BayWaldNatPV
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BayWaldNatPV: Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald (Nationalparkverordnung Bayerischer Wald – BayWaldNatPV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1997 (GVBl. S. 513) BayRS 791-4-2-U (§§ 1–18)

Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs.4 und Art. 45 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) und Art. 77 Abs. 1 Satz2 der Verfassung erläßt die Bayerische Staatsregierung, bezüglich der §§ 1 bis 3 mit Zustimmung des Bayerischen Landtags, folgende Verordnung:

I. Abschnitt Nationalpark Bayerischer Wald

§ 1 Nationalpark Bayerischer Wald

¹Das im nördlichen Teil des Landkreises Freyung-Grafenau und im nordöstlichen Teil des Landkreises Regen gelegene Waldgebiet entlang der Landesgrenze um Falkenstein, Rachel und Lusen ist in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als „Nationalpark Bayerischer Wald“ unter Schutz gestellt. ²Der Nationalpark umfasst zirka 24 945 ha.

§ 2 Gebiet des Nationalparks

(1) ¹Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich aus einer Überblickskarte im Maßstab 1:50 000 (Anlage) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1:10 000, die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. ²Die Detailkarten sind beim Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, bei der Nationalparkverwaltung, beim Landesamt für Umwelt, bei der Regierung von Niederbayern sowie bei den Landratsämtern Freyung-Grafenau und Regen in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt. ³Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der Abgrenzungslinie. ⁴Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Detailkarten im Maßstab 1:10 000.
(2) Dem Vorfeld gehören die nicht im Nationalpark liegenden Teile der Städte Freyung, Grafenau und Zwiesel sowie der Gemeinden Mauth, Hohenau, Neuschönau, St. Oswald-Riedlhütte, Spiegelau, Frauenau, Lindberg und Bayerisch Eisenstein an.

§ 3 Zweck

(1) Der Nationalpark bezweckt vornehmlich, eine für Mitteleuropa charakteristische, weitgehend bewaldete Mittelgebirgslandschaft mit ihren heimischen Tier- und Pflanzengesellschaften, inbesondere ihren natürlichen und naturnahen Waldökosystemen zu erhalten, das Wirken der natürlichen Umweltkräfte und die ungestörte Dynamik der Lebensgemeinschaften zu gewährleisten sowie zwischenzeitlich ganz oder weitgehend aus dem Gebiet zurückgedrängten Tier- und Pflanzenarten eine artgerechte Wiederansiedlung zu ermöglichen.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 bezweckt der Nationalpark zudem,
die bisher forstwirtschaftlich geprägten Wälder unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse langfristig einer natürlichen, vom Menschen unbeeinflußten Entwicklung zuzuführen,
vom Wald umschlossene Lebensräume wie Moore, Felspartien und Wasserflächen sowie Quellen als feste Teile in der natürlichen Landschaft zu erhalten oder wiederherzustellen und Störungen von ihnen fernzuhalten,
kulturhistorisch wertvolle Flächen und Denkmale wie Weideschachten, ehemalige Glashüttenstandorte, Triftklausen und Triftkanäle in ihrer typischen Ausprägung zu erhalten,
die ungestörte Dynamik der Lebensgemeinschaften des Waldes wissenschaftlich zu beobachten,
das Gebiet der Bevölkerung zu Bildungs- und Erholungszwecken zu erschließen, soweit es der Schutzzweck erlaubt.
(3) Außerdem dient der Nationalpark der Strukturförderung in seinem Umfeld, soweit sie den in Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken nicht widerspricht.

