MSO: Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (Mittelschulordnung – MSO) Vom 4. März 2013 (GVBl. S. 116) (KWMBl. S. 106) BayRS 2232-3-K (§§ 1–35)
Auf Grund von Art. 7a, 25 Abs. 3 Satz 1, Art. 30a Abs. 5 Satz 4, Art. 32a Abs. 6 Satz 4, Art. 37 Abs. 3 Satz 3, Art. 41 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 Satz 5, Art. 43 Abs. 1 Satz 4, Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Art. 46 Abs. 4 Satz 3, Art. 49 Abs. 1 Satz 2, Art. 65 Abs. 1 Satz 4, Art. 68, 69 Abs. 7, Art. 86 Abs. 15, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
¹Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Mittelschulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. ²Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG. ³Für Hauptschulen gilt Satz 2 entsprechend.
Teil 2 Aufnahme, Schulwechsel
§ 2 Anmeldung und Aufnahme
(1) ¹Stellt die Mittelschule fest, dass die Voraussetzungen einer Unterrichtung an der Mittelschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG nicht gegeben sind, lehnt sie die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers ab und empfiehlt den Erziehungsberechtigten eine Anmeldung an dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum. ²Wollen die Erziehungsberechtigten weiterhin die Aufnahme an der Mittelschule, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt vor; § 5 Abs. 5 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. ³Bleibt zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Besuch der Mittelschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG gegeben sind, kann die Mittelschule die Schülerin oder den Schüler zunächst bis zu drei Monate probeweise aufnehmen und nach Ablauf der Probezeit abschließend entscheiden; § 5 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Der Träger einer privaten Mittelschule hat die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Mittelschule mitzuteilen, in deren Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(3) Schülerinnen und Schüler, die nach Beginn der Vollzeitschulpflicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern nehmen, sind unverzüglich anzumelden.
§ 3 Übertritt an eine andere Schule
(1) ¹Tritt eine Schülerin oder ein Schüler an eine andere Schule über, benachrichtigt die abgebende Schule die aufnehmende Schule. ²Geht bei der abgebenden Schule innerhalb eines Monats keine Bestätigung über den Übertritt ein, verständigt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Kreisverwaltungsbehörde.
(2) ¹Endet der Mittelschulbesuch mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht, wird der Schülerin oder dem Schüler mit dem Zeugnis eine Abmeldebescheinigung ausgehändigt, die bei der Anmeldung bei einer Berufsschule oder einer anderen Schule, an der die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann, abzugeben ist. ²Fordert die Berufsschule oder Berufsfachschule oder die entsprechende Förderschule innerhalb eines Monats nach Beginn des Unterrichts den Schülerbogen nicht an, verständigt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Kreisverwaltungsbehörde.
(3) Werden ausländische Schülerinnen und Schüler vom Schulbesuch in Bayern abgemeldet, so verständigt die Schule das Einwohnermeldeamt.
§ 4 Gastschulverhältnisse
(1) Wird ein Antrag auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG gestellt, fordert die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers unverzüglich eine Stellungnahme des Schulaufwandsträgers der aufnehmenden Schule sowie der betroffenen Schulen an.
(2) ¹Die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG ist widerruflich. ²Sie kann nach vorheriger Anhörung der betroffenen Schulen widerrufen werden, wenn die zwingenden persönlichen Gründe nicht mehr vorliegen. ³Der Widerruf kann nur zum Schuljahresende ausgesprochen werden.
(3) Liegt der gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, so entscheidet die für die Gastschule zuständige Gemeinde im Einvernehmen mit der für die Gastschule zuständigen Schulaufsichtsbehörde; die Gemeinde gibt der für den gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers zuständigen Schulaufsichtsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Liegen die Sprengelschule und die Gastschule in den Zuständigkeitsbereichen verschiedener Staatlicher Schulämter, entscheidet über Zuweisungen nach Art. 43 Abs. 2 BayEUG das für die Sprengelschule zuständige Schulamt; es gibt dem anderen Schulamt Gelegenheit zur Stellungnahme.
§ 5 Überweisung an ein Förderzentrum
(1) Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter meldet nach eingehender Erörterung mit den Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die auf Grund des möglichen Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG für eine Überweisung an ein Förderzentrum in Betracht kommen, der Schulleiterin oder dem Schulleiter, legt den hierfür maßgeblichen Sachverhalt dar, berichtet über den vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf sowie die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen und gibt einen Überblick über die Schulleistungen und das Lernverhalten; eine vorhandene Stellungnahme der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste ist beizufügen.
(2) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter fordert unter Übermittlung des Berichts nach Abs. 1 von dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum ein sonderpädagogisches Gutachten gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayEUG an und informiert die Erziehungsberechtigten darüber. ²Nach Vorliegen des Gutachtens unterrichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Erziehungsberechtigten über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und gibt ihnen Gelegenheit zu einer Stellungnahme. ³Die Erziehungsberechtigten können verlangen, dass die Beratungslehrkraft oder die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe gehört wird.
(3) ¹Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an ein Förderzentrum und sind die Erziehungsberechtigten damit einverstanden, überweist die Mittelschule die Schülerin oder den Schüler an das öffentliche Förderzentrum mit dem im Gutachten bezeichneten Förderschwerpunkt. ²Soweit das nächstgelegene, dem sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers entsprechende Förderzentrum eine Schule in privater Trägerschaft ist, erfolgt eine Überweisung an ein Förderzentrum mit entsprechendem sonderpädagogischem Schwerpunkt unter Hinweis auf das betreffende private Förderzentrum.
(4) ¹Ist nach dem sonderpädagogischen Gutachten die Mittelschule der richtige Förderort, kann die Mittelschule, wenn sie dennoch eine Überweisung an ein Förderzentrum für erforderlich hält, einen entsprechenden Antrag beim Staatlichen Schulamt stellen. ²Der Antrag ist ausführlich zu begründen.
(5) ¹Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an ein Förderzentrum und sind die Erziehungsberechtigten damit nicht einverstanden, legt die Mittelschule die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt zur Entscheidung vor. ²Die Mittelschule fügt eine eigene Stellungnahme bei. ³Auf Antrag der Erziehungsberechtigten findet vor der Entscheidung des Staatlichen Schulamts eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten statt. ⁴Kommt im Erörterungstermin kein Einvernehmen zustande, können die Erziehungsberechtigten verlangen, dass die Feststellungen und Empfehlungen im sonderpädagogischen Gutachten durch eine überörtliche, unabhängige Fachkommission überprüft werden; die Mitglieder der Kommission dürfen am bisherigen Verfahren nicht beteiligt gewesen sein. ⁵Das Staatliche Schulamt hat die Stellungnahme der Fachkommission in seiner Entscheidung zu würdigen.
(6) ¹Bleibt zweifelhaft, ob die Mittelschule oder das Förderzentrum der richtige schulische Förderort ist, kann das Staatliche Schulamt die Schülerin oder den Schüler für die Dauer von bis zu drei Monaten probeweise an das Förderzentrum überweisen. ²Die Schülerin oder der Schüler wird für diese Zeit Schülerin oder Schüler des Förderzentrums. ³Die Probezeit kann um bis zu drei Monate, längstens jedoch bis zum Ende des Schulhalbjahres verlängert werden. ⁴ Zum Ablauf der Probezeit entscheidet das Staatliche Schulamt abschließend, ob eine Überweisung an ein Förderzentrum erfolgt.
(7) ¹Wird ein schulpflichtiges Kind, das eine Mittelschule besucht, auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder auf Grund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung in ein Heim aufgenommen, das mit einem Förderzentrum verbunden ist, hat die Mittelschule ein sonderpädagogisches Gutachten gemäß Abs. 2 Satz 1 anzufordern. ²Für das weitere Verfahren gelten Abs. 3 bis 6.
§ 6 Übertritt an ein Gymnasium oder an eine Realschule
(1) ¹In der Jahrgangsstufe 5 wird eine Eignung für die Bildungswege des Gymnasiums und der Realschule im Jahreszeugnis festgestellt. ²Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,0 beträgt. ³Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 beträgt. ⁴Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule wird von der Lehrerkonferenz festgestellt, wenn in Folge nachgewiesener erheblicher persönlicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden die in Satz 3 genannte Gesamtdurchschnittsnote nicht erreicht wurde, z.B. wegen Krankheit, und für die Schülerin oder den Schüler auf Grund der bisherigen Leistungen die Aussicht besteht, eine Realschule mit Erfolg zu besuchen; Entsprechendes gilt für die Feststellung der Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums. ⁵Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 6 der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,0 beträgt.
(2) Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die nicht bereits ab Jahrgangsstufe 1 eine deutsche Grundschule besucht haben, kann bis zu einer Gesamtdurchschnittsnote nach Abs. 1 von 3,33 die Eignung festgestellt werden, wenn dies auf Schwächen in der deutschen Sprache zurückzuführen ist, die noch behebbar erscheinen.
(3) ¹In der Jahrgangsstufe 6 führt die Mittelschule eine Informationsveranstaltung zur Wahl des weiteren schulischen Bildungswegs durch; Lehrkräfte mit Erfahrung an anderen weiterführenden Schulen sollen zu der Informationsveranstaltung hinzugezogen werden. ²Den Erziehungsberechtigten wird außerdem eine eingehende Beratung angeboten. ³Dabei werden die Erziehungsberechtigten auch umfassend über die Angebote des schulischen Bildungssystems und dessen An- und Abschlussmöglichkeiten einschließlich des beruflichen Schulwesens informiert.
