Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer
Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) wird die in der Anlage beigefügte Mustersatzung einer Hundesteuersatzung bekannt gemacht.
1. Allgemeine Hinweise
1.1
¹Die Hundesteuer kann auf Grund des Steuerfindungsrechts des Art. 3 KAG erhoben werden. ²Jede Gemeinde entscheidet für sich, ob sie das Halten von Hunden besteuert.
1.2
¹Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. ²Sie besteuert den Aufwand, der durch das Halten eines Hundes entsteht (Steuergegenstand). ³Aufwandsteuern sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. ⁴Nicht Gegenstand der Hundesteuer ist daher das Halten des Hundes, das nur der Einkommenserzielung, also allein Erwerbszecken dient.
1.3
¹Örtlich ist eine Aufwandsteuer, wenn sie mit bedingtem Wirkungskreis ist. ²Nach dem Bundesverfassungsgericht sind Steuern mit bedingtem Wirkungskreis solche Steuern, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang, im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können. ³Die Rechtsprechung bejaht dies für die Hundesteuer. ⁴Anknüpfungspunkt ist das Halten des Hundes im Gemeindegebiet. ⁵Dem Halten im Gemeindegebiet steht es nicht entgegen, dass der Hund das Gemeindegebiet auch verlässt. ⁶Maßgeblich ist, dass der Hund in einem Haushalt im Gemeindegebiet gehalten wird. ⁷Das bloße Mitführen beziehungsweise Mitnehmen von Hunden an den Arbeitsplatz, zu Freizeitaktivitäten oder in den Urlaub erfüllt dagegen noch nicht den Tatbestand des „Haltens“ (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – BayVGH – vom 26. September 2012, Az. 4 B 12.1389, Rn. 22). ⁸Hat ein Halter mehrere Wohnungen inne, so findet das Halten des Hundes am Ort der Hauptwohnung statt, also der vorwiegend vom Halter benutzten Wohnung, also der Wohnung, in der er sich vorwiegend aufhält beziehungsweise wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Halters liegt und damit der Haushalt, in den der Hund aufgenommen worden ist. ⁹Das Mitführen beziehungsweise Mitnehmen des Hundes zu den weiteren (Zweit-)Wohnungen erfüllt damit nicht den Tatbestand des Haltens des Hundes auch in dem Gemeindegebiet, in dem die Zweitwohnung liegt und genutzt wird.
1.4
¹Abgabensatzungen können keine Bußgeldtatbestände enthalten. ²Das Kommunalabgabengesetz enthält – anders als die Vorgängernorm Art. 16 Abs. 1 des Gemeindeabgabengesetzes (GAG), die bis 1977 galt – eine abschließende Regelung der Bußgeldtatbestände im kommunalen Abgabenrecht und bietet keine Grundlage mehr zum Erlass bewehrter Abgabensatzungen.
1.5
¹Es ist nicht erforderlich, spezielle Mitwirkungspflichten in die Satzung aufzunehmen. ²Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc KAG in Verbindung mit §§ 90, 92, 93, 97 oder 98 der Abgabenordnung (AO) ist die Gemeinde berechtigt, vom Steuerpflichtigen oder anderen Personen Auskünfte einzuholen oder entsprechende Unterlagen anzufordern oder die Vorführung des Hundes zu verlangen, um die Hundehaltung zu prüfen und so die für die Besteuerung erheblichen Maßnahmen zu ermitteln, zum Beispiel
– Einholung von Auskünften vom Hundehalter als Verfahrensbeteiligten und anderen Personen: Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc KAG in Verbindung mit §§ 90, 92, 93 AO,
– Anforderung von Unterlagen (Urkunden) vom Hundehalter als Verfahrensbeteiligten und anderen Personen: Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc KAG in Verbindung mit §§ 90, 92, 97 AO,
– Vorführung des Hundes: Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc KAG in Verbindung mit §§ 90, 92, 98 AO.
³Weitere Voraussetzung für die Einholung von Auskünften oder Unterlagen von anderen Personen: Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc KAG in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Satz 3, § 97 Abs. 1 Satz 3 AO.
1.6
¹Auf Grund des Art. 13 Abs. 8 Satz 1 KAG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) sind systematische Untersuchungen zur Sicherstellung der Veranlagung der Hundesteuer durchführbar (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Vollzugshinweise anlässlich des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 25. Juli 2002 vom 15. September 2003, AllMBl. S. 803). ²Regelungen in der Satzung sind hierzu nicht möglich.