§ 4 Wissenschaftliche Beobachtung und Forschung

(1) Wissenschaftliche Beobachtung und Forschung haben insbesondere zum Ziel,
den Aufbau und die Entwicklung der natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften zu erkunden,
Erkenntnisse zu liefern für die Forstwissenschaft und die forstliche Praxis,
Erkenntnisse zu liefern für den Naturschutz, über menschliche Einwirkungen sowie für eine internationale Beobachtung von Umweltveränderungen,
die Nationalparkverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) ¹Neben der Nationalparkverwaltung können anerkannte Forschungseinrichtungen sowie einzelne Wissenschaftler wissenschaftliche Beobachtungen, Untersuchungen und Forschungsvorhaben durchführen. ²Sie dürfen den Zweck des Nationalparks nicht beeinträchtigen. ³Die Vorhaben können bei Wahrung der Eigentumsrechte über die Grenzen des Nationalparks hinausgreifen. ⁴Planung und Verlauf aller wissenschaftlichen Vorhaben sind mit der Nationalparkverwaltung abzustimmen. ⁵Über die Ergebnisse ist die Nationalparkverwaltung zu unterrichten. ⁶Forschungsvorhaben und wissenschaftliche Einzeluntersuchungen sollen in geeigneter Weise gefördert werden.

§ 5 Bildung und Erholung

(1) Ziel der Bildungsarbeit ist es insbesondere, den Zweck des Nationalparks (§ 3) zu unterstützen, Verständnis für den Nationalpark bei der Bevölkerung der Region zu schaffen und einen Beitrag zur allgemeinen Umweltbildung zu leisten.
(2) ¹Der Zweck des Nationalparks, ökologische Zusammenhänge, die Möglichkeiten für Naturerleben und Erholung in einem Waldnationalpark und Naturschutzziele sollen der Allgemeinheit nahegebracht werden. ²Die Arbeiten im Nationalpark einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben der Nationalparkverwaltung sollen erläutert werden.
(3) ¹Der Nationalpark dient auch naturschonenden Formen der Erholung. ²Die Erschließung hierfür darf seinen Schutzzweck nicht beeinträchtigen. ³Die Einrichtungen sollen zur Lenkung der Besucher beitragen.

II. Abschnitt Planung und Entwicklung

§ 6

§ 7 Nationalparkplan

(1) ¹Für das Gebiet des Nationalparks ist ein Nationalparkplan auszuarbeiten, der nach Anhörung des Nationalparkbeirats der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf. ²Die Genehmigung erfolgt im Benehmen mit den Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, soweit es um Aufgaben der Forstbehörde geht, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. ³Der Plan stellt die örtlichen Ziele und Maßnahmen für die Entwicklung des Nationalparks dar; er beinhaltet insbesondere die Maßnahmen, die zur Erfüllung des in § 3 bestimmten Zwecks des Nationalparks notwendig sind; er legt weiterhin das zu erhaltende Wegenetz fest. ⁴Der Nationalparkplan ist bei Bedarf fortzuschreiben.
(2) ¹Die Nationalparkverwaltung legt auf Grund des Nationalparkplans jährlich die Maßnahmen im einzelnen fest, die zur Entwicklung des Nationalparks durchgeführt werden sollen. ²Das Staatsministerium überprüft diese Pläne ebenso wie deren Vollzug im Rahmen der Fachaufsicht.

§ 8 Förderung

Im Vorfeld (§ 2 Abs. 2) sollen die dem Schutzzweck (§ 3) dienenden Maßnahmen, insbesondere die dafür notwendigen Einrichtungen zur Bewahrung des Nationalparkgebiets vor übermäßigem Erholungsverkehr, gefördert werden.

