Muster einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
Gemäß Art. 2 Abs. 2 KAG wird die im Folgenden abgedruckte Mustersatzung einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) mit Erläuterungen erlassen.
I.
Die Mustersatzung weist folgende Alternativen auf:
Zwei Alternativen für den Beitragsmaßstab, § 5 BGS/WAS:
– „Grundstücksfläche – tatsächliche Geschossfläche“
– „Grundstücksfläche – zulässige Geschossfläche“.
Zwei Alternativen für Gebührensatzungen mit und ohne Grundgebühren (§§ 9, 10 BGS/WAS);
Grundgebührenmaßstab (§ 9a BGS/WAS) nach Dauerdurchfluss der Wasserzähler.
II. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde (Stadt, Markt, Zweckverband) ............ (BGS/WAS) vom __.__.____
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde (Stadt, Markt, Zweckverband) …………. folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
§ 1 Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.
Die Erhebung von Beiträgen und Gebühren aufgrund einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Finanzierung der Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde bedingt, dass zuvor oder gleichzeitig eine Wasserabgabesatzung (WAS) für das entsprechende Gebiet erlassen wird. Erst durch den Erlass der WAS wird die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung gewidmet (vgl. BayVGH, Urteil vom 7. April 1989 Az.: 23 B 87.03675, GK 313/1989). Nur in den Gebieten, in denen die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung gewidmet ist, können Beiträge und Gebühren erhoben werden. Eine rückwirkende Widmung ist rechtlich nicht möglich. Wichtig ist, dass der Geltungsbereich in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) nicht größer ist als der der Wasserabgabesatzung. Ein diesbezüglicher Fehler kann dadurch vermieden werden, dass der Geltungsbereich der Satzung in der BGS/WAS nicht beschrieben wird. Ebenso kann ein Verweis auf § 1 WAS vorgesehen werden.
Die Wasserversorgungseinrichtung (vgl. § 1 WAS) stellt mit all ihren baulichen und technischen Anlagen grundsätzlich eine Einrichtungseinheit dar. Der Kalkulation von Beiträgen und Gebühren sind deshalb die Aufwendungen für die gesamte Anlage seit der Anschaffung bzw. Herstellung zugrunde zu legen; eine abschnittsweise Abrechnung ist grundsätzlich nicht zulässig (Prinzip der Globalkalkulation).
Mit Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 9. Juni 1998 (GVBl S. 293) ist allerdings die Zulässigkeit der „Rechnungsperiodenkalkulation“ oder „Durchschnittskalkulation“ im Kommunalabgabengesetz verankert worden. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 4 KAG kann bei der Ermittlung von Beiträgen für die Herstellung und Anschaffung leitungsgebundener Einrichtungen der durchschnittliche Investitionsaufwand für die gesamte Einrichtung veranschlagt und zugrunde gelegt werden. Der Einrichtungsträger hat so die Möglichkeit, stellvertretend für die gesamte Einrichtung auf zeitlich weniger ausgedehnte Rechnungsperioden abzustellen und den für diese Periode geschätzten, dem durchschnittlichen Gesamtaufwand entsprechenden Investitionsaufwand auf die jeweiligen in der Rechnungsperiode neu angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstücke zu verteilen (vgl. dazu Vollzugshinweise anlässlich des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 9. Juni 1998, Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 30. Mai 2000, AllMBl S. 415).
Bei technisch getrennten selbstständigen Anlagen, die demselben Zweck dienen, kann die Gemeinde durch Satzung entscheiden, ob eine einheitliche Einrichtung vorliegt oder einzelne rechtlich selbstständige Einrichtungen mit entsprechend separater Abrechnung gebildet werden sollen. Wenn die Gemeinde keine Regelung trifft, liegt nur eine Einrichtung vor (vgl. Art. 21 Abs. 2 GO). Bei rechtlich getrennten Einrichtungen muss in § 1 WAS zum Ausdruck kommen, welche Einrichtungseinheiten die Gemeinde betreibt, und in § 1 BGS/WAS, auf welche Einrichtungseinheit(en) sich diese bezieht. Für § 1 BGS/WAS kann eine solche Formulierung beispielsweise lauten: „Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtungen in den in § 1 Wasserabgabesatzung (WAS) beschriebenen Gebieten je einen Beitrag.“
Der Beitrag dient nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG der Deckung des Aufwands der Gemeinde für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der Anlage (Investitionsaufwand) im Unterschied zu den nur über Gebühren zu deckenden Unterhaltungs-, Betriebs- und Instandhaltungskosten.
Die Erhebung von Beiträgen steht im Gegensatz zur Gebührenerhebung grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1981 Az.: 8 C 48.81 (GK 247/1982) kann aber in dem Verzicht auf eine Beitragserhebung dann ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegen, wenn der Anteil der nicht an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossenen, aber bebaubaren Grundstücke, die einen Vorteil aus der Wasserversorgungseinrichtung erlangen, mehr als 20% beträgt und sich dadurch eine erhebliche Gebührenmehrbelastung ergibt. Die Nichterhebung von Beiträgen begünstigt die Eigentümer unbebauter Grundstücke zulasten der Gebührenschuldner, da die Gemeinde zur Aufnahme höherer Darlehen für die Finanzierung der Anlage gezwungen ist und die entsprechend höheren Darlehenszinsen über höhere kalkulatorische Kosten in die Gebührenkalkulation einfließen. Eine Gebührenmehrbelastung bis zu 10 % ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber als unerheblich zu betrachten. Bei großen Grundstücken mit wenig Wasserverbrauch (insbesondere bei Gewerbegebieten) geht der Verzicht auf eine Beitragserhebung, d.h. eine reine Gebührenerhebung, in der Regel zulasten der Eigentümer oder Mieter von Wohngrundstücken.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben für
bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht
oder
tatsächlich angeschlossene Grundstücke.
