RZÖPNV
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RZÖPNV: 97-B Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV-Zuwendungsrichtlinien – RZÖPNV) Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 6. Dezember 2017, Az. IIE5-3524-2-2 und 62 – FV 6220 – 1/21 (AllMBl. S. 538)

¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG), dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG), dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) sowie nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu den Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), Zuwendungen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Sinne des Art. 1 BayÖPNVG. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Inhaltsübersicht

Teil 1 Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs

1. Zweck und Grundlage der Förderung

¹Zur Verbesserung der ÖPNV-Verhältnisse fördert der Freistaat Bayern
– den Bau und Ausbau der in Art. 2 Nr. 1 Buchst. f, Nr. 2 bis 4, Nr. 5 Halbsatz 2 und Art. 8 BayGVFG genannten Vorhaben (Infrastrukturförderung),
– die Beschaffung von Fahrzeugen gemäß Art. 2 Nr. 6 BayGVFG (Fahrzeugförderung) sowie
– die Zwecke des allgemeinen ÖPNV durch die Gewährung von ÖPNV-Zuweisungen gemäß Art. 27 BayÖPNVG in Verbindung mit Art. 13d BayFAG.
²Hierbei sind objektive Kriterien wie die verkehrspolitische Bedeutung und das überörtliche Interesse am Vorhaben, die Auswirkung auf den barrierefreien Zugang zum ÖPNV, die strukturelle Schwäche des betroffenen Gebietes sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers zu berücksichtigen. ³Förderungen können im Rahmen der besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG-Bundesprogramm), der mittelfristigen Investitionsförderungsprogramme gemäß Art. 5 BayGVFG (GVFG-Landesprogramm) und ergänzend durch Investitionshilfen nach Art. 21, 23 BayÖPNVG in Verbindung mit Art. 13c Abs. 2 BayFAG (BayFAG-Mittel) erfolgen.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Infrastrukturförderung

2.1.1 Verkehrswege der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart und nichtbundeseigener Eisenbahnen, soweit sie auf besonderem Bahnkörper geführt werden

¹Verkehrswege in diesem Sinne sind insbesondere Gleisanlagen einschließlich Bahnkörper, Tunnel- und Brückenbauten, Bahnhöfe einschließlich Innenausbau, ortsfeste Signal- und Steuerungsanlagen, elektrische Einrichtungen, die notwendigen Grundstücksflächen, Abstellanlagen, Stromversorgungsanlagen, Betriebszentralen. ²Förderfähig sind auch Maßnahmen an bestehenden Bahnhöfen, die der dynamischen Fahrgastinformation oder der Verbesserung der Barrierefreiheit dienen.

2.1.2 Umsteigeparkplätze an Haltestellen des ÖPNV

Umsteigeparkplätze an Haltestellen des ÖPNV sind Parkeinrichtungen für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder, soweit sie dazu bestimmt und geeignet sind, dem Übergang zwischen Individualverkehr und ÖPNV zu dienen.

2.1.3 Zentrale Omnibusbahnhöfe und Haltestelleneinrichtungen

¹Zentrale Omnibusbahnhöfe dienen insbesondere der Verknüpfung mehrerer Omnibuslinien untereinander oder mit den Netzen anderer öffentlicher Verkehrsmittel. ²Ihre Zentralität kann begründet sein in der zentralen verkehrlichen Lage innerhalb des Gemeindegebiets, aber auch in der Anzahl der zu verknüpfenden Linien. ³Haltestelleneinrichtungen sind ortsfeste Anlagen zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen bei Fahrzeugen des ÖPNV. ⁴Förderfähig sind auch Maßnahmen an bestehenden Haltestellen, die der dynamischen Fahrgastinformation oder der Verbesserung der Barrierefreiheit der Haltestelleneinrichtung dienen.

2.1.4 Betriebshöfe und zentrale Werkstätten

¹Betriebshöfe sind bauliche Anlagen zum Abstellen und Warten von Fahrzeugen. ²Zu ihnen gehören insbesondere Abstellflächen und Unterstellräume für Fahrzeuge, Einrichtungen für den laufenden Betrieb, Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung von Fahrzeugen sowie Sozialräume für die Beschäftigten. ³Zentrale Werkstätten sind darüber hinaus zur Instandsetzung und Grundüberholung von Fahrzeugen für einen größeren örtlichen oder für einen regionalen Nahverkehrsbereich bestimmt. ⁴Zu ihrer Ausstattung gehören daneben die für die Zwischen- und Hauptuntersuchung sowie für die Sicherheitsprüfungen notwendigen technischen Einrichtungen.

2.1.5 Beschleunigungsmaßnahmen, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen mit dem Ziel der Bevorrechtigung von Fahrzeugen des ÖPNV

¹Rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme (RBL/ITCS) sollen den Betriebsablauf von öffentlichen Nahverkehrssystemen beschleunigen oder verbessern, um dadurch die Attraktivität des ÖPNV zu steigern (insbesondere durch Anschlusssicherung, Fahrgastinformation mit Echtzeitdaten und Unterstützung im Störfallmanagement sowie bei der Steuerung bedarfsgerechter Verkehrsangebote). ²Wesentliche RBL/ITCS-Funktionen sind die ständige Standorterfassung der Fahrzeuge, das Melden wesentlicher verkehrlicher und betrieblicher Daten an eine Zentrale, das Verarbeiten dieser Daten und das Umsetzen in verkehrswirksame Dispositions- und Steuerungsmaßnahmen. ³Technische Maßnahmen zur Lichtsignalsteuerung sind Anlagen zur Bevorrechtigung von Verkehrsmitteln des ÖPNV an Lichtsignalanlagen und in Fahrzeugen. ⁴Neben RBL/ITCS können weitere Maßnahmen, insbesondere die zusätzliche Errichtung von besonderen Gleiskörpern oder die Umgestaltung von Haltestellen, gefördert werden, soweit diese Maßnahmen dazu bestimmt und geeignet sind, die Fahrtzeiten öffentlicher Verkehrsmittel zu verkürzen oder die Fahrplaneinhaltung zu verbessern.

2.1.6 Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

Zuwendungen können in Ausnahmefällen an nichtbundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger gewährt werden, die Kostenanteile des kreuzenden Schienenweges zu tragen haben.

2.1.7 Vorhaben der Deutschen Bahn AG

Für Vorhaben der Deutschen Bahn AG nach Art. 8 BayGVFG gelten die Bestimmungen dieser Richtlinien entsprechend, soweit nicht in Bau- und Finanzierungsverträgen Abweichendes vereinbart ist.

2.2 Fahrzeugförderung

2.2.1 Förderung von Linienomnibussen

Linienomnibusse sind Kraftomnibusse, Gelenkomnibusse sowie Buszüge und separate Anhänger, die zur Durchführung von Linienverkehren gemäß § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erforderlich sind und innerhalb Bayerns überwiegend für diese Verkehre eingesetzt werden.

2.2.2 Förderung von Schienenfahrzeugen

Schienenfahrzeuge sind insbesondere S- und U-Bahnfahrzeuge, Stadt- oder Straßenbahnfahrzeuge sowie sonstige schienengebundene Fahrzeuge, die für Zwecke des ÖPNV überwiegend in Bayern eingesetzt werden.

2.3 ÖPNV-Zuweisungen

Die Aufgabenträger des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs erhalten Zuweisungen für Zwecke des ÖPNV.

3. Zuwendungsempfänger

¹Zuwendungen können erhalten
– Gemeinden, Landkreise und kommunale Zweckverbände in Bayern sowie
– öffentliche und private Verkehrsunternehmen oder Vorhabensträger, soweit sie Vorhaben in Bayern durchführen.
²Zuwendungen zur Beschaffung von Fahrzeugen können ausnahmsweise auch nicht in Bayern ansässige Antragsteller erhalten, wenn das zu fördernde Fahrzeug weit überwiegend in Bayern eingesetzt wird und der Antragsteller von dritter Seite keine vergleichbaren Zuwendungen erhält.

4. Mehrfachförderung

¹Unbeschadet der Nr. 6.4 entfällt eine Förderung nach diesen Richtlinien, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern – vorbehaltlich der Förderung aus Sonderprogrammen und nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – in Anspruch genommen werden. ²Soweit die Inanspruchnahme zusätzlicher Fördermittel zulässig ist, sind diese Mittel auf die Zuwendungen nach diesen Richtlinien nicht anzurechnen. ³Bei der Bemessung der Förderhöhe ist unter Berücksichtigung der Regelungen in den Nrn. 6.4.3, 17.4 und 26.3.2 darauf zu achten, dass ein angemessener Eigenanteil des Zuwendungsempfängers verbleibt.

Teil 2 Infrastrukturförderung

5. Fördervoraussetzungen

5.1 Allgemeine Voraussetzungen

5.1.1

Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 BayGVFG erfüllt sind.

5.1.2

¹Liegt ein zur Beurteilung ausreichender Plan (zum Beispiel Nahverkehrsplan) nicht vor, so hat der Aufgabenträger das Vorhaben unter Berücksichtigung der Leitlinie zur Nahverkehrsplanung zu begutachten. ²Dabei ist mindestens einzugehen auf
– das vorhandene Verkehrsangebot (Liniennetz, Bedienungshäufigkeit, Erschließung, Qualität),
– die Abschätzung der zukünftigen verkehrlichen Entwicklung, woraus der zukünftige Bedarf an öffentlichen Verkehrsleistungen herzuleiten ist,
– den Standort,
– die Frage, ob das Vorhaben hinsichtlich Größe, Kapazität und Standortwahl zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist,
– den Beitrag zur Erreichung der Barrierefreiheit im ÖPNV (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG).
³Diese Voraussetzung gilt nicht für die Förderung von Haltestelleneinrichtungen.

