MoPrR
DE - Landesrecht Bayern

MoPrR: Richtlinie für die Gewährung einer Mobilitätsprämie

Für die Gewährung einer Mobilitätsprämie bestimmt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Folgendes:

1.  Leistungsvoraussetzungen

1.1 

Beamten und Beamtinnen sowie Tarifbeschäftigten (Bediensteten) des Freistaates Bayern wird eine Mobilitätsprämie unter folgenden, kumulativ geltenden Voraussetzungen gewährt:
¹Ihre bisherige Dienststelle wird ganz oder teilweise im Rahmen der „Heimatstrategie“ verlagert. ²Bei einer teilweisen Verlagerung kommt es nicht darauf an, dass der konkrete Dienstposten verlagert wird. ³Unter Verlagerungen im Sinne der Heimatstrategie versteht man Verlagerungen im Sinne der Konzepte „Regionalisierung von Verwaltung – Behördenverlagerungen 2015“ und „Strukturkonzept – Chancen im ganzen Land“ sowie „Behördenverlagerungen Bayern 2030 2. Stufe“.
¹Sie wechseln im Zuge dessen auf Dauer von ihrem bisherigen Dienstort an den im Rahmen der Heimatstrategie vorgesehen Zielort oder an den Dienstort einer im Rahmen der Heimatstrategie neu geschaffenen Dienststelle. ²Ein Wechsel auf Dauer liegt vor, wenn die Zuteilung weder befristet noch bedingt ausgesprochen wird noch lediglich vorübergehenden Charakter hat. ³Ein Wechsel im Rahmen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses steht einem Wechsel auf Dauer gleich, wenn das befristete in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übergeht. ⁴Zielort im Rahmen der Heimatstrategie ist dabei der in den Konzepten nach Buchst. a Satz 3 genannte Zielort.

1.2 

Folgende Bedienstete können demnach keine Mobilitätsprämie erhalten:
Bedienstete, die ihren Dienstort an einen der neuen Zielorte verlegen, deren Dienststelle aber nicht von Verlagerungen im Sinne der Heimatstrategie betroffen ist,
Bedienstete, die einer zu verlagernden Dienststelle angehören, jedoch an einen anderen als den im Rahmen der Heimatstrategie vorgesehenen Zielort wechseln, es sei denn, es handelt sich um den Dienstort einer im Rahmen der Heimatstrategie neu geschaffenen Dienststelle oder um eine vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) im Rahmen des Antragsverfahrens nach Nr. 3.2 genehmigte Ausnahme für eine Kettenverlagerung im systemkritischen Bereich nach Nr. 1.3,
Bedienstete, die für eine Verwendung an einer im Rahmen der Heimatstrategie verlagerten oder neu geschaffenen Dienststelle am Zielort neu eingestellt werden,
Bedienstete, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen oder sich im Vorbereitungsdienst befinden,
¹Bedienstete, die an den Zielort wechseln, wenn die Verlagerung bereits abgeschlossen ist. ²Die Verlagerung ist bei Verlagerungsprojekten der Konzepte „Regionalisierung von Verwaltung – Behördenverlagerungen 2015“ und „Strukturkonzept – Chancen im ganzen Land“ abgeschlossen, wenn das im jeweiligen Konzept vorgesehene Personalsoll erstmalig erreicht ist, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2025. ³Bei Verlagerungsprojekten des Konzepts „Behördenverlagerungen Bayern 2030 2. Stufe“ ist die Verlagerung abgeschlossen, wenn das im Konzept vorgesehene Personalsoll erstmalig erreicht ist, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2030. ⁴Bei einer Kettenverlagerung von kritischer Infrastruktur in den Bereichen Informationstechnik (IT) und Telekommunikation (TK) ist die Verlagerung abgeschlossen, wenn das dem Staatsministerium im Rahmen des Antragsverfahrens nach Nr. 3.2 mitgeteilte Personalsoll erstmalig erreicht ist, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2030.