Der Grundstücksbegriff im Rahmen der Beitrags- und Gebührensatzung deckt sich mit dem Grundstücksbegriff in § 2 Abs. 1 WAS, d.h. es gilt der dort definierte wirtschaftliche Grundstücksbegriff.
Bebaubar ist ein Grundstück, wenn auf ihm nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insbesondere nach dem Bauplanungsrecht, dem Bauordnungsrecht und dem sonstigen öffentlichen Recht wie z.B. Straßen-, Wasser- oder Naturschutzrecht) ein Gebäude errichtet werden darf (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 Az.: 23 B 92.1468, GK 74/1994).
Ein im Außenbereich gelegenes unbebautes Grundstück ist grundsätzlich nicht bebaubar und damit nicht beitragspflichtig (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 11. Mai 1998 Az.: 23 B 96.4009, GK 13/1999). Erst mit der Benutzbarkeit eines genehmigten Bauvorhabens auf einem Außenbereichsgrundstück entsteht die Beitragspflicht (vgl. BayVGH, Urteil vom 13. August 1998 Az.: 23 B 97.1134, GK 67/1999; Beschluss vom 10. September 2007 Az.: 23 ZB 07.1795). Voraussetzung ist aber, dass mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks ein Wasserversorgungsbedarf verbunden ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 12. November 1997 Az.: 23 B 94.291, VwRR 1998, 141; Urteil vom 23. Juni 1998 Az.: 23 B 96.4113, GK 78/1999). Vorstehende Ausführungen gelten nicht für tatsächlich angeschlossene Grundstücke im Außenbereich (vgl. § 2 Nr. 2).
Die Befreiung vom Benutzungszwang hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die Beitragspflicht, da der Vorteil aus der Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung dem Grundstück weiterhin zukommt (st. Rspr., vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 28. November 2005 Az.: 23 CS 05.1804, LSKAG Nr. 5.6.5.2/49; Beschluss vom 4. Mai 2006 Az.: 23 ZB 06.306, LSKAG Nr. 5.6.1/50).
Der in § 2 Nr. 3 des Vorgängermusters (vgl. Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 13. Juli 1989, AllMBl S. 591, in der Fassung des Schreibens des Staatsministeriums des Innern vom 28. Oktober 1996, GK 29/1997; aufgehoben durch § 7a Satz 1 der Bekanntmachung über die amtliche Veröffentlichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung und der Staatsministerien vom 6. November 2001, GVBl S. 730) noch ausdrücklich genannte Fall der Sondervereinbarung fällt nunmehr unter § 2 Nr. 2. Damit wird der Beschluss des BayVGH vom 2. Februar 2004 Az.: 23 ZB 03.3327 (BayVBl 2004, 2498) umgesetzt.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
Die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände ändern sich im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG insbesondere dann, wenn eine Veränderung der Fläche der Bebauung oder der baurechtlich gesicherten Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat (siehe dazu auch Alternative 1 zu § 5, § 5 Abs. 4 mit Anmerkung 4 sowie Alternative 2 zu § 5, § 5 Abs. 9 mit Anmerkung 5).
Die Entstehung der Beitragspflicht setzt eine wirksame Abgabesatzung voraus (st. Rspr., vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 23. Oktober 2006 Az.: 23 ZB 06.1956; Urteil vom 1. März 2007 Az.: 23 B 06.1892). Daher kann im Fall vorangegangenen nichtigen Satzungsrechts auch der nach altem Recht bereits veranlagte beitragspflichtige Personenkreis (Altanschließer) erstmals wirksam zum Herstellungsbeitrag herangezogen werden; bereits erbrachte Beitragsleistungen sind dabei anzurechnen (BayVGH, Beschluss vom 9. Oktober 2001 Az.: 23 CS 01.985, BayVBl 2002, 86; Urteil vom 23. November 2004 Az.: 23 N 04.1292, GK 154/2005; Beschluss vom 27. Juli 2007 Az.: 23 ZB 07.897).
Je nach den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall können Gemeinden aber auch Übergangsregelungen mit dem Ziel beschließen, mit der bereits erfolgten Beitragserhebung auf Grundlage nichtiger Satzungen Herstellungsbeitragspflichten (ggf. unter gewissen Voraussetzungen) als abgegolten zu betrachten (siehe hierzu etwa Nitsche/Baumann/Peters, Satzungen zur Wasserversorgung, Erl. 24 zu Nr. 20.03). Dies ist rechtlich zulässig (st. Rspr., vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2007 Az.: 23 ZB 07.897). Solche Übergangsregelungen können innerhalb oder auch außerhalb (dazu BayVGH, Beschluss vom 2. August 2006 Az.: 23 ZB 06.643) der Satzung getroffen werden. Dabei ist zu beachten, dass bei einer in der Satzung enthaltenen unwirksamen Übergangsregelung die Satzung im Regelfall im gesamten Beitragsteil nichtig ist. Soweit Übergangsregelungen außerhalb der Satzung durch Gemeinderatsbeschluss getroffen werden, tritt bei einer rechtswidrigen Übergangsregelung diese Rechtsfolge nicht ein (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2006 Az.: 23 N 05.3090, LSKAG Nr. 5.6.1/52); es verbleibt bei der Unanwendbarkeit der Übergangsregelung.
