Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5
DE - Landesrecht Bayern

Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5

¹Für eine ganztägige schulische Bildung, Förderung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler können gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) offene Ganztagsangebote an Schulen in klassen- und jahrgangsstufenübergreifender Form eingerichtet werden. ²Die Einrichtung und die Ausstattung zur Deckung des zusätzlichen Personalaufwandes erfolgen auf Antrag des jeweiligen Schulaufwandsträgers durch den Freistaat Bayern im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
³Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) bleiben unberührt. ⁴Die Planungen zur Einrichtung offener Ganztagsangebote an öffentlichen Schulen erfolgen im Benehmen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. ⁵Die Schulen arbeiten bei der Einrichtung von Ganztagsangeboten mit den zuständigen Trägern der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe zusammen (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayEUG).
⁶An staatlichen Schulen ist der Freistaat Bayern Träger der offenen Ganztagsangebote.
⁷An kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft gewährt der Freistaat Bayern zur Deckung des zusätzlichen Personalaufwands für offene Ganztagsangebote im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. ⁸Träger dieser offenen Ganztagsangebote ist grundsätzlich der jeweilige kommunale oder freie Schulträger.
⁹Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) erlässt zu den offenen Ganztagsangeboten für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 im Einzelnen folgende Bestimmungen:

1. Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

1.1

Bei einem offenen Ganztagsangebot im Sinne dieser Bekanntmachung müssen alle der im Folgenden genannten Kriterien erfüllt sein:
– Bereitstellung eines ganztägigen Angebots für die Schülerinnen und Schüler an mindestens vier Wochentagen jeder vollen Unterrichtswoche bis grundsätzlich 16 Uhr
– Angebot einer Mittagsverpflegung an allen Tagen des Ganztagsschulbetriebs für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler
– Organisation und Durchführung der Bildungs- und Betreuungsangebote unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung (Art. 57 Abs. 2 BayEUG)
– konzeptioneller Zusammenhang mit dem Unterricht

1.2

¹Das offene Ganztagsangebot stellt ein freiwilliges schulisches Angebot dar, an dem Schülerinnen und Schüler nach Anmeldung durch ihre Erziehungsberechtigten im direkten Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht teilnehmen können. ²Die Förderung und Betreuung kann in klassen- und jahrgangsstufenübergreifenden Gruppen stattfinden. ³Ein Ganztagsangebot, das die Voraussetzungen eines gebundenen Ganztagsangebots gemäß Nr. 1.1 der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu den gebundenen Ganztagsangeboten an Schulen vom 10. Februar 2020 (BayMBl. Nr. 86) erfüllt, ist kein offenes Ganztagsangebot im Sinne dieser Bekanntmachung.

1.3

Das offene Ganztagsangebot wird an staatlichen Schulen als schulische Veranstaltung genehmigt und organisiert.

1.4

Kinderhorte und sonstige Kindertageseinrichtungen im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) sind keine offenen Ganztagsangebote im Sinne dieser Bekanntmachung.

1.5

¹Ein offenes Ganztagsangebot im Sinne dieser Bekanntmachung kann gemäß Art. 6 Abs. 4 BayEUG an
– Mittelschulen,
– Realschulen,
– Gymnasien,
– Wirtschaftsschulen,
– den entsprechenden Förderschulen sowie
– den sonstigen allgemeinbildenden Schulen
eingerichtet werden.
²Um dem Unterstützungsbedarf der Schülerinnen und Schüler mit (drohender) Behinderung Rechnung zu tragen, können offene Ganztagsangebote mit Leistungen der Jugend- bzw. Eingliederungshilfe nach SGB VIII oder der Eingliederungshilfe nach SGB IX ergänzt bzw. zu einem gemeinsamen Bildungs- und Betreuungsangebot verbunden werden. ³Angebote der Heilpädagogischen Tagesstätten sollen nicht durch offene Ganztagsangebote ersetzt werden.

1.6

Ein offenes Ganztagsangebot kann auch an Schülerheimen in privater oder kommunaler Trägerschaft gemäß Art. 106 BayEUG eingerichtet werden, wenn diese auch externen Schülerinnen und Schülern offenstehen.

1.7

¹Das offene Ganztagsangebot gemäß dieser Bekanntmachung stellt grundsätzlich und vorrangig ein Angebot für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10 dar. ²In begründeten Ausnahmefällen können Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 in offene Ganztagsangebote vor allem an Mittelschulen, Sonderpädagogischen Förderzentren (Mittelschulstufe) und sonstigen Förderzentren (Mittelschulstufe) aufgenommen werden, insbesondere wenn für diese an der eigenen Schule kein schulisches Ganztagsangebot oder kein anderes erreichbares Angebot der Tagesbetreuung (verlängerte Mittagsbetreuung, Kinderhorte und sonstige Kindertageseinrichtungen im Sinne des BayKiBiG) vorhanden ist oder eingerichtet werden kann und die pädagogische Konzeption eine bedarfsgerechte Förderung dieser Schülerinnen und Schüler gewährleistet. ³Die Aufnahme bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

1.8

¹In offene Ganztagsangebote können im Einvernehmen mit den beteiligten Schulleitungen und Schulaufwandsträgern auch Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulen und Schularten im Sinne der Nrn. 1.5 und 1.7 aufgenommen werden, sofern die Schulen bei der Abstimmung des pädagogischen Konzepts als auch bei der Durchführung der offenen Ganztagsangebote eng zusammenarbeiten. ²Die Schulleitung der aufnehmenden Schule übernimmt damit während der Zeit der Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an dem offenen Ganztagsangebot die Verantwortung und Aufsicht (Art. 57 Abs. 2 BayEUG) für alle bei ihr dafür angemeldeten Schülerinnen und Schüler. ³Die Stellung als Schülerin und Schüler der abgebenden Schule bleibt hiervon jedoch unberührt. ⁴Der Besuch von bestehenden Ganztagsangeboten bzw. die Einrichtung von Ganztagsangeboten an der abgebenden Schule ist jedoch vorrangig. ⁵Abweichend hiervon können Angebote, die gemäß Art. 30a BayEUG eine Zusammenarbeit im Sinne des kooperativen Lernens umsetzen, in gleicher Weise auch im Rahmen des offenen Ganztagsangebots schulartübergreifend umgesetzt werden.

2.  Offene Ganztagsangebote an staatlichen Schulen

2.1  Genehmigungsvoraussetzungen

2.1.1 

¹Offene Ganztagsangebote werden auf Antrag des Schulaufwandsträgers genehmigt. ²Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht nicht. ³Die Genehmigung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.1.2 

Voraussetzung für die Genehmigung und Einrichtung offener Ganztagsangebote ist, dass diese jeweils die Vorgaben der Nr. 1 sowie folgende Voraussetzungen erfüllen:

2.1.2.1 

¹Das offene Ganztagsangebot gewährleistet grundsätzlich im direkten Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht ein Bildungs- und Betreuungsangebot an vier Wochentagen jeder vollen Unterrichtswoche mit einer Bildungs- und Betreuungszeit bis grundsätzlich 16.00 Uhr und einem Zeitumfang von täglich mindestens 2,5 Zeitstunden (Kernzeit), so dass sich täglich insgesamt eine Unterrichts- und Betreuungszeit von mindestens 7,5 Zeitstunden ergibt. ²Im begründeten Einzelfall (z. B. aus Gründen der Schülerbeförderung) kann die tägliche Unterrichts- und Betreuungszeit in Abstimmung zwischen Schulleitung, Schulforum bzw. Elternbeirat und Schulaufwandsträger bzw. Aufgabenträger der Schülerbeförderung bereits ab 15.30 Uhr enden. ³An Schulen mit einem Unterrichtsbeginn vor bzw. nach 8.00 Uhr endet das offene Ganztagsangebot unter Berücksichtigung der täglichen Bildungs- und Betreuungszeit dann entsprechend früher bzw. später.

2.1.2.2 

¹Das offene Ganztagsangebot steht in konzeptionellem Zusammenhang mit dem Unterricht und bietet einen verbindlichen Leistungskatalog, der an allen Tagen des Ganztagsschulbetriebs für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mindestens das Angebot einer täglichen Mittagsverpflegung, eine verlässliche Hausaufgabenbetreuung sowie verschiedenartige Freizeitangebote umfassen muss. ²Nach Möglichkeit ist das Angebot durch zusätzliche Lern- und Förderangebote zu ergänzen. ³Den einzelnen Bildungs- und Betreuungsangeboten dieses verbindlichen Leistungskatalogs ist jeweils ein angemessener Zeitrahmen einzuräumen, wobei der Durchführung von Bildungsangeboten – insbesondere auch der Hausaufgabenbetreuung bzw. von Studier- oder Lernzeiten – eine besondere Bedeutung zukommen muss. ⁴Das pädagogische Konzept des offenen Ganztagsangebots kann auch eine Einbindung dieser Elemente in die Unterrichtsgestaltung vorsehen, sofern eine Teilnahme daran für alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler einer Gruppe möglich ist.

2.1.2.3 

Das offene Ganztagsangebot findet in der Verantwortung und unter der Aufsicht der Schulleitung statt.

2.1.2.4 

¹Dem offenen Ganztagsangebot liegt ein von der Schulleitung im Benehmen mit Elternbeirat bzw. Schulforum sowie unter Beteiligung eines etwaigen Kooperationspartners gemäß Nr. 2.2.2 erarbeitetes pädagogisches Konzept für die Bildungs- und Betreuungsangebote zugrunde. ²Dabei ist eine möglichst enge Abstimmung zwischen Vormittags- und Nachmittagsangebot für alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler anzustreben. ³Die Bildungs- und Betreuungsangebote müssen sich zumindest theoretisch für alle bzw. eine große Zielgruppe der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler eignen. ⁴Der Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß Art. 1 BayEUG ist dabei auch im Rahmen des offenen Ganztagsangebots zu verwirklichen.