§ 7 Aufnahme in Mittlere-Reife-Klassen und Vorbereitungsklassen
(1) ¹Auf Antrag der Erziehungsberechtigten werden Schülerinnen und Schüler unter folgenden Voraussetzungen in die genannte Jahrgangsstufe aufgenommen:
in die Jahrgangsstufe 7 mit einer Durchschnittsnote von mindestens 2,66 aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Zwischenzeugnis oder Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 oder in einer Aufnahmeprüfung nach Abs. 2,
in die Jahrgangsstufen 8 und 9 mit einer Durchschnittsnote von mindestens 2,33 aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Zwischenzeugnis oder Jahreszeugnis der vorhergehenden Jahrgangsstufe oder in einer Aufnahmeprüfung nach Abs. 2,
in die Jahrgangsstufe 10 mit dem qualifizierenden Abschluss der Mittelschule und einer Durchschnittsnote von mindestens 2,33 in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch oder in einer Aufnahmeprüfung nach Abs. 2; wurde der qualifizierende Abschluss der Mittelschule mit dem Fach Muttersprache erworben, so tritt dieses an die Stelle des Fachs Englisch.
²Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die in die Jahrgangsstufe 7, 8 oder 9 des Mittlere-Reife-Zugs eintreten möchten, gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
(2) ¹Die Aufnahmeprüfung nach Abs. 1 findet in den Jahrgangsstufen 6 bis 8 in den letzten Tagen der Sommerferien und in der Jahrgangsstufe 9 zeitnah nach dem Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule statt; sie erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch. ²Eine Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ist nur in den Fächern nach Satz 1 möglich, in denen eine Notenverbesserung erreicht werden kann und wenn im Fall einer Notenverbesserung die nach Abs. 1 zur Aufnahme in eine Mittlere-Reife-Klasse erforderliche Durchschnittsnote erreichbar ist; die Aufnahmeprüfung kann nicht zu einer Notenverschlechterung in einem Fach führen. ³Die Erziehungsberechtigten entscheiden nach Beratung durch die Schule, in welchen der nach Satz 2 möglichen Prüfungsfächern die Schülerinnen und Schüler an der Aufnahmeprüfung teilnehmen. ⁴Die Gesamtnote wird in Fächern, in denen eine Prüfung abgelegt wurde, aus der Note im Jahreszeugnis oder im Zeugnis über den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule und der Prüfungsnote ermittelt; bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag. ⁵In Fächern, in denen keine Prüfung abgelegt wurde, gilt die Note im Jahreszeugnis oder im Zeugnis über den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule als Gesamtnote. ⁶Die Summe der Gesamtnoten in den Fächern nach Satz 1 wird durch den Faktor 3 geteilt; der dadurch entstandene Zahlenwert bildet die Durchschnittsnote im Sinn des Abs. 1. ⁷Für Schülerinnen und Schüler, die aus nicht selbst zu vertretenden Gründen keine hinreichenden Leistungen im Fach Englisch erbringen können und die nicht von der Möglichkeit des Abs. 3 Satz 1 Gebrauch gemacht haben, tritt anstelle der Aufnahmeprüfung im Fach Englisch ein Aufnahmegespräch; in diesem ist zu klären, ob die Schülerin oder der Schüler den Leistungsanforderungen des Mittlere-Reife-Zugs voraussichtlich entsprechen kann. ⁸Auf der Grundlage des Aufnahmegesprächs ist eine Gesamtnote im Fach Englisch zu bilden. ⁹Wurde der qualifizierende Abschluss der Mittelschule nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 mit dem Fach Deutsch als Zweitsprache erworben, so tritt an die Stelle der Aufnahmeprüfung im Fach Deutsch ein Aufnahmegespräch. 1⁰In diesem ist zu klären, ob die Schülerin oder der Schüler auf Grund der bisherigen Leistungen den Anforderungen der Jahrgangsstufe 10 im Fach Deutsch voraussichtlich entsprechen kann.
(3) ¹Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die aus nicht selbst zu vertretenden Gründen den erforderlichen Leistungsstand in Englisch nicht aufweisen, können bei der vorläufigen Anmeldung zu den Jahrgangsstufen 9 und 10 beantragen, in der Abschlussprüfung statt in Englisch in der Muttersprache geprüft zu werden. ²Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) entscheidet allgemein oder im Einzelfall, für welche Sprachen eine Genehmigung erteilt werden kann. ³Ein Unterricht in der Muttersprache findet nicht statt; während des Schuljahres werden je zwei Leistungsfeststellungen als Fernprüfung durchgeführt. ⁴Die Schülerinnen und Schüler können zur Teilnahme an anderem Unterricht verpflichtet werden.
(4) ¹In die Jahrgangsstufe 10 können in besonderen Fällen auch andere Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Schülerinnen und Schüler einer allgemein bildenden Schule sind, aufgenommen werden, nachdem sie als andere Bewerberinnen und Bewerber im qualifizierenden Abschluss der Mittelschule die Gesamtbewertung 2,3 oder besser erreicht haben. ²Im Übrigen kann eine Aufnahme in eine Mittlere-Reife-Klasse nur erfolgen, wenn die Jahrgangsstufe 10 spätestens im zwölften Schulbesuchsjahr erreicht werden kann.
(5) ¹Schülerinnen und Schüler können im unmittelbaren Anschluss an den Besuch der Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule in eine Vorbereitungsklasse aufgenommen werden, wenn sie den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule mit einer Durchschnittsnote von mindestens 2,5 erworben haben. ²Ist Schülerinnen und Schülern der Besuch einer Vorbereitungsklasse aus organisatorischen Gründen nicht möglich, können sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die Jahrgangsstufe 9 des Mittlere-Reife-Zugs besuchen. ³Ist diese Durchschnittsnote nicht erreicht, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des Leistungsstands der Schülerin oder des Schülers in Abstimmung mit dem Staatlichen Schulamt, ob ausnahmsweise eine Aufnahme möglich ist.
§ 8 Wechsel an die oder innerhalb der Mittelschule
(1) ¹Vollzeitschulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die aus anderen weiterführenden Schularten an die Mittelschule wechseln wollen, treten nach Abschluss eines Schuljahres in der Regel in die Regelklasse der nächsthöheren Jahrgangsstufe der Mittelschule über. ²Sie treten während eines Schuljahres in der Regel in die Jahrgangsstufe über, die sie in der anderen Schule besucht haben. ³Über Ausnahmen sowie in sonstigen Fällen der Rückkehr entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des Leistungsstands der Schülerin oder des Schülers.
(2) ¹Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aus anderen Schularten, die die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe erhalten haben, können zu Schuljahresbeginn in die Mittlere-Reife-Klasse der nächsthöheren Jahrgangsstufe übertreten. ²Entsprechendes gilt, wenn sich das Nichtvorrücken auf Fächer bezieht, die an der Mittelschule nicht unterrichtet werden. ³Über die Aufnahme in sonstigen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter; hierzu kann eine Aufnahmeprüfung durchgeführt werden. ⁴ § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Wechsel von der Mittlere-Reife-Klasse in die Regelklasse der gleichen Jahrgangsstufe ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten jederzeit möglich.
(4) In die Praxisklasse können auf Antrag der Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler in der Regel im neunten Schulbesuchsjahr aufgenommen werden, die durch eine spezifische Förderung mit hohen berufsbezogenen Praxisanteilen zu einer positiven Lern- und Arbeitshaltung geführt werden können.
Teil 3 Schulbetrieb
§ 9 Einrichtung von Klassen, Gruppen und Arbeitsgemeinschaften
(1) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet im Rahmen der vom Staatsministerium festgelegten Richtlinien die Klassen nach pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernissen. ²In Schulverbünden gilt dies für die Verbundkoordinatorin oder den Verbundkoordinator entsprechend.
(2) ¹Über die Einrichtung von jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht in den Pflichtfächern Religionslehre und Sport sowie in den Wahlpflichtfächern Ethik und Islamischer Unterricht entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der amtlichen Vorgaben für die Klassen- und Gruppenbildung. ²Über die Einrichtung von klassenübergreifendem Unterricht in Pflichtfächern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) ¹Unterricht in Wahlpflichtfächern und Wahlfächern kann klassenübergreifend, in besonderen Fällen auch jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden; soweit erforderlich kann er auch für Schülerinnen und Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. ²Arbeitsgemeinschaften und Fördermaßnahmen können klassen- und jahrgangsstufenübergreifend und auch nur für Teile des Schuljahres eingerichtet werden. ³Über die Einrichtung von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern, Arbeitsgemeinschaften und Fördermaßnahmen entscheidet die Lehrerkonferenz. ⁴Abweichend von Satz 3 richtet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Wahlpflichtfächer Ethik und Islamischer Unterricht in Abstimmung mit der Schulaufsicht und unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 7 und 8 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) ein. ⁵In Schulverbünden erfolgt die Einrichtung von berufsorientierenden Wahlpflichtfächern in Abstimmung mit den anderen Schulen im Verbund.
(4) ¹In den Jahrgangsstufen 5 und 6 kann für geeignete Schülerinnen und Schüler ein Mittlere-Reife-Kurs bezogen auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch angeboten werden. ²In den Jahrgangsstufen 7 und 8 muss ein Mittlere-Reife-Kurs bezogen auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch angeboten werden, wenn die Schule keine Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 führt, keinem Schulverbund angehört und nicht im Einzugsbereich von Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 liegt.
(5) ¹Die Vorbereitungsklassen für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses an der Mittelschule werden als Vorbereitungsklasse 1 und 2 bezeichnet und vom Staatlichen Schulamt gebildet. ²Für die Vorbereitungsklassen gelten die Bestimmungen für die Jahrgangsstufe 10 entsprechend.
(6) ¹Ein Wahlpflichtfach kann während des Schuljahres nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters gewechselt werden. ² § 27 Abs. 7 und 9 BaySchO bleiben unberührt.
(7) Mit Ausnahme von Ethik und Islamischem Unterricht kann ein an der Schule eingerichtetes Wahlpflichtfach auch als Wahlfach besucht werden.