5.1.3

¹Bei Vorhaben gemäß Art. 2 Nr. 2 BayGVFG mit voraussichtlichen zuwendungsfähigen Kosten von über 25 Millionen Euro ist die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach der Anleitung zur standardisierten Bewertung von Verkehrswegeinvestitionen des öffentlichen Personennahverkehrs nachzuweisen. ²Bei Vorhaben mit Kosten von 10 Millionen bis einschließlich 25 Millionen Euro kann im Rahmen der Einzelfallentscheidung ebenfalls ein entsprechender Nachweis verlangt werden (Anwendung des Projektdossierverfahrens).

5.1.4

Zeitlich zusammenhängende Einzelmaßnahmen, die sachlich oder örtlich in enger Beziehung stehen (zum Beispiel Haltestelleneinrichtungen einer Linie), sollen zu einem Fördervorhaben zusammengefasst werden.

5.2 Vorhabensbeginn

5.2.1

¹Die Förderung beginnt grundsätzlich am 1. Januar des Jahres, in dem der Zuwendungsbescheid erteilt wird. ²Ein Vorhabensbeginn innerhalb dieses Jahres ist damit förderunschädlich. ³Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 5 gemäß Teil 3 und 4 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

5.2.2

¹Die Bewilligungsbehörde kann in Ausnahmefällen bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten bis einschließlich 2,5 Millionen Euro (Kleinvorhaben) in eigener Zuständigkeit, bei höheren zuwendungsfähigen Kosten (Großvorhaben) mit Zustimmung des IM einem vorzeitigen Vorhabensbeginn zustimmen. ²Das IM stellt zuvor das Einvernehmen mit dem FM her. ³Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn hat zur Folge, dass die Ausgaben, für die in der Zeit nach der Erteilung der Zustimmung die Verpflichtung eingegangen worden ist, nicht mit der Begründung von der Förderung ausgeschlossen werden können, mit dem Vorhaben sei vorzeitig begonnen worden oder die Förderung sei nach Art. 3 Abs. 2 BayGVFG ausgeschlossen. ⁴Nr. 5.2.1 bleibt unberührt. ⁵Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn setzt voraus, dass nach dem Ergebnis einer mindestens überschlägigen Prüfung
– das Vorhaben hinsichtlich Planung und Ausführung den Anforderungen und den sonstigen Fördervoraussetzungen entspricht,
– die Finanzierung einschließlich der Zwischenfinanzierung für die erwartete Zuwendung grundsätzlich gesichert ist und
– die faktische Vorausbelastung künftiger Haushalte sich unter Berücksichtigung der Finanzierungsleistungen des Vorhabensträgers in Grenzen hält.
⁶Das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben trägt allein der Vorhabensträger. ⁷Dieser ist in einem entsprechenden schriftlichen Bescheid ausdrücklich auf dieses Risiko und darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung besteht. ⁸Sofern die Zustimmung aufgrund einer nur überschlägigen sachlichen Prüfung ergeht, ist der Zuwendungsempfänger auf diese Tatsache und die sich hieraus für die spätere Förderfähigkeit ggf. ergebenden Folgen ebenfalls ausdrücklich hinzuweisen. ⁹Dem Bescheid sind die Nebenbestimmungen des zu erwartenden Zuwendungsbescheids beizufügen und für verbindlich zu erklären. 1⁰Bei Entscheidungen nach Art. 5 und 6 BayGVFG oder bei etwaigen Änderungen der gesetzlichen Förderbestimmungen bleibt der vorzeitige Vorhabensbeginn unberücksichtigt.

5.3 Besondere Voraussetzungen bei Umsteigeparkplätzen an Haltestellen des ÖPNV

¹Maßgeblich für die Zweckbestimmung und Eignung sind die räumliche Lage zum Verkehrsmittel des ÖPNV, die Ausstattung und der Umfang der Parkeinrichtungen. ²Die Erfüllung ihrer Funktion muss gewährleistet sein. ³Hierzu können insbesondere Zählungen der Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel angeordnet werden. ⁴Die Ausweisung einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen für schwerbehinderte Menschen sowie mit barrierefreier Zuwegung zum ÖPNV, von Stellplätzen für Frauen an geeigneter, sicherer Stelle sowie einer ausreichenden Anzahl von Fahrradabstellplätzen ist anzustreben. ⁵Umsteigeparkplätze sind nur förderfähig, soweit allenfalls kostendeckende Entgelte erhoben werden; hierbei können Abschreibungen, nicht aber Finanzierungskosten berücksichtigt werden.

5.4 Besondere Voraussetzungen bei Betriebshöfen und zentralen Werkstätten

5.4.1

Vorhaben nach Nr. 2.1.4 können nur dann gefördert werden, wenn dadurch die Verhältnisse im ÖPNV insbesondere in Bezug auf Angebot, Qualität, Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit verbessert werden.

5.4.2

¹War der Vorhabensträger bereits vor Antragstellung im Besitz eines Betriebshofes, so ist die Förderung nur in den Fällen zulässig, in denen die bisher genutzten Anlagen nach Kapazität, Ausstattung, Lage oder baulichem Zustand ein ordnungsgemäßes Instandhalten und Abstellen der Fahrzeuge nicht mehr zulassen oder die Weiterbenutzung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist und der Antragsteller eine andere geeignete Anlage weder anmieten noch pachten kann. ²Förderfähig sind dabei nur die zusätzlich benötigten Anlagen oder Anlagenteile; vorhandene Anlagenteile sind so weit wie möglich weiter zu nutzen. ³Ist der notwendige Ausbau einer vorhandenen Anlage nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar und werden infolgedessen Verkehrsanlagen aufgegeben, so ist bei einem Neubau an anderer Stelle der Verkehrswert oder der Erlös, wenn dieser höher ist, entsprechend der ÖPNV-Nutzung von den zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens abzusetzen. ⁴War die alte Anlage gemietet oder gepachtet, so ist der durch den Wegfall des üblichen Miet- oder Pachtzinses eingetretene Vermögensvorteil bei der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten angemessen zu berücksichtigen. ⁵Hierbei ist in der Regel der zehnfache Wert des Jahresmiet- oder -pachtzinses entsprechend der ÖPNV-Nutzung abzuziehen.

5.4.3

¹Es wird eine Betriebs- und Werkstattreserve in Höhe von 10 % entsprechend der VDV-Schrift Nr. 801 „Fahrzeugreserve in Verkehrsunternehmen“ anerkannt. ²Bei begründeter Notwendigkeit von Reserveplätzen kann die belastbar erwartbare Erhöhung des Fahrzeugbestandes in den nächsten fünf Jahren berücksichtigt werden. ³Dabei sind Flächen im Reparaturbereich als Kapazitätsreserve zu berücksichtigen. ⁴Ob darüber hinaus Flächen im Wartungsbereich eingerechnet werden müssen, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung von Betriebszeit (zum Beispiel Nachtverkehrsbetrieb, Durchlaufwartung), Grundrissgestaltung der Anlage und Größe des Betriebes zu entscheiden.

5.4.4

Die Herstellung von Pkw-Parkplätzen einschließlich der Grunderwerbskosten kann nicht gefördert werden.

5.5

Besondere Voraussetzungen bei Beschleunigungsmaßnahmen und rechnergesteuerten Betriebsleitsystemen

5.5.1

Das dringende verkehrliche Erfordernis ist mithilfe einer Schwachstellenanalyse nachzuweisen.

5.5.2

¹Ein RBL/ITCS ist in aller Regel dann verkehrlich dringend erforderlich, wenn mindestens 90 Fahrzeuge angeschlossen sind. ²Der gemeinsame Aufbau eines RBL/ITCS durch mehrere Verkehrsunternehmen zur Minimierung der Kosten ist anzustreben. ³Grundsätzlich ist durch eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, die eine Betrachtung der Folgekosten einschließt, nachzuweisen, dass nicht durch kostengünstigere Maßnahmen ausreichende Verbesserungen erzielt werden können. ⁴Es können nur diskriminierungsfrei für Dritte offene (mandantenfähige) Systeme gefördert werden, deren Anbindung an das Durchgängige Elektronische Fahrgastinformations- und Anschlusssicherungs-System (DEFAS BAYERN) dauerhaft sichergestellt ist. ⁵Zur Qualitätssicherung sollen Qualitätsmanagementsysteme eingerichtet werden.

5.5.3

Beschleunigungsmaßnahmen im Zuge von Neubaustrecken von Straßenbahnen zählen zum Standard.

6. Art und Umfang der Förderung

6.1 Art der Förderung

6.1.1

Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag gewährt, soweit nicht im Einzelfall, insbesondere bei der Anwendung von Kostenrichtwerten, eine Festbetragsfinanzierung sachgerecht erscheint.

6.1.2

Bei Betriebshöfen und zentralen Werkstätten wird der auf den Grunderwerb gemäß Nr. 6.2.4 entfallende Teil der Förderung als rückzahlbare Zuwendung gewährt.