2.1.2.5 

Die Basisstandards, die im Qualitätsrahmen für offene Ganztagsschulen beschrieben sind (Bekanntmachung zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an offenen und gebundenen Ganztagsschulen in der jeweils gültigen Fassung), sind einzuhalten.

2.1.2.6 

Das offene Ganztagsangebot erreicht die Mindestteilnehmerzahl im Sinne von Nr. 2.5.1.

2.1.2.7 

Der Schulaufwandsträger verpflichtet sich zur Übernahme des durch die Einrichtung und den Betrieb des offenen Ganztagsangebots zusätzlich anfallenden zusätzlichen Sachaufwands und zur Mitfinanzierung des Personalaufwandes gemäß Nr. 2.3.5.

2.1.2.8 

¹Die Schülerbeförderung für die am offenen Ganztagsangebot teilnehmenden Schülerinnen und Schüler ist für die Kernzeiten im Sinne von Nr. 2.1.2.1 nach den Vorschriften der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) durch den Schulaufwandsträger bzw. den Aufgabenträger der Schülerbeförderung sicherzustellen. ²Für die Teilnahme an Zusatzangeboten außerhalb der Kernzeiten besteht keine Beförderungspflicht.

2.1.2.9 

Für die Organisation der Mittagsverpflegung – insbesondere hinsichtlich der Bereitstellung der Speisen und Getränke, des Mensa- bzw. Cateringbetriebs sowie der Abrechnung – müssen entsprechende Absprachen zwischen Schule, Schulaufwandsträger und ggf. Kooperationspartner vor Ort getroffen werden.

2.2  Personal

2.2.1 

¹Das in offenen Ganztagsangeboten eingesetzte Personal muss die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bieten und über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die für das jeweilige Bildungs- und Betreuungsangebot erforderliche Fachkompetenz verfügen. ²Die Schulleitung legt insbesondere unter Beachtung der für Unterricht und Schulbetrieb geltenden Rechtsvorschriften die Anforderungen an die erforderliche Fachkompetenz fest. ³Art. 60a Abs. 2 und 3 BayEUG sind zu beachten, das eingesetzte Personal darf insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Abs. 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt worden sein. ⁴Darüber hinaus muss das eingesetzte Personal die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten und im Rahmen seiner Tätigkeit in den offenen Ganztagsangeboten die politische, weltanschauliche und religiöse Neutralität zu wahren. ⁵Personen, bei denen ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch den Freistaat Bayern, ein anderes Land der Bundesrepublik, den Bund oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen der Verletzung von dienst- oder arbeitsvertraglichen Pflichten beendet wurde, kommen für eine Tätigkeit in den offenen Ganztagsangeboten nicht in Betracht. ⁶Das eingesetzte Personal muss vor Tätigkeitsantritt insbesondere
– eine Erklärung zu früheren Dienst- und Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst und zu Ermittlungs- und Strafverfahren abgeben,
– ausdrücklich erklären, die in der Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue genannten Grundsätze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bejahen sowie das Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen zur Kenntnis genommen zu haben, und den Fragenbogen zur Prüfung der Verfassungstreue sowie den Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology-Organisation wahrheitsgemäß beantworten,
– gemäß § 35 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die gesundheitlichen Anforderungen sowie die Mitwirkungspflichten gemäß § 34 IfSG belehrt werden und die ab 1. März 2020 in § 20 Abs. 8 ff. IfSG geforderten Nachweise vorlegen,
– die Kenntnisnahme des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken bestätigen,
– auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet werden,
– eine Verschwiegenheitserklärung abgeben und
– gemäß Art. 60a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 BayEUG ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Original oder in beglaubigter Kopie gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorlegen; bei einer dauerhaften oder wiederholten Tätigkeit ist in Abständen von drei Jahren eine erneute Vorlage erforderlich.
⁷Die sichere Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist bei dem eingesetzten Personal vorauszusetzen, sofern nicht ein besonderes sprachliches Schulkonzept (z. B. bilinguale Schule) eine Abweichung rechtfertigt. ⁸Die Schulleitung ist dem Kooperationspartner gegenüber nach Maßgabe des Kooperationsvertrages weisungsberechtigt.
⁹Die Unterlagen zum Abschluss von Kooperations- bzw. Arbeitsverträgen werden den Vertragspartnern durch die zuständige Regierung übermittelt.

2.2.2 

¹Die Schulleitung kann im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger entscheiden, ob die Durchführung der Bildungs- und Betreuungsangebote in den offenen Ganztagsangeboten ganz oder teilweise durch einen freien gemeinnützigen Träger oder eine Kommune als Kooperationspartner erfolgt, und ggf. diesen im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger auswählen. ²Im Falle der Einbindung eines Kooperationspartners wird ein Kooperationsvertrag zwischen dem freien Träger bzw. der Kommune und dem Freistaat Bayern, vertreten durch die jeweils zuständige Regierung, geschlossen. ³Die erforderlichen Vorabsprachen mit dem Kooperationspartner bezüglich Anzahl, Qualifizierung und Einsatzzeiten des vorgesehenen Personals erfolgen durch die Schulleitung. ⁴Ein eigenständiger Vertragsabschluss durch die jeweilige Schule ist nicht möglich. ⁵Absprachen zwischen Schule und Kooperationspartner zur praktischen Durchführung dürfen den Inhalten des Kooperationsvertrags nicht zuwiderlaufen. ⁶Auf die näheren Bestimmungen des Staatsministeriums zum Einsatz von Schülertutoren sowie von Personen in Freiwilligendiensten wird verwiesen.

2.2.3 

¹Der Kooperationspartner führt die Betreuungs- und Bildungsangebote überwiegend mit Personal, das durch ihn beschäftigt wird, gemäß dem jeweiligen pädagogischen Konzept und dem im Kooperationsvertrag vereinbarten Leistungsumfang durch. ²Im Einzelfall kann der Kooperationspartner auch Dritte mit der Durchführung von Betreuungs- und Bildungsangeboten beauftragen, insbesondere für besondere pädagogische Bildungsangebote; eine umfassende Beauftragung Dritter ist hingegen grundsätzlich nicht gestattet.

2.2.4 

¹Kommunale Kooperationspartner können Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften, kommunale Zweckverbände (Schulverbände) und Landkreise sein, soweit ihre Tätigkeit im Rahmen des offenen Ganztagsangebots nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist. ²Freie gemeinnützige Träger sind sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und solche des privaten Rechts (z. B. eingetragener Verein, Stiftung, gemeinnützige GmbH) oder sonstige rechtsfähige Organisationen (z. B. aus den Bereichen Jugendarbeit, Sport, Kultur und Ehrenamt), deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist; eine Ausnahme hiervon ist nur in begrenztem zeitlichen Umfang, beispielsweise für die Durchführung von Projekten mit besonderer fachlicher Ausrichtung, zulässig. ³Hinweise auf mögliche Kooperationspartner können insoweit die zwischen dem Freistaat Bayern und der jeweiligen Organisation geschlossenen Rahmenvereinbarungen und Absichtserklärungen geben.

2.2.5 

¹Der Kooperationspartner bestimmt in Abstimmung mit der Schulleitung eine bei der Durchführung des offenen Ganztagsangebots an der Schule von ihm eingesetzte Person mit pädagogischer Fachqualifikation (z. B. Erzieher, Sozialpädagoge) oder Lehramtsbefähigung zum Koordinator des offenen Ganztagsangebots (OGTS-Koordinator) vor Ort. ²Dieser begleitet die Umsetzung des pädagogischen Konzepts koordinierend und ist in der Regel während der gesamten Kernzeit im Angebot anwesend. ³Bei einem Einsatz von mehreren Kooperationspartnern an einer Schule hat in der Regel jeder Kooperationspartner einen eigenen OGTS-Koordinator einzusetzen.

2.2.6 

¹Die Schulleitung kann im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger und in Abstimmung mit dem Kooperationspartner ergänzend oder alternativ auch den Einsatz von Einzelpersonen für Bildungs- und Betreuungsangebote in den offenen Ganztagsangeboten vorsehen. ²Hierzu wird ein Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis zwischen der Einzelperson und dem Freistaat Bayern, vertreten durch die jeweils zuständige Regierung, begründet, das grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit zu befristen ist. ³Hierfür sind ausschließlich die von der Regierung zur Verfügung gestellten Verträge und Formulare zu verwenden.

2.2.7 

Auf die näheren Bestimmungen des Staatsministeriums zum Einsatz von Honorarkräften wird verwiesen.

2.2.8 

Auf die näheren Bestimmungen des Staatsministeriums zur Nebenbeschäftigung von hauptamtlichen Lehrkräften in einem schulischen Ganztagsangebot wird verwiesen.

2.2.9 

Auf die näheren Bestimmungen des Staatsministeriums zum Vollzug des ab 1. März 2020 geltenden Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) wird verwiesen.

2.3  Budget

2.3.1 

¹Mit Genehmigung des offenen Ganztagsangebots stellt der Freistaat Bayern für jede nach Maßgabe der Nr. 2.5 eingerichtete Gruppe ein Budget für den mit der Durchführung der Bildungs- und Betreuungsangebote verbundenen zusätzlichen Personalaufwand zur Verfügung. ²Die Höhe des je Gruppe und Schuljahr zur Verfügung stehenden Budgets wird im Rahmen des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für jede Schulart jährlich festgelegt und bekannt gegeben.