Zum Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist bei vorangegangenem nichtigem Satzungsrecht wird auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, cc, 2. Spiegelstrich KAG hingewiesen.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5 Beitragsmaßstab
Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens ….. m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten
– bei bebauten Grundstücken auf das …-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch ..... m²,
– bei unbebauten Grundstücken auf ….. m² begrenzt.
Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1, Alternative 1.
Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
– im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,
– im Fall der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Fall des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
– im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.
Bei einem Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist, wird im Fall einer nachträglichen Bebauung für die bereits veranlagten Grundstücks- und Geschossflächen ein zusätzlicher Beitrag entsprechend der in § 6 Abs. 3 bestimmten Abstufung erhoben.
Der Beitragsmaßstab „Grundstücksfläche – tatsächliche Geschossfläche“ im Unterschied zum Beitragsmaßstab „Grundstücksfläche – zulässige Geschossfläche“ empfiehlt sich, wenn für das Satzungsgebiet keine qualifizierten Bebauungspläne im Sinn des § 30 Abs. 1 BauGB vorliegen bzw. solche nur für Teilgebiete vorhanden sind. Grund dafür ist, dass sich in unbeplanten Gebieten die Ermittlung der zulässigen Geschossfläche als schwierig erweisen kann.
Der Beitragsmaßstab „Grundstücksfläche – tatsächliche Geschossfläche“ ist nach der ständigen Rechtsprechung des BayVGH zur sachgerechten Abgeltung des aus der Anschlussmöglichkeit erwachsenden Vorteils geeignet, weil bereits Art. 5 Abs. 2a KAG für Fälle nachträglicher Grundstücks- und Geschossflächenvergrößerungen eine Beitragsnacherhebung vorsieht (vgl. BayVGH, Urteil vom 16. März 2005 Az.: 23 BV 04.2295, BayVBl 2006, 108; siehe auch Anmerkung 4). Hingegen ist bei einer öffentlich betriebenen Wasserversorgungsanlage die Wahl eines reinen Geschossflächenmaßstabes zur sachgerechten Vorteilsabgeltung in der Regel ungeeignet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. März 2007 Az.: 23 ZB 07.51, LSKAG Nr. 5.6.5.1/103).
Grundstücksfläche ist die gesamte Fläche, die nach § 2 Abs. 1 WAS eine wirtschaftliche Einheit bildet. Bei Außenbereichsgrundstücken, die grundsätzlich als nicht bebaubar gelten, ist die Grundstücksfläche anzusetzen, die der vorhandenen Bebauung als Umgriffsfläche zuzuordnen ist. Die Gemeinde hat bei der Bestimmung des Umgriffs einen Beurteilungsspielraum (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 26. Oktober 1994 Az.: 23 B 93.2262, GK 95/1995, Nr. 2; Beschluss vom 22. August 2006 Az.: 23 ZB 06.1544, BayVBl 2007, 601).
Die Aufnahme einer Flächenbegrenzungsregelung (Abs. 1 Satz 2) ist nach Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG erforderlich. Danach ist für übergroße Grundstücke in unbeplanten Gebieten in der Beitragssatzung für leitungsgebundene Einrichtungen eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche vorzunehmen.
Eine satzungsmäßige Flächenbegrenzung auf eine bestimmte Quadratmeterzahl („starre Flächenbegrenzung“) ist mit dem beitragsrechtlichen Vorteilsprinzip nicht vereinbar und damit unzulässig (vgl. BayVGH, Urteil vom 2. Juni 1995 Az. 23 B 92.3423, GK 255/1996).
Die im Muster gewählte flexible Flächenbegrenzung war bereits durch Gesetz vom 24. Dezember 1993 (GVBl S. 1063) in Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG 1994 vorgeschrieben. Die folgenden Gesetzesänderungen, die u. a. die Vorschrift über die Flächenbegrenzung bei übergroßen Grundstücken auch an die Erweiterung der Beitragsmaßstäbe anpassen sollten (Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 9. Juni 1998, GVBl S. 293), haben an der Zulässigkeit der flexiblen Flächenbegrenzung nichts geändert (vgl. Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 30. Mai 2000, AllMBl S. 415).
Eine andere ebenfalls zulässige Möglichkeit der Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche ist die Tiefenbegrenzung (siehe Alternative 2 zu § 5, § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 mit Anmerkung 1 Buchst. b).
Ab welcher Größe ein übergroßes Grundstück im Sinn des Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG anzunehmen ist, hat die Gemeinde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in der Satzung zu bestimmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 1990 Az.: 23 CS 90.1687, LSKAG Nr. 5.6.7/71). Es ist zu beachten, dass sich die ermittelte Grundstücksgröße für ein übergroßes Grundstück (§ 5 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz) und die Mindestansätze im 2. und 3. Halbsatz entsprechen.
