Mitwirkung der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände in Rechtsetzungs- und Verwaltungsverfahren
DE - Landesrecht Bayern

Mitwirkung der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände in Rechtsetzungs- und Verwaltungsverfahren

An
die
Kreisverwaltungsbehörden
Regierungen
Flurbereinigungsdirektionen
Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften
Landkreise
Bezirke
Nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit Art. 42 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) wirken anerkannte rechtsfähige Vereine, die vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern (Verbände), an den in § 29 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten Rechtsetzungs- und Verwaltungsverfahren mit. Für die Mitwirkung der Verbände werden folgende Hinweise gegeben:

1.  Anerkannte Verbände

Die anerkannten Verbände und ihre satzungsgemäßen Aufgabenbereiche werden im Bayerischen Staatsanzeiger und im Allgemeinen Ministerialblatt bekannt gegeben. Die bisher anerkannten Verbände und ihre satzungsgemäßen Aufgabenbereiche sind in der Anlage aufgeführt.
Mitwirkungsberechtigt ist der anerkannte Verband, nicht eine rechtlich selbständige Untergliederung des Verbandes. Eine solche Untergliederung kann aber von dem anerkannten Verband zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte bevollmächtigt werden.

2. Verfahren, an denen die Verbände mitwirken

2.1

Vorbereitung von Verordnungen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG) einschließlich Änderung und Aufhebung – Geschäftsbereich

2.1.1

der Naturschutzbehörden im Sinn des Art. 37 Abs. 2 BayNatSchG
Hierunter fallen insbesondere Rechtsverordnungen über
– Naturschutzgebiete (Art. 7 BayNatSchG),
– Naturdenkmäler (Art. 9 BayNatSchG),
– Landschaftsbestandteile (Art. 12 Abs. 1 BayNatSchG),
– die Ausübung des Betretungsrechts (Art. 26 Abs. 1 BayNatSchG),
– die Kennzeichnung von Reitpferden (Art. 26 Abs. 3 BayNatSchG);

2.1.2

der Gemeinden, Landkreise und Bezirke, soweit sie für den Erlass von naturschutzrechtlichen Verordnungen zuständig sind.
Hierunter fallen insbesondere Rechtsverordnungen über
– Landschaftsschutzgebiete (Art. 10 BayNatSchG),
– den Schutz des Bestandes an Bäumen und Sträuchern (Art. 12 Abs. 2 BayNatSchG).

2.2

Aufstellung von Grünordnungsplänen durch die Gemeinden gemäß Art. 3 Abs. 2 und 5 BayNatSchG (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG)
– Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern –;

2.3

Befreiung von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparks erlassen sind (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG)
– Geschäftsbereich

2.4

Planfeststellungsverfahren, sofern das Vorhaben mit Eingriffen im Sinn des Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG verbunden ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG)

2.4.1

im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern
– nach Art. 40 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung,
– nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes,
– nach Art. 36 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes,
– nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, Art. 58 des Bayerischen Wassergesetzes;

2.4.2

im Geschäftsbereich
– nach § 30 des Personenbeförderungsgesetzes,
– nach § 10 des Luftverkehrsgesetzes,
– nach Art. 6 des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes,
– nach § 36 des Bundesbahngesetzes;

2.4.3

im Geschäftsbereich
– nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes;

2.4.4

im Geschäftsbereich
– nach § 7 des Abfallgesetzes,
– nach §§ 9a Abs. 3, 9b des Atomgesetzes.

