Nachrichtengewinnung aus offenen Quellen; Darstellung schutzwürdiger Anlagen und Einrichtungen in Karten und Plänen sowie Weitergabe entsprechender Daten an Dritte
DE - Landesrecht Bayern

Nachrichtengewinnung aus offenen Quellen; Darstellung schutzwürdiger Anlagen und Einrichtungen in Karten und Plänen sowie Weitergabe entsprechender Daten an Dritte

Den Bestand und die Sicherheit des Staates und seiner Bevölkerung zu sichern ist eine dauerhafte, von der jeweiligen Sicherheitslage unabhängige Aufgabe. Deshalb sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand, die Sicherheit oder Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden können, zu schützen. Solche Daten müssen, auch wenn sie nicht formell als Verschlusssachen eingestuft sind, geschützt werden, weil die Summe dieser Informationen durchaus schutzwürdige Interessen des Staates berühren kann. Dies gilt auch bei der veränderten sicherheitspolitischen Lage, da fremde Nachrichtendienste weiterhin an der Gewinnung sensitiver Informationen besonders interessiert sind.
Bei der

1. Kartographische Darstellung schutzwürdiger militärischer Anlagen und Schutzbereiche in zivilen Karten und Plänen

1.1

Militärische Anlagen dürfen nur dargestellt werden, wenn ihr Vorhandensein über den örtlichen Bereich hinaus offenkundig oder die Darstellung für den Zweck oder das Verständnis des Kartenwerks/Plans erforderlich ist. Dasselbe gilt für die wörtliche oder zeichnerische Beschreibung der Zweckbestimmung der militärischen Anlage.

1.2

Bei der Darstellung militärischer Objekte in zivilen Karten und Plänen ist zu unterscheiden zwischen
allgemeinen militärischen Anlagen (Nr. 1.2.1),
militärischen Anlagen, die zu geheimschutzbedürftigen Objekten erklärt sind (Nr. 1.2.2), und
Schutzbereichen (Nr. 1.2.3).

1.2.1

Die kartographische Darstellung allgemeiner militärischer Anlagen unterliegt bei Beachtung des in Nr. 1.1 beschriebenen Grundsatzes keinen Einschränkungen.
Zu den allgemeinen militärischen Anlagen gehören insbesondere:
– Standort- und Truppenübungsplätze, Erprobungsplätze,
– Kasernen,
– Stabs- und Verwaltungsgebäude, militärische Schulen sowie
– Lazarette.
Die Darstellung soll sich auf den Umgriff der Anlage beschränken. Wird die Darstellung darüber hinausgehender Einzelheiten für erforderlich erachtet, soll die Zustimmung der

1.2.2

Sollen militärische Anlagen, die zu geheimschutzbedürftigen Objekten erklärt sind (in der Regel „Militärische Sicherheitsbereiche“ oder „Sperrzonen“), in zivilen Karten und Plänen dargestellt werden, ist die vorherige Zustimmung der

1.2.3

Für Schutzbereiche nach dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBl I S. 899), zuletzt geändert durch

1.3

In Zweifelsfällen wird empfohlen, den Rat der

2. Weitergabe von Daten an Dritte´

2.1

Daten schutzwürdiger militärischer Anlagen und Einrichtungen (Nrn. 1.2.2 und 1.2.3) dürfen nur nach Zustimmung durch die

2.2

Die Weitergabe von Daten schutzwürdiger ziviler Anlagen und Einrichtungen beschränkt sich nach den bisherigen Erfahrungen insbesondere auf Angaben über Straßen und Brücken für Straßenkartenverlage.

2.2.1

Die allgemeinen Daten über schutzwürdige zivile Anlagen und Einrichtungen (z.B. über die Gestaltung und den Gebrauchswert von Straßen und Bauwerken) können weitergegeben werden. Hierzu gehören bei Straßen und Bauwerken insbesondere Angaben über Breite, Tragfähigkeit (Tonnagebeschränkungen), Engstellen, extreme und insbesondere gefährliche Steigungen/Gefälle, enge Kurven der Straßen sowie Tragfähigkeit und Breite der Brücken, ferner Durchfahrtshöhe und Breite der Unterführungen.

2.2.2

Weiter gehende Daten über schutzwürdige zivile Anlagen und Einrichtungen können in begründeten Einzelfällen an Dritte (z.B. Ingenieurbüros, Transportunternehmen) weitergegeben werden. Soweit erforderlich ist dabei nach § 49 der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Freistaats Bayern (VS-Anweisung - VSA) zu verfahren.

2.3

Wenn der Absender eines Auskunftsersuchens nicht bekannt oder nicht eindeutig zu identifizieren ist oder wenn der Verdacht besteht, dass ein fremder Nachrichtendienst hinter der Anfrage steht, ist zunächst das Bayerische Staatsministerium des Innern einzuschalten.

3.  Schlussbestimmungen

3.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.

3.2 

Gleichzeitig wird die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. Dezember 1971, MABl S. 1058, geändert durch Bekanntmachung vom 15. November 1974, MABl S. 908, betreffend Darstellung militärischer Anlagen und Schutzbereiche in Kartenwerken, aufgehoben.

4.  Hinweis

Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) hat für seinen Bereich mit Erlass vom 30. November 1993 (U II 1-Az.: 45-70-00/04) die Darstellung militärischer Anlagen und Schutzbereiche in zivilen Karten und Plänen verfügt. Die Nr. 1 dieser Bekanntmachung gibt den wesentlichen Inhalt des Erlasses des BMVg wieder.
Die Handhabung von Luftbildern und Luftbildkarten ist durch den BMVg-Erlass vom 14. Mai 1991 (Fü S III 6-Az.: 53-30-20-60) „Prüfung von Luftbildern/Satellitenaufnahmen (sicherheitsgefährdendes Abbilden)“ und durch die „Technische Anleitung für die Luftbildprüfung“ des Leiters Militärisches Geowesen vom 6. Juli 1992 (Az.: 53-30-20) gesondert geregelt.
I. A.
Dr. Brugger
Ministerialdirektor
EAPl 040
GAPl 1325
AllMBl 1994 S. 496
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