Die Flächenbegrenzungsregelung gilt auch für übergroße unbebaute Grundstücke. Der BayVGH hat mit Beschluss vom 22. August 2006 Az.: 23 CS 06.1903 (GK 157/2007) entschieden, dass bei einem unbebauten Grundstück für die Berechnung der fiktiven Geschossfläche die Mindestfläche heranzuziehen ist. Dies soll mit der Neuformulierung in § 5 Abs. 1 Satz 2 zum Ausdruck gebracht werden.
Neben der Grundstücksfläche dient die Geschossfläche der vorhandenen Gebäude als Bemessungsgrundlage für den Beitrag. Ein Gebäude ist als vorhanden anzusehen, wenn es fertig gestellt ist, so dass die bestimmungsgemäße Nutzung möglich ist. Für Wohngebäude ist auf den Zeitpunkt der Bezugsfähigkeit abzustellen (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. August 1994 Az.: 23 B 91.544, GK 42/1995).
Abs. 2 Satz 4 setzt die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG um. Zu dieser Regelung wird auf die Hinweise zum Vollzug des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 24. Dezember 1993, Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 26. Juli 1994 (AllMBl S. 655), Bezug genommen.
In Abs. 3 ist die Veranlagung gewerblich genutzter oder nutzbarer sowie sonstiger nicht bebauter Grundstücke geregelt. Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, sind ausschließlich gewerblich genutzten oder nutzbaren Grundstücken gleichgestellt.
§ 5 Abs. 4 a. F. ist sprachlich in Abs. 3 eingearbeitet. Eine Alternative, wonach die anzusetzende Geschossfläche nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln ist, wäre weiterhin rechtlich zulässig, wird aber aus Praktikabilitätsgründen nicht mehr zur Anwendung empfohlen.
Wenn die Grundstücke nachträglich, d.h. nach der Veranlagung, bebaut werden, ist der Beitrag entsprechend Abs. 5 neu zu berechnen (vgl. auch Art. 5 Abs. 2a KAG und Anmerkung 1 Buchst. a). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Grundstück, das nur untergeordnet etwa mit Gebäuden im Sinn des Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG bebaut ist, als bebautes Grundstück betrachtet werden muss und deshalb nicht mit der fiktiven Geschossfläche nach Abs. 3 veranlagt werden darf (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. November 2007 Az.: 23 BV 07.1906, GK 183/2008). Ein ausschließlich mit Gebäuden im Sinn des Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG bebautes Anwesen ist also nur zum Grundstücksflächenbeitrag heranzuziehen.
Hinsichtlich der Heranziehung von unbebauten Grundstücken kann in der Beitragssatzung gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 3 KAG auch bestimmt werden, dass Grundstücke bis zu ihrer Bebauung oder gewerblichen Nutzung nur mit dem auf die Grundstücksfläche entfallenden Beitrag herangezogen werden. Auf das Urteil des BayVGH vom 16. November 2006 (Az.: 23 BV 06.2401, LSKAG Nr. 5.6.5.1/100) wird hingewiesen.
Seit der gesetzlichen Normierung eines Nacherhebungstatbestandes in Art. 5 Abs. 2a KAG in der Fassung vom 1. Januar 1994 sind keine gesonderten Satzungsregelungen mehr erforderlich, aber aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz dem Bürger gegenüber zu empfehlen.
Es werden die Geschossflächen und – bezogen und begrenzt auf die Fälle von Flächenbegrenzungen nach Abs. 1 Satz 2 – die Grundstücksflächen saldiert. Im Fall einer Differenz müssen entweder Geschoss- und Grundstücksflächenbeiträge nachentrichtet oder Geschossflächenbeiträge zurückerstattet werden. Die bisherige Formulierung einer Gegenüberstellung von „Beträgen“ wird aufgegeben.
Es wird auch nicht mehr empfohlen, eine Verzinsung von Erstattungsbeträgen in der Satzung vorzusehen.
Die Aufnahme des Zusatzes in das örtliche Satzungswerk wird für die Gemeinden vorgeschlagen, die die Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Straßengrund bewirtschaften und die die Herstellung solcher Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich über Gebühren finanzieren wollen. Diese Regelung ist jedoch nur dann erforderlich, wenn aufgrund der zum 1. Januar 1993 geänderten Rechtslage hinsichtlich des Finanzierungssystems bei den Grundstücksanschlüssen (vgl. Art. 9 Abs. 1 KAG) eine Beitragsabstufung in der BGS/WAS (etwa in § 6 Abs. 2 und 3) erfolgt (vgl. Anmerkungen 1 bis 3 zu § 6). Trifft dies nicht zu, kann dieser Zusatz entfallen.
Zur Nacherhebung von Grundstücksanschlusskosten siehe Wuttig/Hürholz/Thimet/Nöth, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV Frage 16.
§ 5 Beitragsmaßstab
Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von ..... m herangezogen. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung hat, zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2 hinaus oder näher als ...(10) m an diese Begrenzung heran, ist die Begrenzung ...(10) m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen.
Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung – BauNVO) festgelegt, errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) festgesetzt, ergibt sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch …(3,5). Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, ist diese maßgebend. Ist jedoch im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche vorhanden, ist diese zugrunde zu legen.
Wenn für das Grundstück die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen ist, ist die zulässige Geschossfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde festgesetzten Geschossflächenzahl, wenn
in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist,
sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche nicht hinreichend sicher entnehmen lässt,
in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt werden soll
oder
ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist.
Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB in Verbindung mit § 17 und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
Die Geschossfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder selbstständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung haben oder die nicht angeschlossen werden dürfen, wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt. Das gilt nicht für Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind oder die bei der Berechnung der auf dem Grundstück zulässigen Geschossfläche ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl. § 20 Abs. 4, 2. Alt., § 21a Abs. 4 BauNVO). Geschossflächen sind insoweit abzuziehen, als sie auf die zulässige Geschossfläche (§ 20 BauNVO) anzurechnen sind.
Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen.
Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
– im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
– wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder durch Erlass oder Änderung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder durch die konkrete Bebauung auf dem Grundstück später vergrößert, für die zusätzlichen Flächen,
– wenn sich durch eine nachträgliche Bebauung des Grundstücks im Rahmen der Anwendung des Abs. 1 Sätze 2 bis 4 die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche vergrößert,
– im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes im Sinn des § 5 Abs. 7, wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen,
– für Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn sich die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche im Sinn von Abs. 8 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Abs. 8 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind;
– im Fall einer nachträglichen Bebauung für ein Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden und ein zusätzlicher Beitrag hierfür in § 6 Abs. 3 vorgesehen ist.
Abs. 1 bis 7 gelten nicht im Außenbereich, sondern nur im beplanten Bereich und in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen.
Nach der Rechtsprechung eignet sich der Beitragsmaßstab „Grundstücksfläche – zulässige Geschossfläche“ für die Bemessung des Vorteils, der dem Grundstück aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wasserversorgungseinrichtung zukommt, da er auf die höchstmögliche (bauliche) Ausnutzung des Anwesens abstellt (vgl. BayVGH, Urteil vom 8. April 1983 Az.: 23 B 81 A.342, BayVBl 1984, 341; BayVGH, Urteil vom 21. März 2000 Az.: 23 B 99.2128, LSKAG Nr. 5.6.5/14).
Er ist allerdings nur für ein Satzungsgebiet zu empfehlen, für das (überwiegend) qualifizierte Bebauungspläne im Sinn des § 30 Abs. 1 BauGB vorliegen (vgl. oben Anmerkung 1 Buchst. a zu Alternative 1 zu § 5).
Grundstücksfläche ist auch hier die gesamte Fläche, die nach § 2 Abs. 1 WAS eine wirtschaftliche Einheit bildet.
Zu Abs. 1 Sätze 2 bis 4 „Tiefenbegrenzungsregelung“:
Nach der Rechtsprechung des BayVGH zur Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 Satz 5 KAG 1999 (jetzt Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG) ist die Aufnahme einer Flächenbegrenzungsregelung auch beim Beitragsmaßstab „Grundstücksfläche – zulässige Geschossfläche“ erforderlich.
Der BayVGH führt in seinem Urteil vom 18. September 2003 Az.: 23 BV 03.1503 (LSKAG Nr. 5.6.7/142) dazu aus: „In Abweichung von der Gesetzesnovelle vom 24. Dezember 1993 (GVBl S. 1063), die in Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG zwingend den Erlass einer Flächenbegrenzungsregelung dergestalt gebot, dass eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche auf ein bestimmtes Vielfaches der beitragspflichtigen Geschossfläche vorzunehmen ist, hält der Gesetzgeber nach dem neu gefassten Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 Satz 5 KAG zum 1. Januar 1999 zwar an der Verpflichtung zur Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche fest. Jedoch bleibt es nach dem nunmehrigen Gesetzestext den Kommunen überlassen, in welcher Art und Weise sie ihrer Flächenbegrenzungspflicht nachkommen. Das kann in Form von Flächen- als auch von Tiefenbegrenzungen oder beidem nebeneinander geschehen. Das Kommunalabgaben-Änderungsgesetz 1998 eröffnet einen solchen erweiterten Spielraum.“
Daraus ergibt sich, dass nach Ansicht der Rechtsprechung die Tiefenbegrenzung eine Flächenbegrenzung im Sinn der Regelung des heutigen Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG darstellt.
Folglich gebietet diese Vorschrift, in Beitragssatzungen mit dem Beitragsmaßstab „Grundstücksfläche – zulässige Geschossfläche“ für übergroße Grundstücke in unbeplanten Gebieten eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche in Form einer Tiefenbegrenzung vorzusehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. August 2006 Az.: 23 CS 06.1879).
Entsprechend ist nun ein Vorschlag für eine Tiefenbegrenzungsregelung in das Satzungsmuster aufgenommen worden. Beitrags- und Gebührensatzungen mit dem Maßstab „Grundstücksfläche – zulässige Geschossfläche“, die nach dem 31. Dezember 1998 erlassen worden sind, müssen mit einer solchen Bestimmung versehen sein.
Die Tiefenbegrenzung muss sich an der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung in unbeplanten Gebieten orientieren (vgl. BayVGH, Urteil vom 26. Februar 1998 Az.: 6 B 94.3817, GK 193/1998). Die satzungsmäßige Grundstückstiefenbegrenzung ist grundsätzlich von der Erschließungsstraße her zu bestimmen. Das gilt selbst dann, wenn die Versorgungsleitung das Grundstück an einer anderen Seite erreicht (vgl. BayVGH, Urteil vom 26. Juli 1994 Az.: 23 B 93.813, GK 39/1995).
Ausgangspunkt für die Bestimmung der beitragspflichtigen Geschossfläche bleibt aber die gesamte Grundstücksfläche, d.h. die bauplanungsrechtliche Lage ist hier weiter maßgeblich.
