Nebenamtlicher Unterricht im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
Im Benehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und des Innern wird bestimmt:
1. Geltungsbereich/Begriffsbestimmungen
1.1
Diese Bekanntmachung gilt für den nebenamtlichen Unterricht an den unter Nr. 2.1 genannten staatlichen Unterrichtseinrichtungen.
1.2
¹Nebenamtlich wird der Unterricht erteilt, wenn die Lehrkraft hauptamtlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, aber nicht im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses tätig wird. ²Soweit Lehrkräfte über die allgemeine Unterrichtsverpflichtung im Rahmen des Beamtenverhältnisses hinaus an Schulen der gleichen Art beziehungsweise an sonstigen Unterrichtseinrichtungen der gleichen Art Unterricht erteilen, liegt Mehrarbeit vor; dabei gelten berufliche Schulen (Nr. 2.1.2.1) als eine Schulart. ³Die Anordnung zur Leistung von Mehrarbeit geht der Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit vor.
1.3
Den Trägern nichtstaatlicher Unterrichtseinrichtungen wird die sinngemäße Anwendung dieser Bekanntmachung empfohlen.
2. Allgemeine Vorschriften
2.1 Beauftragung und Einstellung
2.1.1
Für die Beauftragung mit nebenamtlichem Unterricht sind zuständig:
2.1.1.1
die jeweilige Regierung bei den Grund- und Hauptschulen, Förderschulen und schulvorbereitenden Einrichtungen
2.1.1.2
die Regierung von Oberbayern bei den Landesschulen.
2.1.2
¹Bei den
2.1.2.1
beruflichen Schulen (Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG)
2.1.2.2
Realschulen
2.1.2.3
Gymnasien
2.1.2.4
Instituten zur Erlangung der Hochschulreife (Bayernkollegs)
2.1.2.5
Studienkollegs bei den wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen in Bayern
2.1.2.6
Abteilungen des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern (einschließlich der angeschlossenen staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten) und
2.1.2.7
bei dem Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern
ist die Regierung für die Beauftragung mit nebenamtlichem Unterricht zuständig. ²Die Auswahl und der dienstliche Einsatz der Lehrkräfte obliegt dem Leiter der Einrichtung. ³Bei den staatlichen Berufsfachschulen des Gesundheitswesens obliegt die Beauftragung mit nebenamtlichem Unterricht den für die Einstellung von Bediensteten an den Universitäten oder Universitätsklinika allgemein zuständigen Stellen.
2.1.3
Alle Bewerber haben nach dem anliegenden
2.1.4
Vor der Beauftragung von Lehrkräften mit Religionsunterricht ist das Einverständnis des zuständigen (Erz-)Bischöflichen Ordinariats beziehungsweise des zuständigen Evangelisch-Lutherischen Dekanats einzuholen.
2.2 Lehrerdienstordnung
Die Pflichten der nebenamtlichen Lehrkräfte richten sich insbesondere nach den Bestimmungen der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung – LDO) vom 24. August 1998 (KWMBl I S. 466) in der jeweils geltenden Fassung.
2.3 Vergütung
¹Die Vergütung richtet sich nach den hierfür geltenden besonderen Bestimmungen. ²Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Höhe der Vergütung, ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu beteiligen.
2.4 Steuerpflicht
2.4.1
Lohnsteuerabzug und Einkommensteuer-Erklärungspflicht richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
2.4.2
Die Unterrichtstätigkeit nebenamtlicher Lehrkräfte gehört steuerlich zur selbständigen Tätigkeit, wenn die Lehrkraft an derselben Unterrichtseinrichtung durchschnittlich nicht mehr als sechs Unterrichtsstunden wöchentlich erteilt. ²In diesem Falle unterliegen die Vergütungen nicht dem Lohnsteuerabzug; sie sind aber als Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Einkommensteuererklärung anzugeben. ³Übersteigt die Unterrichtstätigkeit bei derselben Unterrichtseinrichtung durchschnittlich sechs Unterrichtsstunden, unterliegt die Vergütung dem Lohnsteuerabzug, ⁴Im Zweifel ist die steuerliche Behandlung der Vergütung von der mit der Berechnung der Lohnsteuer befassten Dienststelle im Benehmen mit dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zu klären.
2.4.3
¹Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus einer vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung bis zur Höhe von insgesamt 1.848,- € steuerfrei. ²Zur Anwendung dieser Bestimmung wird auf R 17 der Lohnsteuer-Richtlinien verwiesen. ³Nebenberuflichkeit im Sinne der steuerlichen Befreiungsvorschrift ist auch im Fall der nebenamtlichen Unterrichtstätigkeit gegeben. ⁴Die Steuerbefreiung bis zur Höhe von 1.848,-€ wird bei Einkünften aus selbständiger Arbeit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung und bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gegebenenfalls im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigt.
2.4.4
¹Die Fahrkostenerstattung für Lehrkräfte (Nr. 2.6) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr ist nach Maßgabe des § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. ²Andere Fahrkostenerstattungen unterliegen dem Lohnsteuerabzug, wenn die Unterrichtstätigkeit der nichtselbständigen Tätigkeit zuzurechnen ist. ³Die darauf entfallende Lohnsteuer wird nicht pauschaliert.
2.5 Sozialversicherung, Zusatzversicherung
2.5.1
¹Die Sozialversicherung richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. ²Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG, die im Bezügeverfahren geltend gemacht werden, sind auch bei der Sozialversicherung zu berücksichtigen.
2.5.2
Nebenamtliche Lehrkräfte unterliegen nicht der Zusatzversicherungspflicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
2.6 Fahrkostenerstattung
2.6.1
Fahrten der Lehrkräfte anlässlich der Erteilung von nebenamtlichem Unterricht sind keine Dienstreisen.
