VV-FachV-StMF
DE - Landesrecht Bayern

VV-FachV-StMF: Konzept zur modularen Qualifizierung in den fachlichen Schwerpunkten technische und nichttechnische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen

Das Konzept zur modularen Qualifizierung in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt technische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, sowie in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, enthält die nähere Ausgestaltung des Art. 20 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, ber. S. 764, BayRS 2030-1-4-F) sowie der §§ 3 bis 6, 8 bis 10 der Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte technische und nichttechnische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen (FachV-StMF) vom 27. April 2011 (GVBl S. 227, BayRS 2038-3-5-7-F); es findet in den Fällen des § 12 FachV-StMF entsprechende Anwendung, soweit es um die nähere Ausgestaltung der §§ 3 bis 6 FachV-StMF geht.

1.  Zuständigkeit und Verfahren

¹Die jeweiligen Ernennungsbehörden sind zuständig für die Organisation sowie die Durchführung der modularen Qualifizierung. ²Sie können die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen oder Lehrveranstaltungen auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen oder im fachlichen Schwerpunkt technischer Dienst im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen auch auf sonstige geeignete Behörden oder externe Veranstalter übertragen, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 FachV-StMF. ³Soweit mehrere Ernennungsbehörden mit der modularen Qualifizierung innerhalb desselben fachlichen Schwerpunkts befasst sind, koordinieren sie die Organisation und Durchführung.
¹Sie tragen dafür Sorge, dass die jeweils vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf durchgeführt werden. ²Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.
¹Die Ernennungsbehörden stellen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, die Zahl der Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können, fest. ²Sie unterrichten anschließend die Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich über die zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. ³Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen, den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der zuständigen Ernennungsbehörde.

2.  Fachlicher Schwerpunkt technische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen

2.1  Teilnahme, § 4 FachV-StMF

¹Beamtinnen und Beamte können an der modularen Qualifizierung teilnehmen, wenn sie in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 LlbG erhalten haben, Art. 20 Abs. 4 LlbG. ²Diese darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Sätze 1 und 2 FachV-StMF erfüllt sind und
die bei den Beamtinnen und Beamten, die für eine Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 in Betracht kommen, im Rahmen einer Einarbeitungszeit von mindestens sechs Monaten auf einem nach A 7 bewerteten Dienstposten gezeigten Leistungen erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der höheren Ämter gewachsen sind,
die Beamtinnen und Beamten, die für eine Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 und der Besoldungsgruppe A 14 in Betracht kommen, an mindestens zwei nicht fachspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen haben.

2.2  Inhalt und Dauer der Maßnahmen

¹Die folgenden Übersichten enthalten die nähere Ausgestaltung der modularen Qualifizierung (§§ 5 und 6 FachV-StMF). ²Darüber hinaus wird geregelt, in welchen Ämtern die Teilnahme an den jeweiligen Maßnahmen frühestens möglich ist.
(Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten)
A 9
Anwendung spezieller Konstruktionssoftware – fachlich
42 UE
Praktische Prüfung, Dauer 60 Minuten
A 8 oder A 9
Controlling – fachlich
24 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
A 9
Praxistraining Konfliktmanagement und Kommunikation – überfachlich
24 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
(Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten)
A 9
ITIL V 3 Foundation – fachlich
30 UE
Mündliche Prüfung, Dauer 30 Minuten
A 8 oder A 9
LOGIK des Programmierens – fachlich
32 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
A 8 oder A 9
Projektmanagement – überfachlich
24 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
A 9
Praxistraining Konfliktmanagement und Kommunikation – überfachlich
24 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
(Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten)
A 13
Rechtliche Methodenkompetenz ausgerichtet an der steuerlichen Praxis
30 UE
Mündliche Prüfung
A 11, A 12 oder A 13
Verwaltungsmanagement, Haushalts- und Dienstrecht
32 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
A 11, A 12 oder A 13
Verfahren IuK, Organisation, Controlling
30 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
A 13.
Beamtinnen und Beamte, die bereits Führungsaufgaben innehaben, müssen eine mindestens sechsmonatige erfolgreiche Bewährung als Führungskraft nachweisen.
Vertiefung Führungskompetenz als Führungsworkshop
32 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme

2.3  Mögliche Anrechnung von Fortbildungen externer Veranstalter

Die oberste Dienstbehörde kann Fortbildungen externer Veranstalter in dem in § 5 Abs. 1 Satz 5 FachV-StMF zulässigen Umfang auf die Maßnahmen der modularen Qualifizierung anrechnen, die nicht mit einer Prüfung abschließen.

3.  Fachlicher Schwerpunkt nichttechnische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen

3.1  Teilnahme, § 8 Abs. 2 FachV-StMF

¹Beamtinnen und Beamte können an der modularen Qualifizierung teilnehmen, wenn sie in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 LlbG erhalten haben, Art. 20 Abs. 4 LlbG. ²Diese darf nur erteilt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 erreicht haben und die im Rahmen einer Einarbeitungszeit von mindestens sechs Monaten auf einem nach A 7 bewerteten Dienstposten gezeigten Leistungen erwarten lassen, dass die Beamtinnen und Beamten den Anforderungen der höheren Ämter gewachsen sind.

3.2  Inhalt und Dauer der Maßnahmen

¹Die folgende Übersicht enthält die nähere Ausgestaltung der modularen Qualifizierung (§§ 8 bis 10 FachV-StMF). ²Darüber hinaus wird geregelt, in welchen Ämtern die Teilnahme an den jeweiligen Maßnahmen frühestens möglich ist.
(Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten)
A 6
Organisation; Grundzüge aufgabenspezifischer Rechtsgebiete; Zeitmanagement – fachlich
22 bis 26 UE
Mündliche Prüfung, Dauer 30 Minuten
A 5 oder A 6
Praxistraining Konfliktmanagement und Kommunikation – überfachlich
24 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme

4.  Nachweis und Teilnahme

¹Das Ergebnis der mündlichen und praktischen Prüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 9 Abs. 2 Satz 1 FachV-StMF ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen. ²Eine nicht erfolgreiche Teilnahme ist von den Prüferinnen bzw. Prüfern schriftlich zu begründen und durch die jeweils zuständige Ernennungsbehörde der Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer mitzuteilen.
¹Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 9 Abs. 2 Satz 3 FachV-StMF ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern spätestens vier Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme zu übermitteln. ²Im Falle einer nicht erfolgreichen Teilnahme gilt das Gleiche wie bei einer nicht erfolgreichen Prüfung.
¹Die jeweilige Ernennungsbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest, § 6 Abs. 6, § 10 Abs. 4 FachV-StMF. ²Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist eine Voraussetzung für Beförderungen in Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 bzw. A 10, Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG. ³Die Feststellung ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu übermitteln.

5.  Beteiligung und Genehmigung

5.1  Beteiligung

Bei der Erstellung dieses Konzepts sind beteiligt worden:
der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium der Finanzen gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 BayPVG,
die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium der Finanzen gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX,
die Gleichstellungsbeauftragte beim Staatsministerium der Finanzen gemäß Art. 18 Abs. 2 BayGlG.

5.2  Genehmigung

Der Landespersonalausschuss hat dieses Konzept gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LlbG genehmigt.

6.  Geltung

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht