Versicherungsfreiheit der Notarassessoren in der Rentenversicherung der Angestellten
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird festgestellt, dass den Notarassessoren, die den Anwärterdienst (§ 7 BNotO) im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz ableisten, vom Tage der Ernennung an Anwartschaft auf lebenslange Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet und die Erfüllung dieser Gewährleistung gesichert ist. Sie sind daher nach § Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten versicherungsfrei.
Die dienstrechtliche Stellung der Notarassessoren wird durch diesen Gewährleistungsbescheid nicht berührt.
Ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung ausscheidende Notarassessoren sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 184 SGB VI nachzuversichern.
Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 31. Dezember 1958 (JMBl. 1959 S. 3).
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