Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Verstärkung des Praxisbezugs in der Lehrerbildung sowie Weiterentwicklung der Lehrerausbildung gemäß der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I)
I. Allgemeines
Seit dem Doppelhaushalt 1995/96 stehen im Einzelplan 15 bei den Sammelansätzen für die Universitäten (Kap. 15 28 I Tit. 422 31) Abordnungsstellen für Abordnungen aus dem Schulbereich zur Verfügung. Die Stellen sollen flexibel sowohl für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses als auch für die Stärkung des Praxisbezugs in der Lehrerbildung verwendet werden. Bei einer Abordnung zur Nachwuchsförderung sollen beide Zwecke miteinander kombiniert werden.
Über die zur Nachwuchsförderung und zur Verstärkung des Praxisbezugs bestimmten Stellen hinaus wurden zur inhaltlichen Weiterentwicklung der Lehrerbildung in der Folge weitere Abordnungsstellen zur Verfügung gestellt, die die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen an die Lehrerbildung durch Änderungen der LPO I ermöglichen sollen. Auch diese Stellen dienen der Verstärkung des Praxisbezugs in der Lehrerbildung. Sie sollen vor allem für den weiteren Ausbau der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung bei allen Lehramtsstudiengängen, für die Einführung neuer Fächer bzw. Fächerverbindungen sowie zur Verbesserung der pädagogischen Qualifikationen eingesetzt werden.
II. Abordnungen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Lehrerbildung
Bei Abordnungen zur Promotion beträgt die Lehrverpflichtung an der Universität neun Lehrveranstaltungsstunden; übernimmt die Lehrkraft die Betreuung eines halbtägigen studienbegleitenden Praktikums an einer Schule und nimmt sie regelmäßig selbst daran teil, beträgt sie sieben Lehrveranstaltungsstunden.
Bei Abordnungen zur Habilitation beträgt die Lehrverpflichtung an der Universität fünf Lehrveranstaltungsstunden.
Bei Teilabordnungen beträgt die Lehrverpflichtung den entsprechenden Teil, mindestens jedoch zwei Lehrveranstaltungsstunden. Ein Ausgleich über mehrere Semester ist möglich.
Eine Abordnung zur Nachwuchsförderung in der Lehrerbildung setzt voraus, dass die Lehrkraft beide Prüfungen für ein Lehramt an öffentlichen Schulen mit mindestens gutem Erfolg abgelegt und in der letzten dienstlichen Beurteilung mindestens das Gesamturteil „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ oder eine entsprechende Beurteilung erhalten hat; bei einer ersten dienstlichen Beurteilung genügt das Gesamturteil „Leistung, die den Anforderungen insgesamt entspricht“. Liegt nur eine Probezeitbeurteilung vor, ist eine aktuelle Leistungsfeststellung notwendig, die zu dem Gesamturteil „Leistung, die den Anforderungen insgesamt entspricht“ gelangt.
Die abzuordnende Lehrkraft soll zu Beginn der Abordnung im Falle der Promotionsförderung das 35. Lebensjahr, im Falle der Habilitationsförderung das 40. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Die Abordnungsdauer soll zwei Jahre, in naturwissenschaftlichen Fächern zweieinhalb Jahre nicht überschreiten. Gefördert wird die Schlussphase der Promotion beziehungsweise der Habilitation. Es muss begründete Aussicht bestehen, dass die geförderte Lehrkraft die Promotion beziehungsweise die Habilitation im Förderungszeitraum mit Erfolg abschließt.
Die Lehrkraft hat ihren Antrag, in dem der Stand der Promotion beziehungsweise Habilitation darzulegen ist, mit einer Einverständniserklärung der Universität bei der Schule zu stellen, die ihn auf dem Dienstweg mit einer Stellungnahme über die Eignung der Lehrkraft für die Lehrerbildung bis spätestens 1. März eines Jahres dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Entscheidung vorlegt.
Die Universität hat mit ihrer Einverständniserklärung dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine schriftliche Äußerung des Professors oder der Professorin, der oder die die Dissertation betreut, zu den Erfolgsaussichten der Promotion und zum voraussichtlichen Zeitpunkt der mündlichen Doktorprüfung vorzulegen; im Falle einer Habilitationsförderung ist der Einverständniserklärung eine schriftliche Äußerung der Fakultät über die Erfolgsaussichten des Habilitationsverfahrens und den Zeitpunkt seines voraussichtlichen Abschlusses beizufügen.