(8) ¹Der Besuch von Wahlfächern und Arbeitsgemeinschaften darf während ihrer Dauer nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden. ²Über den Ausschluss vom Besuch eines Wahlfachs oder einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(9) Besonderer Förderunterricht kann insbesondere eingerichtet werden für Schülerinnen und Schüler
mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens,
mit besonderem Förderbedarf.
(10) ¹Im Fach Englisch kann für Schülerinnen und Schüler mit insgesamt sehr schwachen Leistungen gesonderter Förderunterricht eingerichtet werden. ²Dies ist im Zeugnis zu vermerken.
(11) In Maßnahmen der Berufsorientierung können auch Fördermaßnahmen Dritter, insbesondere auch Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch einbezogen werden.
(12) Eine Kooperationsklasse als Klasse einer Mittelschule kann eingerichtet werden, wenn in der Klasse eine Gruppe von mindestens drei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet wird.
§ 10 Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache
(1) ¹Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die nach Deutschland zugewandert sind und keine oder nur geringe Deutschkenntnisse haben, besuchen zunächst eine Deutschklasse, soweit das Staatliche Schulamt eine solche im Schulsprengel im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger oder in Verbünden im Benehmen mit den Schulaufwandsträgern gebildet hat oder eine solche auf Grund eines Gastschulverhältnisses besucht werden kann. ²Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulleiterin oder der Schulleiter gestatten, dass die Schülerin oder der Schüler statt einer Deutschklasse eine Regelklasse besucht, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er dem Unterricht folgen kann. ³In Deutschklassen erfolgt eine intensivierte Sprachförderung, Werteerziehung und kulturelle Bildung. ⁴Ziel ist, die Schülerinnen und Schüler so vorzubereiten, dass sie anschließend dem Unterricht in einer Regelklasse der Jahrgangsstufe folgen können, in die Schulpflichtige gleichen Alters regelmäßig eingestuft sind. ⁵Der Besuch einer Deutschklasse endet in der Regel nach einem, spätestens jedoch nach zwei Schulbesuchsjahren.
(2) ¹Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die eine Regelklasse besuchen, werden vom Staatlichen Schulamt Deutschfördermaßnahmen im Rahmen der vom Staatsministerium festgelegten Richtlinien eingerichtet. ²Die Anzahl der Unterrichtsstunden richtet sich nach dem Förderbedarf und den Lernfortschritten der Schülerinnen und Schüler.
§ 11 Stundentafeln
¹Es gelten die als
Teil 4 Leistungen, Zeugnisse
§ 12 Leistungsnachweise
(1) ¹Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen einschließlich prüfungsfreier Lernphasen. ²Die Festlegungen sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekannt zu geben.
(2) ¹Schriftliche Leistungsnachweise können je nach Art und Umfang angekündigt werden; sie müssen angekündigt werden, wenn größere Lernabschnitte bearbeitet werden sollen. ²Der Termin eines angekündigten schriftlichen Leistungsnachweises muss spätestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden. ³An einem Tag darf nur ein angekündigter schriftlicher Leistungsnachweis, in der Woche sollen nicht mehr als zwei angekündigte schriftliche Leistungsnachweise gefordert werden. ⁴Kann der Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers wegen nicht zu vertretender Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden, so kann die Lehrkraft das Nachholen von angekündigten Leistungsnachweisen anordnen oder eine Ersatzprüfung anberaumen. ⁵Der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten ist der Nachtermin spätestens eine Woche vorher, der Termin der Ersatzprüfung spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. ⁶Mit dem Termin ist der Prüfungsstoff bekannt zu geben. ⁷Die Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden und sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken.
(3) ¹Schriftliche Leistungsnachweise sind innerhalb einer angemessenen Frist den Schülerinnen und Schülern zurückzugeben und zu besprechen. ²Sie sind den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause zu geben; in begründeten Einzelfällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. ³Sie sind der Schule binnen einer Woche zurückzugeben.
(4) ¹In der Jahrgangsstufe 9 findet für die Schülerinnen und Schüler einer Regelklasse eine Projektprüfung mit schriftlichen, mündlichen und praktischen Lerninhalten des Fachs Wirtschaft und Beruf sowie des jeweiligen in dieser Jahrgangsstufe besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfachs statt. ²Die Arbeitszeit beträgt in der Durchführungsphase der Projektprüfung im Fach Technik 240 Minuten, im Fach Wirtschaft und Kommunikation 120 Minuten und im Fach Ernährung und Soziales 150 Minuten. ³Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für notwendige Phasen der Kommunikation der Gruppenmitglieder untereinander einen Zeitzuschlag von bis zu 20 Minuten gewähren und die Arbeitszeit in den übrigen Teilen der Projektprüfung bestimmen. ⁴In der Projektprüfung wird aus den erbrachten Leistungen eine Gesamtnote gebildet.
§ 13 Bewertung der Leistungen
(1) ¹Bei der Bewertung eines schriftlichen Leistungsnachweises kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. ²Bei schriftlichen Leistungsnachweisen sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und schwerere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen; hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. ³Zwischennoten werden nicht erteilt.
(2) Die Lehrerkonferenz kann entscheiden, dass in begründeten Einzelfällen aus pädagogischen Gründen die Bewertung der Leistungen durch Noten vorübergehend ausgesetzt wird; die Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören.
(3) ¹Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Lehrerkonferenz auf der Grundlage des Förderdiagnostischen Berichts mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet, sondern mit einer allgemeinen Bewertung versehen werden. ²Diese Bewertung geht insbesondere auf die individuellen Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein. ³Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die den Anforderungen der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in diesen Fächern Noten erteilt werden.
(4) ¹Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei einer zu benotenden Arbeit unerlaubter Hilfe, so wird die Arbeit mit der Note 6 bewertet. ²Bei einem Versuch kann ebenso verfahren werden. ³Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel.
(5) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.
(6) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis oder wird eine Leistung verweigert, wird die Note 6 erteilt.
§ 14 Förderplan
¹Die Lernziele der Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs voraussichtlich die Lernziele der Mittelschule nicht erreichen, sind in einem individuellen Förderplan festzuschreiben; ansonsten kann ein Förderplan bei Bedarf erstellt werden. ²Der Förderplan enthält Aussagen über die Ziele der Förderung, die wesentlichen Fördermaßnahmen und die vorgesehenen Leistungserhebungen. ³Die Lernziele im Förderplan sind mindestens jährlich fortzuschreiben. ⁴Die Erstellung des Förderplans erfolgt unter Einbeziehung der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste. ⁵Der Förderplan soll mit den Erziehungsberechtigten erörtert werden.
§ 15 Entscheidung über das Vorrücken
(1) Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 soll nur dann versagt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung oder in den Leistungen erheblich unter dem altersgemäßen Stand der betreffenden Jahrgangsstufe liegt und nicht erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe mit Erfolg teilnehmen kann.
(2) ¹In den Jahrgangsstufen 5 bis 8 der Regelklasse liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 in der Regel vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern schlechter als 4,00 ist oder in mehr als drei Fächern eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5. ²Vorrückungsfächer sind alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme des Fachs Sport.
(3) ¹Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die Unterricht in Deutsch als Zweitsprache erhalten, tritt in Abs. 2 an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache. ²Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache können in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch bei der Entscheidung über das Vorrücken unberücksichtigt bleiben.
(4) ¹In den Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7 bis 9 liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, wenn in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in mehr als einem Vorrückungsfach eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde und kein Notenausgleich gewährt wird. ²Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. ³Falls das Zeugnis höchstens zwei Noten 5 oder eine Note 6 ausweist, kann einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt werden, wenn in Vorrückungsfächern eine Note 1 oder zwei Noten 2 oder drei Noten 3 erteilt wurden. ⁴Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Schülerinnen und Schülern, deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind oder die im Fach Deutsch die Note 6 erhalten haben. ⁵Bei Schülerinnen und Schülern, die vom Gymnasium, der Realschule oder der Wirtschaftsschule übergetreten sind, kann Satz 3 entsprechend angewendet werden.
(5) Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, bei denen von einer Bewertung der Leistungen durch Noten abgesehen wird, ist abweichend von den Voraussetzungen des Abs. 1 das Vorrücken zu ermöglichen, wenn zu erwarten ist, dass sich die Lernziele des Förderplans auch in der nächsthöheren Jahrgangsstufe erfolgreich verwirklichen lassen.
(6) ¹Über das Vorrücken entscheidet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Einvernehmen mit den sonstigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften. ²Über den Notenausgleich nach Abs. 4 entscheidet die Lehrerkonferenz.
(7) Schülerinnen und Schüler der Vorbereitungsklasse 1 rücken ohne besondere Entscheidung in die Vorbereitungsklasse 2 vor.
§ 16 Vorrücken auf Probe
(1) ¹Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 9 der Mittlere-Reife-Klassen, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. ²Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz.
(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Schülerin bzw. der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe….“
(3) ¹Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von der Lehrerkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. ²Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die am Gymnasium, an der Realschule oder an der Wirtschaftsschule die Erlaubnis zum Vorrücken auf Probe erhalten haben und die in die nächsthöhere Klasse des Regelzugs eintreten, entfällt eine Probezeit; soweit sie in die nächsthöhere Mittlere-Reife-Klasse eintreten, gilt Abs. 3, es sei denn, die Entscheidung, das Vorrücken nur auf Probe zu gestatten, beruht auf den Leistungen in mindestens einem Fach, das in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Mittelschule nicht unterrichtet wird.
§ 17 Freiwilliges Wiederholen, Überspringen einer Jahrgangsstufe
(1) ¹Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen oder Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens zum Schulhalbjahr in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. ²Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers. ³ Art. 38 BayEUG bleibt unberührt.