III. Abschnitt Schutz, Pflege

§ 9 Verbote

(1) ¹Im Nationalpark ist jede Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Landschaft oder ihrer Bestandteile verboten. ²Insbesondere ist es verboten,
Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen oder Sprengungen vorzunehmen, die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern oder Mineralien und sonstige Bodenschätze zu gewinnen oder sich anzueignen,
die Seeufer, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen sowie deren Ufer oder Quellen, den Grundwasserstand sowie den Wasserzulauf und den Wasserablauf zu verändern oder über den wasserrechtlichen Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Pflanzen und Tiere zu beeinträchtigen oder zu verändern,
Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen,
chemische Holzschutzmittel, Pflanzenbehandlungsmittel oder sonstige Chemikalien, Dünge- oder Bodenverbesserungsmittel auszubringen.
(2) Zum Schutz von Pflanzen und Tieren ist es verboten,
Pflanzen jeglicher Art oder ihre Bestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen sowie deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu füttern, zum Fang der freilebenden Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen, diese Tiere zu fangen oder zu töten, ihre Brut- und Wohnstätten oder Gelege aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen und
Geräte in der Absicht mitzuführen, sie für eine nach den Nummern 1 und 2 verbotene Tätigkeit zu benutzen.
(3) Weiter ist es verboten,
bauliche Anlagen und Werbeanlagen im Sinn der Bayerischen Bauordnung zu errichten und zu ändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist; dies gilt insbesondere für das Aufstellen von Buden und Verkaufsständen,
Gebäude zu anderen als den nach § 11 zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere zu vermieten,
Unterstell- und Unterkunftshütten bestimmungswidrig zu verwenden,
Wege und Straßen sowie Skiabfahrten und Loipen neu anzulegen oder zu erweitern,
Seilbahnen einschließlich Schleppaufzügen zu errichten,
oberirdische Versorgungsleitungen zu errichten.
(4) Verboten ist es
die Gewässer mit Booten, Fahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art zu befahren, in ihnen zu baden oder zu tauchen,
außerhalb der Fahrbahnen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art im Sinn des § 1 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen, sowie außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder hierfür ausdrücklich zugelassenen Straßen und Wege zu reiten, mit Pferde- oder Hundegespannen oder Fahrrad zu fahren; besondere Rechtsvorschriften nach Art. 31 BayNatSchG über die Beschränkungen des Betretungsrechts und die Ausnahmen hiervon bleiben unberührt,
sonstige durch Maschinenkraft betriebene Fahrzeuge zu benutzen,
zu zelten, Wohnwagen und Wohnmobile aufzustellen, unberechtigt Feuer zu machen oder außerhalb von Unterkunftshäusern zu nächtigen,
Bild- und Schrifttafeln, Gedenkkreuze sowie Wegemarkierungen ohne Genehmigung der Nationalparkverwaltung anzubringen,
zu lärmen, außerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen Ton- und Bildübertragungsgeräte, Ton- und Bildwiedergabegeräte, Musikinstrumente oder Funkgeräte (ausgenommen Mobiltelefone und Handsprechfunkgeräte) zu benutzen,
das Gelände einschließlich der Gewässer zu verunreinigen,
Hunde frei laufen zu lassen,
organisierte Führungs- und Wanderveranstaltungen durchzuführen,
mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder Modellflugzeuge zu betreiben,
Übungen ziviler Hilfs- und Schutzdienste durchzuführen.

§ 10 Betretungsrecht, Aneignung wildwachsender Waldfrüchte

¹Das Betretungsrecht (Art. 26 bis 38 BayNatSchG) bleibt unberührt, soweit die in § 9 enthaltenen Verbotstatbestände nicht vorliegen oder Rechtsvorschriften nach Art. 31 BayNatSchG keine weiteren Beschränkungen enthalten. ²Unberührt bleibt ferner das Recht auf Aneignung wildwachsender Waldfrüchte (§ 39 Abs. 3 BNatSchG) im Rahmen des Satzes 1.