2. Hinweise zu einzelnen Bestimmungen der Mustersatzung
2.1
Zu § 1
¹
§ 1 schränkt die Besteuerung durch die Verwendung des Begriffs „Jahresaufwandsteuer“ generell auf die Fälle der Hundehaltung im Rahmen der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf ein. ²Damit ist insbesondere die Hundehaltung zum Zweck des Einkommenserwerbs von vornherein von der Besteuerung ausgenommen. ³Die Bestimmungen über die Steuerfreiheit (§ 2) haben insoweit nur deklaratorische Bedeutung.
2.2
Zu § 2
Die Aufzählung in den Nrn. 1 bis 8 enthält daher zwei Fallgruppen:
2.2.1
¹Fallgruppe 1: Zum einen werden in deklaratorischer Weise Tatbestände aufgeführt, in denen ein Hund nicht im Rahmen der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf gehalten wird, also kein Aufwand im Sinne von § 1 der Satzung vorliegt; dazu gehören die Nrn. 1 bis 3. ²Weiterhin werden Fälle aufgeführt, bei denen die Steuerfreiheit sich bereits aus höherrangigen Rechtsvorschriften ergibt (Nrn. 4 bis 5 – hier: keine Besteuerung wegen Bundesrecht beziehungsweise auf Grund von Bundesrecht anwendbarer völkerrechtlicher Verträge).
2.2.2
Fallgruppe 2: Zum anderen wird vor allem aus sozialen Gesichtspunkten und Gründen des öffentlichen Interesses von der Erhebung einer Aufwandsteuer abgesehen; das gilt ganz oder teilweise für die Fälle der Nrn. 6 bis 8 (konstitutive Steuerbefreiungstatbestände).
2.2.3
¹Soweit die Aufzählung nur eine Klarstellung enthält (Fallgruppe 1), ist sie nicht abschließend; so ist zum Beispiel steuerfrei auch die Hundehaltung in Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten, Gefängnissen ausschließlich zur Durchführung der diesen Einrichtungen obliegenden Aufgaben, die Haltung von (abgerichteten) Hunden, die von Artisten und Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden oder auch von Hunden, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden. ²Die Befreiung in der Fallgruppe 2 ist rechtsbegründend; sie kann daher nur für die dort genannten Fälle gelten.
2.3
Zu § 3
¹Beim Vollzug des § 3 Abs. 1 Satz 3 kann es zu Härtefällen kommen, wenn neben den dort genannten Personen auch ein Halter nach Abs. 1 Satz 1 für die Haltung desselben Hundes für das laufende Steuerjahr steuerpflichtig ist. ²Diese Fallgestaltung ist dadurch vorgezeichnet, dass nicht ein bestimmter Hund, sondern das Halten eines Hundes Gegenstand der Besteuerung ist (§ 1). ³Hier lassen sich mit der Erlassregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 227 AO zufriedenstellende Ergebnisse erzielen. ⁴Die Fiktion des § 3 Abs. 1 Satz 4 soll gewährleisten, dass die Regelungen des § 4 Abs. 1 und des § 5 (zweite Alternative) nicht durch eine Verteilung mehrerer Hunde auf verschiedene Halter innerhalb eines Haushalts oder Betriebs umgangen werden können.
2.4
Zu § 4
2.4.1
Entfällt die Steuer nach § 4 Abs. 1, ist die Steuer aber bereits auf Grund eines bestandskräftigen Steuerbescheids bezahlt, so ist die Gemeinde verpflichtet, den Bescheid zu widerrufen und die bezahlte Steuer zu erstatten (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 AO).
2.4.2
¹Der Hund muss gemäß § 4 Abs. 1 im jeweiligen Kalenderjahr mindestens drei Monate gehalten worden sein. ²Beginnt die Hundehaltung also am 1. Oktober eines Jahres, so entfällt die Hundesteuerpflicht, da der Hund erst mit Ablauf des 1. Januar des Folgejahres drei Monate gehalten worden ist (Fristbeginn gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ccc KAG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB: 2. Oktober des laufenden Jahres, 0:00 Uhr; Fristende gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ccc KAG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 AO, § 188 Abs. 1 Alt. 1 BGB: 1. Januar des Folgejahres). ³Hält der Hundehalter den Hund schon vor dem 1. Januar des Kalenderjahres (also mindestens seit 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres) und endet die Haltung des Hundes im Verlaufe des 31. März des Kalenderjahres, so entfällt die Steuerpflicht für dieses Kalenderjahr, da der Hund keine drei Monate in diesem Kalenderjahr gehalten worden ist (mindestens drei Monate bestünde die Hundehaltung nur, wenn die Hundehaltung frühestens im Verlauf des 1. April des Kalenderjahres beendet würde: Fristbeginn gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ccc KAG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB: 1. Januar des laufenden Kalenderjahres; Fristende gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ccc KAG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 AO, § 188 Abs. 1 Alt. 1 BGB: Ablauf 31. März des laufenden Kalenderjahres).