6.2 Zuwendungsfähige Kosten

6.2.1 Baukosten

¹Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für den Bau oder Ausbau der in Nr. 2.1 genannten Verkehrswege und -anlagen. ²Zum Bau oder Ausbau gehören die Bauteile, Einrichtungen und Anlagen für die nach dem Stand der Technik verkehrsgerechte und betriebssichere Ausführung des Vorhabens sowie die notwendigen Folgemaßnahmen. ³Beim schienengebundenen ÖPNV sowie bei Omnibusbahnhöfen, Haltestellenanlagen und Umsteigeparkplätzen zählen hierzu auch:
– in Bahnhöfen neben festen Treppen in der Regel Fahrtreppenanlagen und ein Aufzug oder eine Rampe,
– Sicherungsposten,
– Fahrstromanlagen einschließlich Unterwerke oder Gleichrichterstationen,
– Niederspannungsanlagen mit Notstromversorgung,
– Anlagen für Wasserversorgung, Heizung, Be- und Entlüftung sowie sanitäre Anlagen,
– Brand- und Wasserschutzanlagen,
– Funk-, Fernmelde- und Steuerungsanlagen,
– Anlagen zur Fahrgastinformation,
– Anlagen zur Anschlusssicherung,
– Einrichtungen, die dem Witterungsschutz und der Sicherheit wartender Fahrgäste sowie der Aufenthaltsqualität dienen,
– Zu- und Abfahrten einschließlich Beschilderung,
– planungsrechtlich erforderliche Begleitmaßnahmen,
– Lichtzeichenanlagen einschließlich der zugehörigen Steuerungsanlagen und Provisorien während der Bauphase,
– Beleuchtungsanlagen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit und insbesondere der Sicherheit der Fahrgäste erforderlich sind,
– Wiederherstellungsarbeiten (zum Beispiel bauliche Anlagen, Verkehrsanlagen, Beleuchtungsanlagen, Grünanlagen) im notwendigen Umfang unter Berücksichtigung eines möglichen Vorteilsausgleichs,
– erstmalige Bepflanzung einschließlich Entwicklungspflege bis zu zwei Jahren,
– Winterbaumaßnahmen,
– Anpassung von Schiebern und Schächten von Ver- und Entsorgungsanlagen in öffentlichen Verkehrsflächen beim Bau von Bahnen im Sinne der Nr. 2.1.1,
– maßnahmenbedingte Spartenmaßnahmen unter Berücksichtigung der Regelungen zum Vorteilsausgleich gemäß Nr. 6.2.8,
– Eigenregieleistungen, die für eine Ausschreibung nicht geeignet sind oder in sicherheitsrelevante Bereiche eingreifen; sie sind nach der Leistungskostenvorschrift zu berechnen.

6.2.2 Planungskosten

Zuwendungsfähig sind bei Tragwerksplanungen die Ausgaben für die Leistungsphasen 4 und 5 gemäß Teil 4 Abschnitt 1 der HOAI, im Übrigen bei Leistungserbringung durch Dritte die Ausgaben für die Leistungsphasen 5 und 9 gemäß Teil 3 und Teil 4 Abschnitt 2 der HOAI, außerdem
– Vermessungsarbeiten, soweit nicht nach § 3 Abs. 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B Sache des Auftraggebers,
– Baugrunduntersuchungen während der Baudurchführung (vgl. DIN 4020 Nr. 5),
– Baustoffprüfungen,
– Bestandsaufnahmen nach § 3 Abs. 4 VOB/B zur Beweissicherung, soweit nicht von der Bauüberwachung durchgeführt,
– Gutachten, die während der Bauausführung noch notwendig werden,
– Messungen, Untersuchungen und Überprüfungen nach Nr. 4.2.4 der DIN 18312, Untertagebauarbeiten,
– die einem Dritten durch die Verlegung, Änderung oder Erneuerung seiner Anlagen im Zuge einer nach dem BayGVFG geförderten Maßnahme zu ersetzenden Aufwendungen für Ingenieurleistungen (zum Beispiel für Planung, Bauleitung und Abrechnung).

6.2.3 Weitere Baunebenkosten

Zuwendungsfähig sind daneben
– Haftpflicht- und Bauwesenversicherung,
– Freimachen des Baugeländes einschließlich Kampfmittelbeseitigung (soweit nicht bereits in den Gestehungskosten enthalten),
– Beseitigung von Altlasten, soweit der Zuwendungsempfänger oder Dritte nicht bereits anderweitig dazu verpflichtet sind,
– Schutzmaßnahmen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,
– Sicherung und Absperrung der fertiggestellten Anlage bis zur Inbetriebnahme, soweit sie nicht vom Vorhabensträger durchgeführt werden kann,
– Entschädigungsleistungen für Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke,
– Umsatzsteuer, soweit nicht als Vorsteuer absetzbar.

6.2.4 Grunderwerbskosten

6.2.4.1

¹Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig. ²Der Erwerb von Grundeigentum wird nur dann gefördert, wenn die Bestellung einer Dienstbarkeit oder eines Erbbaurechtes nicht möglich ist. ³Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke, Grundstücksteile oder Grundstücksrechte, die
– nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind,
– vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind,
sind nicht zuwendungsfähig. ⁴Kann ein Grundstück auch anderweitig genutzt werden, so sind die Grunderwerbskosten nur in Höhe des Prozentsatzes zuwendungsfähig, der dem Teilnutzwert für das Vorhaben am Gesamtnutzwert entspricht.

6.2.4.2

Wird eine bestehende Anlage ausgebaut, so sind Grunderwerbskosten nur insoweit zuwendungsfähig, als bisher nicht für die Anlage genutzte Flächen in Anspruch genommen werden.

6.2.4.3

¹Wird für das Grundstück, das für ein Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, einem Dritten ein Tauschgrundstück zur Verfügung gestellt, so sind die Gestehungskosten zuwendungsfähig, die beim Kauf des für das Vorhaben erforderlichen Grundstücks entstanden wären. ²Gestehungskosten für vom Vorhabensträger selbst benötigte Ersatzgrundstücke sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie für eine notwendige Veränderung oder Verlegung anderer Verkehrswege erforderlich sind.

6.2.4.4

¹War ein Grundstück zur Zeit des Erwerbs bebaut oder mit Anlagen versehen, so ist der Verkehrswert der Gebäude oder Anlagen zum Zeitpunkt des Erwerbs Bestandteil der zuwendungsfähigen Gestehungskosten. ²Wurde das Gebäude oder die Anlage in der Zeit zwischen dem Erwerb und der Verwendung des Grundstücks für den geforderten Zweck anderweitig genutzt, so sind von den Gestehungskosten angemessene Beträge abzusetzen. ³Im Übrigen ist der Wert solcher Gebäude oder Anlagen nicht zuwendungsfähig.

6.2.4.5

Im Übrigen richtet sich die Zuwendungsfähigkeit nach Nr. 6.1.1.2 der Richtlinien für die Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbaumaßnahmen kommunaler Baulastträger.

6.2.4.6

¹Für den Erwerb von Erbbaurechten oder Dienstbarkeiten gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. ²Als Gestehungskosten wird das Zehnfache des ortsüblichen jährlichen Erbbauzinses anerkannt.

6.2.4.7

Werden infolge eines Vorhabens Verkehrsanlagen für den ÖPNV innerhalb der Zweckbindungsfrist nach Nr. 9.3.2.2 entbehrlich und können die auf diese Weise frei werdenden Grundstücke oder Grundstücksteile vom Träger des Vorhabens wirtschaftlich genutzt werden, so ist der Veräußerungswert oder der Erlös, wenn dieser höher ist, von den zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens abzusetzen.

6.2.5 Vorsorgemaßnahmen

6.2.5.1

Vorsorgemaßnahmen sind einzelne Bauleistungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen bereits vorsorglich im Zusammenhang mit einem anderen Bauvorhaben (Erstvorhaben) für ein später durchzuführendes förderungsfähiges Vorhaben (Zweitvorhaben) erbracht werden.

6.2.5.2

Die Ausgaben nach Maßgabe der Nrn. 6.2.1 bis 6.2.4 für die Vorsorgemaßnahmen werden zuwendungsfähig, wenn
– das Zweitvorhaben gefördert wird,
– die Vorsorgemaßnahme für das Zweitvorhaben verwendet wird,
– der Träger des Zweitvorhabens die Vorsorgemaßnahme selbst vorfinanziert sowie
– die für das Zweitvorhaben zuständige Bewilligungsbehörde dem vorzeitigen Vorhabensbeginn für die Vorsorgemaßnahme zugestimmt hat.

6.2.5.3

Dem vorzeitigen Vorhabensbeginn soll nur dann zugestimmt werden, wenn
– die spätere Ausführung der Vorsorgemaßnahme mit wesentlich höheren Kosten verbunden und technisch nicht oder nur schwer durchführbar wäre sowie
– gesichert erscheint, dass die Vorsorgemaßnahme später für das Zweitvorhaben verwendet wird.

6.2.5.4

¹Die Ausgaben für die Vorsorgemaßnahme einschließlich der Grunderwerbskosten können ausnahmsweise bereits als Ausgaben des Erstvorhabens anerkannt und gefördert werden, wenn dieses selbst nach dem BayGVFG förderfähig ist. ²Die Vorsorgemaßnahme muss in diesem Fall auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt werden.