Ist in einem qualifizierten Bebauungsplan keine Geschossflächenzahl, sondern eine Grundflächenzahl kombiniert mit der Wandhöhe festgelegt, kann die Geschossfläche aus der Baumasse ermittelt werden. Zu diesem Zweck wird die Baumasse in m³ durch eine Zahl dividiert, die der überschlägig ermittelten durchschnittlichen Geschosshöhe der betroffenen Gebäude entspricht, sofern das Gebäude diese Geschosshöhe übersteigt. Ist die Baumasse ebenfalls nicht bekannt, kann an deren Stelle auch die Kubikmetermasse herangezogen werden. Diese kann beispielsweise nach DIN 277 berechnet werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. November 2005 Az.: 23 CS 05.1804, LSKAG Nr. 5.6.5.2/49). Es wird empfohlen, in solchen Fällen eine entsprechende Regelung in die Satzung aufzunehmen.
Die neu in die Mustersatzung aufgenommenen Bestimmungen setzen die mit Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 25. Juli 2002 (GVBl S. 322) in das KAG aufgenommene Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 5 KAG 2002 um.
Zu dieser Vorschrift wird auf die Vollzugshinweise anlässlich der Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 25. Juli 2002 (siehe Nr. 3 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 15. September 2003, AllMBl S. 803), und auf die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 26. Juli 1994 (AllMBl S. 655) Bezug genommen.
Eine Erstattungsregelung wurde im Hinblick auf die Rechtsprechung des BayVGH vom 8. März 2006 (Az.: 23 B 05.2340, BayVBl 2007, 88) nicht in die Mustersatzung aufgenommen. Im Einzelfall kann es aber geboten sein, einen Ausgleich außerhalb der Satzung im Rahmen der hierfür gesetzlich vorgesehenen Billigkeitsvorschriften (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5a KAG in Verbindung mit § 227 AO) vorzunehmen.
Die Beitragspflicht für ein Außenbereichsgrundstück entsteht – außer im Fall des tatsächlichen Anschlusses – erst mit der Benutzbarkeit des genehmigten Bauvorhabens (vgl. Anmerkung 3 zu § 2). Die zulässige Geschossfläche ist die Geschossfläche der rechtlich gesicherten Bebauung. Zur Bestimmung der der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Grundstücksfläche vgl. Anmerkung 1 Buchst. a zu Alternative 1 zu § 5.
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Vorgängermuster (vgl. Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 13. Juli 1989, AllMBl S. 591, in der Fassung des Schreibens des Staatsministeriums des Innern vom 28. Oktober 1996, GK 29/1997) enthaltene Satzungsregelung „Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie Vollgeschosse im Sinn des Baurechts sind oder Räume enthalten, die auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen sind (§ 20 BauNVO)“ unwirksam ist, weil sie nicht auf den konkreten Ausbauzustand des Dachgeschosses abstellt (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 13. November 2007 Az.: 23 ZB 07.2302 und 07.2303, BayVBl 2008, 151; Urteil vom 26. Februar 2008 Az.: 20 ZB 08.161, LSKAG Nr. 5.6.5.1/110).
Zu § 5 Abs. 8 Satz 5 (Gebäude oder Gebäudeteile ohne Bedarf nach Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung bzw. Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht angeschlossen werden dürfen) siehe Anmerkung 2 Buchst. b zu Alternative 1 zu § 5.
Vgl. Anmerkungen 4 und 6 zu Alternative 1 zu § 5. Ist für ein Grundstück bereits eine Beitragspflicht entstanden, löst die spätere Teilung des Grundstücks für sich alleine keine weitere Beitragspflicht aus (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Dezember 1988 Az.: 23 B 88.01557, LSKAG Nr. 5.6.3/49).
§ 6 Beitragssatz
Der Beitrag beträgt
a)
pro m² Grundstücksfläche
…..……… €
b)
pro m² Geschossfläche
..………… €.
Bei einem Grundstück, für das der Aufwand für den Grundstücksanschluss im Sinn von § 3 WAS in vollem Umfang getragen worden ist, beträgt der abgestufte Beitrag in den Fällen der Nacherhebung für zusätzliche Grundstücks- bzw. Geschossflächen
a)
pro m² Grundstücksfläche
…..……… €
b)
pro m² Geschossfläche
..………… €.
In den Nacherhebungsfällen einer nachträglichen Bebauung beträgt der zusätzliche Beitrag:
a)
pro m² Grundstücksfläche
…..……… €
b)
pro m² Geschossfläche
..………… €.
Die hier vorgeschlagenen Varianten einer Beitragsabstufung bei geänderten Grundstücksanschlussfinanzierungskosten sollen dazu beitragen, die erheblichen kalkulatorischen Auswirkungen der mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Änderung des Rechts der Grundstücksanschlusskosten aufzuarbeiten. Sie werden für den Fall vorgeschlagen, dass die Rechtslage bei der Finanzierung von Grundstücksanschlüssen eine Beitragsabstufung gebietet. Trifft dies nicht zu, können Abs. 2 und/oder Abs. 3 gestrichen werden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine Beitragsabstufung nicht z.B. mit der Begründung vorgenommen werden darf, dass für einzelne Bauabschnitte oder Teilanlagen unterschiedlich hohe Herstellungskosten angefallen sind. Will eine Gemeinde vor dem Hintergrund unterschiedlicher Herstellungskosten/Betriebskosten für Teilanlagen die Anschlussnehmer mit Beiträgen und Gebühren in unterschiedlicher Höhe belasten, kann sie das nur für technisch getrennte Anlagen über eine rechtliche Trennung gemäß Art. 21 Abs. 2 GO erreichen.
