ModQV: Verordnung zur Durchführung der modularen Qualifizierung (Modulare Qualifizierungsverordnung – ModQV) Vom 14. Oktober 2011 (GVBl. S. 538) BayRS 2038-5-1-1-I (§§ 1–12)
Auf Grund des Art. 67 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, für Unterricht und Kultus, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
¹Diese Verordnung regelt die Durchführung der modularen Qualifizierung für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Bayern, der bayerischen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der staatlichen Aufsicht unterstehen. ²Sie gilt nicht für
Beamtinnen und Beamte des Staatsministeriums der Justiz, seines Geschäftsbereichs und der der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums der Justiz unterfallenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
Beamtinnen und Beamte des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, seines Geschäftsbereichs und der seiner Rechtsaufsicht unterfallenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sowie
Beamtinnen und Beamte, für die die modulare Qualifizierung in einer Verordnung gemäß Art. 67 Satz 1 Nr. 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) gesondert geregelt wird.
§ 2 Zuständigkeiten
(1) ¹Im Geltungsbereich dieser Verordnung können oberste Dienstbehörden Konzepte der modularen Qualifizierung erstellen. ²Sie können die Erstellung von Konzepten auf die für die Ernennung zuständigen Behörden übertragen.
(2) ¹Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden sind für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung zuständig. ²Sie können in den Konzepten die Zuständigkeit ganz oder teilweise auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen übertragen. ³Oberste Dienstbehörden, die kein Konzept erstellen, können ihre Beamtinnen und Beamten nach dem genehmigten Konzept einer anderen obersten Dienstbehörde oder Ernennungsbehörde von dieser modular qualifizieren lassen.
(3) ¹Die Anmeldung zu Maßnahmen der modularen Qualifizierung erfolgt durch die obersten Dienstbehörden. ²Sie können diese Zuständigkeit auf die für die Ernennung zuständigen Behörden übertragen.
§ 3 Teilnahme
¹Beamtinnen und Beamte müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter
ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 5,
ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 und
ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11
erreicht haben. ²In den Konzepten der modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen. ³Für die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Maßnahmen der modularen Qualifizierung gilt Art. 16 Abs. 1 LlbG entsprechend. ⁴Soweit es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, kann die Teilnahme an der modularen Qualifizierung in den Konzepten auf bestimmte Arbeitsbereiche oder Dienstposten begrenzt werden. ⁵Falls eine Rechtsverordnung nach Art. 70 Abs. 3 Satz 1 LlbG eine Beförderung bis in ein Amt ab der nächsthöheren Qualifikationsebene ohne Teilnahme an der modularen Qualifizierung zulässt, ist eine über dieses Amt hinaus gehende Beförderung nur möglich, wenn die Beamtin oder der Beamte an der modularen Qualifizierung für Ämter ab dieser Qualifikationsebene erfolgreich teilgenommen hat.
§ 4 Umfang und Inhalt
(1) ¹Die modulare Qualifizierung umfasst
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens zwei Maßnahmen,
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei Maßnahmen und
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens vier Maßnahmen.
²Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung vermitteln die in der jeweiligen Fachlaufbahn oder in dem jeweiligen fachlichen Schwerpunkt erforderlichen Grund- und Fachkenntnisse sowie sozialen Kompetenzen, die jeweils an den Anforderungen der Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene ausgerichtet sind. ³Die konkreten Inhalte der Maßnahmen, deren Abschluss, die unterrichtende und die prüfende Stelle werden in den Konzepten der modularen Qualifizierung festgelegt. ⁴Die Gesamtdauer der Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 soll zwischen 10 und 15 Tagen, nach Satz 1 Nr. 2 zwischen 15 und 20 Tagen und nach Satz 1 Nr. 3 zwischen 20 und 25 Tagen betragen. ⁵Im angemessenen Umfang kann in den Konzepten die Anrechnung von Fortbildungen als Maßnahmen der modularen Qualifizierung vorgesehen werden.
(2) ¹In den Konzepten der modularen Qualifizierung kann festgelegt werden, dass von den Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mindestens eine Maßnahme nach Art. 20 Abs. 2 Satz 7 LlbG, die für Ämter in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 qualifiziert, in der Besoldungsgruppe A 11 stattfindet. ²Für die Teilnahme an den weiteren Maßnahmen nach Satz 1 gilt § 3 entsprechend.
§ 5 Prüfung und Teilnahmebescheinigung
(1) ¹Eine Maßnahme der modularen Qualifizierung, die fachlich theoretische Inhalte vermittelt, schließt mit einer mündlichen Prüfung ab, die spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Lehrveranstaltung durchgeführt wird. ²Mindestens zwei Wochen vor der Prüfung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer hierzu schriftlich eingeladen und dem Landespersonalausschuss Ort und Zeit der Prüfung mitgeteilt. ³Gegenstand der Prüfung sind die Inhalte der Maßnahme nach Satz 1. ⁴Die Prüfungszeit beträgt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer 30 Minuten in den Fällen
(2) ¹Die übrigen Maßnahmen schließen jeweils mit einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme ab. ²Bei der Entscheidung, ob die Teilnahme erfolgreich war, sind das auf Grund der Mitarbeit gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. ³In den Maßnahmen, die Sozial- und Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, soll anhand von praktischen Übungen die gezeigte soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden.
§ 6 Durchführung und Abschluss des Verfahrens
(1) ¹Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. ²Sie wird von einer Kommission durchgeführt, die aus zwei Prüferinnen oder Prüfern besteht, von denen eine oder einer in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben soll. ³Die für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständige Stelle bestellt die Mitglieder der Kommission, bestimmt das vorsitzende Mitglied und teilt dies in der schriftlichen Einladung den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern mit. ⁴Als Prüferinnen und Prüfer sollen nur Beamtinnen und Beamte mit einschlägiger Berufserfahrung in den Bereichen der zu prüfenden Personen bestellt werden. ⁵In den Fällen
(2) In der mündlichen Prüfung sollen bis zu drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gemeinsam geprüft werden.