§ 11 Ausnahmen

(1) Ausgenommen von den Verboten nach § 9 sind:
unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder für erhebliche Sachwerte sowie – im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung – die dazu unabdingbar notwendigen Übungen,
Maßnahmen der Nationalparkverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des §§ 3 und 13 dienen,
die Wiedereinsetzung von Tierarten nach gründlicher Untersuchung der Erfolgsaussichten und der möglichen Auswirkungen auf Mensch, Landschaft und Ökosystem,
das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch Angehörige von Verwaltungen des Freistaates Bayern oder der Bundesrepublik Deutschland bzw. deren Beauftragte in Ausübung des Dienstes, durch Wissenschaftler im Rahmen ihrer Forschungsarbeiten sowie durch sonstige Berechtigte (Nrn. 7 und 8 sowie Abs. 3); die Notwendigkeit einer privatrechtlichen Fahrerlaubnis durch die Nationalparkverwaltung bleibt davon unberührt,
die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung, soweit diese ausschließlich der wissenschaftlichen Beobachtung und Forschung (§ 4), der Bildung und Erholung (§ 5), der Walderhaltung und -pflege (§ 13 Abs. 1) und der Wildbestandsregulierung (§ 13 Abs. 2 und 3) sowie der Beobachtung des Wasserhaushalts im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht dienen,
das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit elektrisch angetriebenen Krankenfahrstühlen,
die Bewirtschaftung der Berghütten und Nutzung sonstiger Hütten in bisherigem Umfang, soweit die Belastung insbesondere durch Abwasser oder sonstige Emissionen den Schutzzweck nicht beeinträchtigt,
die bisherige ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung auf Flächen, die in Privateigentum stehen, und die Ausübung der Jagd auf den verpachteten bzw. abgegliederten Flächen,
Maßnahmen der Polizei, des Grenzschutzes und der Zollverwaltung im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse,
Einsatz von Jagdhunden bei der Ausübung der Wildbestandsregulierung im Vollzug des § 13 Abs. 2 und 3.
(2) Vom Verbot des § 9 Abs. 4 Nr. 9 sind ausgenommen Führungs- und Wanderveranstaltungen
unter Leitung oder mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung,
der in den Landkreisen Freyung-Grafenau und Regen gebildeten Untergliederungen der nach § 63 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 3 UmwRG anerkannten Vereine,
der Verkehrsämter der Anliegergemeinden mit von der Nationalparkverwaltung anerkannten Führern.
(3) ¹Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen, insbesondere die Wassernutzung, unberührt. ²Es gilt jedoch § 13 Abs. 6.
(4) § 68 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesleistungsgesetzes bleibt unberührt; für die Erteilung der Einwilligung ist die Nationalparkverwaltung zuständig.

§ 12 Befreiungen

(1) ¹Von den Verboten des § 9 kann im Einzelfall nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 und 3 Satz 1 BNatSchG Befreiung erteilt werden. ²Für Vorhaben im Sinn des § 4 soll eine Befreiung erteilt werden, soweit der Zweck des Nationalparks (§ 3) nicht entgegensteht.
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist in den Fällen des § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 und Abs. 3 Nrn. 4 und 5 sowie bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes das Staatsministerium, in den übrigen Fällen die Regierung von Niederbayern, jeweils im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung.

§ 12a Naturzone

¹Auf mindestens 75 % des Nationalparkgebiets nimmt der Mensch keinen Einfluss (Naturzone). ²Die Naturzone wird im Nationalparkplan (§ 7) gesondert dargestellt.

§ 13 Walderhaltung und -pflege, Wildbestandsregulierung, Fischerei und sonstige Nutzungen

