Ordensstatut zum Gesetz über den „Bayerischen Verfassungsorden“ (BayVerfOG) Erlass über das Ordensstatut des „Bayerischen Verfassungsordens“ Vom 17. November 2021 (GVBl. S. 646) BayRS 1132-5-1-S (§§ 1–7)
Auf Grund des Art. 7 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsorden (BayVerfOG) vom 22. Oktober 2021 (GVBl. S. 598, BayRS 1132-5-S) erlässt das Präsidium des Landtags folgendes Ordensstatut:
§ 1 Vorschläge
¹Die Vorschläge auf Verleihung des „Bayerischen Verfassungsordens“ sind dem Landtagsamt zuzuleiten. ²Sie sollen enthalten:
Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf im Zeitpunkt des Vorschlags und Anschrift sowie einen kurzen Lebenslauf der oder des Vorgeschlagenen;
Angaben über in- und ausländische Auszeichnungen und Titel der oder des Vorgeschlagenen;
eine ausführliche Begründung des Vorschlags.
§ 2 Verleihungsurkunde
¹Die Verleihungsurkunde wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags ausgefertigt. ²Sie ist mit dem großen Staatssiegel zu versehen. ³Abschriften des Gesetzes über den „Bayerischen Verfassungsorden“ und dieses Statuts sind beizufügen.
§ 3 Aushändigung
Der Orden wird nach näherer Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags durch sie oder ihn ausgehändigt.
§ 4 Ordensmatrikel
(1) Vom Landtag wird über alle mit dem Orden Ausgezeichneten eine Ordensmatrikel geführt, die zusammen mit allen die Verleihung des Ordens betreffenden Urkunden und Unterlagen im Ordensarchiv aufbewahrt wird.
(2) In der Ordensmatrikel sind die Ordensträgerinnen und -träger mit Namen und Anschrift unter Angabe des Tages der Verleihung eingetragen.
§ 5 Aberkennung
(1) ¹Der Orden kann aberkannt werden, wenn sich der Inhaber durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, des verliehenen Ordens als unwürdig erweist oder wenn ein solches Verhalten nachträglich bekannt wird. ²Dies ist auch der Fall, wenn die Werte der Verfassung durch die Trägerin oder den Träger gröblich missachtet werden.
(2) ¹Die Aberkennung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags ausgesprochen. ²Das Ordenszeichen, die Miniatur und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall an das Landtagsamt zurückzuübereignen und zurückzugeben.
§ 6 Ausschlussgründe einer Auszeichnung
Der Orden soll nicht verliehen werden, soweit aufgrund desselben Sachverhalts bereits eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland oder mit dem Bayerischen Verdienstorden erfolgt ist.
§ 7 Inkrafttreten
¹Dieses Ordensstatut tritt am 1. November 2021 in Kraft. ²Das Ordensstatut zum Gesetz über die Bayerische Verfassungsmedaille vom 1. August 2011 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.
München, den 17. November 2021
Ilse Aigner
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