(2) ¹Besonders befähigten Schülerinnen und Schülern kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten das Überspringen gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nach Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen dieser Jahrgangsstufe gewachsen sind. ²Das Überspringen erfolgt jeweils zum Schuljahresende. ³Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
§ 18 Zwischen- und Jahreszeugnisse
(1) ¹Die Zwischenzeugnisse werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar (Ende des ersten Schulhalbjahres) ausgestellt. ²Die Jahreszeugnisse und Abschlusszeugnisse werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgestellt, soweit nicht für Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen durch Bekanntmachung ein anderer Tag festgelegt ist. ³Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres die Schule verlassen, erhalten ein Zwischenzeugnis, das als Abgangszeugnis zu kennzeichnen ist. ⁴Bei der Entlassung als Ordnungsmaßnahme erhält die Schülerin oder der Schüler anstelle eines Zeugnisses eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs während des laufenden Schuljahres. ⁵Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. ⁶Die Zwischen- und Jahreszeugnisse sind nach Überprüfung der Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten den Schülerinnen und Schülern zurückzugeben; dies gilt nicht für Jahreszeugnisse nach Abs. 8.
(2) ¹Die Zwischen- und Jahreszeugnisse enthalten Noten in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern, Bemerkungen gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG sowie in den Jahrgangsstufen 5 und 6 Aussagen zur Lernentwicklung in den Fächern Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache, Mathematik und Englisch. ²Aussagen zur Lernentwicklung sind in den Jahrgangsstufen 5 und 6 auch in den übrigen Fächern und in der Jahrgangsstufe 7 in allen Fächern möglich. ³Die Entscheidung über Aussagen zur Lernentwicklung trifft, soweit sie erforderlich ist, die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulforum vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres. ⁴In der Jahrgangsstufe 9 enthält das Jahreszeugnis der Regelklassen auch die Gesamtnote der Projektprüfung nach § 12 Abs. 4. ⁵In den Jahrgangsstufen 8, 9 und 10 darf ein Zeugnis keine Formulierung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert. ⁶Die Teilnahme am Wahlunterricht wird durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestätigt; ohne ausreichenden Erfolg besuchter Wahlunterricht wird nicht erwähnt; auf Antrag wird eine Note erteilt. ⁷Ferner wird die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften vermerkt. ⁸In Jahreszeugnissen und Abschlusszeugnissen soll die Tätigkeit in der Schülermitverantwortung und bei sonstigen freiwilligen Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft vermerkt werden. ⁹Ordnungsmaßnahmen werden in Abschlusszeugnissen und Jahreszeugnissen nach Abs. 8 nicht, in anderen Jahreszeugnissen nur aus besonderem Anlass aufgeführt.
(3) ¹Schülerinnen und Schüler, die anstelle des Unterrichts im Fach Deutsch ausschließlich auf der Grundlage des Lehrplans für das Fach Deutsch als Zweitsprache unterrichtet werden, erhalten eine Note für das Fach Deutsch als Zweitsprache. ²Auf Antrag der Erziehungsberechtigten erhalten Schülerinnen und Schüler, die neben einem Unterricht auf der Grundlage des Lehrplans für das Fach Deutsch als Zweitsprache den Deutschunterricht zumindest teilweise besuchen, eine Note im Fach Deutsch; die Leistungen aus dem Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache werden in pädagogischer Verantwortung einbezogen. ³Wird kein Antrag nach Satz 2 gestellt, wird eine Note im Fach Deutsch als Zweitsprache erteilt.
(4) ¹Schülerinnen und Schüler, die im Gymnasium in einer anderen ersten Fremdsprache als Englisch unterrichtet wurden und in die Mittelschule übertreten, erhalten bei einem Übertritt während der Jahrgangsstufe 5 im ersten Zeugnis der Mittelschule, bei einem Übertritt während der Jahrgangsstufe 6 in den nächsten zwei Zeugnissen der Mittelschule nach dem Übertritt keine Note im Fach Englisch, soweit nicht die Erziehungsberechtigten eine Benotung wünschen. ²Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler, die in eine deutschsprachige Klasse eintreten und bisher keinen Englischunterricht erhalten haben, sowie für Schülerinnen und Schüler, die aus einem Förderzentrum an die Mittelschule überwiesen werden.
(5) ¹Im Fall des § 13 Abs. 2 kann auf die Erteilung von Zeugnisnoten verzichtet werden; die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz. ²Im Fall des § 13 Abs. 3 sind in den Zeugnissen die Noten durch allgemeine Bewertungen zu ersetzen. ³Wenn in einzelnen Fächern benotete Leistungen erbracht wurden, können auch im Zeugnis Noten erteilt werden. ⁴Soweit Mobile Sonderpädagogische Dienste eingeschaltet waren, sollen sie bei den Bewertungen nach Satz 2 und bei der Erteilung von Noten nach Satz 3 beteiligt werden.
(6) ¹Die Zeugnisnoten, die Aussagen zur Lernentwicklung im jeweiligen Fach und die Bewertung des Sozialverhaltens sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens werden von der Klassenleiterin oder vom Klassenleiter im Einvernehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften festgesetzt; die Bewertungen in den einzelnen Fächern erfolgen auf Grund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung. ²Wurden in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht, wird anstelle einer Zeugnisnote eine Bemerkung aufgenommen. ³Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die Förderunterricht Englisch nach § 9 Abs. 10 erhalten haben.
(7) ¹In den Jahreszeugnissen der Regelklassen in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 und in den Jahreszeugnissen der Mittlere-Reife-Klassen in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 wird vermerkt, ob die Schülerin oder der Schüler in die nächsthöhere Klasse vorrückt. ²Lassen es die Leistungen der Schülerin oder des Schülers im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen, ob am Ende des Schuljahres die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden kann, wird die Gefährdung im Zwischenzeugnis angegeben; in den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden die Erziehungsberechtigten durch ein gesondertes Schreiben benachrichtigt, dass der erfolgreiche Abschluss gefährdet ist.
(8) ¹Schülerinnen und Schüler, die mit Erfüllung der Vollzeitschulpflicht den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule nicht erreicht haben, erhalten ein Jahreszeugnis mit folgendem Vermerk: „Sie/Er ist zum Besuch der Berufsschule oder einer sie ersetzenden schulischen Einrichtung verpflichtet, sofern nicht freiwillig die Mittelschule besucht wird. “ ²Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 10 ohne Erfolg besucht haben, erhalten ein Jahreszeugnis. ³Abs. 2 gilt entsprechend. ⁴Art. 30a Abs. 5 Satz 5 BayEUG bleibt unberührt.
(9) ¹Das Zwischenzeugnis kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 durch ein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch ersetzt werden, an dem die Klassenleiterin oder der Klassenleiter, die Schülerin oder der Schüler, mindestens ein Erziehungsberechtigter und nach Bedarf weitere Personen teilnehmen. ²Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulforum vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres. ³Wenn im Einzelfall Erziehungsberechtigte kein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch führen möchten oder Schülerinnen und Schüler ein Zwischenzeugnis für ihren Wechsel in eine Mittlere-Reife-Klasse oder an eine andere Schule benötigen, wird ein Zwischenzeugnis ausgestellt.
(10) ¹Das Zwischenzeugnis kann in den Jahrgangsstufen 8 und 9 abweichend von Abs. 1 Satz 1 im Rahmen eines Lernentwicklungsgesprächs ausgehändigt werden, an dem die Klassenleiterin oder der Klassenleiter, die Schülerin oder der Schüler, mindestens ein Erziehungsberechtigter und nach Bedarf weitere Personen teilnehmen und das zeitnah vor oder nach dem in Abs. 1 Satz 1 genannten Termin stattfindet. ²Ein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch nach Abs. 9 ist in den Jahrgangsstufen 8 und 9 nur möglich, wenn Schülerinnen und Schüler auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs oder ihrer noch unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache keine Noten im Zwischenzeugnis erhalten würden. ³Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Teil 5 Prüfungen, Abschluss
§ 19 Erfolgreicher Abschluss
(1) ¹Der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule ist erreicht, wenn in der Jahrgangsstufe 9 die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern mindestens 4,00 beträgt und in höchstens drei Fächern eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5. ²In Regelklassen gilt die Projektprüfung mit der erzielten Gesamtnote als ein Vorrückungsfach, sofern dadurch der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule erreicht wird. ³Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so trägt die Schule in das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 der Mittlere-Reife-Klasse folgenden Vermerk ein: „Dieses Zeugnis schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“
(2) ¹Staatlich genehmigte Mittelschulen können dem Staatlichen Schulamt das Abschlusszeugnis zusammen mit einer Dokumentation über die erbrachten Leistungen im letzten Schuljahr vorlegen. ²Das Staatliche Schulamt bestätigt den Erwerb des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule, wenn sich aus dem Zeugnis und der Dokumentation ergibt, dass die Schülerin oder der Schüler Leistungen erbracht hat, mit denen an einer staatlichen Mittelschule der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule nach Abs. 1 Satz 1 hätte zuerkannt werden können.
§ 20 Erwerb einer entsprechenden Schulbildung
¹Eine dem erfolgreichen Abschluss der Mittelschule entsprechende Schulbildung hat erworben, wer
in öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien, Realschulen oder Wirtschaftsschulen im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder im Zeugnis über die entsprechende Feststellungsprüfung oder im Vorkurs am Abendgymnasium oder Kolleg Noten erzielt hat, mit denen man auch die Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule mit Erfolg besucht hätte,
die Berufsschule oder eine mindestens zweijährige berufliche Vollzeitschule erfolgreich besucht hat oder
ein einjähriges Vollzeitschuljahr an einer beruflichen Schule, ausgenommen Wirtschaftsschule und Ergänzungsschule, erfolgreich abgeschlossen hat; Leistungen im fachpraktischen Bereich bleiben insoweit unberücksichtigt.
²Die Möglichkeit des Erwerbs des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule nach den Bestimmungen der Volksschulordnung-F bleibt unberührt.