2.3.2 

¹Dieses Budget wird ausschließlich zur Finanzierung pädagogischer Kräfte gewährt, die Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen der offenen Ganztagsangebote gemäß Nr. 2.1 durchführen. ²Es darf nicht für andere Personalkosten oder Sachaufwendungen verwendet werden. ³Für jede Gruppe muss Personal im erforderlichen Umfang vorgesehen werden, mindestens jedoch eine Betreuungsperson pro Gruppe. ⁴Die Bewirtschaftung der Mittel obliegt der zuständigen Regierung, die entsprechende Regelungen zur Budgetverwendung treffen kann.

2.3.3 

¹Bei Verfügbarkeit und Vorliegen eines entsprechenden Konzepts kann ggf. auch der Einsatz von Lehrerwochenstunden – insbesondere für die Hausaufgabenbetreuung oder sonstige Förderangebote – für das offene Ganztagsangebot vorgesehen werden. ²Dabei ist für eine Stunde Unterrichtspflichtzeit der Lehrkraft, je nach erforderlicher Vor- bzw. Nachbereitungszeit, ein Einsatz von bis zu 90 Minuten in den offenen Ganztagsangeboten erforderlich.

2.3.3.1 

Sofern das pädagogische Konzept der Schule Lehrerwochenstunden zur Ergänzung des offenen Ganztagsangebots vorsieht und diese aus dem zur Verfügung stehenden und zugewiesenen Stundenbudget der Schule bestritten werden, ist der entsprechende Gegenwert der eingesetzten Lehrerwochenstunden nicht mit der Ganztagsförderung zu verrechnen.

2.3.3.2 

¹In Einzelfällen besteht im Rahmen der verfügbaren Personalressourcen darüber hinaus die Möglichkeit, das Budget gemäß Nr. 2.3.1 anteilig in Lehrerwochenstunden umzuwandeln. ²Hierfür muss ein entsprechendes Konzept, aus dem die Anzahl und die Verwendung der Lehrerwochenstunden hervorgeht, vorgelegt und durch die zuständige Schulaufsicht sowie das Staatsministerium genehmigt werden. ³Das Budget je Gruppe verringert sich in diesem Fall je Lehrerwochenstunde um den entsprechenden Gegenwert, der im Rahmen des Antrags- und Genehmigungsverfahrens jährlich für jede Schulart festgelegt und bekannt gegeben wird.

2.3.4 

¹Voraussetzung für die Bereitstellung des Budgets je Gruppe gemäß Nr. 2.3.1 ist, dass der Schulaufwandsträger pro Schuljahr je Gruppe eine Pauschale zur Mitfinanzierung der Betreuungskosten an den Freistaat leistet, deren Höhe im Rahmen des Antrags- und Genehmigungsverfahrens jährlich festgelegt und bekannt gegeben wird. ²Die zuständige Regierung überwacht die Zahlung der Pauschale. ³Die Zahlung der Pauschale kann nicht durch anrechenbare Sach- oder Personalleistungen des Schulaufwandsträgers ersetzt oder abgegolten werden.

2.3.5 

¹Ist der Schulaufwandsträger selbst Kooperationspartner gemäß Nr. 2.2.2, wird seine Verpflichtung zur Mitfinanzierung gemäß Nr. 2.3.4 regelmäßig in der Weise berücksichtigt, dass die Pauschale zur Mitfinanzierung der Personalkosten für die Betreuung bereits bei der Bereitstellung des Budgets gemäß Nr. 2.3.1 in Abzug gebracht wird. ²Das Budget bzw. die Personalleistungen müssen der Schule dennoch in dem in Nr. 2.3.1 genannten Umfang zur Verfügung stehen.

2.3.6 

¹Unberührt bleibt die Möglichkeit, dass der Schulaufwandsträger im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII oder der Kooperationspartner über das staatliche offene Ganztagsangebot zeitlich hinausgehende Förder- und Betreuungsangebote vorsehen. ²Diese Zusatzangebote finden dann grundsätzlich nicht in staatlicher Trägerschaft und damit außerhalb der schulischen und staatlichen Verantwortung statt, sofern nicht eine entsprechende Vereinbarung gemäß Nr. 2.3.7 getroffen wird.

2.3.7 

¹An Unterrichtstagen können durch den Kooperationspartner Zusatzangebote außerhalb der Kernzeit gemäß Nr. 2.1.2.1 (z. B. Betreuungszeiten nach 16.00 Uhr oder an einem weiteren Wochentag) sowie sonstige besondere Angebote während der Kernzeit eingerichtet werden. ²Diese können dann als schulische Veranstaltung durch- bzw. fortgeführt werden, wenn die Schulleitung dem Angebot zustimmt und das hierfür eingesetzte Personal den Anforderungen gemäß Nr. 2.2.1 entspricht. ³Zudem muss der Schulleitung für diese Angebote ein Weisungsrecht gegenüber dem durchführenden Kooperationspartner eingeräumt werden.
⁴Ein entsprechender Hinweis auf die beabsichtigte Durchführung dieser Zusatzangebote ist auch in die Unterlagen zum Kooperationsvertrag aufzunehmen. ⁵Zusatzangebote werden grundsätzlich in einem gesonderten Vertrag geregelt, bei dem der Freistaat Bayern nicht Vertragspartei ist.
⁶Eine Durchführung von Zusatzangeboten außerhalb der Kernzeit gemäß Nr. 2.1.2.1 setzt voraus, dass das Personal grundsätzlich auch während der Kernzeit eingesetzt ist. ⁷Die Finanzierungsverantwortung für diese Zusatzangebote liegt grundsätzlich beim Kooperationspartner. ⁸Das gemäß Nr. 2.3.1 zur Verfügung gestellte Budget kann für Zusatzangebote nur dann verwendet werden, wenn bereits zu den Kernzeiten das Personal im erforderlichen Zeitumfang im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsangebote eingesetzt wird. ⁹Zur Finanzierung von Zusatzangeboten können Elternbeiträge erhoben werden. 1⁰Über die Gewährung eines kommunalen Zuschusses entscheidet die jeweilige kommunale Körperschaft vor Ort. 1¹Schulleitung, Schulaufwandsträger und ggf. Kooperationspartner haben die Angebote aufeinander abzustimmen.

2.4  Anmeldung und Teilnahme der Schülerinnen und Schüler

2.4.1 

¹Grundsätzlich können am eingerichteten offenen Ganztagsangebot einer Schule alle Schülerinnen und Schüler dieser Schule teilnehmen. ²Die Entscheidung über die Aufnahme in offene Ganztagsangebote trifft die Schulleitung – ggf. im Benehmen mit dem Kooperationspartner – nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung pädagogischer, familiärer und sozialer Aspekte. ³Die für die Aufnahme entscheidungserheblichen Gesichtspunkte und Auswahlkriterien sind den Erziehungsberechtigten zu Beginn des Anmeldeverfahrens bekannt zu geben. ⁴Ablehnungsentscheidungen sind gegenüber den Erziehungsberechtigten auf Anfrage unter Berücksichtigung des Schutzes personenbezogener Daten anderer Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten zu begründen. ⁵Auf die Möglichkeit der Ergreifung von Ordnungsmaßnahmen gem. Art. 86 BayEUG mit Auswirkungen auf den Besuch des offenen Ganztagsangebots als sonstige Schulveranstaltung wird verwiesen. ⁶Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigte trotz wiederholter Aufforderung Zahlungsverpflichtungen (Mittagsverpflegung; Zusatzangebote) nicht nachgekommen sind, kann in den darauffolgenden Schuljahren die Aufnahme in das offene Ganztagsangebot verwehrt werden. ⁷Auf den Besuch eines offenen Ganztagsangebots besteht kein Rechtsanspruch.

2.4.2 

¹Die Schulleitungen sind grundsätzlich verpflichtet, Schülerinnen und Schüler, die sich noch während des Schuljahres anmelden, bis zum Erreichen der für die jeweilige Förderung zu berücksichtigenden Höchstzahl an Schülerinnen und Schülern in das jeweilige offene Ganztagsangebot aufzunehmen, sofern einer Aufnahme kein wichtiger Grund entgegensteht. ²Insbesondere im Falle besonderer familiärer Lebenslagen und Notfallsituationen (z. B. aufgrund von Krankheit, Pflege eines Angehörigen oder bislang nicht absehbaren beruflichen Anforderungen) soll eine flexible und kurzfristige Aufnahme von Halbtagsschülern in bestehende Gruppen ermöglicht werden.

2.4.3 

¹Die Schülerinnen und Schüler werden von ihren Erziehungsberechtigten für das offene Ganztagsangebot vor Beginn des jeweiligen Schuljahres bei der Schulleitung angemeldet. ²Die Anmeldung ist für das jeweilige Schuljahr verbindlich. ³Die Anmeldung soll nach dem Muster erfolgen, das im Rahmen des jährlichen Antrags- und Genehmigungsverfahrens bereitgestellt wird und das auf das individuelle Ganztagskonzept der jeweiligen Schule angepasst und ggf. um weitergehende Informationen ergänzt werden kann. ⁴Der Kooperationspartner kann mit der Durchführung des Anmeldeverfahrens beauftragt werden.

2.4.4 

¹Eine Anmeldung der Schülerinnen und Schüler zum offenen Ganztagsangebot und dem jeweiligen pädagogischen Konzept muss mindestens für zwei Nachmittage je Unterrichtswoche während der Kernzeit erfolgen, um bei der Förderung berücksichtigt werden zu können. ²Die Teilnahme an unterrichtlichen Angeboten kann auf die Mindestteilnahmeverpflichtung analog den Bestimmungen unter Nr. 2.5.4 angerechnet werden. ³Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit Elternbeirat und Schulforum aus organisatorischen und/oder pädagogischen Erwägungen über diese Mindestteilnahmezeit hinausgehende verbindliche Betreuungszeiten für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler festlegen.

