich regelmäßiger Besprechungen.
¹4Die Praktikumslehrkraft führt mit der Praktikumsteilnehmerin bzw. dem Praktikumsteilnehmer neben den regelmäßigen Besprechungen über den Verlauf des Praktikums auch ein abschließendes Beratungsgespräch über die Erfahrungen und Erkenntnisse aus dem Praktikum mit dem Ziel einer Empfehlung für die Eignung für den Lehrerinnen- bzw. Lehrerberuf. ¹5Dabei ist auf die Angebote zur Eignungsüberprüfung für den Lehrerberuf an den Universitäten und im Internet sowie auf die Veröffentlichungen des Staatsministeriums zum Lehrerbedarf hinzuweisen. ¹6Auf der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums wird die Durchführung, nicht aber Inhalt und Ergebnis dieses Gesprächs schriftlich festgehalten. ¹7Ferner bestätigt dort die Praktikumsteilnehmerin bzw. der Praktikumsteilnehmer, dass sie bzw. er sich über die Veröffentlichungen des Staatsministeriums zum Lehrerbedarf informiert hat.
6.4 Studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPO I)
¹Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum findet während eines Semesters einmal jede Woche statt und umfasst dabei mindestens drei Stunden Unterricht und anschließende Besprechung. ²Es soll so mit den Lehrveranstaltungen an der Hochschule verbunden sein, dass sich Lehrveranstaltung und Praktikum gegenseitig ergänzen und vertiefen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG). ³Die Hochschule legt die bei erfolgreicher Teilnahme am studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum erworbenen Leistungspunkte unter Anwendung von § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. h und gegebenenfalls Buchst. e LPO I fest.
⁴Folgende Organisationsformen sind möglich:
– Die Studierenden nehmen am Unterricht von Praktikumslehrkräften teil.
– Die Studierenden nehmen am Unterricht des Vertreters oder der Vertreterin der Fachdidaktik teil, der in entsprechenden Lehrveranstaltungen an der Hochschule den Unterricht in diesem Fach vorbereitet und in der von der Praktikumslehrkraft geführten Klasse betreut beziehungsweise erprobt und vorführt.
–
¹Im Rahmen dieser Praktika können auch andere Veranstaltungen (z. B. Unterrichtsmitschau) stattfinden. ²Diese Veranstaltungen in Verbindung mit dem Praktikum in einer Klasse werden von den Hochschullehrerinnen und -lehrern in Absprache mit dem Leiter bzw. der Leiterin des Praktikumsamts organisiert.
– Ein Beratungsgespräch über die Eignung für den Lehrerberuf wird durch die Praktikumslehrkraft geführt.
⁵Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum ist in dem von dem oder der Studierenden gewählten Unterrichtsfach und in der Didaktik der Grundschule oder den Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule (je nach dem angestrebten Lehramt) abzuleisten.
⁶Im studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum hat die oder der Studierende insbesondere folgende Aufgaben und Studienziele:
– Kenntnis fachspezifischer Arbeitsweisen anhand einzelner Unterrichtsmodelle, Unterrichtsbeispiele und Unterrichtsprojekte in verschiedenen Jahrgangsstufen,
– Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und mindestens drei eigenständige Lehrversuche mit Besprechung.
⁷Die Praktikumslehrkraft führt mit der Praktikumsteilnehmerin oder dem Praktikumsteilnehmer ein (weiteres) Beratungsgespräch über die Eignung für den Lehrerberuf und den voraussichtlichen Lehrerbedarf. ⁸Dabei ist auf die Angebote zur Eignungsüberprüfung für den Lehrerberuf an den Universitäten und im Internet sowie auf die Veröffentlichungen des Staatsministeriums zum Lehrerbedarf hinzuweisen. ⁹Auf der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums wird die Durchführung, nicht aber das Ergebnis dieses Gesprächs schriftlich festgehalten. 1⁰Ferner bestätigt dort die Praktikumsteilnehmerin bzw. der Praktikumsteilnehmer (erneut), dass sie bzw. er sich über die Veröffentlichungen des Staatsministeriums zum Lehrerbedarf informiert hat.
6.5 Zusätzliches studienbegleitendes Praktikum (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 und § 38 Abs. 1 Nr. 3 LPO I)
¹Das Praktikum findet während eines Semesters einmal jede Woche statt, umfasst dabei mindestens drei eigenständige Lehrversuche mit Besprechung und muss in enger Verbindung zu den entsprechenden didaktischen Lehrveranstaltungen stehen.
²Im zusätzlichen Praktikum hat die oder der Studierende insbesondere folgende Aufgaben und Ziele:
– Analyse, Planung, Durchführung, Kontrolle und Reflexion des Unterrichts in der Grundschule beziehungsweise in der Mittelschule im Rahmen der gewählten Fächerverbindung,
– Durchführung mindestens eines Unterrichtsversuchs in Zusammenarbeit mit der zuständigen Hochschullehrerin oder dem zuständigen Hochschullehrer.