2.4.3
§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 treffen Billigkeitsregelungen.
2.4.4
¹
§ 4 Abs. 3 hebt insbesondere auf die Fälle des Umzugs des Hundehalters mit dem Hund ab. ²Der Verkauf oder die sonstige Weggabe an einen anderen Halter in derselben oder einer anderen Gemeinde löst dagegen grundsätzlich eine neue Steuerpflicht in der Person des neuen Halters aus.
2.5
Zu § 5
2.5.1
Die Gestaltung des Steuersatzes muss stets dem Zweck der Steuer als Aufwandsteuer Rechnung tragen und darf das Halten von Hunden jedenfalls nicht wirtschaftlich unmöglich machen (keine erdrosselnde Wirkung).
2.5.2
Es ist nach der Rechtsprechung kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, wenn der für Kampfhunde erhöhte Steuersatz auch Kampfhunde mit positivem Wesenstest erfasst.
2.5.3
Pauschalierungsvereinbarungen sind nach Art. 3 Abs. 4 KAG möglich; einer besonderen, satzungsmäßig eingeräumten Befugnis hierzu bedarf es nicht mehr.
2.6
Zu § 6
Soll die Steuerermäßigung des § 6 Abs. 2 nicht für den Fall gewährt werden, dass der Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen wird, sondern nur für den Fall, dass der Hund aus dieser Einrichtung mit Sitz im Gemeindegebiet vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen wird, ist die Satzungsregelung entsprechend zu formulieren.
2.7
Zu § 7
2.7.1
Nach § 7 Abs. 1 werden Steuerermäßigungen nur gewährt, wenn ein entsprechender Antrag fristgerecht gestellt wird.
2.7.2
¹
§ 7 Abs. 2 legt fest, dass für Kampfhunde weder Steuerermäßigungen gewährt werden noch Steuerbefreiungen nach den konstitutiven Steuerbefreiungstatbeständen. ²Ein Ausschluss der deklaratorischen Steuerbefreiungstatbestände für Kampfhunde ist nicht möglich, da die Steuerbefreiung bereits durch höherrangiges Recht festgelegt ist.
2.7.3
¹Der konstitutive Steuerbefreiungstatbestand in § 2 Nr. 6 wird nicht in § 7 Abs. 2 aufgezählt und bleibt damit auch auf das Halten von Kampfhunden anwendbar. ²Denn die vorübergehende Unterbringung von Kampfhunden in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen aus Gründen des Tierschutzes sollte steuerbefreit sein, da andernfalls das Risiko besteht, dass diese Einrichtungen die vorübergehende Unterbringung zukünftig verweigern und die zuständige Behörde dann für eine andere Unterbringung sorgen müsste.
2.8
Zu § 9
2.8.1
¹Mit Urteil vom 2. Februar 2005 (Az. 4 N 01.2495) hat der BayVGH entschieden, dass eine Abgabensatzung, die die Bestimmung der Fälligkeit der Abgabenschuld der Behörde im Rahmen des Normvollzugs überlässt, insgesamt nichtig ist. ²Eine Satzungsregelung, nach der eine Abgabe zu dem im Abgabenbescheid genannten Termin fällig wird, genüge nicht den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. ³Mithin muss die Satzung selbst bestimmen, zu welchem Zeitpunkt die Steuerschuld fällig wird.
2.8.2
¹Nach Art. 12 KAG gilt für die Hundesteuer als Abgabe, die für bestimmte Zeitabschnitte (Kalenderjahr) erhoben wird, ein vereinfachtes Erhebungsverfahren. ²Die Gemeinden können in den Bescheiden bestimmen, dass diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten, im Falle der Hundesteuer also auch für die Jahre, die auf das Jahr folgen, für das die Hundesteuer in dem Bescheid festgesetzt wird, und für die die Hundesteuer zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids weder entstanden noch fällig ist. ³Art. 12 KAG gilt unmittelbar, eine entsprechende wörtliche Übernahme in die Hundesteuersatzung ist nicht erforderlich.
2.8.3
¹
§ 9 bestimmt nicht die Möglichkeit zur Erhebung von Abgaben über mehrere Zeitabschnitte durch einen Bescheid, sondern die Fälligkeit, die gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG in der Satzung bestimmt werden muss und deren Bestimmung in der Satzung Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 12 KAG ist. ²Mit dem Bescheid muss die Gemeinde eindeutig regeln, dass dieser sowohl die Hundesteuer für den Zeitabschnitt einer bereits entstandenen und fälligen Hundesteuer festsetzt, als auch, dass dieser Bescheid auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten soll, für die nach der Satzung die Hundesteuer noch entstehen und fällig werden wird. ³In diesem Bescheid ist gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 KAG zwingend anzugeben, an welchem Tag und mit welchem Betrag die Hundesteuer jeweils fällig wird. ⁴Die Fälligkeit selbst muss sich wegen Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG aus der Satzung – hier § 9 – ergeben.