2.4.5 

¹Für die Schülerinnen und Schüler besteht im Umfang der Anmeldung Teilnahmepflicht an den im pädagogischen Konzept vorgesehenen Betreuungsangeboten (vgl. Art. 56 Abs. 4 BayEUG). ²Grundsätzlich ist dabei eine Teilnahme bis 16.00 Uhr, in Ausnahmefällen bis mindestens 15.30 Uhr erforderlich, sofern kein abweichender Zeitraum im Rahmen der Kernzeit gemäß Nr. 2.1.2.1 festgelegt wurde. ³Es gelten § 20 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) und etwaige schulartspezifische Regelungen für schulische Veranstaltungen sowie für Erkrankungen, Befreiungen, Beurlaubungen bzw. Abmeldungen von der Schule während des Schuljahres. ⁴Die Teilnahmepflicht gilt auch dann als erfüllt, wenn Schülerinnen und Schüler, die für zwei Nachmittage je Unterrichtswoche angemeldet sind, im Monatsdurchschnitt an mindestens zwei Tagen je Schulwoche teilnehmen. ⁵Eine dauerhafte Abmeldung von der Teilnahme am offenen Ganztagsangebot während des Schuljahres kann durch die Schulleitung nur bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe gestattet werden (z. B. aufgrund besonderer pädagogischer, familiärer oder gesundheitlicher Gegebenheiten), die bei der Anmeldung zum Ganztagsangebot noch nicht absehbar waren. ⁶Dabei hat die Schulleitung strenge Maßstäbe anzulegen.

2.4.6 

¹Sofern Schülerinnen und Schüler an einzelnen Tagen nicht an dem Ganztagsangebot teilnehmen oder das Ganztagsangebot vor dem regulären Ende verlassen wollen, obwohl sie angemeldet sind, bedarf es einer Beurlaubung (vgl. § 20 Abs. 3 S. 1 BaySchO). ²Diese ist zuvor schriftlich durch die Erziehungsberechtigten zu beantragen und kann nur durch die Schulleitung ausgesprochen werden, die im eigenen Ermessen und unter Abwägung der vorgebrachten Gründe und schulischen Interessen entscheidet. ³Hierbei können insbesondere auch die Teilnahme an außerschulischen Bildungsangeboten sowie persönliche, erzieherische, gesundheitliche oder familiäre Gründe Berücksichtigung finden.

2.4.7 

¹Die Anwesenheit der angemeldeten Schülerinnen und Schüler und ggf. die Gründe ihrer Abwesenheit an einzelnen Betreuungstagen sind anhand von Teilnahmelisten durch das im offenen Ganztag eingesetzte Personal entsprechend zu dokumentieren. ²Diese Listen sind nach Abschluss des Schuljahres, in dem eine Förderung gewährt wurde, an die Schulleitung zu übergeben, von der Schule für fünf Jahre aufzubewahren und ggf. auf Nachfrage den zuständigen Stellen zu übermitteln.

2.4.8 

¹Ist die Durchführung der Bildungs- und Betreuungsangebote einem Kooperationspartner übertragen, hat die Schule diesen rechtzeitig über Erkrankungen, Befreiungen, Beurlaubungen und Abmeldungen von Schülerinnen und Schülern zu informieren. ²Sofern Schülerinnen und Schüler nicht im Ganztagsangebot erscheinen, hat der Kooperationspartner unverzüglich die Schule zu informieren; verlassen Schülerinnen und Schüler das Ganztagsangebot krankheitsbedingt vorzeitig, ist die Schule hierüber spätestens zu Beginn des darauffolgenden Schultags zu informieren.

2.4.9 

Bei einer verhinderten Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an kostenpflichtigen Zusatzangeboten bzw. der Mittagsverpflegung liegt die Informationspflicht gegenüber den entsprechenden Leistungserbringern bei den Erziehungsberechtigten, sofern sich nicht Schule oder Kooperationspartner zur Übernahme der Informationspflicht bereit erklärt haben.

2.4.10 

Wird ein vereinbartes Entgelt, z. B. für die Bereitstellung der Mittagsverpflegung oder die Teilnahme an Zusatzangeboten, nicht erbracht, können die betroffenen Schülerinnen bzw. Schüler in letzter Konsequenz im Benehmen mit der Schulleitung auch während des Schuljahres vom Bezug dieser kostenpflichtigen Leistungen ausgeschlossen werden.

2.4.11 

¹Sofern der stundenplanmäßige Unterricht an einzelnen Tagen ausnahmsweise und aus zwingenden Gründen früher endet, besteht von Seiten des Kooperationspartners keine Verpflichtung, den zeitlichen Beginn des Ganztagsangebots entsprechend früher anzusetzen. ²Überdies besteht keine Verpflichtung, nach dem regulären Beginn des Angebots ausnahmsweise auch solche Schülerinnen bzw. Schüler zu betreuen, die für das Angebot nicht bzw. nicht an den entsprechenden Tagen angemeldet sind, aufgrund des vorzeitigen Unterrichtsschlusses jedoch bis zur Abholung durch die Erziehungsberechtigten beaufsichtigt werden müssen. ³In diesen Fällen ist es in der Regel Aufgabe der Schule, die an ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten teilnehmenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 22 BaySchO zwischen dem vorzeitigen Unterrichtsende und dem regulären Beginn des Ganztagsangebots zu beaufsichtigen.

2.5  Bildung und Finanzierung von Gruppen

2.5.1 

¹Das Budget gemäß Nr. 2.3 wird je Gruppe des offenen Ganztagsangebots zur Verfügung gestellt. ²Die Anzahl der Gruppen richtet sich nach der Anzahl der angemeldeten und im erforderlichen Umfang teilnehmenden Schülerinnen und Schüler und bemisst sich nach der nachfolgenden Tabelle. ³Die Mindestanzahl für die Bildung eines offenen Ganztagsangebots beträgt an Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien und Wirtschaftsschulen 14 Schülerinnen bzw. Schüler mit einem Teilnahmeumfang gemäß Nr. 2.5.3 (Zählschüler). ⁴In begründeten Ausnahmefällen und nach Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die erforderliche Mindestzahl geringfügig unterschritten werden.
Mittelschule, Realschule, Gymnasium und Wirtschaftsschule:
14
25
1
26
45
2
46
65
3
66
85
4
86
105
5
106
125
6
126
145
7
146
165
8
166
185
9
186
205
10
⁵Die Mindestanzahl für die Bildung eines offenen Ganztagsangebots beträgt an Förderschulen acht Schülerinnen und Schüler mit einem Teilnahmeumfang gemäß Nr. 2.5.3 (Zählschüler). ⁶Die Anzahl der Gruppen bemisst sich nach der jeweiligen Schülerzahl anhand der nachfolgenden Tabelle. ⁷In begründeten Ausnahmefällen und nach Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die erforderliche Mindestzahl geringfügig unterschritten werden.
Förderschule:
8
15
1
16
31
2
32
47
3
48
63
4
64
79
5
80
95
6
96
111
7
112
127
8
128
143
9
144
159
10
⁸Die Höchstzahl einer Gruppe kann jedoch mit Zustimmung der Regierung auf die Höchstschülerzahl einer Klasse des jeweiligen Förderschwerpunkts angepasst werden. ⁹Maßgebend hierfür sind die für den jeweiligen Förderschwerpunkt geltenden allgemeinen Bestimmungen zur Klassenbildung.

2.5.2 

¹Die Bestimmung der Anzahl der Gruppen dient der Bemessung der staatlichen Mittelzuweisung. ²Bei der praktischen Durchführung des offenen Ganztagsangebots können hiervon – insbesondere aus pädagogischen Erwägungen heraus – abweichende Gruppengrößen und Aufteilungen festgelegt werden.

2.5.3 

¹Schülerinnen und Schüler, die an vier Unterrichtstagen in der Woche innerhalb der Kernzeit im erforderlichen Zeitumfang gemäß Nr. 2.4.5 an dem offenen Ganztagsangebot teilnehmen, werden als Zählschüler bei der Bestimmung der Gruppenanzahl berücksichtigt. ²Dabei kann die Teilnahme an einem unterrichtlichen Angebot (z. B. Pflichtunterricht oder Wahlangebot) an bis zu zwei Nachmittagen berücksichtigt werden, sofern die betreffenden Schülerinnen und Schüler an diesen Tagen zu den außerunterrichtlichen Zeitfenstern auch am offenen Ganztagsangebot im erforderlichen Zeitrahmen gemäß Nr. 2.1.2.1 teilnehmen. ³Eine darüber hinausgehende Teilnahme von Schülerinnen und Schülern kann bei der maßgeblichen Schüleranzahl zur Gruppenbildung nicht (zusätzlich) berücksichtigt werden. ⁴Schülerinnen und Schüler können nicht gleichzeitig sowohl bei der Förderung eines gebundenen wie auch eines offenen Ganztagsangebots berücksichtigt werden.