6.2.5.5

¹Als Ausgaben für die Vorsorgemaßnahme sind – soweit sich nicht aus kreuzungsrechtlichen Regelungen etwas anderes ergibt – die durch sie unmittelbar veranlassten und tatsächlich entstandenen zusätzlichen Ausgaben des Erstvorhabens anzusehen. ²In besonders gelagerten Fällen ist eine andere Ausgabenaufteilung möglich.

6.2.6 Umleitungsstrecken

6.2.6.1

¹Die notwendigen Ausgaben nach Maßgabe der Nrn. 6.2.1 bis 6.2.4 für das Herrichten von Umleitungsstrecken, die für die Durchführung eines förderungsfähigen Vorhabens notwendig werden, sind zuwendungsfähig. ²Zum Herrichten gehören auch die Wiederherstellung des früheren Zustands sowie die Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden. ³In der Regel sollen Umleitungsstrecken behelfsmäßig so hergerichtet werden, wie es unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit für die Aufnahme des Umleitungsverkehrs erforderlich ist. ⁴Werden dennoch beim Herrichten der Umleitungsstrecke Maßnahmen getroffen, die allein für die Umleitung nicht erforderlich wären, so sind die insoweit entstehenden Ausgaben nicht zuwendungsfähig.

6.2.6.2

¹Ist es wirtschaftlicher, anstelle einer Umleitungsstrecke für einen Schienenweg einen Ersatzverkehr einzurichten, können die Ausgaben für die Beschaffung (Anmietung, gegebenenfalls Ankauf) der erforderlichen Fahrzeuge zuwendungsfähig sein, wenn und soweit der Ersatzverkehr nicht mit vorhandenen Fahrzeugen durchgeführt werden kann. ²Bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten ist der Restwert der Fahrzeuge, den sie nach Beendigung des Ersatzverkehrs haben, zu berücksichtigen.

6.2.6.3

¹Ausgaben für Betriebserschwernisse, die dem Vorhabensträger selbst oder dem Verkehrsträger durch die Umleitung entstehen, sind nicht zuwendungsfähig. ²Entschädigungen, die an einen Dritten für Betriebserschwernisse zu leisten sind, sind zuwendungsfähig.

6.2.6.4

¹Erwirbt der Bauträger durch das Herrichten der Umleitungsstrecke einen erheblichen bleibenden materiellen Vorteil, so ist dieser bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten zu berücksichtigen. ²Das gilt nicht, wenn der für die Umleitung benutzte Verkehrsweg selbst nach dem BayGVFG zuwendungsfähig ist.

6.2.6.5

Werden nach Beendigung der Umleitung Gegenstände zurückgewonnen (zum Beispiel Signalanlagen), so ist deren Wert von den zuwendungsfähigen Kosten abzusetzen.

6.2.7 ÖPNV-Anteil

¹Soweit ein Vorhaben nicht ausschließlich der Verbesserung des ÖPNV dient, sind die dem Grunde nach zuwendungsfähigen Kosten nur entsprechend dem Verhältnis des Nutzens für den ÖPNV zum Gesamtnutzen als Bemessungsgrundlage (ÖPNV-Anteil) für die Zuwendung anzusetzen. ²Bei Betriebshöfen und zentralen Werkstätten entspricht der ÖPNV-Anteil dem Verhältnis der im Kalenderjahr vor der Antragstellung im ÖPNV gefahrenen Kilometer zur Gesamtzahl der Jahreskilometer aller Fahrzeuge, für die der Betriebshof oder die Werkstatt zur Verfügung stehen soll. ³Sind Angaben für das Kalenderjahr vor der Antragstellung nicht vorhanden oder nicht maßgebend, so ist der ÖPNV-Anteil für das erste Kalenderjahr nach Fertigstellung des Vorhabens zu schätzen.

6.2.8 Vorteilsausgleich

6.2.8.1 Grundsatz

Werden im Zusammenhang mit dem Vorhaben andere Verkehrswege, Verkehrsanlagen oder sonstige Anlagen verlegt, verändert oder erneuert und tritt dadurch bei diesen eine Wertsteigerung oder eine Kostenminderung durch Hinausschieben oder Vorverlegen des nächsten Erneuerungstermins ein, so ist bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten ein Vorteilsausgleich zu berücksichtigen.

6.2.8.2 Ausnahmen

6.2.8.2.1

Ein Vorteilsausgleich entfällt, soweit im notwendigen Umfang
– Verkehrswege oder -anlagen des Vorhabensträgers selbst verlegt, verändert oder erneuert werden,
– Verkehrswege oder -anlagen Dritter, die nach Art. 2 BayGVFG selbst förderfähig sind, verlegt, verändert oder erneuert werden,
– zusätzliche Anlagenteile nur infolge des Vorhabens erstellt werden müssen (zum Beispiel bei Versorgungsleitungen: Einbau von Schiebern, Muffen, Schächten, Dükern oder Rohrmehrlängen).

6.2.8.2.2

¹Ein Vorteilsausgleich entfällt auch, wenn der Eingriff in die Anlagen dem Unternehmer keinen Vorteil oder Nachteil bringt. ²Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
– eine Anlage unter Verwendung des vorhandenen Materials nur verlegt wird oder
– nur ein Teil der Anlage erneuert wird, der bei einer späteren Erneuerung der Anlage nicht ausgespart werden kann.

6.2.8.2.3

¹Ein Vorteilsausgleich ist auch dann nicht vorzunehmen, wenn bei Anlagen Dritter Folgepflicht besteht und der Dritte die gesamten Kosten der Verlegung oder Veränderung der Anlage zu tragen hat. ²Sofern der Dritte aufgrund eines bestehenden Vertrags nur einen Teil der Kosten für den Vorteilsausgleich zu übernehmen hat, ist dieser Anteil bei der Festsetzung des Vorteilsausgleichs anzurechnen. ³Entschädigungen im Zuge von BayGVFG-Maßnahmen, die aufgrund von förderfähigen Baumaßnahmen notwendig werden, können nur an selbstständige Betriebe gewährt werden, für die keine Folgekostenpflicht besteht. ⁴Hierbei sind Konzessionsverträge der beteiligten Betriebe von der Bewilligungsbehörde einer besonderen Prüfung zu unterziehen.

6.2.8.2.4

Ein Vorteilsausgleich entfällt bei Lichtsignalanlagen im Zuge von Straßen in der Baulast des Bundes oder des Freistaates Bayern, die im Zusammenhang mit Beschleunigungsmaßnahmen umgerüstet oder erneuert werden.

6.2.8.3 Berechnung des Vorteilsausgleichs

6.2.8.3.1

Als Vorteilsausgleich sind für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten
– der Wert der anfallenden Gegenstände,
– die Kosten für Maßnahmen auf Veranlassung des Trägers der Anlage,
– Vor- und Nachteile der Betriebsführung und Unterhaltung der Anlagen Dritter
zu berücksichtigen.

6.2.8.3.2

Abweichend von Nr. 6.2.8.3.1 sind als Vorteilsausgleich in der Regel
– bei Ver- und Entsorgungsanlagen sowie bei Lichtsignalanlagen und Verkehrsrechnern, die infolge des Verkehrswegebaus sowie im Rahmen von Beschleunigungsmaßnahmen umgerüstet oder erneuert werden, pauschal 40 %
– bei Telekommunikationslinien pauschal 20 %
der tatsächlichen Kosten der Verlegung, Veränderung oder Erneuerung anzusetzen.

6.3 Nicht zuwendungsfähige Kosten

6.3.1 Baukosten

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für
– Maßnahmen der Unterhaltung und der Instandsetzung sowie Ablösebeträge für Unterhaltsmehrkosten,
– zusätzliche Bauleistungen für zweckfremde Anlagen wie Fern- und Güterverkehrsanlagen, Zivilschutzanlagen, Zugänge zu Warenhäusern, Ladenbauten,
– Ausstattung mit Ersatzteilen, Werkzeugen und Geräten,
– Einrichtungen für Fahrkartenerwerb und -entwertung,
– Fahrgeldmanagementsysteme,
– Fahrgastzähleinrichtungen,
– Ausbildung von Sicherungsposten.

6.3.2 Planungskosten

¹Nicht zuwendungsfähig sind Verwaltungskosten (auch von beteiligten Dritten) einschließlich der Aufwendungen für Planung und Bauleitung (mit Ausnahme der unter Nr. 6.2.2 genannten Planungsleistungen); hierzu zählen Sach- und Personalkosten insbesondere für folgende Tätigkeiten:
– Baugrunduntersuchungen für Planungen,
– Vermessungsarbeiten nach § 3 Abs. 2 VOB/B,
– Entwurfsaufstellung,
– Entwurfsstatik (statische Berechnungen, die für die Ausschreibung und Vergabe notwendig sind),
– Durchführung der Genehmigungsverfahren,
– Ausschreibung und Vergabe der Bauarbeiten,
– Bauüberwachung und Baulenkung,
– Bauherrenaufgaben, Projektleitung, Projektsteuerung,
– behördliche Gebühren,
– Abrechnung der Baumaßnahmen,
– Prüfung gemäß § 60 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab).
²Dies gilt auch, soweit diese Tätigkeiten nicht vom Vorhabensträger selbst, sondern von Dritten (zum Beispiel von einem Ingenieurbüro) ausgeführt werden.