2.8.4
¹Die Fälligkeit kann frühestens zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabe eintreten. ²Der Fälligkeitszeitpunkt kann in der Satzung nach einer bestimmten Frist – zum Beispiel acht Tage, 14 Tage oder einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids – oder durch Angabe eines bestimmten Datums bestimmt werden.
2.9
Zu § 10
2.9.1
§ 10 Abs. 1 und 2:
¹In Abgabesatzungen können Gemeinden bestimmen, dass die für die Feststellung der Bemessungsgrundlage und für die Festsetzung der Abgaben maßgeblichen Tatsachen und sonstigen Umstände anzuzeigen sind. ²Nach der Rechtsprechung des BayVGH (Urteil vom 4. März 1988, Az. 23 B 87.02994) können den im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa KAG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 AO am abgabenrechtlichen Verfahren Beteiligten Anzeigepflichten im Hinblick auf die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ccc KAG in Verbindung mit § 90 AO gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 149 Abs. 1 und 2 AO auferlegt werden. ³Denn gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Satz 1 AO können die Steuergesetze – das sind gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG und § 4 AO gemeindliche Abgabesatzungen – bestimmen, wer zur Abgabe einer „Steuererklärung“ verpflichtet ist und wann diese abzugeben ist. ⁴Eine solche „Steuererklärung“ ist auch die Anzeige eines abgabenrechtlich erheblichen Sachverhalts; denn sie ist dazu bestimmt, der Abgabengläubigerin alle für die Feststellung der Bemessungsgrundlagen und für die Festsetzung der Abgabe maßgeblichen Tatsachen und sonstigen Umstände mitzuteilen.
2.9.2
§ 10 Abs. 3:
¹Nach der Rechtsprechung des BayVGH (Urteil vom 23. Juli 1993, Az. 4 N 92.3729) umfasst die Ermächtigungsgrundlage (Art. 3 Abs. 1 KAG) zum Erlass der Hundesteuersatzung auch das Recht der Gemeinden, durch Satzung die Art und Weise der Erhebung, die Organisation und die Kontrolle der Steuer zu regeln. ²Insbesondere kann die Gemeinde festlegen, dass der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder außerhalb seines umfriedeten Grundbesitzes eine Steuermarke trägt. ³Beim Anlegen der Steuermarke handelt es sich um eine Form der Kennzeichnung von Gegenständen, wie sie Art. 16 Nr. 2 KAG aufführt. ⁴Zwar sind Tiere keine Sachen gemäß § 90a BGB, auf sie sind jedoch gemäß § 90a Satz 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften anwendbar.
3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. ²Mit Ablauf des 31. August 2020 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 11. Juni 1980 (MABl. S. 342), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 30. Januar 2006 (AllMBl. S. 56) geändert worden ist, außer Kraft.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor
Mustersatzung einer Hundesteuersatzung
Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde (die Große Kreisstadt, die Stadt, der Markt)
§ 1 Steuertatbestand
¹Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. ²Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§ 2 Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von
Hunden in Tierhandlungen,
Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden,
Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,
Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,
Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.
§ 3 Steuerschuldner, Haftung
(1) ¹Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. ²Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. ³Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. ⁴Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4 Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden.
(2) ¹Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. ²Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.
(3) ¹Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. ²Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt
für jeden Hund
... Euro,
für jeden Kampfhund
… Euro.
(1) ¹Die Steuer beträgt
für den ersten Hund
... Euro,
für den zweiten Hund
... Euro,
für jeden weiteren Hund
... Euro,
für jeden Kampfhund
... Euro.
²Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. ³Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
(2) ¹Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. ²Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
§ 6 Steuerermäßigung
(1) ¹Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.
²Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. ³Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt.
(2) ¹Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. ²Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt.
§ 7 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) ¹Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. ²Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. ³In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. ⁴Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. ⁵Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach
§ 8 Entstehen der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder – wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird – mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
§ 9 Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer fällig am
§ 10 Anzeigepflichten und sonstige Pflichten
(1) Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(2) Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(3) ¹Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. ²Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet.
(4) ¹Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. ²Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar ... in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember … tritt die Hundesteuersatzung vom ... außer Kraft.
Ort, Datum
Gemeinde ... (Siegel)
Unterschrift
Namenswiedergabe Erster Bürgermeister
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