Modellversuch Berufsfachschule für Pflegefachhilfe
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Modellversuch Berufsfachschule für Pflegefachhilfe

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erprobt im Rahmen eines Modellversuchs, inwieweit trotz der unterschiedlichen Finanzierungsstrukturen von Einrichtungen im Bereich der Akut- bzw. Langzeitpflege an Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe bzw. für Krankenpflegehilfe Schülerinnen und Schüler beider Ausbildungsrichtungen beschult werden können.

1.  Anzuwendende Vorschriften

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
– das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),
– das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG),
– das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKFrG) und
– die Berufsfachschulordnung für die Pflegeberufe (BFSO Pflege).

2.  Staatliche Schulfinanzierung; Pflegebonus

¹Die kommunalen Schulträger der teilnehmenden Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe bzw. für Krankenpflegehilfe erhalten den gesetzlichen Lehrpersonalzuschuss (Art. 18 BaySchFG). ²Schülerinnen und Schüler, die am Schulversuch mit dem Schwerpunkt teilnehmen, der der jeweils regulären Ausbildungsrichtung der Berufsfachschule nicht entspricht, zählen gleichwohl als Schülerinnen und Schüler der besuchten Schule.
³Private Schulträger der teilnehmenden Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe bzw. für Krankenpflegehilfe erhalten den gesetzlichen Betriebszuschuss (Art. 41 bzw. 45 in Verbindung mit Art. 18 BaySchFG). ⁴Satz 2 gilt entsprechend. ⁵Schülerinnen und Schüler an privaten Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe bzw. Krankenpflegehilfe haben unabhängig vom gewählten Schwerpunkt Anspruch auf den gesetzlichen Schulgeldersatz (Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG). ⁶Schüler, die im Schulversuch an einer Berufsfachschule für Altenpflegehilfe den Schwerpunkt in der Krankenpflege gewählt haben, sind bei der Berechnung des Pflegebonus für den Schulträger zu berücksichtigen (Nrn. 1.3.2, 1.4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Gebühren für die Gebärdensprachdolmetscherprüfung sowie Meisterpreis vom 12. Juni 2019 (BayMBl. Nr. 238), die durch Bekanntmachung vom 2. September 2019 (BayMBl. Nr. 367) geändert worden ist).
⁷Eine darüber hinausgehende Förderung im Rahmen des Modellversuchs ist ausgeschlossen.

3.  Ausbildungsrichtungen und zuzuerkennende Berufsbezeichnung

¹Abweichend von Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 BFSO Pflege vergeben am Modellversuch teilnehmende Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe je nach Schwerpunktsetzung im Rahmen der praktischen Ausbildung die Berufsbezeichnungen „Staatlich geprüfte Pflegefachhelferin (Krankenpflege)/Staatlich geprüfter Pflegefachhelfer (Krankenpflege)“ oder „Staatlich geprüfte Pflegefachhelferin (Altenpflege)/Staatlich geprüfter Pflegefachhelfer (Altenpflege)“. ²Die teilnehmenden Schulen erstellen für alle Schülerinnen und Schüler, die die staatliche Abschlussprüfung bestanden haben ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde nach dem üblichen Muster aus, wobei die zuzuerkennende Berufsbezeichnung entsprechend der Schwerpunktsetzung in der praktischen Ausbildung einzutragen ist.
³Mit der Teilnahme am Modellversuch ist keine Änderung des Schulnamens oder der Schulart verbunden.

4.  Teilnehmende Schulen

¹Die Teilnahme am Modellversuch wird jeder Schule ermöglicht, die die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Interessensbekundung fristgerecht eingereicht hat und in diesem Zusammenhang die Bestätigung der beteiligten Träger der praktischen Ausbildung über die geklärte Finanzierung der über die staatliche Schulfinanzierung hinausgehenden Ausbildungskosten beigebracht hat.
²Die Erlaubnis zur Teilnahme am Modellversuch geht der Schule mit Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu.

5.  Laufzeit des Modellversuchs

¹Der Modellversuch wird vorerst auf eine Laufzeit von sieben Jahren durchgeführt. ²Somit ist eine Aufnahme von Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Modellversuchs letztmalig zum Schuljahr 2024/2025 möglich. ³Bis zu diesem Zeitpunkt aufgenommene Schülerinnen und Schülern können im Rahmen der Höchstausbildungsdauer nach BFSO Pflege die Ausbildung beenden. ⁴Eine Aufnahme in den Modellversuch kann auch während der Laufzeit beantragt werden. ⁵Nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen wird die Erlaubnis zur Teilnahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt erteilt.

6.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
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