6.3.3 Weitere Baunebenkosten

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere auch Ausgaben für
– Betriebserschwernisse beim Vorhabens- oder Verkehrsträger, auch wenn sie durch das Vorhaben (auch bei von diesem ausgelösten Umleitungen) verursacht werden,
– künstlerische Ausgestaltung,
– Grundsteinlegungen,
– Richtfeste und Feiern bei Inbetriebnahme,
– Besucherkanzeln und Besichtigungstribünen,
– Errichtung von Bautafeln,
– Umsatzsteuerbeträge, die der Vorhabensträger als Vorsteuer nach dem Umsatzsteuerrecht absetzen kann,
– Finanzierungskosten.

6.3.4 Kostenbeiträge Dritter

Nicht zuwendungsfähig sind zudem Kosten, die ein anderer als der Vorhabensträger zu tragen verpflichtet ist (zum Beispiel Kostenanteil nach Kreuzungsrecht, Ausbaubeiträge nach den §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs, Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes).

6.4 Höhe der Förderung

6.4.1

Bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten können grundsätzlich Zuwendungen in folgender Höhe gewährt werden:

6.4.1.1

für die ergänzende Förderung von Vorhaben des GVFG-Bundesprogramms:
bis zu 20 % aus BayFAG-Mitteln,

6.4.1.2

für Vorhaben des GVFG-Landesprogramms:
– bis zu 80 % aus dem GVFG-Landesprogramm und ergänzend
– bis zu 10 % bei Großvorhaben bzw. bis zu 5 % für Kleinvorhaben nach Nr. 5.2.2 Satz 1 aus BayFAG-Mitteln; dies gilt nicht für Vorhaben des Schienenpersonennahverkehrs mit Ausnahme der S-Bahnen sowie für Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten bis einschließlich 100 000 Euro (Kleinstvorhaben).

6.4.2

Bei besonderem staatlichen Interesse unter Berücksichtigung der Kriterien in Nr. 1 Satz 2 können im Einzelfall
– mit Zustimmung des IM bei Vorhaben des GVFG-Bundesprogramms weitere Zuwendungen von bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Kosten aus dem GVFG-Landesprogramm gewährt und
– mit Zustimmung des FM die in den Nrn. 6.4.1.1 und 6.4.1.2 genannten Höchstsätze für eine Förderung aus BayFAG-Mitteln überschritten
werden.

6.4.3

¹Der Gesamtbetrag der Zuwendungen soll 90 % der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten. ²Auf einen angemessenen Eigenanteil ist zu achten.

7. Anmeldung der Investitionsvorhaben

7.1 Anmeldeformalitäten

¹Die zu fördernden Vorhaben sind zur Aufnahme in das GVFG-Bundes- oder -Landesprogramm bei der Regierung anzumelden, in deren Bereich die Verwirklichung des Vorhabens geplant ist. ²Die Vorhaben sollen frühzeitig, Großvorhaben möglichst fünf Jahre vor dem beabsichtigten Baubeginn angemeldet werden. ³Folgende Unterlagen sind beizufügen:
– Beschreibung des Vorhabens,
– Angaben über die voraussichtlichen Gesamtkosten, die zuwendungsfähigen Kosten, die erwartete Zuwendung und die voraussichtlichen Zuwendungsraten,
– Angaben über die Bauzeit,
– Finanzierungsplan,
– Erläuterung, aus der ersichtlich ist, dass das Vorhaben nach Art und Umfang unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich und mit zusammenhängenden städtebaulichen Maßnahmen abgestimmt ist,
– Nachweis, dass das Vorhaben in einem Nahverkehrsplan oder in einem gleichwertigen Plan enthalten ist oder dass diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Förderung voraussichtlich vorliegen werden,
– Übersichtsplan mit Darstellung des Liniennetzes.

7.2 Prüfung der Anmeldung

Die Regierung prüft auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen, ob für das Vorhaben die Fördervoraussetzungen nach Nr. 5 vorliegen oder zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids voraussichtlich vorliegen werden.

7.3 Vorlage bei erhöhten Fördersätzen

Soweit erhöhte Fördersätze nach Nr. 6.4.2 in Betracht kommen, legt die Regierung die Anmeldung dieser Vorhaben mit einer besonderen Begründung dem IM bzw. dem FM vor.

7.4 Vorlage der Anmeldungen und Fortschreibung der Programme

¹Die Regierungen legen dem IM (

8. Antrag auf Gewährung von Zuwendungen

8.1 Antragsformalitäten

¹Der Antrag auf Gewährung von Zuwendungen ist möglichst frühzeitig bei der nach Nr. 7.1 zuständigen Regierung gemäß Muster 1a zu Art. 44 BayHO zu stellen. ²Soll ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert werden, so kann die Zuwendung nur von einem Beteiligten beantragt werden. ³Dieser führt intern den Ausgleich mit den anderen Beteiligten durch.

8.2 Antragsunterlagen

8.2.1

Dem Antrag sind folgende Unterlagen, soweit vorhanden, auch in elektronischer Form, beizufügen:

8.2.1.1

Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Angaben gemäß Anlage 1;

8.2.1.2

Nahverkehrspläne oder gleichwertige Pläne, soweit sie der Regierung noch nicht vorliegen;

8.2.1.3

Erläuterungsbericht mit ausführlicher Darlegung der angestrebten Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, insbesondere Angaben über
– die Situation der derzeit vorhandenen Verkehrsanlagen und deren Kapazität (Liniennetze mit Angabe der Haltestellen und Umsteigemöglichkeiten, zugehörige Parkmöglichkeiten etc.) sowie
– die Vorbereitung des Vorhabens, insbesondere über den Stand des Grunderwerbs, der planungsrechtlichen Voraussetzungen (Bauleitpläne, Planfeststellung) sowie Beteiligungsbereitschaft Dritter (Verwaltungsvereinbarungen);

8.2.1.4

Übersichtsplan des Vorhabens;

8.2.1.5

für die Beurteilung der Maßnahme notwendige Pläne, Regelquerschnitte, Grunderwerbspläne und -verzeichnisse, darüber hinaus, soweit zur Darstellung besonderer Bauwerke (Haltestellen, Park-and-Ride-Anlagen, Parkeinrichtungen, Betriebshöfe, zentrale Werkstätten etc.) erforderlich (bei Tiefbauvorhaben in Anlehnung an die Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau – Ausgabe 2012 [RE 2012]);

8.2.1.6

Kostenschätzung/Kostenberechnung mit Kostenzusammenfassung (bei Hochbaumaßnahmen gemäß Muster 5 zu Art. 44 BayHO, zusätzliche Einzelaufstellung für Gerätekosten; bei Tiefbaumaßnahmen in Anlehnung an Anlage 3 der RE 2012);

8.2.1.7

Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten nach Anlage 2;

8.2.1.8

Stellungnahme des Aufgabenträgers;

8.2.1.9

Nachweis über die Anhörung gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BayGVFG mit dem entsprechenden Ergebnis;

8.2.1.10

bei Omnibusbetriebshöfen und zentralen Werkstätten zusätzlich
– eine Aufstellung über die im Jahr vor der Antragstellung gefahrenen Kilometer, aufgegliedert nach den einzelnen Verkehrsarten,
– Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung der letzten zwei Jahre,
– eine Aussage der Baugenehmigungsbehörde über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens und
– eine Aufstellung über vorhandene Geräte und Anlagenteile.

8.2.2

Die Regierung kann weitere Unterlagen, insbesondere über die Auswirkungen des Vorhabens auf die wirtschaftliche Lage des Vorhabensträgers sowie über dessen wirtschaftliche Verhältnisse, anfordern.

8.3 Prüfung des Antrags

¹Die Regierung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie darauf,
– ob die Voraussetzungen für eine Förderung nach diesen Richtlinien vorliegen,
– in welchem Umfang die Kosten des Vorhabens zuwendungsfähig sind,
– in welcher Höhe das Vorhaben zu fördern ist.
²Bei Vorhaben im Sinne des Art. 2 Nr. 2 BayGVFG nimmt die zuständige Stelle die aufsichtsbehördliche technische Überprüfung wahr. ³Die Regierung erstellt über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Prüfvermerk.

8.4 Vorlage des Antrags

¹Ist das Vorhaben für den Zeitpunkt der beantragten Förderung in ein Programm aufgenommen und liegen die Voraussetzungen für eine Förderung vor, so legt die Regierung den Antrag dem IM und dem FM vor. ²Dem für das FM bestimmten Antrag sind nur die Unterlagen nach den Nrn. 8.2.3, 8.2.4, 8.2.6, 8.2.7 und 8.2.8 sowie der Prüfvermerk beizufügen. ³Bei Kleinstvorhaben entfällt die Vorlage.

8.5 Vorlage von Anträgen an das Bundesverkehrsministerium

Das IM übermittelt die Anträge für Vorhaben, die gemäß Nr. 7.4 Satz 3 für das GVFG-Bundesprogramm vorgeschlagen wurden, mit Unterlagen und Prüfvermerk dem Bundesverkehrsministerium.

8.6 Zuwendungen für die Folgejahre

Zuwendungen für die auf den ersten Zuwendungszeitraum folgenden Haushaltsjahre sind nach Muster 1b zu Art. 44 BayHO jeweils bis zum 1. Dezember des Vorjahres bei der zuständigen Regierung zu beantragen.