1.3 

¹Vom Erfordernis des Wechsels an den im Rahmen der Heimatstrategie vorgesehenen Zielort oder an den Dienstort einer im Rahmen der Heimatstrategie neu geschaffenen Dienststelle kann das Staatsministerium auf Antrag der für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständigen obersten Dienstbehörde bei einer Kettenverlagerung von kritischer Infrastruktur in den Bereichen IT und TK Ausnahmen vorsehen. ²Eine Kettenverlagerung ist gegeben, wenn zur Realisierung der Verlagerung der im Rahmen der Heimatstrategie vorgesehenen Projekte die Verlagerung weiterer Arbeitsplätze derselben Dienststelle ganz oder teilweise erforderlich ist und im Zuge dessen mindestens zehn Arbeitsplätze an einen anderen als den im Rahmen der Heimatstrategie vorgesehenen Zielort oder Dienstort verlagert werden und dies zumindest mittelbar im Hinblick auf die Stärkung des ländlichen Raums erfolgt. ³Eine Ausnahme nach Satz 1 ist je Verlagerung im Sinne der Heimatstrategie lediglich für eine Kettenverlagerung zulässig. ⁴Kritische Infrastruktur in den Bereichen IT und TK nach Satz 1 liegt vor, wenn Bereiche der IT oder TK mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen der jeweiligen Geschäftsbereiche ganz oder teilweise verlagert werden, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden. ⁵Eine Verlagerung erfolgt zumindest mittelbar im Hinblick auf die Stärkung des ländlichen Raums, wenn die zugrundeliegende Verlagerung nach Nr. 1.1 Buchst. a in den ländlichen Raum erfolgt und die Kettenverlagerung zur erfolgreichen Umsetzung der zugrundeliegenden Verlagerung nach Nr. 1.1 Buchst. a beiträgt. ⁶Ländlicher Raum ist dabei das im Landesentwicklungsprogramm Bayern in seiner zum Zeitpunkt des Verlagerungsbeschlusses der zugrundeliegenden Verlagerung nach Nr. 1.1 Buchst. a gültigen Form als ländlicher Raum festgelegte Gebiet.

2.  Höhe der Leistung

¹Die Höhe der Mobilitätsprämie beträgt einmalig und einheitlich 3 000 EUR brutto. ²Es wird nicht danach differenziert, wie weit der Zielort vom bisherigen Dienstort entfernt liegt oder welcher Besoldungs- oder Entgeltgruppe die Bediensteten angehören. ³Teilzeitarbeit ist unschädlich ebenso wie Telearbeit, sofern die Präsenztage nicht an sogenannten „Satellitenarbeitsplätzen“, d.h. Arbeitsplätzen, die sich nicht am Zielort befinden, wahrgenommen werden.

3.  Kettenverlagerung von kritischer Infrastruktur in den Bereichen IT und TK

3.1  Anspruchsentstehung und Fälligkeit

¹In den Fällen der Kettenverlagerung von kritischer Infrastruktur in den Bereichen IT und TK entsteht der Anspruch auf die Mobilitätsprämie mit dem Tag, an dem die positive Entscheidung des Staatsministeriums im Hinblick auf die Gewährung der Mobilitätsprämie für die Kettenverlagerung dem Grunde nach und der Dienstantritt an der Dienststelle am Zielort der Kettenverlagerung vorliegen. ²Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Dienstantritts an. ³Fällig wird die Mobilitätsprämie mit den Bezügen für Beamtinnen und Beamte oder mit dem Entgelt bei Tarifbeschäftigten für den vierten Kalendermonat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Anspruch entstanden ist. ⁴Wird die Mobilitätsprämie nach dem Tag der Fälligkeit bezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