7. Meldung zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum und zu den studienbegleitenden Praktika
¹Zur Ableistung der Praktika nach Nrn. 6.3, 6.4 und 6.5 dieser Bekanntmachung hat sich die oder der Studierende bei der Leiterin oder dem Leiter des Praktikumsamts rechtzeitig (nach öffentlicher Bekanntmachung durch das Praktikumsamt) zu melden. ²Die Zuweisung an die Praktikumsschule kann nur durch die Leiterin bzw. den Leiter des Praktikumsamts oder die Vertreterin bzw. den Vertreter im Amt erfolgen und ist verbindlich.
8. Bescheinigung über die Praktika
8.1
¹Praktikumslehrkräfte und Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bestätigen einvernehmlich die erfolgreiche Teilnahme an den Praktika nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 LPO I sowie den zugehörigen Lehrveranstaltungen (vgl.
⁵Die Bescheinigung darf von den Praktikumslehrkräften erst unterschrieben werden, nachdem die Praktikumsteilnehmerin bzw. der Praktikumsteilnehmer per Unterschrift bestätigt hat, dass sie bzw. er sich über die Veröffentlichungen des Staatsministeriums zum Lehrerbedarf informiert hat.
8.2
¹Bei Praktika, bei denen eine erfolgreiche Teilnahme nicht bescheinigt werden kann, ist die Ausstellung der Bescheinigung durch die Praktikumslehrkraft und die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich zu versagen; einen Abdruck des Schreibens erhält das Praktikumsamt. ²In diesen Fällen ist das Praktikum zum nächstmöglichen Termin zu wiederholen und bei einer anderen Praktikumslehrkraft abzuleisten. ³Gleiches gilt, wenn die bzw. der Studierende ein Praktikum aus Gründen, die sie bzw. er nicht zu vertreten hat, nur zum Teil ableisten kann.
9. Allgemeine Regelungen
9.1
¹Die Zahl der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer an den einzelnen studienbegleitenden Praktika soll in der Regel nicht mehr als sechs betragen. ²Für das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum ist eine möglichst geringe Teilnehmerinnen- bzw. Teilnehmerzahl vorzusehen.
9.2
¹Das jeweilige studienbegleitende Praktikum während des Semesters kann, wenn die Organisation es zulässt, an jedem Wochentag durchgeführt werden. ²Die Leiterin oder der Leiter des Praktikumsamts trifft in Absprache mit den Schulämtern sowie den Fachvertreterinnen und Fachvertretern an den Hochschulen eine Regelung, wonach, soweit möglich, die schulpraktischen Veranstaltungen an einem bestimmten Halbtag stattfinden.
9.3
¹Anträge auf Anerkennung von Praktika oder anderer als Praktika im Sinne des § 34 LPO I geeigneter Tätigkeiten, die im Rahmen eines Studiums gegebenenfalls auch außerhalb Bayerns abgeleistet wurden, sind an das Praktikumsamt zu richten. ²Nach erfolgter Anerkennung ist der Meldung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen bzw. für das Lehramt an Mittelschulen die Bestätigung des Praktikumsamts über die Gleichwertigkeit des Praktikums bzw. der anderen Tätigkeit beizufügen.
9.4
Zu Beginn eines Praktikums an einer Schule sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegen Nachweis davon in Kenntnis zu setzen, dass sie über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach der Geheimhaltung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren haben.
9.5
¹Die Praktikumsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind an den Praktikumsschulen über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten, die sich aus § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) ergeben, zu belehren (§ 35 IfSG und Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (GemBek.) vom 16. Juli 2002 (KWMBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (KWMBl. I S. 181)). ²Das Robert-Koch-Institut hat dazu ein ausführliches Muster herausgegeben, das auf dessen Internetseite unter
9.6
Der im Zusammenhang mit den Praktika erteilte Unterricht hat im Rahmen der für die betreffende Schulart geltenden schul- und dienstrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
9.7
¹Während der Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums, des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums und des zusätzlichen studienbegleitenden Praktikums ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gegeben, während der Ableistung des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bzw. 8 SGB VII. ²Die Haftung des Betriebs, anderer Betriebsangehöriger oder anderer Praktikantinnen und Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. ³Darüber hinaus hat die Praktikantin oder der Praktikant dafür Sorge zu tragen, dass sie oder er ausreichend Versicherungsschutz genießt, z. B. für Schäden, die durch die Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zugefügt werden. ⁴Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein.
9.8
Für die Organisation und Durchführung von Praktika nach Sonderbestimmungen gemäß § 34 Abs. 6 LPO I gilt diese Bekanntmachung sinngemäß, insbesondere die Nrn. 4, 5, 7 und 8.
10. Sonstige Praktika
10.1
Die Ableistung des Praktikums gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 LPO I richtet sich nach der Bekanntmachung über die Organisation des Praktikums in einem Sportverein im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I.
10.2
Die Ableistung der Praktika gemäß den §§ 110 und 111 LPO I richtet sich nach der Bekanntmachung über die Organisation der Praktika im Zusammenhang mit dem Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt und dem Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I.
11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2019 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Juli 2019 tritt die Bekanntmachung über die Organisation der Praktika für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Hauptschulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I vom 22. September 2008 (KWMBl. I S. 352) außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirigent
Anlagen
Feedback