9. Zuwendungsbescheid

9.1 Ermächtigung

¹Die Regierung erteilt den Zuwendungsbescheid, sobald sie hierzu ermächtigt wird. ²Bei Kleinstvorhaben entfällt die Ermächtigung.

9.2 Gemeinsamer Zuwendungsbescheid

Sofern für ein Vorhaben auch eine Komplementärförderung aus BayFAG-Mitteln erfolgen soll, ist nach Möglichkeit ein gemeinsamer Zuwendungsbescheid durch die Regierung zu erteilen.

9.3 Inhalt des Zuwendungsbescheids

9.3.1 Darstellung der Finanzierung

¹Im Zuwendungsbescheid sind die Zuwendungen nach dem BayGVFG und nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG in Prozentsätzen der zuwendungsfähigen Kosten bzw. die Festbeträge sowie der Finanzierungsplan anzugeben. ²Die abweichend vom Antrag als nicht zuwendungsfähig gewerteten Kosten sind detailliert darzulegen.

9.3.2 Nebenbestimmungen

9.3.2.1

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß VV Nrn. 5.1 und 6.2 zu Art. 44 BayHO sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen und diesem beizufügen.

9.3.2.2

Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid dazu zu verpflichten, die geförderten Einrichtungen innerhalb von 25 Jahren, bei technischen Anlagen und Wartehäuschen von zehn Jahren ab Fertigstellung des Vorhabens nicht für andere Zwecke zu verwenden.

9.3.2.3

Soweit für das jeweilige Vorhaben einschlägig, ist der Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid ferner dazu zu verpflichten,
– im Anwendungsbereich der Sektorenverordnung für Bauleistungen die Teile B und C der VOB anzuwenden,
– bei der öffentlichen Ausschreibung von Bauleistungen die örtlich zuständige Regierung in der Bekanntmachung als Nachprüfungsstelle gemäß § 21 VOB/A zu nennen,
– Belege und Verträge im Sinne der Nr. 6.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. Nr. 6.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) auch für Leistungen aufzubewahren, mit deren Ausführung Dritte (zum Beispiel bei Spartenverlegungen) beauftragt sind,
– die Korruptionsbekämpfungsrichtlinie und Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen anzuwenden,
– nach Möglichkeit einen pauschalierten Schadensersatz für den Fall von Kartellverstößen zu vereinbaren sowie
– Spartenträgern, auf die er oder sein Eigentümer direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausübt, bei Beauftragung mit Leistungen die Beachtung der für ihn geltenden Vergabebestimmungen aufzuerlegen und bei nicht beherrschten Spartenträgern dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Abrechnung (Verwendungsnachweis) nachvollziehbare Unterlagen im Sinne der Nr. 6.4 ANBest-P bzw. Nr. 6.5 ANBest-K bzw. der Baufachlichen Nebenbestimmungen vorgelegt werden; widrigenfalls werden die zuwendungsfähigen Kosten für Spartenverlegungen um 25 % gekürzt.

9.3.2.4

Bei Betriebshöfen und zentralen Werkstätten ist der Zuwendungsempfänger ferner dazu zu verpflichten,
– der Regierung die Beendigung der Nutzung des Grundstücks für den vorgesehenen Zweck auch nach Ablauf der Bindungsfrist anzuzeigen und den auf den Grunderwerb entfallenden Teil der Förderung zurückzuzahlen sowie
– für den Fall, dass während der Bindungsfrist der ÖPNV-Anteil nicht nur vorübergehend um mindestens 15 Prozentpunkte zurückgeht und hierfür auch ein Rückgang der Kilometerleistung im ÖPNV ursächlich ist, die Zuwendung zeitanteilig zurückzuzahlen; der Zuwendungsempfänger kann die Verpflichtung dadurch abwenden, dass er nach Zustimmung der Regierung zur Übertragung der zeitanteiligen Restförderung die Anlage an ein anderes Verkehrsunternehmen veräußert und übereignet, das die Anlage für förderfähige ÖPNV-Verkehre nutzen und in alle Rechte und Pflichten des ursprünglichen Zuwendungsrechtsverhältnisses eintreten muss.

9.3.2.5

¹Bei Umsteigeparkplätzen ist in den Zuwendungsbescheid ein Vorbehalt zur Neufestsetzung der zuwendungsfähigen Kosten auf Grundlage der durch Zählungen innerhalb von zwei Jahren nach Inbetriebnahme ermittelten tatsächlichen Belegung aufzunehmen. ²Hierbei ist ein Reservezuschlag von bis zu 20 % zu berücksichtigen.

9.3.2.6

In den Zuwendungsbescheid können zusätzliche Bedingungen und Auflagen, insbesondere über die Beteiligung des Vorhabensträgers an Verkehrskooperationen, aufgenommen werden.

9.3.3 Hinweise

9.3.3.1

Der Bescheid muss Hinweise auf die Verpflichtungen enthalten,
– Zuwendungen für die Folgejahre jeweils bis zum 1. Dezember des Vorjahres zu beantragen (Nr. 8.6),
– einen Auszahlungsantrag nach Nr. 12 zu stellen,
– eine Baurechnung nach Nr. 13 zu führen und
– der Regierung Zwischenverwendungsnachweise nach Anlage 3 bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres vorzulegen.

9.3.3.2

¹Private Träger von Vorhaben (privater Kapitalanteil von mehr als 50 %) sind außerdem darauf hinzuweisen, dass die Mittel erst nach Bestellung einer Grundschuld zur Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche und einer Dienstbarkeit zur Sicherung der Zweckbindung ausgezahlt werden können. ²Diese Sicherungen sollen an erster Stelle im Grundbuch eingetragen werden. ³Eine Bestellung an nächstbester Stelle ist möglich, wenn diese Stelle unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des Grundstücks und des Sicherungszwecks zur Befriedigung ausreicht. ⁴An die Stelle der Grundschuld kann eine Bürgschaft treten; kommunale Körperschaften kommen für die Übernahme einer Bürgschaft entsprechend den kommunalen Wirtschaftsbestimmungen in der Regel nicht in Betracht.

9.4 Information der Staatsministerien

Die Regierung übermittelt einen Abdruck des Bescheids an das IM und im Falle der Komplementärförderung aus BayFAG-Mitteln auch an das FM.

9.5 Bewilligungszeitraum

¹Der Bewilligungszeitraum endet mit Ablauf des Haushaltsjahres. ²Die Regierung kann den Bescheid ganz oder teilweise widerrufen, falls die bewilligten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig zweckentsprechend verwendet werden können.

10. Änderung des Vorhabens

10.1

Ein Änderungsantrag mit den für seine Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Gegenüberstellung) ist unverzüglich bei der zuständigen Regierung zu stellen, sofern
– eine wesentliche Planänderung erforderlich wird oder
– bei einer Anteilfinanzierung über 20 % hinausgehende Abweichungen von Einzelansätzen des Finanzierungsplans vorgesehen sind.

10.2

Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung ist nur möglich, wenn bei der Regierung unverzüglich ein Änderungsantrag gestellt wird und die Steigerung gegenüber den festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten
– mehr als 2 %, mindestens aber 10 000 Euro, beträgt,
– nicht auf mangelhafte Planung und Ausgabenermittlung, unwirtschaftliche oder verzögerte Ausführung oder Nichtbeachtung von Nebenbestimmungen zurückzuführen ist und
– bei plankonformer Ausführung für den Zuwendungsempfänger nicht vermeidbar war (zum Beispiel höhere Ausschreibungsergebnisse) oder durch Ergänzungen oder Erweiterungen des Vorhabens verursacht wurde, die entweder zur Auflage gemacht oder von der Regierung nach unverzüglicher Anzeige als notwendig und zweckmäßig anerkannt worden sind.

10.3

¹Das Ergebnis der Prüfung des Änderungsantrags ist dem IM und dem FM zur Zustimmung vorzulegen, falls
– dadurch ein Vorhaben zum Großvorhaben wird,
– bei einem Großvorhaben die Erhöhung mehr als 10 % beträgt.
²Bei Vorhaben des GVFG-Bundesprogramms leitet das IM den geprüften Änderungsantrag an das Bundesverkehrsministerium weiter.

11. Bewirtschaftung der Mittel

¹Die Regierungen erhalten zur Abwicklung der Programme jährlich Kontingente zur Bewirtschaftung zugewiesen. ²Ihnen obliegt die Aufteilung auf die in den Programmen enthaltenen Vorhaben entsprechend deren Dringlichkeit und dem im laufenden Jahr zu erwartenden Baufortschritt. ³Die Regierung leitet dem IM (

12. Auszahlung der Mittel

¹Die Regierung veranlasst die Auszahlung der bewilligten Mittel entsprechend den tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Kosten. ²Der Vorhabensträger hat hierzu einen Antrag entsprechend Muster 3 zu Art. 44 BayHO vorzulegen.

13. Rechnungslegung

¹Der Vorhabensträger hat eine Baurechnung zu führen. ²Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO ist das Bauausgabebuch nach Anlage 4 (gegliedert zumindest nach den Hauptziffern des Finanzierungsplans) zu führen.