(1) ¹Die Walderhaltungs- und Waldpflegemaßnahmen richten sich ausschließlich nach dem Zweck des Nationalparks (§ 3). ²Soweit erforderlich, ist auf geeigneten Standorten außerhalb der Naturzone die Entwicklung naturferner Fichtenreinbestände zu naturnahen Beständen im Bergmischwaldbereich des durch Verordnung vom 22. Juli 1997 (GVBl S. 366) zum Nationalpark erklärten Gebiets (Nationalpark-Erweiterungsgebiet) durch Pflanzmaßnahmen zu unterstützen. ³Für das Gebiet des Nationalparks entfallen die Bewirtschaftungsvorschriften des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG), soweit sie dem Nationalparkzweck entgegenstehen. ⁴Innerhalb eines mindestens 500 m breiten Randbereichs trifft die Nationalparkverwaltung die zum Schutz des angrenzenden Waldes erforderlichen ordnungsgemäßen und wirksamen Waldschutzmaßnahmen einschließlich der Maßnahmen der Borkenkäferbekämpfung. ⁵Einzelmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sowie die genaue Abgrenzung des Randbereichs nach Satz 4 unter Berücksichtigung der möglichen Gefährdung werden im Nationalparkplan (§ 7) festgelegt.
(2) ¹Die Nationalparkverwaltung reguliert den Schalenwildbestand gemäß der Zielsetzung des Nationalparks. ²Falls erforderlich, kann auch der Bestand an anderen jagdbaren Tieren reguliert werden. ³Dabei sind der Zweck des Nationalparks, die Vorgaben des Nationalparkplans und die Ergebnisse wildbiologischer Untersuchungen zu beachten.
(3) Es gelten die einschlägigen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes, des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) und die zum Vollzug dieser Gesetze erlassenen Ausführungsvorschriften mit der Maßgabe, daß die Vorschriften des Art. 31 Abs. 2 Satz1 BayJG bei Maßnahmen der Wildbestandsregulierung nicht anzuwenden sind.
(4) ¹Die Nationalparkverwaltung überwacht die Entwicklung des Fischbestands im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen. ²Fischfang ist nur insoweit zulässig, als er wissenschaftlichen Zwecken dient.
(5) Bei zulässigen baulichen Maßnahmen ist eine landschaftsgebundene und örtlich gewachsene Bauweise einzuhalten.
(6) Sonstige bisher zugelassene Nutzungen (§ 11 Abs. 3), die mit dem Zweck des Nationalparks (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten ehestmöglich abgebaut werden, soweit nicht überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die weitere Zulassung erfordern.

IV. Abschnitt Organisation

§ 14 Nationalparkverwaltung

(1) ¹Die Nationalparkverwaltung mit Hauptsitz in Grafenau untersteht dem Staatsministerium als unmittelbar nachgeordnete Sonderbehörde. ²Sie ist untere Forstbehörde und nimmt die Verwaltungsbefugnisse der unteren Jagdbehörde im Nationalpark mit Ausnahme der Feststellung und Abrundung von Jagdrevieren, der Erteilung, Versagung und Einziehung von Jagdscheinen, der Anordnungen zur Bekämpfung von Wildseuchen, des Erlasses von Rechtsverordnungen und der Richtlinien für die Hege und Bejagung des Wildes sowie der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wahr.
(2) Die Nationalparkverwaltung hat insbesondere
den Nationalparkplan (§ 7) auszuarbeiten und aufzustellen sowie die jährlichen Maßnahmen vorzuschlagen,
alle Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, durchzuführen und zu fördern,
die zur Entwicklung des Nationalparks nach Maßgabe des Nationalparkplans (§ 7) durchzuführenden Maßnahmen zu planen und festzusetzen,
den Nationalpark sowie seine Einrichtungen zu betreiben, zu unterhalten und zu verwalten,
wissenschaftlich zu beobachten sowie wissenschaftliche Untersuchungen und Forschungsvorhaben anzuregen und an ihnen (§ 4) mitzuwirken,
Bildungsaufgaben des Nationalparks einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit (§ 5) wahrzunehmen,
den Besucher- und Erholungsverkehr zu regeln,
Maßnahmen nach § 13 durchzuführen.
(3) Die Nationalparkverwaltung wirkt im Vorfeld des Nationalparks (§ 2 Abs. 5) mit bei der Beratung der Gemeinden, der Landkreise, anderer Behörden und Verbände sowie bei der Information der Bevölkerung, insbesondere bei der Planung, Neuanlage und Weiterentwicklung von Einrichtungen zur Förderung des Tourismus sowie der Planung und der Koordinierung im Rahmen der Biotopsicherung und -pflege.
(4) Entscheidungen der Naturschutzbehörden, die den Nationalpark Bayerischer Wald betreffen, erfolgen im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung.
(5) Die Nationalparkverwaltung ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als Träger öffentlicher Belange (Absatz 1 Satz 2) bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinn des Raumordnungsgesetzes im Nationalpark und seinem Vorfeld zu beteiligen.
(6) ¹Bei der Nationalparkverwaltung wird eine Nationalparkwacht gebildet. ²Die Angehörigen der Nationalparkwacht wirken bei der Information und Betreuung der Besucher mit; sie haben ferner die Aufgabe, die Einhaltung der Schutzvorschriften zu überwachen. ³Die dazu bestellten Personen sollen als Forstschutzbeauftragte bestätigt werden. ⁴Die Vorschriften der Art. 33 bis 35 BayWaldG über den Inhalt des Forstschutzes, die Zuständigkeit und die Rechte und Pflichten der Forstschutzbeauftragten bleiben unberührt.
(7) ¹Außerhalb des Nationalparks bleibt die Zuständigkeit des Naturparks Bayerischer Wald e.V. unberührt. ²Die Planungen und Maßnahmen der Nationalparkverwaltung und des Naturparks Bayerischer Wald e.V. sind, soweit sie den jeweils anderen Aufgabenbereich berühren, gegenseitig abzustimmen.