3.2  Zuständigkeit

¹Die Entscheidung über die Gewährung der Mobilitätsprämie dem Grunde nach obliegt in Fällen einer Kettenverlagerung von kritischer Infrastruktur in den Bereichen IT und TK nach Nr. 1.3 dem Staatsministerium. ²Hierfür ist von der für den jeweils betroffenen Geschäftsbereich zuständigen obersten Dienstbehörde ein begründeter Antrag beim Staatsministerium zu stellen. ³Die Begründung dieses Antrags muss insbesondere in der Vorlage eines schlüssigen und detaillierten Verlagerungskonzeptes mit folgenden Mindestinhalt bestehen:
Datum Verlagerungsbeschluss,
Zielort,
die zu verlagernden Aufgaben,
die von der Verlagerung betroffene Anzahl an Arbeitsplätzen (Personalsoll),
Zeitplan,
Darlegung, welche Bereiche der IT oder TK verlagert werden und inwieweit deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen hervorrufen würde.
⁴Nach einer positiven Entscheidung des Staatsministeriums nach Satz 1 obliegt die Entscheidung über die Gewährung der Mobilitätsprämie sowie gegebenenfalls ihr Widerruf oder ihre vertragliche Rückforderung einschließlich der Festsetzung der Erstattung im jeweiligen Einzelfall der Behörde, die für eine Versetzung der Bediensteten zuständig ist. ⁵Bei integrierten Zahlfällen ordnet sie auch die Zahlung an, bei nichtintegrierten Fällen das Landesamt für Finanzen. ⁶Für die Auszahlung der Mobilitätsprämie und die Abwicklung von Rückzahlungen ist das Landesamt für Finanzen zuständig.

4.  Übrige Verlagerungen

4.1  Anspruchsentstehung und Fälligkeit

¹In den Fällen von Verlagerungen im Sinne des Konzepts Behördenverlagerungen Bayern 2030 2. Stufe entsteht der Anspruch auf die Mobilitätsprämie am 1. August 2021 sofern der Dienstantritt an der Dienststelle am Zielort im Zeitraum vom 15. Januar 2020 bis 1. August 2021 erfolgte. ²Im Übrigen entsteht der Anspruch auf Mobilitätsprämie mit dem Tag des Dienstantritts an der Dienststelle am Zielort. ³Nr. 3.1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

4.2  Zuständigkeit

¹Die Entscheidung über die Gewährung der Mobilitätsprämie sowie gegebenenfalls ihr Widerruf oder ihre vertragliche Rückforderung einschließlich der Festsetzung der Erstattung obliegt der Behörde, die für eine Versetzung der Bediensteten zuständig ist. ²Nr. 3.2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

5.  Verfahren

¹Die Mobilitätsprämie wird von Amts wegen gewährt (siehe Nr. 3.2 Satz 1 und 2 und Nr. 4.2 Satz 1). ²Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung der Mobilitätsprämie zusammen mit den laufenden Bezügen für Beamtinnen und Beamte oder Entgeltzahlungen für Tarifbeschäftigte des jeweiligen Kalendermonats. ³Die Mobilitätsprämie ist nicht Bestandteil der Besoldung oder des Entgelts. ⁴Sie ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen, soweit nichts anderes bestimmt ist. ⁵Die Mobilitätsprämie ist bei Haushaltsstelle Kap. 13 03 Tit. 443 06 zu verbuchen.

6.  Einkommensteuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Die Mobilitätsprämie unterliegt der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) und gehört zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt; sie ist als einmalig gezahlte außertarifliche Leistung kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

7.  Rückzahlung der Mobilitätsprämie

7.1 

¹Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie hängt von Umständen in einem in der Zukunft liegenden Zeitraum ab. ²Daher müssen Vorkehrungen für den Fall getroffen werden, dass der ursprünglich anzunehmende anspruchsbegründende Sachverhalt doch nicht eingetreten ist. ³Für die Konstellation, dass die Zuteilung, die anfangs auf Dauer angelegt war, vor Ablauf von drei Jahren wieder beendet wird, ist bei Beamten und Beamtinnen im Bescheid über die Gewährung der Mobilitätsprämie zwingend ein Widerrufsvorbehalt gemäß der