2.5.4 

¹Die Betreuungszeiten von Schülerinnen und Schülern, die gemäß Nr. 2.4.4 jeweils an zwei oder drei Unterrichtstagen in der Woche im erforderlichen Umfang je Betreuungstag an dem offenen Ganztagsangebot teilnehmen, können anteilig bei der Bestimmung der Zählschülerzahl nach Nr. 2.5.3 für die Gruppenbildung berücksichtigt werden. ²Dabei wird eine Teilnahme an zwei Unterrichtstagen als Zählschüler mit dem Faktor 0,5 und eine Teilnahme an drei Unterrichtstagen als Zählschüler mit dem Faktor 0,75 gewertet. ³Die Teilnahme an einem unterrichtlichen Angebot (z. B. Pflichtunterricht oder Wahlangebot) kann im Umfang von einem einzelnen Nachmittag berücksichtigt werden, sofern die betreffenden Schülerinnen und Schüler an diesem Tag zu den außerunterrichtlichen Zeitfenstern auch am offenen Ganztagsangebot bis mindestens 15.30 Uhr bzw. im erforderlichen Zeitrahmen teilnehmen. ⁴Die Gesamtsumme der Zählschüler kann – falls erforderlich – auf die nächste ganze Zahl aufgerundet werden.

2.5.5 

Zur Meldung der angemeldeten Schülerinnen und Schüler sowie zur Übermittlung der jeweiligen Zählschülerzahl an die jeweilige Regierung ist grundsätzlich das im Rahmen des Antragsverfahrens vorgesehene Meldeverfahren anzuwenden.

2.5.6 

¹Die Schulleitungen tragen die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der im Antrag angegebenen Zählschülerzahl. ²Ergeben sich während des Schuljahres Änderungen bei der Zählschülerzahl, die sich auf die Anzahl der förderfähigen Gruppen nach Nr. 2.5.1 mindernd auswirken, hat die Schulleitung die jeweilige Regierung bzw. Dienststelle des Ministerialbeauftragten hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. ³Sollte von einer dauerhaften Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl auszugehen sein, entscheidet die Regierung nach einer angemessenen Übergangsfrist über das weitere Vorgehen.

2.6  Aufsichtspflicht

2.6.1 

¹Für die Teilnahme an einem offenen Ganztagsangebot gelten § 22 BaySchO bzw. die schulartspezifischen Regelungen zur Aufsicht bei schulischen Veranstaltungen. ²Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufsichtspflicht für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, die auch die Mittagszeit (vgl. Nr. 2.8.1) umfasst, trägt die Schulleitung.

2.6.2 

¹Eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf Lehrkräfte oder geeignetes, volljähriges pädagogisches Personal im Rahmen des offenen Ganztagsangebots ist zulässig. ²Die Verpflichtung der Schulleitung nach Nr. 2.6.1 bleibt dabei unberührt. ³Sofern die Schulleitung organisatorische Vorkehrungen für eine durchgehende Aufsicht, insbesondere durch Auswahl, Instruktion und Kontrolle der Aufsichtspersonen, getroffen hat, ist ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit einer Lehrkraft während der Durchführung des Ganztagsangebots nicht zwingend erforderlich. ⁴Dies gilt grundsätzlich auch bei Angeboten im Rahmen des offenen Ganztagsangebots, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden (z. B. Wanderungen, Ausflüge, Besichtigung außerschulischer Lernorte), unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten im Einzelfall. ⁵Abhängig von der Art des Angebots ist ein angemessenes Betreuungsverhältnis zwischen anwesendem pädagogischem Personal und teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sicherzustellen. ⁶Auch beim Einsatz externer Kräfte sind die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen und die sonstigen, für Unterricht und Schulbetrieb geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.

2.6.3 

¹Bei Bildungs- und Betreuungsangeboten im naturwissenschaftlichen und technischen Bereich müssen die für den jeweiligen Unterricht einschlägigen Sicherheitsbestimmungen und Bekanntmachungen des Staatsministeriums entsprechend berücksichtigt werden. ²In Betracht kommen u. a. die Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen, die Richtlinien für die AIDS-Prävention an den bayerischen Schulen, die Richtlinien zur Suchtprävention an den bayerischen Schulen, die Richtlinien für die Umweltbildung an den bayerischen Schulen und das Landesprogramm für die gute gesunde Schule, jeweils in der geltenden Fassung.

2.6.4 

Experimente, insbesondere in den naturwissenschaftlichen Bereichen und bei praktischen Arbeiten im Unterricht (z. B. Technik, Hauswirtschaft, Kunst etc.), dürfen nur durchgeführt werden, wenn das eingesetzte Personal über die hierfür notwendige Fachkompetenz verfügt und sich nachweisbar mit den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht in der jeweils geltenden Fassung vertraut gemacht hat.

2.6.5 

¹Bei angeleiteten Bildungsangeboten im Bereich Sport ist zu beachten, dass Personen, die nicht die Lehrbefähigung für das Fach Sport besitzen, nur eingesetzt werden dürfen, wenn sie über eine freiberufliche oder vereinsorientierte Qualifikation im Sport verfügen, mit der sie fachlich befähigt sind, Sport zu vermitteln. ²Zu den freiberuflichen Qualifikationen im Bereich Sport gehören insbesondere die Diplomausbildung Sportwissenschaft, die Ausbildung zum/zur Diplom-Sportlehrer/in, die Ausbildung zum/zur Staatlich geprüften Sportlehrer/in im freien Beruf sowie die Ausbildung zum/zur Staatlich geprüften Gymnastiklehrer/in mit Wahlpflichtfach Sport und Freizeit. ³Personen mit freiberuflichen Qualifikationen dürfen die in der jeweiligen Ausbildung enthaltenen Sportarten vermitteln. ⁴Für Inhaber sportartübergreifender Übungsleiterlizenzen (Übungsleiter C Breitensport Kinder/Jugendliche bzw. Erwachsene/Ältere) gilt dies mit Ausnahme des Schwimmens entsprechend. ⁵Inhaber von Trainerlizenzen eines Sportfachverbandes dürfen nur im Bereich der jeweiligen Sportart eingesetzt werden. ⁶Voraussetzung für den Einsatz als Übungsleiter und Trainer ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.

2.6.6 

¹Betreuungsangebote, z. B. im Rahmen der Mittagspause, erfordern dann keine sportfachliche Qualifikation der Aufsicht führenden Person gemäß Nr. 2.6.5, wenn die Schülerinnen und Schüler frei und selbst organisiert, fachlich nicht-angeleitet Sport in folgenden besonders geeigneten Sportarten treiben: Basketball, Fußball, Handball, Volleyball, Badminton, Tischtennis, Tennis, Kleine Spiele, Jonglieren und Tanz. ²Bei anderen als den genannten Sportarten, z. B. bei besonders gefahrengeneigten Sportarten wie Sportklettern oder Schwimmen, gilt das Qualifikationserfordernis der Aufsicht führenden Person unabhängig davon, ob eine fachliche Anleitung der Schülerinnen und Schüler stattfindet oder nicht.

2.6.7 

¹Die Bekanntmachung zur Sicherheit im Sportunterricht vom 8. April 2003 (KWMBl. I S. 202), die Bekanntmachung zur Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen vom 1. April 1996 (KWMBl. I S. 192), die Bekanntmachung zum Sportunterricht bei erhöhter Ozonkonzentration vom 1. August 1991 (KWMBl. I S. 219), geändert durch Bekanntmachung vom 30. September 1991 (KWMBl. I S. 406), die Hinweise zur Durchführung von „Trendsportarten“ bei schulischen und dienstlichen Veranstaltungen; Aufsichtspflicht im Schreiben vom 15. April 2013, Az. II.1-5S4430-6.19 796, die Bekanntmachung zu Schülerfahrten vom 9. Juli 2010 (KWMBl. S. 204) und die Bekanntmachung über Sicherheit in der Schule und gesetzliche Schülerunfallversicherung vom 11. Dezember 2002 (KWMBl. I 2003 S. 4, ber. S. 81), in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend zu beachten. ²Ebenso sind die sportartspezifischen Bestimmungen zu beachten, insbesondere zu Sportklettern (Durchführung nur an künstlichen Kletterwänden mit den vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen), Kampfsport (Beschränkung auf Verteidigungstechniken; kein Vollkontakt bei Schlag- und Tretbewegungen) sowie Kanu (Durchführung nur im Zahmwasser).

2.7  Kostenfreiheit

2.7.1 

¹Die Teilnahme am offenen Ganztagsangebot gemäß dieser Bekanntmachung ist an vier Wochentagen während der Kernzeit gemäß Nr. 2.1.2.1 – mit Ausnahme der Kosten für die Mittagsverpflegung – für die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich kostenfrei. ²Können im Rahmen des gemäß Nr. 2.3.1 zur Verfügung gestellten Budgets über diesen Zeitraum hinausgehende Bildungs- und Betreuungsangebote gemacht werden, sind auch diese kostenfrei.

2.7.2 

¹Für Zusatzangebote außerhalb der Kernzeit gemäß Nr. 2.1.2.1 (z. B. Betreuungszeiten nach 16.00 Uhr oder an einem weiteren Wochentag) sowie für sonstige besondere Angebote während der Kernzeit können mit den Erziehungsberechtigten Entgelte vereinbart werden (vgl. Nr. 2.3.7). ²Die Entgelte sollen nach Art und Umfang der Inanspruchnahme dieses zusätzlichen Angebots bemessen sein und soziale Gesichtspunkte angemessen berücksichtigen. ³Wird für sonstige besondere Angebote während der Kernzeit ein Entgelt erhoben, so sind diese Angebote mit dem Elternbeirat bzw. dem Schulforum abzustimmen und bei Bedarf durch die Möglichkeit zur Teilnahme an einem kostenfreien Betreuungsangebot zu ergänzen.