Eine Beitragsabstufung ist nach der Rechtsprechung dann erforderlich, wenn sich die geänderte Finanzierung der Grundstücksanschlüsse maßgeblich auf die Gesamtinvestitionen auswirkt. Ein Altanschließer, der die Kosten für seinen Grundstücksanschluss nach früherem Recht in voller Höhe erstattet hat, darf bei der Nacherhebung von (Teil-)Beiträgen nicht mit einem Beitragssatz belastet werden, dessen Höhe sich in nicht unerheblichem Umfang auch aus den Kosten der Grundstücksanschlüsse für Neuanschließer bestimmt. Der unterschiedlichen Vorteilslage müsse durch abgestufte Beiträge für Alt- und Neuanschließer Rechnung getragen werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 Az.: 23 B 02.2252, BayVBl 2003, 566).
Im Urteil vom 12. Mai 2005 Az.: 23 B 04.1761 (BayVBl 2006, 311) präzisierte der BayVGH seine Rechtsprechung dahingehend, dass eine Beitragsabstufung erst dann erforderlich sei, wenn die Altanschließer, die die Kosten für ihre Grundstücksanschlüsse nach früherem Recht in voller Höhe zu tragen hatten, nunmehr im Fall einer Nacherhebung von Beiträgen mit einem Beitragssatz belastet würden, dessen Höhe sich in nicht unerheblichem Umfang auch aus Kosten der Grundstücksanschlüsse für Neuanschließer bestimmen würde. Die Erheblichkeitsgrenze hierfür liege bei 10 bis 12 %.
Diese Schwelle wird häufig dann erreicht sein, wenn die Grundstücksanschlüsse als eigene Kostenmasse behandelt und nur auf diejenigen Grundstücke bzw. deren Grundstücks- und Geschossflächen verteilt werden, von denen weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für (die im öffentlichen Straßengrund belegenen) Anteile der Grundstücksanschlüsse geleistet worden ist. Den Gemeinden wird ausdrücklich empfohlen, die Grundstücksanschlüsse in ihren Kalkulationen als eigene Kostenmasse zu erfassen, auch um im Streitfall entsprechende Nachweise unproblematisch erbringen zu können.
Gegenüber den vollen Beiträgen für die erstmalige Veranlagung eines Grundstücks handelt es sich hier um einen verminderten Beitrag. Die Grundstücksanschlusskosten, die ein Altanschließer für einen bestehenden Anschluss geleistet hatte, aber nach heutigem Recht nicht mehr leisten müsste, finden dadurch Berücksichtigung, dass in Abs. 2 ein ohne die umlagefähigen Grundstücksanschlusskosten kalkulierter Beitrag eingesetzt wird.
Zu ähnlichen Fallgestaltungen der ungleichen Belastung von Alt- und Neuanschließern vgl. Thimet, Kommunalabgabenrecht in Bayern, Teil IV Art. 9 Frage 3 Nr. 2.
Bei Grundstücken, für die ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist, kann es umgekehrt zielführend sein, in der Satzung einen Nacherhebungstatbestand vorzusehen (vgl. Anmerkung 6 zu Alternative 1 zu § 5). Eine solche satzungsrechtliche Bestimmung wird in Abs. 3 vorgeschlagen. Damit wird der Beitragssatz für den beim Maßstab „tatsächliche Geschossfläche“ in § 5 Abs. 6 bzw. beim Maßstab „zulässige Geschossfläche“ in § 5 Abs. 9 letzter Spiegelstrich vorgesehenen Nacherhebungsfall festgesetzt.
§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht ganz oder – beim Maßstab „tatsächliche Geschossfläche“ – teilweise abgelöst werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BayVGH wäre ein Beitragsverzicht aber nichtig. Zweckmäßigerweise sollte in der Ablösungsvereinbarung klargestellt werden, welche Beitragspflichten abgelöst sind.
§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
Der neue Wortlaut des Abs. 1 setzt die gesetzlichen Vorgaben des Art. 9 Abs. 1 KAG um. Hinsichtlich der den Gemeinden zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Finanzierung der Kosten für die Grundstücksanschlüsse wird auf Nr. 9 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 15. September 2003 (AllMBl S. 803) verwiesen.
Die nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderliche Nennung des Kostenschuldners wurde klarstellend dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 KAG angepasst.
Die seit 1. August 2002 vom Landesgesetzgeber zugelassene Ablösung des Kostenerstattungsanspruchs bedarf einer in Abs. 3 vorgeschlagenen näheren Ausgestaltung in der kommunalen Satzung.
Zu den (möglichen) Auswirkungen des Wechsels des Finanzierungssystems für die Grundstücksanschlüsse auf die Beitragssätze und deren Bewältigung über eine Beitragsabstufung vgl. Anmerkungen zu § 6.
Die im Vorgängermuster (vgl. Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 13. Juli 1989, AllMBl S. 591, in der Fassung des Schreibens des Staatsministeriums des Innern vom 28. Oktober 1996, GK 29/1997) enthaltene Alternative 2 zu § 8 wurde wegen geringer praktischer Bedeutung gestrichen, ist aber weiter zulässig.