3.  Rechtsnatur der Mitwirkung

Den Verbänden ist, soweit sie von dem Vorhaben in ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereichen berührt werden, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben.
Die Mitwirkung der Verbände nach § 29 BNatSchG ist eine spezialgesetzliche Teilhabeform, die es den Verbänden ermöglicht, ihre Sachkenntnis einzubringen und damit zur Information der zuständigen Behörde und zur Vorbereitung ihrer Entscheidung beizutragen, soweit Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege berührt sind.
Die Verbände werden nicht Beteiligte im Sinn des Art. 13 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG –, sondern haben das ihnen nach § 29 Abs. 1 BNatSchG besonders eingeräumte Mitwirkungsrecht. Aus § 29 Abs. 1 BNatSchG folgt kein Anspruch der Verbände auf Durchführung eines Rechtsetzungs-, Planungs- oder Verwaltungsverfahrens.
Ein Verband ist auch dann gemäß Nr. 4 zu unterrichten, wenn nach Auffassung der Behörde zweifelhaft ist, ob er durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Den Verbänden wird damit die Möglichkeit eingeräumt, selbst zu prüfen, ob sie durch das Vorhaben in ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereichen berührt werden.
In anderen Rechtsvorschriften vorgesehene weiter gehende Mitwirkungsrechte bleiben ebenso unberührt wie Rechte, die den Verbänden im Falle einer Beteiligteneigenschaft zustehen.

4.  Unterrichtung der Verbände

4.1 

bei der Vorbereitung von Rechtsverordnungen:
die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige oder die im Einzelfall mit der Durchführung des Verfahrens beauftragte Behörde leitet den Verbänden den Entwurf der Rechtsverordnung zu, bei einer Schutzgebietsverordnung auch Karten, aus denen sich die Grenzen des Schutzgegenstandes ergeben; bei Verfahren zur Inschutznahme gemäß Art. 46 BayNatSchG sollen die Verbände gleichzeitig mit der Einleitung des Anhörungsverfahrens nach Art. 46 Abs. 1 BayNatSchG unterrichtet werden;

4.2 

vor Befreiungen von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparks erlassen sind:
die zuständige Naturschutzbehörde teilt den Verbänden Art, Lage und Umfang des Vorhabens mit; soweit vorhanden, ist ein Übersichtslageplan zu übersenden; soweit die Befreiung gemäß Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche behördliche Gestattung ersetzt wird, ermöglicht die Naturschutzbehörde den Verbänden die Mitwirkung;

4.3 

in Planfeststellungsverfahren:
die Anhörungsbehörde unterrichtet die Verbände unabhängig von der bevorstehenden Auslegung der Planunterlagen über Art, Lage und Umfang des Vorhabens sowie über Ort und Zeit der Auslegung der Planunterlagen; der Unterrichtung ist außerdem ein Übersichtslageplan – Maßstab mindestens 1:25 000 –, beizufügen; findet eine Auslegung nicht statt, werden die Verbände unter Beifügung eines Übersichtslageplans davon unterrichtet, dass ihnen innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit zur Einsicht in die Planunterlagen, die sonst auszulegen wären, gegeben wird.

5.  Einsicht in Sachverständigengutachten

5.1 

Die Verbände sind bei der Unterrichtung nach Nr. 4 auf das Vorliegen einschlägiger Sachverständigengutachten und auf Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme hinzuweisen, es sei denn, dass die Sachverständigengutachten zu den Auslegungsunterlagen gehören (Nr. 4.3). Werden Sachverständigengutachten nach der Unterrichtung oder der Auslegung abgegeben, sind die Verbände vom Vorliegen des Sachverständigengutachtens gesondert zu verständigen.

5.2 

Das Recht zur Einsichtnahme erstreckt sich auf schriftliche Gutachten und Protokolle über mündliche Gutachten von Sachverständigen, die im Verfahren erstattet werden; dies gilt auch für Gutachten, die Behörden als Sachverständige abgeben.
Sachverständigengutachten sind nicht
– sonstige Äußerungen beteiligter Behörden z.B. als Träger öffentlicher Belange,
– Äußerungen sonstiger am Verfahren Beteiligter oder Beigezogener,
– Gutachten, die der internen Vorbereitung des Projekts gedient haben und nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.

5.3 

Das Recht zur Einsichtnahme erstreckt sich nur auf Sachverständigengutachten, die für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft bedeutsam sind und durch die der satzungsgemäße Aufgabenbereich eines Verbandes berührt wird (z.B. Gutachten zur Schutzwürdigkeit eines Gebietes, nicht dagegen zur Statik eines Bauvorhabens).

5.4 

Gutachten in geringem Umfang (bis ca. 20 Seiten) sollen den Verbänden auf Anforderung in Ablichtung übersandt werden.

5.5 

Neben dem Recht zur Einsichtnahme in Sachverständigengutachten bestehen für die Verbände die für jedermann geltenden Einsichtsrechte in Planunterlagen im Rahmen öffentlicher Anhörungsverfahren.