7.2 

Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit soll ein Widerruf oder eine Rückforderung aus der Rückzahlungsvereinbarung in folgenden Fällen nicht stattfinden:
¹Die im Widerrufsvorbehalt oder in der Rückzahlungsvereinbarung genannte Beendigung erfolgt aufgrund einer Versetzung in den Ruhestand, wegen Erreichens der Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt oder wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a oder § 33 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 TV-L. ²Das gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegte Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund von Alter oder Invalidität führt also nicht zum Verlust der Mobilitätsprämie. ³Anders ist es allerdings dann, wenn Beamte und Beamtinnen auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden oder Tarifbeschäftigte eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen; denn in diesem Fall ist das Ausscheiden aus dem Dienst nicht zwingend.
¹Die im Widerrufsvorbehalt oder in der Rückzahlungsvereinbarung genannte Beendigung erfolgt im überwiegenden dienstlichen Interesse. ²Damit werden die Fälle abgedeckt, in denen die Beendigung der Zuteilung zum Zielort im Wesentlichen dem Freistaat Bayern zuzurechnen ist.
¹Die im Widerrufsvorbehalt oder in der Rückzahlungsvereinbarung genannte Beendigung erfolgt nach Ablauf von drei Jahren nach Zuteilung an die verlagerte Dienststelle am Zielort, auch wenn die Zuteilung zuerst nur vorübergehend, z.B. zum Zweck der Erprobung einer dauerhaften Zuteilung, war. ²Es reicht aus, wenn die Zuteilung zum Zeitpunkt der Beendigung dauerhaften Charakter hat. ³ Gleiches gilt für die Zeiten einer zunächst befristeten Beschäftigung am Zielort. ⁴Damit werden alle Bediensteten, die faktisch drei Jahre der verlagerten Dienststelle am Zielort angehört haben und deren Beschäftigung dort jedenfalls zuletzt auf Dauer angelegt war, gleich behandelt. ⁵Ein – sachlich gerechtfertigter – Unterschied ergibt sich nur im Hinblick auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und damit die Fälligkeit der Mobilitätsprämie.
¹Die vollständige oder teilweise Rückforderung entspricht nicht der Billigkeit. ²Bei der Entscheidung über die Billigkeit können die Grundsätze über das Absehen aus Billigkeitsgründen bei der Rückforderung von überzahlten Bezügen/Versorgungsleis-tungen herangezogen werden. ³Ein Wegfall der Bereicherung kommt nicht in Betracht, da der Bedienstete/die Bedienstete aufgrund des Widerrufsvorbehalts/der Rückzahlungsvereinbarung in jedem Fall bösgläubig ist.

8.  Ermessen

¹Subjektive Ansprüche der Bediensteten werden durch Nr. 4.10 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2015/2016 – DBestHG 2015/2016 – (in folgenden Haushaltsjahren die entsprechende Vorschrift) nicht begründet, so dass es sich im Außenverhältnis Dienstherr/Bedienstete formal um eine Ermessensentscheidung handelt. ²Für die Bediensteten, die die genannten Leistungsvoraussetzungen erfüllen, ergibt sich jedoch ein Rechtsanspruch mittelbar über den allgemeinen Gleichheitssatz. ³Umgekehrt wird bei einem Widerruf oder einer Rückforderung aus der Rückzahlungsvereinbarung in aller Regel das Ermessen dahin auszuüben sein, dass von einem Widerruf oder einer Rückforderung – weder dem Grunde noch der Höhe nach – nicht abgesehen werden kann, wenn kein Fall der Nr. 7.2 erfüllt ist.

9.  Inkrafttreten, Weitergeltung in künftigen Haushaltsjahren

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. ²Sie gilt, soweit nichts anderes geregelt wird, entsprechend auch für zukünftige Haushaltsjahre, sofern kommende Haushaltsgesetze die Mobilitätsprämie für Behördenverlagerungen im Rahmen der „Heimatstrategie“ weiterhin vorsehen.

10.  Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

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