Im Folgenden werden Satzungsmuster vorgestellt
– für den Fall, dass die Gemeinde die Kosten der Wasserversorgung ausschließlich über Verbrauchsgebühren abgelten lässt (Alternative 1) und
– für den Fall der Erhebung von Grund- und Verbrauchsgebühren (Alternative 2).
§ 9 Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Verbrauchsgebühren.
§ 9 Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren (§ 10).
§ 9a Grundgebühr
Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
bis
4 m³/h
……………… €/Jahr
bis
10 m³/h
……………… €/Jahr
bis
16 m³/h
……………… €/Jahr
über
16 m³/h
……………… €/Jahr.
Für Grundstücke, die zu Wohnzwecken und zum Zweck der gewerblichen Beherbergung genutzt werden, kann die Grundgebühr auch anhand eines aus Zahl und Größe der Wohneinheiten kombinierten Maßstabes berechnet werden (vgl. Urteil des BayVGH vom 6. Dezember 2001 Az.: 23 B 01.1017 und 1018, GK 227/2002). Dies wird aber nur für Einrichtungsgebiete sinnvoll sein, die nahezu aus reiner Wohnbebauung ohne Gewerbe und Landwirtschaft bestehen.
Der Wechsel des Durchflussmaßstabes bei den Wasserzählern – früher: Nenndurchfluss (Qn), jetzt: Dauerdurchfluss (Q3) – ist der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl L 135 vom 30. April 2004, S. 1) geschuldet. Sie ist durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung (EO) vom 8. Februar 2007 (BGBl I, 70) in nationales Recht umgesetzt worden.
Die neuen Vorschriften dienen der europaweit einheitlichen Neudefinition der Leistungsbereiche von Wasserzählern. Unter dem hier bedeutsamen Begriff des Dauerdurchflusses (Q3) ist nach Anhang MI-001 der Richtlinie und Nr. 1.4 der Anlage 6 zur Eichordnung der größte Durchfluss zu verstehen, bei dem der Wasserzähler unter normalen Einsatzbedingungen zufriedenstellend arbeitet.
Auf die Übergangsregelungen des Art. 23 der Richtlinie und des § 77 EO wird hingewiesen: Messgeräte, die den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeit der Bauartzulassung, längstens jedoch bis zum 30. Oktober 2016, in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.
Den Gemeinden, die bislang eine Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss (Qn) erheben, wird empfohlen, in ihrem Ortsrecht spätestens dann die neuen Vorgaben zu berücksichtigen, wenn in ihrem Einrichtungsgebiet erstmals Wasserzähler nach dem neuen Standard Verwendung finden. Für die Übergangszeit bis zur ausschließlichen Nutzung von Wasserzählern, die dem neuen Standard entsprechen, sollte dabei die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsehen, die Grundgebühr sowohl nach dem Nenndurchfluss (Qn) als auch nach dem Dauerdurchfluss (Q3) berechnen zu können.
Die in Abs. 2 genannten Werte für Wasserzähler mit Dauerdurchfluss (Q3) entsprechen folgenden bisher nach Nenndurchfluss (Qn) ermittelten Werten:
2,5 m³/h
4 m³/h
6 m³/h
10 m³/h
10 m³/h
16 m³/h
§ 10 Verbrauchsgebühr
Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt ….. € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt.
Er ist von der Gemeinde zu schätzen, wenn
ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,
der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr ….. € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
§ 11 Entstehen der Gebührenschuld
Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.
§ 11 Entstehen der Gebührenschuld
Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.
Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 12 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wurde § 10 WEG ein neuer Abs. 8 angefügt, der vorsieht, dass Wohnungseigentümer Gläubigern der Wohnungseigentumsgemeinschaft nur im Verhältnis ihres Miteigentumsanteils und damit nicht gesamtschuldnerisch haften. Es ist noch unklar, ob dies auch uneingeschränkt für den Bereich des Kommunalabgabenrechts gilt, da bisher keine Rechtsprechung zur neuen Gesetzeslage vorliegt. Insbesondere ist nicht geklärt, ob etwas anderes auch durch Satzung bestimmt werden kann oder ob es dazu einer landesgesetzlichen Regelung bedürfte.
§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Verbrauchsgebühr (Alternative 1 für den Gebührenmaßstab)/Die Grund- und die Verbrauchsgebühr (Alternative 2 für den Gebührenmaßstab) wird/werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest.
Es können auch kürzere Abrechnungszeiträume gewählt werden; dann entfällt ggf. Abs. 2.
§ 14 Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 14 findet nur für den Fall Anwendung, dass für die Beiträge, Kostenerstattungsansprüche und Gebühren jeweils Nettobeträge errechnet und diese in §§ 6, 8, 9a und 10 festgesetzt worden sind. Es wird darauf hingewiesen, dass in eine solche Nettokalkulation bzw. -kostenberechnung die angefallenen Aufwendungen nur mit ihrer Nettosumme eingestellt werden dürfen, um eine unzulässige Doppelbelastung der Zahlungspflichtigen mit der Mehrwehrsteuer zu vermeiden.
§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom __.______________.____ außer Kraft.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am __.______________.____ in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom __.______________.____ außer Kraft.
Schuster
Ministerialdirektor
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