§ 21 Nachträglicher Erwerb
(1) Der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule kann nachträglich durch eine Leistungsfeststellung erworben werden.
(2) ¹Die Leistungsfeststellung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch und Mathematik sowie nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers auf zwei der Fächer Englisch, Wirtschaft und Beruf, Natur und Technik und Geschichte/Politik/Geographie. ²Für Bewerberinnen oder Bewerber mit nichtdeutscher Muttersprache tritt auf Antrag an die Stelle des Fachs Englisch das Fach Muttersprache, sofern das Staatsministerium eine Prüfung anbieten kann. ³Für Bewerberinnen oder Bewerber mit nichtdeutscher Muttersprache, die weniger als sechs Jahre eine deutsche Schule besucht haben, tritt auf Antrag an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache.
(3) ¹In der Leistungsfeststellung können schriftliche und mündliche Leistungsnachweise oder eines von beiden verlangt werden. ²In den Fächern Deutsch und Mathematik sind schriftliche Arbeiten von der Dauer je einer Unterrichtsstunde zu fertigen. ³Die Dauer der Leistungsfeststellung beträgt für jede Bewerberin und jeden Bewerber zweimal zwei Unterrichtsstunden. ⁴Bei der inhaltlichen Gestaltung der Leistungsfeststellung soll auf die berufliche Situation der Bewerberin oder des Bewerbers Rücksicht genommen werden.
(4) ¹Zur Leistungsfeststellung wird zugelassen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. ²Die Bewerberin oder der Bewerber kann sich der Leistungsfeststellung an jeder Mittelschule mit einer Jahrgangsstufe 9 unterziehen.
(5) ¹Die Mittelschule bildet eine Feststellungskommission. ²Diese besteht aus drei Lehrkräften, die an der Mittelschule unterrichten. ³Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt das vorsitzende Mitglied und setzt unverzüglich den Zeitpunkt der Leistungsfeststellung fest.
(6) ¹Der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule ist erworben, wenn die Durchschnittsnote aus allen Fächern der Leistungsfeststellung mindestens 4,00 beträgt und in höchstens einem Fach eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde. ²Hierüber wird ein Zeugnis ausgestellt.
(7) ¹Der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule ist auch nachgewiesen, wenn in der besonderen Leistungsfeststellung nach § 28 die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Fächern mindestens 4,00 beträgt und in höchstens zwei Fächern eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5. ²Die Bewerberin oder der Bewerber erhält auf Antrag ein Zeugnis.
§ 22 Praxisklasse und Deutschklasse
(1) ¹Schülerinnen und Schüler, die mindestens im 9. Schulbesuchsjahr sind und die eine Praxisklasse oder Deutschklasse besuchen, haben die Möglichkeit, den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule mit dem Bestehen einer theorieentlasteten Abschlussprüfung zu erlangen. ²Für die Prüfung ist an Schulen, die eine Praxisklasse oder Deutschklasse führen, eine Prüfungskommission zu bilden; § 21 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) ¹Die Prüfung umfasst
im Fach Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache einen schriftlichen und einen mündlichen Teil,
im Fach Mathematik einen schriftlichen Teil,
im Fächerverbund Wirtschaft und Beruf, Geschichte/Politik/Geographie und Natur und Technik – in der Praxisklasse – und im Fächerverbund Geschichte/Politik/Geographie und Natur und Technik – in der Deutschklasse – insgesamt einen schriftlichen Teil,
eine Projektprüfung.
²Die Prüfungsaufgaben werden von der Schule gestellt. ³Die Arbeitszeit beträgt im Fach Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache je 90 Minuten, davon 75 Minuten für den schriftlichen, 15 Minuten für den mündlichen Teil, im Fach Mathematik 60 Minuten und in der schriftlichen Prüfung im jeweiligen Fächerverbund nach Satz 1 Nr. 3 45 Minuten; für die Projektprüfung in Wirtschaft und Beruf ist eine angemessene Prüfungszeit vorzusehen. ⁴Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote 4,0 oder besser ist. ⁵Die Durchschnittsnote errechnet sich aus der Summe der Noten aus den vier Prüfungsteilen nach Satz 1, wobei die Note der Projektprüfung doppelt zählt; das Ergebnis der Notensumme wird durch die Zahl 5 geteilt. ⁶Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule.
§ 23 Besondere Leistungsfeststellung
(1) Die besondere Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule umfasst
für alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler die Fächer Deutsch und Mathematik,
nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eines der Fächer Englisch, Natur und Technik oder Geschichte/Politik/Geographie,
nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eines der Fächer Religionslehre, Ethik, Islamischer Unterricht, Sport, Musik, Kunst, Informatik, Informatik und digitales Gestalten, Buchführung; hierbei kann nur ein Fach gewählt werden, das die Schülerin oder der Schüler als benotetes Fach besucht hat.
(2) ¹Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache tritt auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten an die Stelle des Fachs Englisch das Fach Muttersprache, wenn das Staatsministerium für eine Muttersprache einen Leistungstest, dessen Ergebnis als Jahresfortgangsnote zu werten ist, und Prüfungsaufgaben anbieten kann, sofern die Schülerin oder der Schüler einen schulischen Leistungsnachweis in Muttersprache erbracht hat. ²Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die weniger als sechs Jahre eine deutsche Schule und in der Jahrgangsstufe 9 das Fach Deutsch als Zweitsprache besucht haben, tritt auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache. ³Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können an der besonderen Leistungsfeststellung nach den §§ 23 bis 27 auch Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Mittlere-Reife-Zugs teilnehmen; anstelle der Jahresfortgangsnoten sind die Noten des Zwischenzeugnisses in die Gesamtbewertung einzubeziehen. ⁴Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 wählen diese Schülerinnen und Schüler nach Satz 3 zwei der Fächer Englisch, Natur und Technik oder Geschichte/Politik/Geographie und können eines dieser Fächer durch eine Projektprüfung nach § 12 Abs. 4 ersetzen. ⁵Schülerinnen und Schüler, die aus anderen weiterführenden Schularten nach dem Ende des ersten Schulhalbjahrs in die Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule eingetreten sind und bei denen unter Berücksichtigung des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayEUG keine Jahresfortgangsnote gebildet werden kann, können an der besonderen Leistungsfeststellung nur als andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 28 teilnehmen.
(3) ¹Die besondere Leistungsfeststellung besteht
aus einem schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Natur und Technik, Geschichte/Politik/Geographie, Deutsch als Zweitsprache, Muttersprache, Religionslehre, Ethik, Islamischer Unterricht, Informatik, Informatik und digitales Gestalten, Buchführung,
zusätzlich aus einem mündlichen Teil in den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache,
aus einem praktischen Teil in den Fächern Sport, Musik, Kunst, Informatik, Informatik und digitales Gestalten; in den Fächern Musik, Kunst und Sport werden auch mündliche oder schriftliche Leistungen verlangt.
²Schülerinnen und Schüler, die nicht die nach § 25 Abs. 4 erforderliche Gesamtbewertung erzielt haben, können sich einer zusätzlichen mündlichen Prüfung im Fach Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache und im Fach Mathematik oder in einem von beiden Fächern unterziehen.
(4) ¹Die Schülerinnen und Schüler können sich auch nur in einem oder mehreren der Fächer Englisch, Sport, Musik, Kunst, Informatik, Informatik und digitales Gestalten und Buchführung der besonderen Leistungsfeststellung unterziehen. ²Die Teilnahme setzt den Besuch des entsprechenden Fachs voraus.
(5) Die Aufgaben werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Deutsch als Zweitsprache und Muttersprache durch das Staatsministerium, in den übrigen Fächern durch die Schule gestellt.
(6) ¹Die Arbeitszeit beträgt
im Fach Deutsch 195 Minuten,
im Fach Muttersprache 120 Minuten,
im Fach Deutsch als Zweitsprache im schriftlichen Teil 150 Minuten und im mündlichen Teil 15 Minuten,
im Fach Mathematik 120 Minuten,
im Fach Englisch im schriftlichen Teil 120 Minuten und im mündlichen Teil 15 Minuten; im mündlichen Teil können Einzel- oder mit angemessener Zeitverlängerung Gruppenprüfungen durchgeführt werden,
in den Fächern Natur und Technik und Geschichte/Politik/Geographie je 75 Minuten,
in den Fächern Religionslehre, Ethik und Islamischer Unterricht je 60 Minuten,
im schriftlichen oder mündlichen Teil des Fachs Sport 30 Minuten,
im Fach Musik 30 Minuten,
im Fach Kunst im praktischen Teil 150 Minuten und im schriftlichen Teil 30 Minuten,
in den Fächern Informatik und Informatik und digitales Gestalten je 150 Minuten,
im Fach Buchführung 60 Minuten.
²Die Dauer der zusätzlichen mündlichen Prüfung in den Fächern Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache und Mathematik beträgt je zehn Minuten.
§ 24 Feststellungskommission
(1) ¹Zur Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung bildet die Schule eine Feststellungskommission. ²Ihre Mitglieder sind die Schulleiterin oder der Schulleiter als vorsitzendes Mitglied, der ständige Vertreter und die Lehrkräfte, die in der Jahrgangsstufe 9 unterrichten. ³Das vorsitzende Mitglied kann weitere Lehrkräfte in die Feststellungskommission berufen. ⁴Kommt ein Ausschluss von der Prüfungstätigkeit nach Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Betracht, so ist dies spätestens bis zum 1. Oktober des der besonderen Leistungsfeststellung vorausgehenden Jahres dem Staatlichen Schulamt anzuzeigen, das eine Sonderregelung treffen kann.
