NKRBek
DE - Landesrecht Bayern

NKRBek: Bekanntmachung über den Bayerischen Normenkontrollrat

1.  Der Bayerische Normenkontrollrat und seine Aufgaben

1.1 

¹Es besteht ein Bayerischer Normenkontrollrat. ²Er soll die Staatsregierung in Angelegenheiten

1.1.1 

des staatlichen Aufgabenabbaus,

1.1.2 

der Deregulierung und des Normenabbaus,

1.1.3 

des Abbaus entbehrlich gewordener staatlicher Förderungen,

1.1.4 

einer schlanken Verwaltung, des allgemeinen Normvollzugs sowie der Entbürokratisierung und Digitalisierung
beraten und unterstützen. ³Zu diesem Zweck erarbeitet der Bayerische Normenkontrollrat schriftliche Empfehlungen an die Staatsministerien.

1.2 

Der Bayerische Normenkontrollrat genießt im Rahmen seiner Aufgabenstellung thematische Freiheit und fachliche Unabhängigkeit.

1.3 

Kein Untersuchungsgegenstand des Bayerischen Normenkontrollrats sind:

1.3.1 

Einzelfälle des Verwaltungshandelns,

1.3.2 

die Empfehlungen der Normprüfung nach § 15 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung,

1.3.3 

die Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kommunen, nichtstaatlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts,

1.3.4 

die Angelegenheiten der Staatsbetriebe sowie der staatlichen Beteiligungen.

2.  Mitglieder

2.1 

¹Der Bayerische Normenkontrollrat besteht aus bis zu sechs, mindestens jedoch aus vier Mitgliedern, die vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung berufen und entlassen werden. ²Ihre Amtszeit endet außer mit Rücktritt oder Entlassung auch zum Ende einer Wahlperiode des Landtags. ³Wiederberufung ist zulässig.

2.2 

Der Beauftragte für Bürokratieabbau der Bayerischen Staatsregierung ist Vorsitzender und Mitglied des Bayerischen Normenkontrollrats.

2.3 

Die Mitglieder des Bayerischen Normenkontrollrats dürfen keine nach dem Bayerischen Lobbyregistergesetz eingetragene Interessenvertretung gegenüber Staatsregierung oder Landtag wahrnehmen.

2.4 

¹Für die Tätigkeit im Bayerischen Normenkontrollrat erhält der Vorsitzende im Rahmen der haushalterischen Ansätze eine Amtsentschädigung von 2 000 € monatlich. ²Die weiteren Mitglieder erhalten eine Amtsentschädigung von 1 000 € monatlich. ³Mit den Amtsentschädigungen sind pauschal zugleich alle Aufwendungen abgegolten.

3.  Geschäftsgang

3.1 

¹Der Bayerische Normenkontrollrat gibt seine Empfehlungen aufgrund nichtöffentlicher Beratung ab. ²Dazu wird er vom Vorsitzenden in regelmäßigen Abständen zu Sitzungen einberufen. ³Der Vorsitzende beruft eine Sitzung außerdem auch dann ein, wenn zwei Mitglieder des Bayerischen Normenkontrollrats es verlangen.

3.2 

¹Jedes Mitglied des Bayerischen Normenkontrollrats hat ein Vorschlagsrecht für konkrete Themen, mit denen sich der Bayerische Normenkontrollrat befassen soll. ²Tatsächlich nachgegangen wird denjenigen Themen, die einstimmig zur weiteren Bearbeitung angenommen werden.

3.3 

¹Der Bayerische Normenkontrollrat gibt nur Empfehlungen ab, die von den bei der Beschlussfassung mitwirkenden Mitgliedern einstimmig beschlossen wurden. ²Enthaltung gilt als Ablehnung. ³Auch in Eilfällen hat keines seiner Mitglieder einen Alleinvertretungsanspruch. ⁴Der Bayerische Normenkontrollrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder an einer Abstimmung teilnehmen.

3.4 

Der Bayerische Normenkontrollrat soll die betroffenen Staatsministerien anhören und beteiligen.

3.5 

¹Der Bayerische Normenkontrollrat tritt nicht nach außen auf. ²Seine Empfehlungen werden nicht veröffentlicht.

3.6 

¹Die Tätigkeit des Bayerischen Normenkontrollrats ist vertraulich. ²Über Inhalt, Form und Ausmaß einer Unterrichtung von Öffentlichkeit und Presse entscheidet das jeweils fachbetroffene Staatsministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei.

4.  Geschäftsstelle

Für den Bayerischen Normenkontrollrat wird bei der Staatskanzlei eine finanziell und personell angemessene und auf das Notwendige beschränkte Geschäftsstelle eingerichtet.

5.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Dr. Markus Söder
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