14. Nachweis der Verwendung

14.1

¹Der Vorhabensträger hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen. ²Hierzu ist der Regierung nach Beendigung der Maßnahme ein Verwendungsnachweis oder – sofern nach VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO möglich und im Zuwendungsbescheid zugelassen – eine Verwendungsbestätigung vorzulegen sowie auf Anforderung ein entsprechender Einzelnachweis zu übersenden. ³Der Einzelnachweis, wann und in welchen Einzelbeträgen die Bauausgaben geleistet wurden, wird durch die im Rahmen der Baurechnung zu führenden Unterlagen erbracht.

14.2

¹Kann eine Maßnahme nicht innerhalb der in Nr. 6.1 ANBest-P bzw. ANBest-K genannten Frist abgerechnet werden, ist ein vorläufiger Nachweis der Verwendung zu erstellen. ²Beim Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- oder Untergrundbahnen oder Bahnen besonderer Bauart ist gleichzeitig die Inbetriebnahmegenehmigung nach der BOStrab vorzulegen.

15. Prüfung der Verwendung

¹Die Regierung prüft die Verwendung der Mittel. ²Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen vom 23. November 2006 (FMBl. S. 228, StAnz. Nr. 49) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. ³Vorläufige Nachweise der Verwendung, deren Prüfung länger als drei Jahre zurückliegt, können von der Bewilligungsbehörde für endgültig erklärt werden. ⁴Die Regierung legt eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks dem IM und im Falle der Komplementärförderung aus BayFAG-Mitteln auch dem FM vor.

Teil 3 Fahrzeugförderung

16. Fördervoraussetzungen

16.1 Allgemeine Voraussetzungen

16.1.1

Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 BayGVFG erfüllt sind.

16.1.2

¹Das PBefG (insbesondere § 8 Abs. 3) und Nahverkehrspläne oder gleichwertige Pläne sind zu beachten. ²Weicht der Antragsteller von Vorgaben des Nahverkehrsplans oder eines gleichwertigen Plans zu Fahrzeugen ab, hat er eine Stellungnahme des Aufgabenträgers zum Zuwendungsantrag vorzulegen.

16.1.3

¹Omnibusse müssen § 30d Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen und mit Rampe (Niederflurbus) oder Hublift (Hochflurbus mit maximal 860 mm Fußbodenhöhe) versehen sein. ²Schienenfahrzeuge müssen § 3 Abs. 5 BOStrab entsprechen.

16.1.4

Darüber hinaus müssen folgende Anforderungskriterien erfüllt werden:
– gut sichtbare Linienbeschilderung außen,
– geeignete optische und akustische Informationseinrichtungen zur Ankündigung der nächsten Haltestelle,
– optische Anzeigen und akustische Hinweise „Wagen hält“,
– geeignete optische Anzeige/Darstellung des Linienverlaufs im Fahrzeug,
– ausreichende Anzahl von Haltewunschtasten.

16.2 Beginn der Förderung

¹Zuwendungen werden nur gewährt, wenn vor der Bestellung ein Zuwendungsbescheid ergangen ist oder die zuständige Regierung einer vorzeitigen Beschaffung zugestimmt hat. ²Im Falle der Schienenfahrzeugförderung hat die Regierung vorher die Ermächtigung durch das IM einzuholen. ³Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass die vorzeitige Beschaffung auf eigenes Risiko erfolgt.

16.3 Besondere Voraussetzungen bei der Förderung von Linienomnibussen

16.3.1

Der Antragsteller muss ÖPNV-Linienverkehr nach § 42 PBefG als Konzessionär, Betriebsführer oder Auftragsunternehmer überwiegend in Bayern betreiben.

16.3.2

¹Zuwendungsfähig sind Omnibusse der Klassen I M

16.3.3

Voraussetzung für die Förderung einer Erstbeschaffung ist, dass der Fahrzeugbestand des Verkehrsunternehmens nicht ausreicht, den beabsichtigten Linienverkehr nach § 42 PBefG in Bayern zu betreiben.

16.3.4

Für die Förderung einer Ersatzbeschaffung, die insbesondere der Aufrechterhaltung oder qualitativen Verbesserung und Steigerung der Attraktivität des ÖPNV-Linienverkehrs nach § 42 PBefG dienen soll, gelten folgende Voraussetzungen:
– nicht geförderte Omnibusse müssen mindestens die letzten fünf Jahre auf den Antragsteller zugelassen und während dieser Zeit von der Kraftfahrzeugsteuer befreit gewesen sein,
– geförderte Omnibusse müssen die Zweckbindung (acht Jahre oder 500 000 km) erfüllt haben.

16.4

Die Regierung kann von den Zuwendungsvoraussetzungen der Nrn. 16.1.4 und 16.3.2 bis 16.3.4 in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

17. Art und Umfang der Förderung

17.1 Art der Förderung

Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung oder, soweit keine Kostenrichtwerte Anwendung finden, im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag gewährt.

17.2 Zuwendungsfähige Kosten

Anschaffungskosten sind zuwendungsfähig, sofern und soweit die Fahrzeuge und deren Ausstattung für Zwecke des ÖPNV geeignet sind.

17.3 Nicht zuwendungsfähige Kosten

Nicht zuwendungsfähig sind Einrichtungen für Fahrkartenerwerb und -entwertung.

17.4 Höhe der Förderung

¹Bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten beträgt der höchstmögliche Fördersatz 50 % aus dem GVFG-Landesprogramm, soweit nicht in Vollzugshinweisen des IM abweichende Kostenrichtwerte festgesetzt werden. ²Bei besonderem staatlichen Interesse unter Berücksichtigung der Kriterien in Nr. 1 Satz 2 kann bei Schienenfahrzeugen im Einzelfall mit Zustimmung des IM der Fördersatz abweichend von Satz 1 auf bis zu 80 % festgesetzt werden.

18. Anmeldung der Investitionsvorhaben

18.1 Anmeldeformalitäten

¹Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. ²Der Antrag ist bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres für das folgende Jahr an die Regierung zu richten, in deren Bereich der Verkehr überwiegend betrieben wird.

18.2 Bedarfsvoranmeldung durch den Aufgabenträger

¹Ein ÖPNV-Aufgabenträger, der eine Ausschreibung im Sinne von § 8a Abs. 2 PBefG eingeleitet hat, kann zur Fristwahrung den Förderbedarf bei der Regierung anmelden. ²Der spätere Betreiber hat innerhalb von zwei Wochen nach Zuschlagserteilung den vollständigen Förderantrag nachzureichen.

19. Antrag auf Gewährung von Zuwendungen

19.1 Antragsunterlagen

Der Zuwendungsantrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
– genaue Bezeichnung und Betriebssitz des Antragstellers,
– Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Angaben (Anlage 1),
– Kosten für das anzuschaffende Fahrzeug (ohne Umsatzsteuer) mit Angabe des Fahrzeugtyps und Anzahl der Sitz- und Stehplätze,
– vorgesehene Finanzierung, aufgeteilt nach Eigenanteil und Zuwendungen, darüber hinaus ist anzugeben, ob der Antragsteller steuerrechtliche Vergünstigungen oder Zuwendungen von dritter Seite erhält,
– soweit sich das Vorhaben über mehrere Jahre erstreckt, Angaben über die in den folgenden Jahren voraussichtlich entstehenden zuwendungsfähigen Kosten,
– Nachweis über die Anhörung gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BayGVFG mit dem entsprechenden Ergebnis.

19.2 Zusätzliche Antragsunterlagen bei Linienomnibussen

– Erklärung des Antragstellers, dass der neu anzuschaffende Omnibus mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500 000 km vom Antragsteller überwiegend im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Bayern eingesetzt wird und dass er bereits an einer Verkehrskooperation mitwirkt oder sich verpflichtet, an einer im öffentlichen Verkehrsinteresse erforderlichen Kooperation teilzunehmen,
– im Falle einer Ersatzbeschaffung: Nachweise gemäß Nr. 16.3.4 (Tag der Erstzulassung und Laufleistung des zu ersetzenden Omnibusses sowie Bescheinigung über dessen Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für die letzten fünf Jahre im Betrieb des Antragstellers bzw. Nachweis über den Verwendungszweck nach Nr. 2.2.1).

19.3 Zusätzliche Antragsunterlagen bei Schienenfahrzeugen

Eine Verpflichtungserklärung, das zu fördernde Schienenfahrzeug für die Dauer von 20 Jahren für Zwecke des ÖPNV überwiegend in Bayern einzusetzen.

19.4 Weitere Unterlagen

Die Regierung kann weitere Unterlagen anfordern, insbesondere
– zur Anzahl und Bezeichnung der gemäß § 42 PBefG betriebenen Linienverkehre, unterteilt nach Linien, die aufgrund eigener Genehmigung betrieben werden und solchen, die im Auftrag durchgeführt werden,
– bei Auftragsunternehmen: Angabe des Genehmigungsinhabers und Vorlage des Vertrags zwischen Konzessionsinhaber und Auftragnehmer,
– zur Anzahl der überwiegend im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG eingesetzten Omnibusse, Nachweis über die im Orts-/Überlandlinienverkehr gemäß § 42 PBefG erbrachten Verkehrsleistungen,
– über die Auswirkungen des Vorhabens auf die wirtschaftliche Lage des Trägers des Vorhabens sowie über dessen wirtschaftliche Verhältnisse,
– Nahverkehrspläne oder gleichwertige Pläne, soweit sie der Regierung noch nicht vorliegen,
– Ausschreibungsunterlagen mit Entscheidungsbegründung.