(2) ¹Die Feststellungskommission entscheidet über die Auswahl der vom Staatsministerium gestellten Aufgaben, die Festlegung der von der Schule zu stellenden Aufgaben, die Bestellung der Lehrkräfte, die die besondere Leistungsfeststellung abnehmen, und trifft soweit erforderlich Entscheidungen nach § 27 Abs. 1. ²Für die übrigen Entscheidungen ist das vorsitzende Mitglied zuständig. ³Es kann Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung der Feststellungskommission zur Entscheidung übertragen.
(3) ¹Die Feststellungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(4) Über die besondere Leistungsfeststellung werden eine Niederschrift und ein Verzeichnis erstellt, das für jede Schülerin und jeden Schüler in den gewählten Fächern die Ergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung, die Jahresfortgangsnoten in diesen Fächern und die Gesamtnoten enthält.
§ 25 Bewertung der Leistungen
(1) Vor Beginn der besonderen Leistungsfeststellung sind den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern die Gesamtnote in der Projektprüfung nach § 12 Abs. 4 und die Jahresfortgangsnoten in den Fächern mitzuteilen, die in die besondere Leistungsfeststellung einfließen.
(2) ¹Die Leistungen werden von je zwei Lehrkräften bewertet. ²Stimmt die Bewertung nicht überein und kommt keine Einigung zustande, wird die Note von dem vorsitzenden Mitglied festgesetzt. ³Abweichend davon werden die Leistungen im Fach Muttersprache durch eine Fernprüferin oder einen Fernprüfer bewertet.
(3) ¹Im Fall einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik nach § 23 Abs. 3 Satz 2 wird die schriftliche Leistung im Verhältnis zur mündlichen Leistung 2:1 gewichtet. ²Gleiches gilt für das Fach Deutsch als Zweitsprache im Verhältnis zu den jeweiligen Teilleistungen.
(4) Der qualifizierende Abschluss der Mittelschule ist erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung, den Jahresfortgangsnoten im Fach Wirtschaft und Beruf sowie in dem besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfach und der Projektprüfung eine Gesamtbewertung von mindestens 3,0 erzielt hat; dabei bleibt die zweite Stelle nach dem Komma unberücksichtigt.
(5) ¹Die Gesamtbewertung errechnet sich aus der Summe der Jahresfortgangsnoten, der Gesamtnote der Projektprüfung und der Noten der besonderen Leistungsfeststellung. ²Dabei sind
in den Fächern Deutsch, Mathematik, Natur und Technik und Geschichte/Politik/Geographie die Jahresfortgangsnoten, im Fach Muttersprache der Leistungstest nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und die Noten der besonderen Leistungsfeststellung doppelt,
in den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache die Jahresfortgangsnoten doppelt und die Noten im schriftlichen und mündlichen Teil der besonderen Leistungsfeststellung je einfach,
die Gesamtnote der Projektprüfung doppelt und die Jahresfortgangsnoten im Fach Wirtschaft und Beruf und im besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfach je einfach und
in allen anderen Fächern die Jahresfortgangsnoten und die Noten der besonderen Leistungsfeststellung einfach
zu zählen. ³Die aus der Berechnung nach den Sätzen 1 bis 3 erzielte Notensumme wird durch den Teiler 18 geteilt.
§ 26 Zeugnis
(1) ¹Über den Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule erhalten die Schülerinnen und Schüler zusätzlich zum Abschlusszeugnis ein besonderes Zeugnis. ²Dieses enthält die Gesamtbewertung, die Gesamtnoten in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung, die Gesamtnote der Projektprüfung und die Jahresfortgangsnoten im Fach Wirtschaft und Beruf und dem in der Jahrgangsstufe 9 besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfach. ³Bei der Bildung der Gesamtnoten werden die Jahresfortgangsnoten und die Noten der besonderen Leistungsfeststellung gleich gewichtet.
(2) ¹Bei Schülerinnen und Schülern, die auf Grund der Gesamtbewertung den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule nicht erhalten, wird in Regel- und Deutschklassen die in den Prüfungsfächern jeweils erzielte Gesamtnote in das Abschluss- oder Jahreszeugnis aufgenommen, soweit sie nicht zu einer Verschlechterung der Jahresfortgangsnote führt; insoweit wird die Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung im Zeugnis wie folgt vermerkt: „Im Fach/In den Fächern … hat sie/er sich einer besonderen Leistungsfeststellung unterzogen.“ ²Nehmen Schülerinnen und Schüler der Deutschklassen an der besonderen Leistungsfeststellung in dem Fach Natur und Technik oder Geschichte/Politik/Geographie teil, so wird die erzielte Note, soweit sie nicht schlechter ist als die im Fächerverbund Natur und Technik/Geschichte/Politik/Geographie erreichte Jahresfortgangsnote, oder auf entsprechenden Antrag, wie folgt im Zeugnis vermerkt: „Im Fach ... hat sie/er sich einer besonderen Leistungsfeststellung unterzogen und die Note ... erreicht.“ ³Die in der Projektprüfung erzielte Note kann in der Bemerkung des Jahreszeugnisses der Mittleren-Reife-Klasse oder der Deutschklasse der Jahrgangsstufe 9 wie folgt vermerkt werden: „Die Schülerin/Der Schüler hat sich einer Projektprüfung unterzogen und folgende Note erzielt: _____ “ ⁴Die Entscheidung über die Aufnahme in die Zeugnisbemerkung trifft die oder der Vorsitzende der Feststellungskommission im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten. ⁵Die in der Projektprüfung erzielte Note muss vermerkt werden, wenn durch deren Berücksichtigung der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule erreicht wird.
(3) In den Fällen des § 23 Abs. 4 werden die nach Abs. 1 erzielten Gesamtnoten in das Abschluss- oder Jahreszeugnis nach Maßgabe des Abs. 2 aufgenommen.
(4) Schülerinnen und Schüler, die in den Fällen der Abs. 2 oder Abs. 3 im Fach Englisch mindestens die Gesamtnote 4 erzielt haben, erhalten ein Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss.
§ 27 Nachholung und Wiederholung
(1) ¹Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der besonderen Leistungsfeststellung teilweise nicht teilgenommen hat, kann diese im laufenden Schuljahr oder zu Beginn des folgenden Schuljahres nachholen. ²Über die näheren Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung abgelegter Teile der besonderen Leistungsfeststellung, die Festlegung von Terminen und die Aufgabenstellung in allen Fächern entscheidet die Feststellungskommission.
(2) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der gesamten besonderen Leistungsfeststellung nicht teilgenommen hat, kann diese zu einem vom Staatsministerium allgemein festgesetzten Termin nachholen.
(3) Wurde der qualifizierende Abschluss der Mittelschule nicht erworben, kann die besondere Leistungsfeststellung einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) Wurde der qualifizierende Abschluss der Mittelschule erworben, kann die besondere Leistungsfeststellung einmal zum nächsten Prüfungstermin zur Notenverbesserung wiederholt werden.
§ 28 Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber, Gleichwertigkeitsanerkennung
(1) ¹An der besonderen Leistungsfeststellung können Bewerberinnen oder Bewerber teilnehmen, die die Jahrgangsstufe 9 oder 10 des Mittlere-Reife-Zugs besuchen und für die kein Antrag nach § 23 Abs. 2 Satz 3 gestellt wurde, die die Jahrgangsstufe 9 in einer Deutschklasse besuchen oder die nicht Schülerinnen oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule sind. ² § 23 Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt. ³Schülerinnen oder Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule müssen sich jedoch mindestens in der Jahrgangsstufe 9 befinden. ⁴Für die besondere Leistungsfeststellung gelten die Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Mittelschulen entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihre Zulassung bis einschließlich 1. März bei der Mittelschule, die eine Jahrgangsstufe 9 führt und in deren Einzugsbereich sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beantragen. ²Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Zulassung schriftlich. ³Das Staatliche Schulamt kann in begründeten Ausnahmefällen eine abweichende Zuständigkeit für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung bestimmen.
(3) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung in Bayern haben. ²Für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen und Schülerinnen und Schüler nach § 29 BaySchO kann die Schulleiterin oder der Schulleiter hiervon Ausnahmen gewähren.
(4) ¹Dem Antrag sind beizufügen
der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde in beglaubigter Abschrift,
ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs enthalten muss,
das letzte Jahreszeugnis und gegebenenfalls eine Bescheinigung über den Schulbesuch der zuletzt besuchten Schule,
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal an der besonderen Leistungsfeststellung teilgenommen hat oder ob sich die Bewerberin oder der Bewerber zur gleichen oder einer entsprechenden Prüfung bereits an einer anderen Stelle gemeldet hat,
eine Erklärung, in welchen Fächern die Bewerberin oder der Bewerber geprüft werden will, soweit Wahlmöglichkeiten gegeben sind,
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er benützt.
²Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler öffentlicher Mittelschulen.
(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
die besondere Leistungsfeststellung bereits wiederholt hat,
an einer anderen Stelle zu einer entsprechenden Prüfung zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen ist.
(6) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen.
(7) Die besondere Leistungsfeststellung umfasst
für alle anderen Bewerberinnen und Bewerber die Fächer Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache und Mathematik,
nach Wahl der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers zwei der Fächer Englisch, Natur und Technik oder Geschichte/Politik/Geographie, wobei sie oder er eines dieser Fächer durch eine Projektprüfung nach § 12 Abs. 4 ersetzen kann,
nach Wahl der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers eines der Fächer Religionslehre, Ethik, Islamischer Unterricht, Sport, Musik, Kunst, Informatik, Informatik und digitales Gestalten, Buchführung.
(8) ¹Bei der Festlegung der Gesamtnoten werden Jahresfortgangsnoten nicht miteinbezogen. ²Zur Errechnung der Gesamtbewertung wird die erzielte Notensumme durch den Teiler 9 geteilt.