(3) ¹Die Kommission bewertet das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. ²Bei der Bewertung wird auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie auf die methodische Handlungsfähigkeit geachtet. ³Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitglieds, das in der Maßnahme nach Abs. 1 Satz 2 den höheren Anteil an Unterricht durchgeführt hat; bei gleichen Anteilen entscheidet das vorsitzende Mitglied. ⁴Das vorsitzende Mitglied teilt der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer das Ergebnis mündlich mit. ⁵Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies auf Verlangen schriftlich zu begründen. ⁶Über die mündliche Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das vom vorsitzenden Mitglied unterschrieben wird.
(4) ¹Die Stelle, die die jeweilige Lehrveranstaltung der modularen Qualifizierung durchgeführt hat, bestätigt die erfolgreiche Teilnahme nach § 5 Abs. 2. ²Lehren mehrere Dozentinnen oder Dozenten in einer Maßnahme, gilt Abs. 3 Satz 3 entsprechend. ³Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.
(5) ¹Die oberste Dienstbehörde oder die von dieser gemäß Art. 3 Abs. 1 LlbG bestimmte Behörde stellt den Abschluss der modularen Qualifizierung fest. ²Der erfolgreiche Abschluss wird gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG festgestellt, wenn die mündliche Prüfung bestanden und die erfolgreiche Teilnahme an den übrigen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 bescheinigt wurde. ³Entsprechendes gilt für Teilfeststellungen nach Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG. ⁴Die Feststellung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Wiederholungsmöglichkeiten
¹Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die die mündliche Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. ²Die übrigen, nicht erfolgreich abgeschlossenen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 können ebenfalls einmal wiederholt werden. ³Für die Wiederholung können die obersten Dienstbehörden oder die von diesen bestimmten Behörden Auflagen vorsehen und bestimmte Fristen festsetzen, vor oder nach welchen eine Wiederholung nicht zulässig ist (Sperr- und Ausschlussfristen).
§ 8 Rücktritt und Versäumnis, Verhinderung
(1) ¹Für die mündliche Prüfung gilt § 32 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend. ²Kann eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er nachweislich nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) ¹Kann eine Beamtin oder ein Beamter aus Gründen, die sie oder er nachweislich nicht zu vertreten hat, an einer Maßnahme nach § 5 Abs. 2 nicht teilnehmen, so gilt die betreffende Maßnahme als nicht angetreten. ²Sofern eine Beamtin oder ein Beamter einzelne Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme nicht zu vertreten hat, kann eine erfolgreiche Teilnahme bescheinigt werden, wenn die versäumten Inhalte nachgeholt oder anderweitig ausgeglichen worden sind.
§ 9 Nachteilsausgleich
Sofern erforderlich, sind schwerbehinderten und gleichgestellten Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag hin angemessene Erleichterungen bei Prüfungen sowie beim Erwerb von Bescheinigungen der erfolgreichen Teilnahmen nach § 5 Abs. 2 zu gewähren.
§ 10 Verweis auf Regelungen der Allgemeinen Prüfungsordnung
Hinsichtlich der nachträglichen Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren und hinsichtlich Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß gelten §§ 34 und 35 APO entsprechend.
§ 11 Beginn der modularen Qualifizierung; Übergangsvorschrift
(1) ¹Der Aufstieg nach § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F) in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung wird zum 1. Januar 2012 durch die modulare Qualifizierung abgelöst. ²Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2011 die Einführungszeit gemäß §§ 46 und 51 LbV abgeschlossen haben, beenden den Aufstieg gemäß §§ 46 und 51 LbV. ³Für Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 gemäß §§ 46 und 51 LbV in der Einführungszeit befinden, kann in den Konzepten der modularen Qualifizierung ein dort inhaltlich und zeitlich näher zu bestimmendes Wahlrecht vorgesehen werden, wonach die Beamtinnen und Beamten zwischen der Durchführung des Aufstiegsverfahrens nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht und den ab dem 1. Januar 2012 geltenden Regelungen der modularen Qualifizierung wählen können. ⁴Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der obersten Dienstbehörde schriftlich zu erklären. ⁵In den Konzepten kann bestimmt werden, in welchem Umfang bereits durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen bei Ausübung des Wahlrechts im Rahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden können.
(2) ¹Beamtinnen und Beamten, denen die Eignung bis zum 31. Dezember 2010 nach §§ 41, 46 und 51 LbV zuerkannt wurde und die am 1. Januar 2012 noch nicht zugelassen worden sind, werden bis zur nächsten periodischen Beurteilung so gestellt, als würden sie die Voraussetzung nach Art. 20 Abs. 4 LlbG erfüllen. ²Sie kommen nur für eine Qualifizierung nach Art. 20 LlbG und §§ 3 bis 10 in Verbindung mit dem jeweiligen Konzept der modularen Qualifizierung in Betracht.
(3) ¹Für Beamtinnen und Beamte, für die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG anwendbar ist, können in den Konzepten zur modularen Qualifizierung in der Besoldungsgruppe A 11 Maßnahmen nach Art. 20 Abs. 2 Satz 7 LlbG vorgesehen werden, soweit dies für die Wahrnehmung von Ämtern in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 erforderlich ist. ² § 3 gilt entsprechend.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft.
München, den 14. Oktober 2011
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Joachim Herrmann, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang Heubisch, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig Spaenle, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Martin Zeil, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
Dr. Markus Söder, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut Brunner, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Christine Haderthauer, Staatsministerin
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