2.8  Mittagszeit und Mittagsverpflegung

2.8.1 

¹Die Mittagszeit ist Teil des schulischen Ganztagsangebots und wird im organisatorischen Verantwortungs- und Aufsichtsbereich der Schule durchgeführt. ²Schülerinnen und Schülern kann unter Berücksichtigung möglicher Gefahrensituationen vor Ort das Verlassen der Schulanlage in kleinen Gruppen unter Beachtung der individuellen Reife und Einsichtsfähigkeit der einzelnen Schülerinnen und Schüler nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten durch die Schulleitung gestattet werden. ³Hierzu sind im Vorfeld Absprachen zwischen der Schulleitung und dem Betreuungspersonal – insbesondere bezüglich des örtlichen und zeitlichen Rahmens – zu treffen.

2.8.2 

¹Die Mittagsverpflegung wird im Zusammenwirken von Schulaufwandsträger, Schulleitung und gegebenenfalls einem externen Kooperationspartner organisiert. ²Schulleitung und Schulaufwandsträger können hierzu in eigener Verantwortung individuelle und auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zugeschnittene Lösungen entwickeln. ³Im gegenseitigen Einvernehmen können Aufgaben auf Dritte, z. B. Kooperationspartner, Fördervereine oder Caterer, übertragen werden.

2.8.3 

Die Betreuung der Schülerinnen und Schüler während der Mittagszeit ist schulische Aufgabe und erfolgt bei der Durchführung der Bildungs- und Betreuungsangebote durch einen Kooperationspartner in der Regel durch dessen Personal.

2.8.4 

¹Es muss die Möglichkeit zum Verzehr einer warmen und möglichst ausgewogenen Mittagsverpflegung gewährleistet werden. ²Das pädagogische Konzept einer Schule kann, im Einvernehmen mit dem Schulaufwandsträger, eine verbindliche Anmeldung zum Mittagessen vorsehen, sofern eine angemessene Speisenauswahl – insbesondere unter Berücksichtigung einer täglichen Wahlmöglichkeit von fleischhaltiger und vegetarischer Kost – angeboten wird. ³In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung – insbesondere bei Vorliegen medizinischer oder religiöser Gründe – eine Abmeldung vom Bezug der bereitgestellten Speisen und Getränke zulassen.

2.8.5 

¹Für das Mittagessen kann ein Teilnehmerbeitrag von den Erziehungsberechtigten erhoben werden. ²Entsprechende Vertragsvereinbarungen und/oder Regelungen zum Zahlungsverkehr sind zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Leistungserbringer zu treffen. ³Für Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, können die Mehraufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung im Rahmen des offenen Ganztagsangebots auf Antrag bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt werden. ⁴Für die Aufgabenerfüllung in Zusammenhang mit dieser Leistung sind die Jobcenter bzw. die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

2.9  Räumlichkeiten

2.9.1 

¹Für das offene Ganztagsangebot müssen geeignete Räume in ausreichender Anzahl und Größe zur Verfügung stehen. ²Die Mitnutzung von Räumlichkeiten, die für den Unterricht oder andere schulische Zwecke zur Verfügung stehen, ist im Rahmen des offenen Ganztagsangebots möglich. ³Das offene Ganztagsangebot findet grundsätzlich in der Schule statt.

2.9.2 

¹Außerhalb des Schulgeländes können einzelne Angebote nur nach Prüfung der Erforderlichkeit und unter Abwägung pädagogischer Interessen regelmäßig durchgeführt werden. ²Insbesondere sind neben dem Alter sowie der geistigen und charakterlichen Reife der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler auch die jeweiligen Gefahrensituationen bei der Wahl der geeigneten Maßnahmen zur Aufsichtsführung beim Zurücklegen der erforderlichen Wegstrecke sowie der Durchführung des Angebots zu berücksichtigen. ³Auf die entsprechenden Regelungen des Staatsministeriums wird verwiesen.

2.10  Antragsverfahren und Genehmigung

2.10.1 

¹Der Antrag auf Einrichtung eines offenen Ganztagsangebots ist von der Schulleitung vorzubereiten und durch den Schulaufwandsträger zu stellen. ²Der Antrag ist – bei Mittelschulen über die Staatlichen Schulämter bzw. bei Realschulen und Gymnasien über die Dienststellen der Ministerialbeauftragten, bei Wirtschaftsschulen und Förderschulen direkt – bei der zuständigen Regierung für das darauffolgende Schuljahr einzureichen. ³Der jeweilige Antragstermin, die einzelnen Genehmigungsbedingungen sowie die einzureichenden Antragsunterlagen werden im Rahmen des jährlichen Antrags- und Genehmigungsverfahrens bekannt gegeben bzw. bereitgestellt. ⁴In begründeten Ausnahmefällen kann eine Genehmigung eines Ganztagsangebots durch die Regierung auch dann erfolgen, wenn der Antrag erst nach der festgelegten Antragsfrist eingereicht wird und entsprechende Haushaltsmittel verfügbar sind.

2.10.2 

¹Die Genehmigung des offenen Ganztagsangebots und die Bereitstellung der Mittel erfolgt durch die jeweils zuständige Regierung. ²Die Genehmigung offener Ganztagsangebote kann bei Fehlen oder nachträglichem Wegfall der in Nr. 2.1.2 genannten Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere, wenn die für die genehmigte Gruppenzahl erforderliche Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres dauerhaft unterschritten wird, ganz oder teilweise widerrufen werden.

2.10.3 

Die jeweils zuständigen Behörden und Beauftragten der Schulaufsicht sind in Ausübung ihrer allgemeinen schulaufsichtlichen Befugnisse insbesondere berechtigt, selbst oder durch Vertreter die Durchführung der offenen Ganztagsangebote vor Ort insbesondere auch durch unangekündigte Kontrollen an den Schulen zu überprüfen.

2.10.4 

¹Die Genehmigung durch die zuständige Regierung berechtigt zur unbefristeten Einrichtung des offenen Ganztagsangebots im beantragten Umfang als schulisches Angebot. ²Die Bereitstellung der staatlichen Mittel im Sinne von Nr. 2.3 ist damit für den genehmigten Umfang gewährleistet. ³Die Höhe des tatsächlich zur Verfügung gestellten Budgets bemisst sich nach der Anzahl der jährlich eingerichteten Gruppen, die jährlich im Rahmen eines gesonderten Meldeverfahrens zu übermitteln sind. ⁴Bei geplanter Ausweitung des offenen Ganztagsangebots sowie sonstigen wesentlichen Änderungen ist eine erneute Antragstellung erforderlich.

2.10.5 

Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen sowie die Informationen zur aktuellen Höhe der Budgets, der Mitfinanzierungspauschale sowie dem Gegenwert von Lehrerwochenstunden können auf der Website des Staatsministeriums unter www.km.bayern.de/ganztagsschule abgerufen werden.

3.  Offene Ganztagsangebote an kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft

3.1  Zuwendungsvoraussetzungen

3.1.1 

¹Offene Ganztagsangebote an kommunalen Schulen und staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft werden gemäß Nr. 3.8 auf Antrag des jeweiligen Schulträgers gefördert. ²Ein Rechtsanspruch besteht insoweit nicht. ³Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Bekanntmachung und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und Art. 44 BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. ⁴Eine zusätzliche Förderung nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) erfolgt insoweit nicht.

3.1.2 

Eine Zuwendung kann gewährt werden, wenn das offene Ganztagsangebot jeweils die Vorgaben der Nr. 1 sowie folgende Voraussetzungen erfüllt:

3.1.2.1 

¹Das offene Ganztagsangebot gewährleistet grundsätzlich im direkten Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht ein Bildungs- und Betreuungsangebot an vier Wochentagen einer Unterrichtswoche mit einer Bildungs- und Betreuungszeit bis grundsätzlich 16.00 Uhr und einem Zeitumfang von täglich mindestens 2,5 Zeitstunden (Kernzeit), so dass sich täglich insgesamt eine Unterrichts- und Betreuungszeit von mindestens 7,5 Zeitstunden ergibt. ²Im begründeten Einzelfall (z. B. aus Gründen der Schülerbeförderung) kann die tägliche Unterrichts- und Betreuungszeit bereits ab 15.30 Uhr enden. ³An Schulen mit einem Unterrichtsbeginn vor bzw. nach 8.00 Uhr endet das offene Ganztagsangebot unter Berücksichtigung der täglichen Bildungs- und Betreuungszeit dann entsprechend früher bzw. später.

3.1.2.2 

¹Das offene Ganztagsangebot bietet einen verbindlichen Leistungskatalog, der an allen Tagen des Ganztagsschulbetriebes für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mindestens das Angebot einer täglichen Mittagsverpflegung, eine verlässliche Hausaufgabenbetreuung sowie verschiedenartige Freizeitangebote umfassen muss. ²Nach Möglichkeit ist das Angebot durch zusätzliche Lernhilfen und Förderangebote zu ergänzen. ³Den einzelnen Bildungs- und Betreuungsangeboten dieses verbindlichen Leistungskatalogs ist jeweils ein angemessener Zeitrahmen einzuräumen, wobei der Durchführung von Bildungsangeboten – insbesondere auch der Hausaufgabenbetreuung bzw. den Studier- oder Lernzeiten – eine besondere Bedeutung zukommen muss. ⁴Das pädagogische Konzept des offenen Ganztagsangebots kann auch eine Einbindung dieser Elemente in die Unterrichtsgestaltung vorsehen, sofern eine Teilnahme daran für alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler einer Gruppe möglich ist.

3.1.2.3 

¹Das offene Ganztagsangebot findet in der Verantwortung und unter der Aufsicht der Schulleitung statt und kann auch in Zusammenarbeit mit einem freien gemeinnützigen Träger als Kooperationspartner der Schule durchgeführt werden. ²Zuwendungsempfänger ist auch dann der jeweilige Schulträger.