(9) ¹Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten Mittelschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der prüfenden öffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden. ²Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Schule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen. ³Das vorsitzende Mitglied der Feststellungskommission soll Lehrkräfte der staatlich genehmigten Schule bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben mitwirken lassen. ⁴In die Feststellungskommission sollen Lehrkräfte der staatlich genehmigten Schule mit der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen berufen werden. ⁵Sie sollen, soweit Schülerinnen und Schüler der staatlich genehmigten Schule betroffen sind, bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung des vorsitzenden Mitglieds der Feststellungskommission mitwirken. ⁶Entscheidungen nach den Sätzen 2, 4 und 5 trifft das vorsitzende Mitglied der Feststellungskommission.
(10) ¹Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen und Berufsfachschulen sowie Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, können sich der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch unterziehen; Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend. ²Bei nichtdeutscher Muttersprache kann in Fällen besonderer Härte die Leistungsfeststellung im Fach Englisch durch eine Leistungsfeststellung im Fach Muttersprache erworben werden, wenn das Staatsministerium für eine Muttersprache einen Leistungstest und Prüfungsaufgaben anbieten kann. ³Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens die Gesamtnote 4 erzielt haben, erhalten ein Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss.
(11) Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund der Gesamtbewertung den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule nicht erhalten.
(12) Über die Gleichwertigkeit von deutschen Schulabschlüssen mit dem qualifizierenden Abschluss der Mittelschule entscheidet das Staatsministerium.
§ 29 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung umfasst für alle Schülerinnen und Schüler die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch sowie eine Projektprüfung gemäß § 12 Abs. 4.
(2) Die Abschlussprüfung im Fach Englisch kann auf Antrag bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache durch eine Prüfung in der nichtdeutschen Muttersprache ersetzt werden, wenn der Antrag bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 9 oder 10 gestellt und genehmigt worden ist.
(3) ¹Die Abschlussprüfung besteht
im Fach Deutsch aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung in Form eines Referats,
im Fach Mathematik aus einer schriftlichen Prüfung,
im Fach Englisch aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung,
aus einer Projektprüfung mit schriftlichen, mündlichen und praktischen Lerninhalten des Fachs Wirtschaft und Beruf sowie des jeweiligen in der Jahrgangsstufe 10 besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfachs.
²Die Abschlussprüfung im Fach Muttersprache besteht aus einer schriftlichen Prüfung als Fernprüfung.
(4) ¹Die Aufgaben werden für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Muttersprache vom Staatsministerium, in den übrigen Fächern durch die Schule gestellt. ²Mündliche Prüfungen und Projektprüfungen können ab Mai abgenommen werden.
(5) Die Arbeitszeit beträgt
im Fach Deutsch für die schriftliche Prüfung 215 Minuten und für die mündliche Prüfung in Form eines Referats 15 Minuten,
im Fach Mathematik 180 Minuten,
im Fach Englisch für die schriftliche Prüfung 135 Minuten und für die mündliche Prüfung 15 Minuten; in der mündlichen Prüfung können Einzel- oder mit angemessener Zeitverlängerung Gruppenprüfungen durchgeführt werden,
im praktischen Teil der Projektprüfung im Fach Technik 240 Minuten, im Fach Wirtschaft 120 Minuten und im Fach Soziales 150 Minuten; der Prüfungsausschuss kann für notwendige Phasen der Kommunikation der Gruppenmitglieder untereinander einen Zeitzuschlag von bis zu 20 Minuten gewähren und die Arbeitszeit in den übrigen Teilen der Projektprüfung bestimmen,
im Fach Muttersprache 140 Minuten.
§ 30 Prüfungsausschuss
¹Zur Durchführung der Abschlussprüfung bildet die Schule einen Prüfungsausschuss. ² § 24 gilt entsprechend.
§ 31 Bewertung der Leistungen
(1) Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung sind die Jahresfortgangsnoten in den Prüfungsfächern einschließlich des Fachs Wirtschaft und Beruf und des berufsorientierenden Wahlpflichtfachs festzusetzen und den Schülerinnen und Schülern mitzuteilen.
(2) ¹Die Prüfungsleistungen werden von je zwei Lehrkräften bewertet. ²Stimmt die Bewertung nicht überein und kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied festgesetzt.
(3) ¹Die schriftliche Leistung wird im Verhältnis zur mündlichen Prüfung im Fach Deutsch 3:1, im Fach Englisch 2:1 gewichtet. ²Die Projektprüfung wird doppelt gewichtet.
(4) ¹Schülerinnen und Schüler können sich freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen,
in den Prüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch, wenn sich Jahresfortgangsnote und Prüfungsnote um eine Notenstufe unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
in einem sonstigen Abschlussfach, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
²Im Projekt findet keine mündliche Prüfung statt. ³Die Note der mündlichen Prüfung wird im Verhältnis zur Prüfungsnote (Satz 1 Nr. 1) oder zur Jahresfortgangsnote (Satz 1 Nr. 2) 1:2 gewichtet.
(5) ¹Der Prüfungsausschuss stellt nach der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. ²Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung; sie dauert je Fach zehn Minuten. ³Steht fest, dass die Abschlussprüfung auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Prüfung nicht bestanden werden kann, so entfällt die mündliche Prüfung.
(6) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Prüfungsnoten und Gesamtnoten fest.
(7) ¹Die Gesamtnote wird ermittelt
in den Prüfungsfächern aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote,
im Projekt aus den Jahresfortgangsnoten im Fach Wirtschaft und Beruf sowie im berufsorientierenden Wahlpflichtfach und aus der doppelt gewichteten Projektprüfung.
²In den Prüfungsfächern gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag. ³Die Jahresfortgangsnote kann nur dann überwiegen, wenn sie nach dem Urteil des Prüfungsausschusses der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach mehr entspricht als die Prüfungsnote. ⁴In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Gesamtnoten; mündliche Prüfungen werden nach Maßgabe von Abs. 4 Sätzen 2 und 3 berücksichtigt.
(8) ¹Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. ²Sie ist nicht bestanden bei
Gesamtnote 6 in einem Abschlussfach, sofern nicht Notenausgleich gewährt wird,
Gesamtnote 5 in zwei Abschlussfächern, sofern nicht Notenausgleich gewährt wird,
Gesamtnote 6 im Fach Deutsch,
Note 6 in der Projektprüfung.
³Abschlussfächer sind alle Fächer mit Ausnahme des Fachs Sport.
(9) ¹Schülerinnen und Schülern mit Gesamtnote 6 in einem Abschlussfach oder Gesamtnote 5 in zwei Abschlussfächern kann vom Prüfungsausschuss Notenausgleich gewährt werden, wenn sie
in einem Abschlussfach die Gesamtnote 1 oder
in zwei Abschlussfächern die Gesamtnote 2 oder
in drei Abschlussfächern die Gesamtnote 3
erreicht haben. ²Wird Notenausgleich gewährt, so wird in das Abschlusszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen. ³Die Gesamtnote im Projekt ist als Gesamtnote in zwei Abschlussfächern zu werten.
§ 32 Nachholung und Wiederholung
(1) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der Abschlussprüfung ganz oder teilweise nicht teilgenommen hat, kann diese zu einem vom Staatsministerium festgesetzten Termin nachholen.
(2) ¹ § 27 Abs. 3 gilt entsprechend. ²Voraussetzung ist der nochmalige Schulbesuch.
(3) ¹ § 27 Abs. 4 gilt entsprechend. ²Soll zu diesem Zweck die Jahrgangsstufe wiederholt werden, bedarf dies der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
§ 33 Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber
(1) ¹Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule keinen mittleren Schulabschluss erwerben können oder die keiner Schule angehören, können als andere Bewerberinnen und Bewerber die Abschlussprüfung an der Mittelschule ablegen. ²Für die Abschlussprüfung gelten die Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Mittelschulen entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihre Zulassung bis einschließlich 1. Februar bei der Mittelschule, die eine Jahrgangsstufe 10 führt und in deren Einzugsbereich sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beantragen. ² § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Dem Antrag sind beizufügen
der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde in beglaubigter Abschrift,
ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs enthalten muss,
das letzte Jahreszeugnis und gegebenenfalls eine Bescheinigung über den Schulbesuch der zuletzt besuchten Schule,
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal die Prüfung zu einem mittleren Schulabschluss abgelegt hat oder ob sich die Bewerberin oder der Bewerber zur gleichen oder einer entsprechenden Prüfung bereits an einer anderen Stelle gemeldet hat,
eine Erklärung, in welchen Fächern die Bewerberin oder der Bewerber geprüft werden will, soweit Wahlmöglichkeiten gegeben sind,
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er benützt hat.
(4) § 28 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(5) ¹Gegenstand der Abschlussprüfung sind die Prüfungsfächer nach § 29 Abs. 1, ferner die Fächer Geschichte/Politik/Geographie und Natur und Technik; § 29 Abs. 2 gilt entsprechend, soweit die Bewerberin oder der Bewerber aus nicht selbst zu vertretenden Gründen keine hinreichenden Leistungen im Fach Englisch erbringen kann. ²Die Durchführung der Abschlussprüfung in den Fächern nach § 29 Abs. 1 sowie im Projekt richtet sich nach § 29. ³Die Bewerberinnen und Bewerber können sich freiwillig einer mündlichen Prüfung in den Fächern unterziehen, in denen sie die Note 5 oder 6 erzielt haben, höchstens jedoch in zwei Fächern; § 31 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. ⁴In den Fächern Geschichte/Politik/Geographie und Natur und Technik finden mündliche Prüfungen mit einer Dauer von jeweils 15 Minuten statt; hierbei soll auf Lehrplaninhalte der Jahrgangsstufe 10 eingegangen werden, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders gründlich beschäftigt hat. ⁵Mindestens die Hälfte der Prüfungszeit muss den anderen Lerninhalten des Lehrplans der Jahrgangsstufe 10 vorbehalten bleiben.