6.  Äußerung der Verbände

6.1 

Den Verbänden soll eine angemessene Frist zur Äußerung (in der Regel zwei Monate) gesetzt werden. Bei der Fristsetzung darf nicht festgelegt werden, dass für den Fall der Nichtäußerung eine bestimmte Schlussfolgerung unterstellt werden wird.

6.2 

Die Verbände geben ihre Äußerungen – nach Möglichkeit schriftlich – gegenüber der Behörde ab, welche die Unterrichtung vorgenommen hat.

6.3 

Die Äußerungen der Verbände sind bei der Entscheidung über das Vorhaben zu würdigen.

6.4 

In den Fällen der Nr. 2.1.1 ist den Verbänden, die sich geäußert haben, ein Exemplar der veröffentlichten Verordnung zu übersenden.
In den Fällen der Nrn. 2.3 und 2.4 ist auf die Äußerungen der Verbände in der Begründung einzugehen, soweit sie Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege innerhalb ihrer satzungsgemäßen Aufgabenbereiche angesprochen haben. Den Verbänden, die sich geäußert haben, ist ein Abdruck des Bescheids oder, bei Ersetzung der Befreiung nach Nr. 4.2, der Einvernehmenserklärung zu übermitteln.

7.  Einschränkung des Mitwirkungsrechts

7.1 

Die zuständige Behörde kann davon absehen, die Mitwirkung der Verbände zu ermöglichen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
– eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; im Einzelfall ist jeweils zu prüfen, ob nicht der Eilbedürftigkeit durch eine (erheblich) verkürzte Äußerungsfrist (Nr. 6.1) Rechnung getragen werden kann;
bei Verordnungen über einstweilige Sicherstellung von Schutzgebieten oder Schutzgegenständen nach Art. 48 Abs. 2 BayNatSchG ist in der Regel einer dieser Fälle gegeben;
– durch die Mitwirkung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde
(§ 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, Art. 28 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayVwVfG).

7.2 

Die Mitwirkung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, Art. 28 Abs. 3 BayVwVfG).

7.3 

Zur Gestattung der Einsicht in Sachverständigengutachten (Nr. 5) ist die Behörde nicht verpflichtet, soweit dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Gutachten dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Gutachten nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, Art. 29 Abs. 2 BayVwVfG).

8.  Mitwirkung bei Planungen

Es empfiehlt sich, bei Vorhaben, bei denen die Verbände gemäß § 29 Abs. 1 BNatSchG mitwirkungsberechtigt sind, ihnen frühzeitig, möglichst schon bei der Aufstellung des Planentwurfs, jedoch nicht vor der Anhörung der Behörden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Verbände sollen dazu über Art, Lage und Umfang des Projektes und die Planungsabsichten unterrichtet werden. Gemeinsame Ortsbesichtigungen können sachdienlich sein.

9.  Mitwirkung in Raumordnungsverfahren

In Raumordnungsverfahren sollen gemäß Art. 23 Abs. 4 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes die nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände beteiligt werden, die von den raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen berührt sind.
Für die Mitwirkung gelten die Richtlinien

10.  Unterrichtung sonstiger Verbände

Nicht anerkannte Verbände, die vorwiegend Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, können entsprechend Nr. 4 unterrichtet werden, wenn sie durch ein Vorhaben in ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereichen berührt werden.

11.  Mitwirkung bei Verfahren der Bezirke, Landkreise und Gemeinden und bei der Landschaftsplanung der Gemeinden

11.1 

Den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, Landkreisen und Bezirken wird empfohlen, bei der den Verbänden einzuräumenden Mitwirkung die vorstehenden Ausführungen zu beachten.

11.2 

Den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften wird darüber hinaus empfohlen, bei der Aufstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen die Verbände von der Auslegung entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 3 Baugesetzbuch zu benachrichtigen.