3.1.2.4 

¹Dem offenen Ganztagsangebot liegt ein von der Schulleitung bzw. dem Kooperationspartner gemäß Nr. 3.1.2.3, ggf. im Benehmen mit dem Elternbeirat bzw. Schulforum erarbeitetes pädagogisches Konzept für die Bildungs- und Betreuungsangebote zugrunde. ²Dabei ist eine möglichst enge Abstimmung zwischen Vormittags- und Nachmittagsangebot für alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler anzustreben. ³Der Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß Art. 1 BayEUG ist dabei auch im Rahmen des offenen Ganztagsangebots zu verwirklichen.

3.1.2.5 

Die Basisstandards, die im Qualitätsrahmen für offene Ganztagsschulen beschrieben sind (Bekanntmachung zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an offenen und gebundenen Ganztagsschulen in der jeweils geltenden Fassung), sind einzuhalten.

3.1.2.6 

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen gem. Nr. 3.1.2.1 bis Nr. 3.1.2.5 bestätigt die jeweilige Regierung in einem Schreiben gegenüber dem Schulträger.

3.1.2.7 

Das offene Ganztagsangebot erreicht die Mindestteilnehmerzahl im Sinne von Nr. 3.5.1.

3.1.2.8 

Der für die Durchführung des offenen Ganztagsangebots notwendige zusätzliche Sachaufwand wird vom jeweiligen Schulträger getragen.

3.1.2.9 

Im Übrigen liegen die Organisation des offenen Ganztagsangebots, die inhaltliche und die über die Kernzeit hinausgehende zeitliche Ausgestaltung der Bildungs- und Betreuungsangebote sowie der etwaige Abschluss von Kooperationsverträgen oder von Beschäftigungsverhältnissen mit Einzelkräften in der Verantwortung der Schulleitung und des Schulträgers.

3.2  Personal

3.2.1 

¹Als verantwortliche Person für die Durchführung des offenen Ganztagsangebots muss vor Ort eine Person mit pädagogischer Fachqualifikation (z. B. Erzieher, Sozialpädagoge) oder Lehramtsbefähigung eingesetzt werden. ²Nach vorheriger Abstimmung mit der jeweiligen Regierung und im Einvernehmen mit der Schulleitung können ggf. auch Personen mit anderen pädagogischen Qualifikationen eingesetzt werden. ³Diese Person koordiniert das Ganztagsangebot vor Ort, ist in der Regel während der gesamten Kernzeit im Angebot anwesend und steht der Schulleitung als zentraler Ansprechpartner zur Verfügung.

3.2.2 

¹Der Schulträger bzw. Kooperationspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass das in den offenen Ganztagsangeboten eingesetzte Personal die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bietet und über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die für das jeweilige Bildungs- und Betreuungsangebot erforderliche pädagogische und fachliche Kompetenz verfügt. ²Art. 94 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 60a Abs. 2 und 3 BayEUG sind zu beachten, das eingesetzte Personal darf insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Abs. 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 StGB verurteilt worden sein. ³Das Personal darf nur dann eingesetzt werden, wenn es vor Tätigkeitsantritt gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 60a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 BayEUG ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Original oder in beglaubigter Kopie gegenüber der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgelegt hat. ⁴Bei einer dauerhaften oder wiederholten Tätigkeit ist in Abständen von drei Jahren eine erneute Vorlage erforderlich. ⁵Darüber hinaus muss das eingesetzte Personal die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. ⁶Die Bestimmungen des ab 1. März 2020 geltenden Masernschutzgesetzes sind zu beachten. ⁷Im Übrigen entscheiden Schulleitung und Schulträger bzw. Kooperationspartner nach dem jeweiligen pädagogischen Konzept über die Anforderungen an die Qualifikation des eingesetzten Personals. ⁸Die sichere Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist bei dem eingesetzten Personal vorauszusetzen, sofern nicht ein besonderes sprachliches Schulkonzept (z. B. bilinguale Schule) eine Abweichung rechtfertigt.

3.3  Zuwendung

3.3.1 

Der Freistaat Bayern gewährt für jede nach Maßgabe von Nr. 3.5 gebildete und förderfähige offene Ganztagsgruppe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen für den mit der Durchführung der Bildungs- und Betreuungsangebote verbundenen zusätzlichen Personalaufwand in Form eines Festbetrages, der im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für jede Schulart jährlich festgelegt und bekanntgegeben wird.

3.3.2 

¹Bei der Bemessung der Festbetragsfinanzierung durch den Freistaat nach Nr. 3.3.1 ist bereits ein Eigenbeitrag des jeweiligen Schulträgers zum Personalaufwand je Gruppe und Schuljahr berücksichtigt. ²Für private Förderschulen, die an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnehmen, erhalten die Schulträger überdies eine Förderung in Höhe des Eigenbeitrags je Gruppe und Schuljahr. ³Über die Gewährung eines kommunalen Mitfinanzierungsbeitrags entscheidet die jeweilige kommunale Körperschaft vor Ort.

3.3.3 

¹Die Zuwendung wird ausschließlich zur Finanzierung pädagogischer Kräfte gewährt, die Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen der offenen Ganztagsangebote gemäß Nr. 3.1 durchführen. ²Die Zuwendung darf nicht für andere Personalkosten oder Sachaufwendungen verwendet werden. ³Für jede Gruppe muss Personal im erforderlichen Umfang vorgesehen werden, mindestens jedoch eine Betreuungsperson pro Gruppe. ⁴Für Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen der Kernzeit, die nicht in der Finanzierungsverantwortung des Schulträgers liegen, kann keine Zuwendung gewährt werden. ⁵Weitere Regelungen zur Verwendung der Fördermittel können in den jeweiligen Unterlagen zum Antrags- und Genehmigungsverfahren getroffen werden. ⁶Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

3.4  Anmeldung und Teilnahme der Schülerinnen und Schüler

3.4.1 

¹Die Schülerinnen und Schüler werden von ihren Erziehungsberechtigten für das offene Ganztagsangebot vor Beginn des jeweiligen Schuljahres bei der Schulleitung angemeldet. ²Die Anmeldung ist für das jeweilige Schuljahr verbindlich. ³Im Übrigen wird das Verfahren von Schulleitung und Schulträger in eigener Verantwortung festgelegt. ⁴Insbesondere im Falle besonderer familiärer Lebenslagen und Notfallsituationen (z. B. aufgrund von Krankheit, Pflege eines Angehörigen oder bislang nicht absehbaren beruflichen Anforderungen) soll eine flexible und kurzfristige Aufnahme von Halbtagsschülern in bestehende Gruppen ermöglicht werden.

3.4.2 

¹Eine Anmeldung zum offenen Ganztagsangebot und dem jeweiligen pädagogischen Konzept muss mindestens für zwei Nachmittage je Unterrichtswoche während der Kernzeit und für die geforderte Mindestdauer erfolgen, um bei der Förderung berücksichtigt werden zu können. ²Die Teilnahme an unterrichtlichen Angeboten kann auf die Mindestteilnahmeverpflichtung analog den Bestimmungen unter Nr. 3.5.4 angerechnet werden. ³Der Schulträger kann in Absprache mit der Schulleitung aus organisatorischen und/oder pädagogischen Erwägungen über diese Mindestteilnahmezeit hinausgehende verbindliche Betreuungszeiten für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler festlegen.

3.4.3 

Für die Anmeldung werden im jährlichen Antrags- und Genehmigungsverfahren Musterformulare bereitgestellt, die auf das individuelle Ganztagsangebot der jeweiligen Schule angepasst und ggf. um weitergehende Informationen ergänzt werden können.

3.4.4 

¹Für die Schülerinnen und Schüler besteht im Umfang der Anmeldung Teilnahmepflicht an dem im pädagogischen Konzept vorgesehenen Bildungs- und Betreuungsangebot. ²Die Teilnahmepflicht gilt auch dann als erfüllt, wenn Schülerinnen und Schüler, die für zwei Nachmittage je Unterrichtswoche angemeldet sind, im Monatsdurchschnitt an mindestens zwei Tagen je Unterrichtswoche teilnehmen. ³Die Anwesenheit der angemeldeten Schülerinnen und Schüler und ggf. die Gründe ihrer Abwesenheit an einzelnen Betreuungstagen sind anhand von Teilnahmelisten durch das eingesetzte Personal entsprechend zu dokumentieren. ⁴Diese Listen sind nach Abschluss des Schuljahres, in dem eine Förderung gewährt wurde, für fünf Jahre aufzubewahren und ggf. auf Nachfrage den zuständigen Stellen zu übermitteln.

3.5  Bildung und Finanzierung von Gruppen

3.5.1 

¹Die Festbetragsfinanzierung im Sinne von Nr. 3.3 wird je Gruppe in dem offenen Ganztagsangebot zur Verfügung gestellt. ²Die Anzahl der Gruppen richtet sich nach der Anzahl der angemeldeten und im erforderlichen Umfang teilnehmenden Schülerinnen und Schüler und bemisst sich nach der nachfolgenden Tabelle. ³Die Mindestanzahl für die Bildung eines offenen Ganztagsangebots beträgt an Mittelschulen, Realschulen, Gymnasium und Wirtschaftsschulen 14 Schülerinnen bzw. Schüler mit einem Teilnahmeumfang gemäß Nr. 3.5.3 (Zählschüler). ⁴In begründeten Ausnahmefällen und nach Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die erforderliche Mindestzahl geringfügig unterschritten werden.
Mittelschule, Realschule, Gymnasium und Wirtschaftsschule:
14
25
1
26
45
2
46
65
3
66
85
4
86
105
5
106
125
6
126
145
7
146
165
8
166
185
9
186
205
10
⁵Die Mindestanzahl für die Bildung eines offenen Ganztagsangebots beträgt an Förderschulen acht Schülerinnen bzw. Schüler mit einem Teilnahmeumfang gemäß Nr. 3.5.3 (Zählschüler). ⁶Die Anzahl der Gruppen bemisst sich nach der jeweiligen Schülerzahl anhand der nachfolgenden Tabelle. ⁷In begründeten Ausnahmefällen und nach Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die erforderliche Mindestzahl geringfügig unterschritten werden.
Förderschule:
8
15
1
16
31
2
32
47
3
48
63
4
64
79
5
80
95
6
96
111
7
112
127
8
128
143
9
144
159
10
⁸Die Höchstzahl einer Gruppe kann jedoch mit Zustimmung der Regierung auf die Höchstschülerzahl einer Klasse des jeweiligen Förderschwerpunkts angepasst werden. ⁹Maßgebend hierfür sind die für den jeweiligen Förderschwerpunkt geltenden allgemeinen Bestimmungen zur Klassenbildung.