(6) Für die Teilnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber, die staatlich genehmigte Mittelschulen besuchen, gilt § 28 Abs. 9 entsprechend.
(7) ¹Die Gesamtnoten der Abschlussfächer ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. ²Die Note einer freiwilligen mündlichen Prüfungsleistung wird im Verhältnis zur Note der bisher erbrachten Prüfungsleistungen 1:2 gewichtet.
§ 34 Zuerkennung
(1) ¹Für die Zuerkennung des qualifizierten beruflichen Bildungsabschlusses muss ein Berufsabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 im Abschlusszeugnis einer staatlich anerkannten Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nachgewiesen werden. ²Teilnoten werden gleich gewichtet, wenn im Zeugnis keine Gesamtnote festgesetzt ist.
(2) Die geforderten Englischkenntnisse werden nachgewiesen durch die Note „ausreichend“ in diesem Fach
im Abschlusszeugnis einer Mittelschule über den erfolgreichen oder qualifizierenden Abschluss oder
im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eines Gymnasiums, einer Realschule, einer Wirtschaftsschule oder einer Schule besonderer Art oder
im Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss (§ 28 Abs. 10) oder
im Abschlusszeugnis der Berufsschule oder Berufsfachschule im Pflichtfach oder Wahlfach; dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule steht das Jahreszeugnis des letzten Schuljahres der Berufsfachschule gleich.
(3) Liegt dem qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss eine dem qualifizierenden Hauptschulabschluss bzw. qualifizierenden Abschluss der Mittelschule als gleichwertig anerkannte Schulbildung zugrunde, so sind die vom Staatsministerium bestimmten Mittelschulen für die Ausstellung des Zeugnisses zuständig.
Teil 6 Schlussvorschrift
§ 35 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
München, den 4. März 2013
Dr. Ludwig Spaenle, Staatsminister
1.1. In den Fächern Deutsch und Mathematik kann je 1 Stunde in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 für klassenübergreifende Stütz- und Förderkurse verwendet werden.
Im Fach Englisch kann in den Mittlere- Reife-Klassen eine weitere Stunde für die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler verwendet werden.
1.2. Zu den genannten zwei Pflichtstunden kommen in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 noch je zwei Stunden Basissportunterricht oder differenzierter Sportunterricht hinzu, bei deren Durchführung die personellen, räumlichen und organisatorischen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.
2.1. In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 wählen die Schülerinnen und Schüler Musik oder Kunst; ein Wechsel ist jeweils zu Beginn des neuen Schuljahres möglich.
2.2. Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind gemäß Art. 47 Abs. 1 BayEUG verpflichtet am Ethikunterricht oder am Islamischen Unterricht teilzunehmen.
2.3. In den Jahrgangsstufen 8, 9 und 10 wählen die Schülerinnen und Schüler eines der berufsorientierenden Wahlpflichtfächer.
3. Wahlfächer
Durch Wahlunterricht ermöglicht die Schule den Schülerinnen und Schülern die individuelle Ergänzung des Unterrichtsangebots.
4.1. In den Fächern Mathematik und Englisch können im Rahmen der verfügbaren Lehrerstunden Lerngruppen gebildet werden.
4.2. In den Fächern Werken und Gestalten sowie Technik, Wirtschaft und Kommunikation oder Ernährung und Soziales können im Rahmen der verfügbaren Lehrerstunden Gruppen gebildet werden. Im Fach Englisch können diese auch leistungsdifferenziert eingerichtet und bewertet werden (§ 9 Abs. 10).
4.3. Klassenübergreifende Stütz- und Förderkurse ermöglichen die gezielte Förderung von Schülerinnen und Schülern mit vergleichbarem Leistungsstand. Sie setzen eine Stundenplangestaltung voraus, die klassenübergreifendes, ausnahmsweise auch jahrgangsstufenübergreifendes Zusammenfassen von Schülern in Lerngruppen ermöglicht. Die Dauer liegt im Ermessen der Schule.
4.4. Die Einrichtung besonderer Fördermaßnahmen richtet sich nach § 9 Abs. 9.
4.5. In der Jahrgangsstufe 5 oder 6 oder in beiden Jahrgangsstufen wird Tastschreiben fachunabhängig oder fächerübergreifend verpflichtend durchgeführt.
5.1. Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter unterrichtet nach Möglichkeit überwiegend in ihrer oder seiner Klasse. Der Einsatz der Lehrkräfte erfolgt nach dem Grundsatz des fächerübergreifenden Lernens; jedoch sollen die individuellen Qualifikationen und Schwerpunkte der Lehrkräfte, insbesondere im Fach Englisch, genutzt werden.
5.2. Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter hält grundsätzlich an jedem Unterrichtstag Unterricht in ihrer oder seiner Klasse. Die Lehrkräfte in den Fächern Wirtschaft und Beruf, Technik, Wirtschaft und Kommunikation und Ernährung und Soziales arbeiten zusammen.
6. Erweiterter Musikunterricht
Zusätzlich zu den in der Stundentafel ausgewiesenen Musikstunden können in allen Jahrgangsstufen weitere Stunden bereitgestellt werden. Die Entscheidung über die Einrichtung von Klassen mit erweitertem Musikunterricht liegt in der Zuständigkeit der Schulleiterin oder des Schulleiters bzw. der Verbundkoordinatorin oder des Verbundkoordinators, die oder der im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets Schwerpunkte im Rahmen der Profilbildung setzen kann.
7. Förderunterricht
Der Förderunterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 hat als Ziel die Stärkung der Kernkompetenzen in den Fächern Deutsch und Mathematik. Um dieses Ziel zu erreichen, kann der Förderunterricht auch zur Differenzierung eingesetzt werden.
8. Besondere Klassen der Jahrgangsstufe 9
Die Schulen können in den besonderen Klassen der Jahrgangsstufe 9 für Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage des Art. 38 BayEUG die Jahrgangsstufe 9 wiederholen, von der Stundentafel abweichen, soweit dies der Praxisanteil dieser Klassen erfordert.
1. Pflichtfächer
Zu den genannten zwei Pflichtstunden kommt noch eine Stunde differenzierter Sportunterricht hinzu, bei deren Durchführung die personellen, räumlichen und organisatorischen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.
2. Wahlpflichtfächer
Mit Ausnahme von Ethik und Islamischem Unterricht wählen die Schülerinnen und Schüler eines der Wahlpflichtfächer. Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind gemäß Art. 47 Abs. 1 BayEUG verpflichtet am Ethikunterricht oder am Islamischen Unterricht teilzunehmen.
3. Wahlfächer
Durch Wahlunterricht ermöglicht die Schule den Schülerinnen und Schülern die individuelle Ergänzung des Unterrichtsangebots.
4. Gruppenbildung
In den Wahlpflichtfächern können im Rahmen der verfügbaren Lehrerstunden Gruppen gebildet werden.
Bestimmungen zur Stundentafel
Das Staatliche Schulamt kann entsprechend der Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler einer Klasse (insbesondere Alter, Vorkenntnisse) mit Ausnahme des Fachs Deutsch als Zweitsprache hinsichtlich der Fächer und der Stundenanteile Verschiebungen innerhalb der Stundentafel vornehmen.
In den Fächern Deutsch als Zweitsprache, Mathematik und Natur und Technik, Geschichte/Politik/Geographie können Lerngruppen gebildet werden.
Im Fach Kulturelle Bildung und Werteerziehung werden die Noten durch eine allgemeine Bewertung ersetzt.
Zu den zwei Unterrichtsstunden kommen noch je zwei Stunden Basissportunterricht oder differenzierter Sportunterricht hinzu, bei deren Durchführung die personellen, räumlichen und organisatorischen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.
Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind gemäß Art. 47 Abs. 1 BayEUG verpflichtet am Ethikunterricht oder am Islamischen Unterricht teilzunehmen.
„Sprach- und Lernpraxis“ umfasst eine flexible Sprach- und Lernförderung und weitere Angebote zur kulturellen Bildung. Die Schule legt die Stundenzahl unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort fest und bezieht bei der Organisation und Durchführung Kooperationspartner oder andere Dritte ein; die Zustimmung des Schulaufwandsträgers ist erforderlich, soweit er betroffen ist.
Bestimmungen zur Stundentafel
Die Stundentafel für die Praxisklasse ist flexibel umzusetzen. Sowohl bei der Ausgestaltung des Unterrichts als auch beim Praxistag ist auf die Bedarfslage der Schülerinnen und Schüler und auf die Möglichkeiten der außerschulischen Partner Rücksicht zu nehmen (z.B. wöchentlicher Praxistag oder Praxis im Block).
Der Unterricht wird auf der Grundlage ausgewählter Bereiche des Lehrplans für die Mittelschule und einer auf die Klasse sowie die Leistungsmöglichkeiten der schülerbezogenen Jahresplanung (klassenbezogener Lehrplan) in enger Verzahnung mit dem praktischen Bereich erteilt. Dabei sind anhand einer Überprüfung des Lernstands der Schülerinnen und Schüler die Leistungsrückstände in den Grundkenntnissen und Grundfertigkeiten, insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik, zu berücksichtigen.
Die zweistündige Arbeitsgemeinschaft dient der spezifischen Förderung der Interessen der Schülerinnen und Schüler, der zweistündige Förderunterricht der Verbesserung der Lernergebnisse, insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik.
Zu den zwei Unterrichtsstunden kommen noch zwei Stunden Basissportunterricht oder differenzierter Sportunterricht hinzu, bei deren Durchführung die personellen, räumlichen und organisatorischen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.
Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind gemäß Art. 47 Abs. 1 BayEUG verpflichtet am Ethikunterricht oder am Islamischen Unterricht teilzunehmen. Der Unterricht in den Fächern Religionslehre, Ethik, Islamischer Unterricht und Sport soll in Kooperation mit einer Regelklasse erteilt werden.
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