19.5 Prüfung des Antrags

¹Die Regierung prüft alle Anträge auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Förderwürdigkeit. ²Sie teilt dem IM (für Busse:

20. Zuwendungsbescheid

20.1

Nach Zuweisung der Haushaltsmittel erteilt die Regierung den Zuwendungsbescheid.

20.2

¹Die Allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß VV Nr. 5.1 zu Art. 44 BayHO sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen und diesem beizufügen. ²In Zuwendungsbescheiden an Unternehmen des privaten Omnibusgewerbes ist festzulegen, dass an die Stelle der Nr. 3 ANBest-P bei Vergaben unterhalb des Schwellenwertes gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Verpflichtung tritt, vor der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks im Wert von mehr als 25 000 Euro regelmäßig mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und zu dokumentieren; dabei sollen zur Angebotsabgabe auch kleine und mittlere Unternehmen aufgefordert werden.

20.3

Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid dazu zu verpflichten,
– bei der Förderung von Hochbodenbussen den einzubauenden Hublift funktionsfähig zu erhalten,
– Hublifte und Rampen bei der Beförderung einzusetzen und
– die Zuwendung im Rahmen von Tariferhöhungsanträgen kostenmindernd zu berücksichtigen.

20.4

In den Zuwendungsbescheid können zusätzliche Auflagen aufgenommen werden, die geeignet sind, die öffentliche Verkehrsbedienung zu verbessern, oder die dem Hinweis auf die Förderung durch den Freistaat Bayern dienen.

20.5

Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung der Mittel bis zum 30. November eines jeden Jahres bei der zuständigen Regierung zu beantragen ist.

20.6

Soweit sich die Förderung über mehrere Jahre erstreckt,
– sind Zuwendungen für die auf den ersten Zuwendungszeitraum folgenden Haushaltsjahre nach Muster 1b zu Art. 44 BayHO jeweils bis zum 1. Dezember des Vorjahres bei der zuständigen Regierung zu beantragen,
– ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, Zwischenverwendungsnachweise nach Anlage 3 bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres vorzulegen.

20.7

Zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche können von dem Zuwendungsempfänger Sicherheitsleistungen verlangt werden, die auch in einer Bankbürgschaft bestehen können.

20.8

¹Bei der Beschaffung von Omnibussen ist festzulegen, dass das Fahrzeug auf die Dauer von mindestens acht Jahren oder eine Laufleistung von 500 000 km überwiegend nach § 42 PBefG in Bayern einzusetzen ist und dies gegenüber der Regierung auf Verlangen jährlich nachzuweisen ist. ²Bei der Beschaffung von Schienenfahrzeugen ist festzulegen, dass das Fahrzeug mindestens 20 Jahre für den Förderzweck einzusetzen ist.

20.9

¹Der Bewilligungszeitraum endet mit Ablauf des Haushaltsjahres. ²Die Regierung kann den Bescheid ganz oder teilweise widerrufen, falls die bewilligten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig zweckentsprechend verwendet werden können.

21. Bewirtschaftung der Mittel

¹Das IM weist der Regierung anhand der Bedarfsmeldungen die Mittel zur Bewirtschaftung zu. ²Nach Ablauf des Haushaltsjahres leitet die Regierung dem IM (für Busse:

22. Auszahlung der Mittel

¹Die Regierung veranlasst die Auszahlung der bewilligten Mittel entsprechend den tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Kosten. ²Der Vorhabensträger hat hierzu einen Antrag entsprechend Muster 3 zu Art. 44 BayHO vorzulegen.

23. Nachweis der Verwendung

¹Der Vorhabensträger hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen. ²Hierzu ist der Regierung – sofern sich das Vorhaben über mehrere Haushaltsjahre erstreckt – ein Zwischennachweis und nach Beendigung der Maßnahme ein Verwendungsnachweis oder – sofern im Zuwendungsbescheid zugelassen – eine Verwendungsbestätigung vorzulegen sowie auf Anforderung ein entsprechender Einzelnachweis zu übersenden.

24. Prüfung der Verwendung

¹Die Regierung prüft die Verwendung der Mittel. ²Die Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen sind zu beachten.

Teil 4 ÖPNV-Zuweisungen

25. Fördervoraussetzungen

ÖPNV-Zuweisungen werden für Zwecke und zur Verbesserung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs gewährt (Art. 27 BayÖPNVG).

26. Art und Umfang der Förderung

26.1 Art der Förderung

Die ÖPNV-Zuweisungen werden im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

26.2 Zuwendungsfähige Kosten

¹Die Zuweisungen sind umfassend einsetzbar. ²Mit den in Art. 27 BayÖPNVG genannten Zwecken vereinbar sind insbesondere auch Investitionen und Nahverkehrsplanungen, in geringem Umfang auch organisatorische Aufwendungen. ³Nicht zuwendungsfähig sind Personalkosten des Aufgabenträgers bzw. einer Gesellschaft mit Beteiligung des Aufgabenträgers.

26.3 Höhe der Förderung

26.3.1

¹Die Höhe der ÖPNV-Zuweisungen wird nach Maßgabe der Bewilligung im Haushalt festgesetzt. ²Die Festsetzung der ÖPNV-Zuweisungen für den einzelnen Aufgabenträger erfolgt gemäß Art. 28 BayÖPNVG. ³Bei der Verteilung wird neben den Kriterien in Nr. 1 Satz 2 auch berücksichtigt, ob und in welcher Qualität (erreichte Verkehrsverbesserung und Nutzen für die Allgemeinheit) Verkehrskooperationen vorhanden sind. ⁴Die Ausweitung oder Neugründung von Verkehrskooperationen ist bei der Mittelverteilung angemessen zu berücksichtigen.

26.3.2

¹Der Aufgabenträger muss sich angemessen, mindestens jedoch zu 33 ⅓ %, mit eigenen Mitteln beteiligen. ²Werden ÖPNV-Zuweisungen ergänzend zu einer Infrastrukturförderung nach Teil 2 gewährt, ist sicherzustellen, dass beim Vorhabensträger ein Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Kosten verbleibt.

27. Antrag auf Gewährung von Zuwendungen

27.1 Antragsformalitäten

¹Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. ²Der Antrag ist in der Regel bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres für das folgende Jahr an die örtlich zuständige Regierung zu richten.

27.2 Antragsunterlagen

Der Zuwendungsantrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
– genaue Bezeichnung und Sitz des Antragstellers,
– Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Angaben (Anlage 1),
– Anzahl der Nutzplatzkilometer im Jahr vor der Bewilligung,
– Angaben zu vorhandenen oder neu zu gründenden Verkehrskooperationen,
– Angabe der geplanten Maßnahmen mit den voraussichtlichen Kosten.

27.3 Prüfung des Antrags

Die Regierung prüft alle Anträge auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Förderwürdigkeit.

28. Zuwendungsbescheid

28.1

Nach Zuweisung der Haushaltsmittel erteilt die Regierung den Zuwendungsbescheid.

28.2

¹Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid dazu zu verpflichten, die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften mit Ausnahme der Nrn. 1.2, 1.3, 2.3 Satz 3, Nrn. 3.3.1, 3.3.2, 5.1, 6 und 7 anzuwenden. ²Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn die ÖPNV-Zuweisungen ergänzend zu einer Infrastrukturförderung nach Teil 2 gewährt werden.

28.3

In den Zuwendungsbescheid können zusätzliche Auflagen aufgenommen werden, die geeignet sind, die öffentliche Verkehrsbedienung zu verbessern.

28.4

Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung der Mittel bis zum 30. November eines jeden Jahres bei der zuständigen Regierung zu beantragen ist.

28.5

¹Der Bewilligungszeitraum endet mit Ablauf des Haushaltsjahres. ²Die Regierung kann den Bescheid ganz oder teilweise widerrufen, falls die bewilligten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig zweckentsprechend verwendet werden können.

29. Bewirtschaftung der Mittel

¹Das IM weist den Regierungen die Mittel zur Bewirtschaftung zu. ²Die Regierung leitet dem IM (

30. Auszahlung der Mittel

Die Regierung veranlasst die Auszahlung der bewilligten Mittel entsprechend den zuwendungsfähigen Kosten bzw. den bewilligten Kostenpauschalen.

31. Nachweis der Verwendung

¹Der Zuwendungsempfänger hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen. ²Hierzu ist der Regierung ein Verwendungsnachweis vorzulegen sowie auf Anforderung ein entsprechender Einzelnachweis zu übersenden.

32. Prüfung der Verwendung

¹Die Regierung prüft die Verwendung der Mittel. ²Die Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen sind zu beachten.

Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

33. Vollzugshinweise

Das IM kann – soweit die Komplementärförderung aus BayFAG-Mitteln betroffen ist, im Einvernehmen mit dem FM – durch Vollzugshinweise insbesondere
– nähere Regelungen zu einzelnen Fördertatbeständen treffen,
– Fördersätze und Kostenrichtwerte festsetzen und
– einheitliche elektronische Formulare für Anträge und Erklärungen festlegen.

34. Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift

34.1

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

34.2

Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und der Finanzen über die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (RZÖPNV) vom 29. November 2011 (AllMBl. S. 668), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 5. Dezember 2016 (AllMBl. S. 2191) geändert worden ist, bleibt auf Vorhaben anwendbar, für die vor dem 1. Januar 2018 ein prüffähiger Antrag oder die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn bzw. zur vorzeitigen Beschaffung vorliegt.
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