3.5.2 

¹Die Bestimmung der Anzahl der Gruppen dient der Bemessung der staatlichen Zuwendung. ²Bei der praktischen Durchführung des jeweiligen offenen Ganztagsangebots können hiervon – insbesondere aus pädagogischen Erwägungen heraus – abweichende Gruppengrößen und Aufteilungen festgelegt werden.

3.5.3 

¹Schülerinnen und Schüler, die an vier Unterrichtstagen in der Woche innerhalb der Kernzeit im erforderlichen Zeitumfang an dem offenen Ganztagsangebot teilnehmen, werden als Zählschüler bei der Bestimmung der Gruppenanzahl berücksichtigt. ²Dabei kann die Teilnahme an einem bereits anderweitig staatlich geförderten unterrichtlichen Angebot an bis zu zwei Nachmittagen berücksichtigt werden, sofern die betreffenden Schülerinnen und Schüler an diesen Tagen zu den außerunterrichtlichen Zeitfenstern auch am offenen Ganztagsangebot bis mindestens 15.30 Uhr bzw. im erforderlichen Zeitrahmen teilnehmen. ³Eine darüber hinausgehende Teilnahme von Schülerinnen und Schülern kann bei der maßgeblichen Schüleranzahl zur Gruppenbildung nicht (zusätzlich) berücksichtigt werden. ⁴Schülerinnen und Schüler können nicht gleichzeitig sowohl bei der Förderung eines gebundenen wie auch eines offenen Ganztagsangebots berücksichtigt werden.

3.5.4 

¹Die Betreuungszeiten von Schülerinnen und Schülern, die gemäß Nr. 3.4.2 jeweils an zwei oder drei Unterrichtstagen in der Woche im erforderlichen Umfang je Betreuungstag an dem offenen Ganztagsangebot teilnehmen, können anteilig bei der Bestimmung der Zählschülerzahl nach Nr. 3.5.3 für die Gruppenbildung berücksichtigt werden. ²Dabei wird eine Teilnahme an zwei Unterrichtstagen als Zählschüler mit dem Faktor 0,5 und eine Teilnahme an drei Unterrichtstagen als Zählschüler mit dem Faktor 0,75 gewertet. ³Die Teilnahme an einem bereits anderweitig staatlich geförderten unterrichtlichen Angebot kann im Umfang von einem einzelnen Nachmittag berücksichtigt werden, sofern die betreffenden Schülerinnen und Schüler an diesem Tag zu den außerunterrichtlichen Zeitfenstern auch am offenen Ganztagsangebot bis mindestens 15.30 Uhr bzw. im erforderlichen Zeitrahmen teilnehmen. ⁴Die Gesamtsumme der Zählschüler kann – falls erforderlich – auf die nächste ganze Zahl aufgerundet werden.

3.5.5 

Zur Meldung der angemeldeten Schülerinnen und Schüler sowie zur Übermittlung der jeweiligen Zählschülerzahl an die jeweilige Regierung ist grundsätzlich das im Rahmen des Antragsverfahrens vorgesehene Meldeverfahren anzuwenden.

3.5.6 

¹Die Schulträger tragen die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der im Antrag angegebenen Zählschülerzahl. ²Ergeben sich während des Schuljahres Veränderungen bei der Zählschülerzahl, die sich auf die Anzahl der förderfähigen Gruppen nach Nr. 3.5.1 mindernd auswirken, hat der Schulträger die jeweilige Regierung bzw. Dienststelle des Ministerialbeauftragten hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. ³Sollte von einer dauerhaften Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl auszugehen sein, entscheidet die Regierung nach einer angemessenen Übergangsfrist über das weitere Vorgehen.

3.6 

Teilnehmerbeitrag
¹An kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft können auch für die Teilnahme an offenen Ganztagsangeboten in der Kernzeit gem. Nr. 3.1.2.1 Teilnehmerbeiträge von den Erziehungsberechtigten erhoben werden, sofern es sich nicht um private Förderschulen handelt, die an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnehmen. ²Die Teilnehmerbeiträge sollen nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Angebote bemessen und nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt sein. ³Art. 96 BayEUG bleibt unberührt.
⁴Bei privaten Förderschulen, die an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnehmen, gelten analog die Regelungen der staatlichen Schulen gemäß Nr. 2.7.2 und Nr. 2.3.6 f.

3.7  Räumlichkeiten

¹Für die offenen Ganztagsangebote müssen geeignete Räume in ausreichender Anzahl und Größe zur Verfügung stehen. ²Die Mitnutzung von Räumlichkeiten, die für den Unterricht oder andere schulische Zwecke zur Verfügung stehen, ist im Rahmen des offenen Ganztagsangebots möglich. ³Das offene Ganztagsangebot findet grundsätzlich in der Schule oder in Einrichtungen statt, die sich in unmittelbarer Erreichbarkeit zur Schule befinden.

3.8  Antragsverfahren und Bewilligung

3.8.1 

¹Der Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung für ein offenes Ganztagsangebot ist von der Schulleitung für ihre jeweilige Schulart, gegebenenfalls nach Schularten getrennt, vorzubereiten und durch den Schulträger zu stellen. ²Der Antrag ist – bei Mittelschulen über die Staatlichen Schulämter, bei Realschulen und Gymnasien über die Dienststellen der Ministerialbeauftragten, bei Wirtschaftsschulen und Förderschulen direkt – bei der zuständigen Regierung einzureichen. ³Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich vor Beginn des Schuljahres, für das erstmals eine Zuwendung für das offene Ganztagsangebot an der jeweiligen Schule bewilligt werden soll. ⁴Der jeweilige Antragstermin, die einzelnen Bewilligungsbedingungen sowie die einzureichenden Antragsunterlagen werden im Rahmen des jährlichen Bewilligungsverfahrens bekannt gegeben und bereitgestellt. ⁵Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung besteht nicht.

3.8.2 

¹Die Bewilligung der Zuwendung für offene Ganztagsangebote wird durch die zuständige Regierung erteilt. ²Sie ersetzt nicht die gemäß Art. 92 bzw. Art. 99 BayEUG erforderliche schulaufsichtliche Genehmigung für das beantragte Ganztagsangebot, die jeweils vor Bewilligung einer Zuwendung vorliegen muss. ³Die Entscheidung über die Zuwendungsbewilligung wird bei Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel getroffen. ⁴Die Bereitstellung der Mittel für die offenen Ganztagsangebote erfolgt durch das Staatsministerium bzw. die zuständige Regierung. ⁵Die Höhe der zu gewährenden Zuwendung bemisst sich nach der Anzahl der tatsächlich eingerichteten Ganztagsgruppen bzw. der jeweiligen Schülerzahl, die jährlich im Rahmen eines gesonderten Meldeverfahrens – bei Mittelschulen über die Staatlichen Schulämter, bei Realschulen und Gymnasien über die Dienststellen der Ministerialbeauftragten, bei Wirtschaftsschulen und Förderschulen direkt – der zuständigen Regierung zu übermitteln sind. ⁶In begründeten Ausnahmefällen kann eine Bewilligung eines Ganztagsangebots durch die Regierung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium auch dann erfolgen, wenn der Antrag erst nach der jährlich festgelegten Antragsfrist eingereicht wird und entsprechende Haushaltsmittel verfügbar sind.

3.8.3 

Die Bewilligung kann bei Fehlen oder nachträglichem Wegfall der Zuwendungsvoraussetzungen ganz oder teilweise widerrufen werden.

3.8.4 

Die jeweils zuständigen Behörden und Beauftragten der Schulaufsicht sind in Ausübung ihrer allgemeinen schulaufsichtlichen Befugnisse insbesondere berechtigt, selbst oder durch Vertreter die Durchführung der offenen Ganztagsangebote vor Ort, insbesondere auch durch unangekündigte Kontrollen an den Schulen zu überprüfen.

3.8.5 

Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen sowie die Informationen zur aktuellen Höhe der Festbeträge und des Eigenbetrags können auf der Website des Staatsministeriums unter www.km.bayern.de/ganztagsschule abgerufen werden.

4.  Schlussbestimmungen

4.1  Übergangsregelung

Für offene Ganztagsangebote, die bis zum Inkrafttreten dieser Bekanntmachung am 1. April 2020 eingerichtet und gefördert wurden, ist die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu offenen Ganztagsangeboten an Schulen für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 vom 12. April 2018 (KWMBl. S. 167) in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter bis Ablauf des 31. Juli 2020 anzuwenden.

4.2  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2020 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. März 2020 tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu offenen Ganztagsangeboten an Schulen für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 vom 12. April 2018 (KWMBl. S. 167) außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
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