Vor einer Entscheidung hat das Staatsministerium für Unterricht und Kultus das Einvernehmen des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst einzuholen.
Die Abordnungen werden grundsätzlich zum Beginn eines Schuljahres ausgesprochen.
Von den Geförderten wird erwartet, dass sie sich auf entsprechende freie Stellen an bayerischen Universitäten bewerben oder sich auf Anforderung dort zur Verfügung stellen und bereit sind, in der bayerischen Lehrerbildung tätig zu sein.
Ein Anspruch auf eine Verwendung in der Lehrerbildung ist mit der Förderung nicht verbunden.
III. Abordnung ausschließlich zur Verstärkung des Praxisbezugs in der Lehrerbildung
Bei Abordnungen zur Verstärkung des Praxisbezugs in der Lehrerbildung beträgt die Lehrverpflichtung der abgeordneten Lehrkraft an der Universität 17 Lehrveranstaltungsstunden; übernimmt die Lehrkraft die Betreuung eines halbtägigen studienbegleitenden Praktikums an einer Schule und nimmt sie selbst daran teil, beträgt sie 15 Lehrveranstaltungsstunden.
Bei Teilabordnungen beträgt die Lehrverpflichtung den entsprechenden Teil. Ein Ausgleich über mehrere Semester ist möglich.
Eine Abordnung zur Verstärkung des Praxisbezugs in der Lehrerbildung setzt voraus, dass die Lehrkraft beide Lehramtsprüfungen für ein Lehramt an öffentlichen Schulen mit mindestens gutem Erfolg abgelegt und in der letzten dienstlichen Beurteilung mindestens das Gesamturteil „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ oder eine entsprechende Beurteilung erhalten hat sowie durch Erfahrung in der Schulpraxis ausgewiesen ist. Bei einer ersten dienstlichen Beurteilung genügt das Gesamturteil „Leistung, die den Anforderungen insgesamt entspricht“. Liegt nur eine Probezeitbeurteilung vor, ist eine aktuelle Leistungsfeststellung notwendig, die zu dem Gesamturteil „Leistung, die den Anforderungen insgesamt entspricht“ gelangt.
Eine Abordnung zur Verstärkung des Praxisbezugs erfolgt in der Regel für bis zu drei Jahre. Eine Verlängerung der Abordnung soll zwei Jahre nicht überschreiten.
Anträge auf Abordnungen haben die Universitäten dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bis spätestens 1. März eines Jahres vorzulegen. Neben der Benennung der Lehrkraft, deren Abordnung beantragt wird, und ihrer Schule muss der Antrag Angaben zu den Aufgaben der Lehrkraft an der Universität, zu ihrer Eignung hierfür und zur Notwendigkeit der Abordnung enthalten.
Die Lehrkraft erklärt gegenüber der Schule ihr schriftliches Einverständnis zur Abordnung, die es auf dem Dienstweg dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Entscheidung vorlegt.
Vor einer Entscheidung hat das Staatsministerium für Unterricht und Kultus das Einvernehmen des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst einzuholen.
Die Abordnungen werden grundsätzlich zum Beginn eines Schuljahres ausgesprochen.
IV. Abordnung zur Weiterentwicklung der Lehrerausbildung gemäß der LPO I
Die Abordnung erfolgt in der Regel für die Dauer von fünf Jahren.
Im Übrigen gelten bei Abordnungen zur Weiterentwicklung der Lehrerausbildung gemäß der LPO I die Regelungen über die Abordnung ausschließlich zur Verstärkung des Praxisbezugs in der Lehrerbildung (Ziffer III) entsprechend.
V. Schlussbestimmungen
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst zur Förderung des Dozentennachwuchses und Verstärkung des Praxisbezugs in der Lehrerbildung vom 25. November 1996 (KWMBl I S. 426) tritt mit Ablauf des 30. November 2006 außer Kraft.
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Erhard
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Friedrich Wilhelm Rothenpieler
Ministerialdirektor
Feedback