§ 15 Kommunaler Nationalparkausschuß

(1) ¹Zur Unterstützung der Nationalparkverwaltung und zur Sicherung kommunaler Belange wird ein Ausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
²Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt.
(2) ¹Den Vorsitz führt in dreijährigem Turnus der jeweilige Landrat des Landkreises Freyung-Grafenau bzw. Regen. ²Der Leiter der Nationalparkverwaltung und der 1. Vorsitzende des Naturparks Bayerischer Wald e.V. oder deren Stellvertreter nehmen an den Sitzungen teil.
(3) ¹Der Ausschuß wirkt mit bei der
Ausarbeitung und Aufstellung des Landschaftsrahmenplans (§ 6) und des Nationalparkplans (§ 7 Abs. 1) sowie bei der Festlegung der jährlichen Maßnahmen zur Entwicklung des Nationalparks (§ 7 Abs. 2), soweit diese Einfluß auf das Vorfeld haben,
Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten zur Lenkung des Besucher- und Erholungsverkehrs im Nationalpark und seinem Vorfeld.
²Er kann jederzeit bestimmte Maßnahmen im Rahmen des Schutzzwecks (§ 3) anregen. ³Die im Ausschuß vertretenen Gebietskörperschaften, die Nationalparkverwaltung und der Naturparkverein haben sich gegenseitig über Vorhaben, die für den Nationalpark und sein Vorfeld bedeutsam sind, zu informieren.
(4) ¹Der Ausschuß tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, zusammen. ²Er ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. ³Er faßt seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Will die Nationalparkverwaltung einem Beschluß des Ausschusses in Angelegenheiten des Absatzes 3 Satz 1 nicht nachkommen, so hat sie dies dem Staatsministerium anzuzeigen.

§ 16 Beirat

(1) ¹Zur fachlichen Beratung in Fragen des Nationalparks wird ein Beirat gebildet. ²Den Vorsitz des Beirats führt der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz oder ein von ihm bestellter Vertreter.
(2) ¹Dem Beirat gehören neben dem Vorsitzenden an:
²Die Mitglieder des Beirats werden von den jeweiligen Körperschaften, Behörden und Organisationen benannt. ³Diese benennen zusätzlich zum Beiratsmitglied einen Stellvertreter. ⁴Der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, weitere Persönlichkeiten in den Beirat zu berufen, die sich durch Sachkunde und besondere Erfahrungen in Nationalparkfragen auszeichnen.
(3) ¹Der Beirat wird vom Staatsministerium einberufen. ²Zu den Sitzungen können weitere Sachverständige eingeladen werden. ³Der Leiter der Nationalparkverwaltung oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen teil.
(4) ¹Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich. ²Es werden nur die anfallenden Reisekosten entschädigt.

V. Abschnitt Bußgeldbestimmung

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder
des § 9 Abs. 1 Satz 2 über die Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparkgebiets oder seiner Bestandteile,
des § 9 Abs. 2 über den Schutz von Pflanzen und Tieren,
des § 9 Abs. 3 über Bau- und Erschließungsmaßnahmen sowie Nutzungsänderungen oder
des § 9 Abs. 4 über sonstige unzulässige Handlungen
zuwiderhandelt.

VI. Abschnitt Schlußvorschriften

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
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