2.6.2
(1) ¹Lehrkräfte erhalten die anlässlich der Erteilung von nebenamtlichem Unterricht außerhalb des dienstlichen Wohnsitzes anfallenden Fahrkosten, soweit sie 10 v. H. der bewilligten Bruttovergütung übersteigen, erstattet, wenn mehr als 4 km (hin und zurück) zurückgelegt werden müssen. ²Fahrkosten in Höhe bis zu 10 v. H. der bewilligten Vergütung sind also in jedem Fall von dem Vergütungsempfänger zu tragen. ³Bei einer Wegstreckenentfernung bis einschließlich 4 km (hin und zurück) entfällt die Erstattung der Fahrkosten. ⁴Eine Aufwandsvergütung für etwaigen Mehraufwand für Verpflegung kann nicht gewährt werden. ⁵Dienstlicher Wohnsitz im Sinne von Satz 1 ist der Ort, an dem die Dienststelle der Lehrkraft, der sie im Hauptamt angehört, ihren Sitz hat.
(2) ¹Grundsätzlich sind regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu benutzen. ²Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Fahrzeiten dieser Beförderungsmittel so ungünstig liegen, dass bei möglichster Anpassung des Unterrichts der Lehrkraft die Benutzung der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel wegen ungewöhnlich langer Wartezeit nicht zugemutet werden kann.
(3) ¹Als Fahrkosten sind erstattungsfähig:
bei Benutzung der Eisenbahn: die Auslagen für die Fahrkosten der 2. Wagenklasse zu dem für den Staat günstigsten Tarif,
bei Benutzung eines anderen regelmäßigen Verkehrsmittels (z.B. Omnibus):
Ersatz der baren Auslagen,
bei Benutzung eigener Fahrzeuge: eine Entschädigung nach Art. 6 Abs. 6 BayRKG.
²Die Fahrkosten sind mit den Vergütungen abzurechnen. ³Die Steuerpflicht richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Nr. 2.4.4).
(4) Ausnahmen in Sonderfällen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.
2.7 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, Buchungsstelle
¹Auf die für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel geltenden Bestimmungen wird hingewiesen. ²Die Buchungsstelle der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Kassenanschlag. ³Die Fahrkosten nach Nr. 2.6.2 sind wie die Vergütung zu buchen.
2.8 Aufsicht
¹Der Vollzug dieser Bekanntmachung steht in rechtlicher, insbesondere haushaltsrechtlicher Hinsicht unter der Aufsicht der Regierungen; diese beraten die Leiter der Dienststellen, soweit erforderlich. ²Bei den staatlichen Berufsfachschulen des Gesundheitswesens steht der Vollzug dieser Bekanntmachung in haushaltsrechtlicher Hinsicht unter der Aufsicht der Universitäten oder Universitätsklinika.
3. Auftrag, Vergütung, Widerruf
3.1 Erteilung des Auftrages
3.1.1
(1) Der Auftrag zur Erteilung des nebenamtlichen Unterrichts erfolgt schriftlich nach dem anliegenden
(2) ¹Die Beschäftigungsdienststellen erhalten von jedem Auftrag und jeder Änderung des Auftrags einen Abdruck. ²Ein Abdruck ist jeweils auch zu den Besoldungsunterlagen der Lehrkraft zu nehmen.
3.1.2
Die Genehmigung zur Erteilung von nebenamtlichem Unterricht bestimmt sich nach Art. 73 und 74 BayBG sowie nach § 13 LDO.
3.1.3
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt dürfen zu nebenamtlichem Unterricht nicht herangezogen werden.
3.1.4
¹Lehrkräfte, die hauptamtlich im nichtstaatlichen öffentlichen Dienst beschäftigt sind, darf der Auftrag nur mit Genehmigung ihres Dienstherrn erteilt werden (Art. 73 Abs. 6, Art. 143 BayBG). ²Die Änderung des Auftrags ist dem Dienstherrn mitzuteilen.
3.2 Vergütung
¹Der Unterricht nebenamtlicher Lehrkräfte wird nach den jeweiligen für Mehrarbeit im Schuldienst geltenden Sätzen der Rechtsverordnung zu § 48 Abs. 1 BBesG vergütet (Vorbemerkung Nr. 11 zu den Bayerischen Besoldungsordnungen). ²Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, der Finanzen und für Landwirtschaft und Forsten vom 13. Juli 2001 (StAnz Nr. 37, KWMBl I S. 341) in der jeweils geltenden Fassung. ³Die Vergütung darf nur für die tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden gewährt werden.
3.3 Widerruf des Auftrages
Der Auftrag ist schriftlich zu widerrufen, wenn die nebenamtliche Lehrkraft nicht mehr benötigt wird.
4. In-Kraft-Treten, Schlussbestimmungen
¹Diese Bekanntmachung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung „Nebenamtlicher und nebenberuflicher Unterricht sowie Unterricht von sonstigen teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, auf die der Bundes-Angestelltentarifvertrag keine Anwendung findet, im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst“ vom 16. Juli 1992 (KWMBl I S. 418), geändert durch Bekanntmachung vom 14. Juli 1995 (KWMBl I S. 287), außer Kraft; der Anwendungsbereich dieser Bekanntmachung beschränkt sich ab 1. Januar 1998 auf den nebenamtlichen Unterricht und den Unterricht von geringfügig beschäftigten Lehrkräften sowie ab 1. Januar 2001 auf den nebenamtlichen Unterricht.
Dr. Berggreen – Merkel
Ministerialdirigentin
Anlagen
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