Mitteilung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen gemäß Art. 20 Abs. 1 Bayerisches Landesplanungsgesetz
Zum Vollzug des Art. 20 Abs. 1 Bayerisches Landesplanungsgesetz - BayLplG - vom 6. Februar 1970 (GVBl S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1974 (GVBl S. 354), werden im Einvernehmen mit der Bayerischen Staatskanzlei und den übrigen Staatsministerien folgende Richtlinien bekannt gegeben:
1. Zweck der Mitteilungspflicht
Die Mitteilung aller raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ermöglicht die Überprüfung der mitgeteilten Planungen und Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung (Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 BayLplG) und ist damit Grundlage für eine wirksame Sicherung der Raumordnung durch die Landesplanungsbehörden.
Sie dient auch der fortwährenden Erfassung und Verwertung der raumbedeutsamen Tatbestände und Entwicklungen (Art. 21 BayLplG) und unterstützt die periodische Unterrichtung des Landtags und des Senats
2. Gegenstand der Mitteilungspflicht
Die Mitteilungspflicht beschränkt sich auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung.
2.1
Unter den Begriff der Planungen und Maßnahmen fallen sowohl die Errichtung, Erweiterung, Veränderung, Aufhebung, Einstellung oder Stilllegung von Einzelvorhaben und -objekten als auch umfassende Planungen für Gebiete oder bestimmte Fachbereiche.
Der Mitteilungspflicht unterliegen sowohl eigene Planungen und Maßnahmen der mitteilungspflichtigen Planungsträger als auch Planungen und Maßnahmen von nicht mitteilungspflichtigen (privaten) Planungsträgern, die den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Kenntnis gelangen.
2.2
Raumbedeutsam sind gemäß § 3 Abs. 1 Raumordnungsgesetz - ROG - vom 8. April 1965 (BGBl I S. 306), geändert durch Gesetz vom 10. August 1976 (BGBl I S. 2127) Planungen und Maßnahmen, durch die entweder Grund und Boden in Anspruch genommen (raumbeanspruchende Planungen und Maßnahmen) oder die räumliche Entwicklung eines Gebiets beeinflusst wird (raumbeeinflussende Planungen und Maßnahmen).
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind von überörtlicher Bedeutung, wenn sie nach ihrer Raumbeanspruchung oder Wirkung über das Gebiet einer Gemeinde hinausreichen.
2.3
In Anbetracht der Vielzahl und Unterschiedlichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen lässt sich nicht generell bestimmen, welche Planungen und Maßnahmen der Mitteilungspflicht gemäß Art. 20 Abs. 1 BayLplG unterliegen. Diese Frage muss daher anhand der genannten Voraussetzungen für jeden konkreten Einzelfall gesondert geprüft werden. Eine beispielhafte Aufzählung von Planungen und Maßnahmen, die in der Regel mitteilungspflichtig sind, ist dieser Bekanntmachung als
3. Mitteilungspflichtige Behörden und Stellen, Zuständigkeit
3.1
Mitteilungspflichtig sind
– alle Behörden des Freistaates Bayern,
– die landesunmittelbaren Planungsträger und
– die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 BayLplG).
3.2
Mitteilungspflichtige Planungsträger teilen die von ihnen selbst beabsichtigten Planungen und Maßnahmen der zuständigen Landesplanungsbehörde (4.) unmittelbar mit.
Die Mitteilung der Planungen und Maßnahmen von nicht mitteilungspflichtigen (privaten) Planungsträgern obliegt jeweils derjenigen Behörde, der sie auf Grund ihrer Zuständigkeit zur Kenntnis gelangen. Zuständig ist diejenige Behörde, die auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Anzeige entgegenzunehmen, eine Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung zu erteilen oder ein Planfeststellungs- oder sonstiges Verwaltungsverfahren durchzuführen hat.
4. Die zuständigen Landesplanungsbehörden
4.1
Die Mitteilungen der obersten Landesbehörden (Staatskanzlei und Staatsministerien) sind an das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen
4.2
Die Mitteilungen der kreisangehörigen Gemeinden sind an das zuständige Landratsamt als untere Landesplanungsbehörde zu richten (Art. 20 Abs. 1 Satz 3 BayLplG). Die Beteiligung der höheren Landesplanungsbehörden als Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen (§ 2 Abs. 5 BBauG
4.3
Die Mitteilungen der übrigen unter 3.1 genannten mitteilungspflichtigen Behörden und Stellen sind an die Regierungen als höhere Landesplanungsbehörden zu richten (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayLplG).
5. Zeitpunkt und Umfang der Mitteilung
5.1
Eigene Planungen und Maßnahmen der mitteilungspflichtigen Planungsträger sind so rechtzeitig mitzuteilen, dass die mitgeteilten Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung (z.B. im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens) abgestimmt werden können, ohne dass es zu unnötigen zusätzlichen Planungskosten kommt.
Die Mitteilung soll grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Planung in ihren Grundzügen ausgearbeitet ist (Vorentwurf) und verwirklicht werden soll.
5.2
Planungen und Maßnahmen von nicht mitteilungspflichtigen Planungsträgern sind mitzuteilen, sobald die zuständige Behörde von den Planungen und Maßnahmen Kenntnis erhält und diese verwirklicht werden sollen.