12. Schlussbestimmungen

Die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 31. Januar 1983 über die Mitwirkung von Naturschutzverbänden bei der Bauleitplanung und in Planfeststellungsverfahren (MABl S. 149) wird durch diese Bekanntmachung ersetzt.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
I.A.
I.A.
Dr. Waltner
Jepsen
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
I.A.
I.A.
Schuh
Prof. Dr. Buchner
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
EAPl 173
GAPl 8608
AllMBl 1989 S. 604
Der Verbandszweck ist in § 2 der Satzung in der Fassung vom 1. März 1987 wie folgt beschrieben:
„Der BN verfolgt das Ziel, die natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen vor weiterer Zerstörung zu bewahren und wieder herzustellen.
In diesem Sinn setzt er sich im gesellschaftlichen und politischen Raum für einen umfassenden und nachhaltigen Natur- und Umweltschutz ein, indem er insbesondere
– durch Bildungs- und Forschungsarbeit das Verständnis ökologischer Probleme und Zusammenhänge fördert,
– die in Politik, Verwaltung und im Umweltbereich Verantwortlichen und die Öffentlichkeit auf Missstände im Umweltbereich hinweist und umweltpolitische Forderungen erhebt,
– sich als gesetzlich anerkannter Naturschutzverband am Planungsverfahren beteiligt und auf den Vollzug der einschlägigen Gesetze dringt,
– Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft und zum Artenschutz durchführt. “
Zweck und Aufgaben sind in § 2 der Satzung in der Fassung vom 10. November 1985 wie folgt beschrieben:
„Der LBV ist ein Zusammenschluss zur Förderung des Arten- und Biotopschutzes, insbesondere des Vogelschutzes in Bayern...
Er setzt sich für die Erhaltung einer artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenwelt ein durch:
– Bewahren und Verbessern natürlicher und naturnaher Lebensräume,
– durch Schaffen und Gestaltung von Ersatzlebensräumen,
– durch spezielle Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Arten.
Er verbreitet durch Veröffentlichungen, Vorträge, Führungen, Lehrgänge, Ausstellungen und dergleichen die Kenntnis über die heimische Tier- und Pflanzenwelt und ihres Schutzes. Er fördert die Jugendarbeit und die Erziehung zu einem engagierten Umweltbewusstsein. “
Der Zweck ist in § 2 Abs. 2 der Satzung in der Fassung vom 30. März 1988 wie folgt beschrieben:
„Der Zweck des LFV ist der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohl der Allgemeinheit und damit auch zur Förderung der Volksgesundheit. “
Der Aufgabenbereich ist in § 2 der Satzung in der Fassung vom 24. April 1982 wie folgt beschrieben:
„Der Zweck des Verbandes ist die Förderung der frei lebenden Tierwelt im Rahmen des Natur-, des Landschafts-, des Umwelt- und des Tierschutzes. “
Der Aufgabenbereich ist in § 2 der Satzung in der Fassung vom 11. Juni 1970 wie folgt beschrieben:
„Aufgabe ist es, alle Kräfte, die an der Erhaltung des Waldes und seiner Lebensgemeinschaft und damit an der gesunden Landschaft interessiert sind, zusammenzufassen und das Verständnis des Menschen für den Wald und die Natur zu pflegen. “
Der Aufgabenbereich ist in § 2 der Satzung in der Fassung vom 3. Juni 1978 wie folgt beschrieben:
„Zweck des Vereins ist, das Bergsteigen und Wandern in den Alpen, insbesondere für die Jugend, zu fördern, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnis der Hochgebirge zu erweitern und zu verbreiten und dadurch die Liebe zur Heimat zu pflegen und zu stärken. “
Der Aufgabenbereich ist in § 2 der Satzung in der Fassung vom 11. Juni 1977 wie folgt beschrieben:
„Zweck des Vereins ist Natur- und Landschaftsschutz, Erhalt der Schönheit, Vielfalt, Eigenart und Ursprünglichkeit der Bergwelt, der Schutz und die Pflege besonders der Alpenpflanzen und -tiere sowie die Erweiterung der Kenntnis über sie. “
Der Aufgabenbereich ist in § 2 Abs. 4 der Satzung in der Fassung vom 28. Januar 1988 wie folgt beschrieben:
„Der Zweck des Verbandes ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der heimatlichen Mittelgebirgs- und Waldlandschaften in ihrer von Natur und Geschichte geprägten charakteristischen Gestalt. “
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