5.3
Soweit die Landesplanungsbehörden bei Planungen und Maßnahmen auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verfahrensmäßig beteiligt werden (z.B. § 2 Abs. 5 BBauG), gilt dies als Erfüllung der Mitteilungspflicht, wenn nicht auf Grund der Bedeutung des Vorhabens vorab ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll.
5.4
Neben der erstmaligen Mitteilung, dass Planungen und Maßnahmen beabsichtigt sind, ist den Landesplanungsbehörden auch Mitteilung zu machen, wenn die Planungen und Maßnahmen aufgegeben wurden oder verwirklicht sind, es sei denn, die Verwirklichung wird amtlich bekannt gemacht.
5.5
Zu periodischen Mitteilungen über den Stand der Planungen und Maßnahmen und zu zusätzlichen Erhebungen sind die mitteilungspflichtigen Behörden und Stellen nicht verpflichtet.
6. Inhalt und Form der Mitteilung
Die Mitteilung soll mit dem geringstmöglichen Verwaltungsaufwand so einfach wie möglich, dabei jedoch so informativ wie nötig, erfolgen.
6.1
In der Regel erfolgt die Mitteilung durch schriftliche Anzeige, die folgende Angaben enthalten soll:
– Landkreis, Gemeinde, Gemeindeteil,
– Planungsträger,
– Bezeichnung und kurze Erläuterung des Vorhabens,
– Stadium der Planung,
– Angabe der Stellen, denen bereits Unterlagen zur Kenntnisnahme oder Stellungnahme zugeleitet wurden oder noch zugeleitet werden,
– Lageplan, falls notwendig.
6.2
Innerhalb der Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden erfolgt die Mitteilung bei einfach gelagerten Fällen durch Mitzeichnung oder durch Übersendung eines Abdrucks.
6.3
Soweit Planungen und Maßnahmen bereits auf Grund von anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Regierungen oder Kreisverwaltungsbehörden mitzuteilen sind, kann die Mitteilungspflicht gemäß Art. 20 Abs. 1 BayLplG durch Beifügung eines zusätzlichen Abdrucks zur Weiterleitung an die zuständige Landesplanungsbehörde erfüllt werden.
7. Auswertung der Mitteilungen
7.1
Die Landesplanungsbehörden werten die bei ihnen eingehenden Mitteilungen aus, um ihre Planungsunterlagen (z.B. Bestands- und Planungskartenwerke, Strukturdaten) dem Umfang nach vervollständigen und auf dem neuesten Stand halten zu können.
7.2
Die unteren Landesplanungsbehörden werten die mitgeteilten Planungen und Maßnahmen für die bei ihnen zu führenden Raumordnungskataster aus. Auf die Richtlinien des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen zur Einrichtung und Führung von Raumordnungskatastern bei den unteren Landesplanungsbehörden vom 3. April 1974 (Beilage zu Az.: 9102 a - III/5 - 3348) wird hingewiesen. Die unteren Landesplanungsbehörden unterrichten die höheren Landesplanungsbehörden durch Übersendung eines Abdrucks von den Mitteilungen, die bei ihnen eingehen. Soweit weder eine Eintragung in das Raumordnungskataster noch ein sonstiges Tätigwerden veranlasst ist, kann die bei einer unteren Landesplanungsbehörde eingegangene Mitteilung urschriftlich an die Regierung weitergeleitet werden.
7.3
Die höheren Landesplanungsbehörden werten die Mitteilungen, die ihnen unmittelbar oder über die unteren Landesplanungsbehörden zugehen, ebenfalls für ihre Bestands- und Planungskartenwerke aus. Sie prüfen, ob zur Abstimmung eines mitgeteilten Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens geboten erscheint oder die erforderliche Abstimmung auf andere Weise erreicht werden kann (vgl. Abschnitt III Nr. 3 der Bekanntmachung über die Durchführung von Raumordnungsverfahren vom 24. November 1971, geändert durch Bekanntmachung vom 30. Oktober 1975 [LUMBl 1976 S. 6]). Von Planungen und Maßnahmen, die für das ganze Staatsgebiet oder größere Teile des Staatsgebiets raumbedeutsam sind, ist das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Landesplanungsbehörde zu unterrichten.
7.4
Vorschriften über die Verletzung des Geheimbereichs (vgl. insbesondere § 203 Abs. 2 Strafgesetzbuch) und über das Steuergeheimnis (§ 30 Abgabenordnung) bleiben unberührt.
8. In-Kraft-Treten und Aufhebung von anderen Verwaltungsvorschriften
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
Die Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr über die Mitteilungspflicht gem. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesplanung vom 11. Juni 1958, Az.: 5900/3 - LPI 3-8576 (WVMBl S. 70).
Die gemeinsame Entschließung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, Az.: IV E 3-9662 a 147, und für Wirtschaft und Verkehr, Az.: 5900/2 j-L/3 a-1212, über die Zusammenarbeit der Landesplanungs- und Wasserwirtschaftsbehörden vom 12. Februar 1968 (MABl S. 66; WVMBl S. 48) sowie die gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern und für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 29. November 1974, Az.: II E 2-9662 a 80 und Az.: 9469-IV/2 a-31 063 (LUMBl 1975 S. 2).
Die gemeinsame Entschließung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft und Verkehr und des Innern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landesplanung und des Naturschutzes vom 19. Dezember 1960 (WVMBl S. 223, MABl 1961, S. 81).
I. A.
gez. Dr. Heigl
Ministerialdirektor
Anlagen
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