Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen
DE - Landesrecht Bayern

Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen

1.  Ziele und Inhalte

¹Die Mittagsbetreuung unterstützt die Erziehungsarbeit des Elternhauses und der Schule. ²Sie ermöglicht bei einem entsprechenden Bedarf eine Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Grundschule und der Förderschule im Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes – BayEUG). ³Sollte der Unterricht an einzelnen Tagen ausnahmsweise und aus zwingenden Gründen vorzeitig enden, ist in der Regel eine Beaufsichtigung der an der Mittagsbetreuung teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zwischen dem vorzeitigen Unterrichtsende und dem regulären Beginn der Mittagsbetreuung durch die Schule erforderlich.
⁴An der Mittagsbetreuung können ausnahmsweise auch Schülerinnen und Schüler der Mittelschule teilnehmen, soweit kein anderes Ganztagsangebot zur Verfügung steht bzw. dadurch nicht ein offenes oder gebundenes Ganztagsschulangebot an der jeweiligen Mittelschule in seinem Bestand gefährdet oder die Einrichtung eines solchen Angebots verhindert würde.
⁵Das Betreuungsangebot ist mit sozial- und freizeitpädagogischer Zielrichtung zu gestalten.
⁶Die Mittagsbetreuung ersetzt nicht die Aufgaben von Horten, Tagesstätten, die mit Förderschulen verbunden sind, und ähnlichen Einrichtungen. ⁷Sie ist keine Fortsetzung oder Aufarbeitung des lehrplanmäßigen Unterrichts, sie kann aber in Teile des Schullebens eingebunden werden. ⁸Das Betreuungsangebot richtet sich nach der personellen und sächlichen Ausstattung der Mittagsbetreuung.
⁹Um das Gelingen der Mittagsbetreuung sicherzustellen, haben alle Beteiligten (Träger, Schulleitung, Lehrkräfte, Betreuungspersonal, Hausmeister, Eltern) eng zusammenzuarbeiten. 1⁰So sind insbesondere organisatorische Absprachen mit der Schulleitung zu treffen (z. B. Raumbelegung) und diese über Änderungen bei der Durchführung der Mittagsbetreuung (z. B. dauerhafte Abmeldung von Schülerinnen und Schülern, Wechsel beim Personal, geplante Änderung beim pädagogischen Konzept) unverzüglich zu informieren. 1¹Für einen Austausch pädagogisch gewonnener Erkenntnisse zwischen Schule und Mittagsbetreuung ist eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten in die Entbindung von der Schweige- bzw. Verschwiegenheitspflicht vorzusehen.
¹2Die Mittagsbetreuung wird in folgenden Formen angeboten:

1.1  Mittagsbetreuung bis 14.00 Uhr

¹Die Mittagsbetreuung muss grundsätzlich bis 14.00 Uhr angeboten werden. ²Sie soll möglichst an allen, mindestens jedoch an vier Schultagen der Unterrichtswoche stattfinden und nahtlos an den stundenplanmäßigen Unterricht anschließen, also in der Regel frühestens ab 11.00 Uhr beginnen. ³Eine Weiterführung des stundenplanmäßigen Unterrichts im Anschluss an die Mittagsbetreuung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. ⁴Sofern mindestens an vier Schultagen der Unterrichtswoche eine Betreuungszeit von täglich mindestens 60 Minuten im Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht geleistet wird, kann diese Form der Mittagsbetreuung in begründeten Ausnahmefällen bereits vor 14.00 Uhr enden.
⁵Gelegenheit zur Anfertigung von Hausaufgaben kann geboten werden, sofern dafür geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.

1.2  Verlängerte Mittagsbetreuung bis mindestens 15.30 Uhr bzw. 16.00 Uhr

1.2.1 

¹Die verlängerte Mittagsbetreuung muss bis mindestens 15.30 Uhr angeboten werden. ²Für die verlängerte Mittagsbetreuung gelten die Bestimmungen der Mittagsbetreuung gemäß Nr. 1.1 mit der Maßgabe, dass zusätzlich eine verlässliche Hausaufgabenbetreuung vorzusehen ist.

1.2.2 

Die verlängerte Mittagsbetreuung kann einen höheren Zuschuss gemäß Nr. 5.1.3 erhalten, wenn
eine Betreuung grundsätzlich bis mindestens 16.00 Uhr bzw. im begründeten Einzelfall bis mindestens 15.30 Uhr gewährleistet ist
Gelegenheit zu einem Mittagessen gegeben wird
bei Antragstellung ein von dem Träger mit der Schulleitung abgestimmtes pädagogisches Konzept für die Betreuungsangebote vorgelegt wird

2.  Träger

¹Die Mittagsbetreuung ist eine eigenständige Einrichtung des Schulaufwandsträgers (z. B. Gemeinde oder Stadt) oder eines freien Trägers (z. B. eines Vereins) außerhalb der sonstigen Betreuungsformen und anderweitig zu regelnder Beaufsichtigung (z. B. durch die Schule bei vorzeitigem Ende des stundenplanmäßigen Unterrichts). ²Der jeweilige Träger ist für die Finanzierung und im Benehmen mit der Schulleitung für die Organisation der Mittagsbetreuung zuständig. ³Die Mittagsbetreuung untersteht der Schulaufsicht (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayEUG). ⁴Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht obliegt den staatlichen Schulämtern für Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Grundschulen, für solche an Förderschulen den Regierungen (Art. 114 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c bzw. Nr. 5 Buchst. b BayEUG).

3.  Teilnahme

3.1  Teilnehmende Schülerinnen und Schüler

¹Alle Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Schule besuchen, können grundsätzlich in die Mittagsbetreuung aufgenommen werden. ²Ob ihre Teilnahme förderfähig ist, bestimmt sich nach Nr. 3.4. ³Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Träger der Mittagsbetreuung – im Benehmen mit der Schulleitung – insbesondere auf der Grundlage pädagogischer, familiärer und sozialer Gesichtspunkte.
⁴An eingerichteten Gruppen der Mittagsbetreuung können auch Schülerinnen und Schüler anderer Schulen – insbesondere der am Schulstandort bestehenden Mittelschule – teilnehmen, sofern für diese kein Ganztagsangebot zur Verfügung steht und ihre Teilnahme im pädagogischen Konzept entsprechend berücksichtigt wird. ⁵In diesem Fall ist bei der Planung und Durchführung der Mittagsbetreuung über die Absprache zu den Teilnahmemodalitäten hinaus ein Zusammenwirken der jeweiligen Schulen vorzusehen, damit ein entsprechender gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gewährt werden kann.
⁶Die Aufnahmekapazität richtet sich nach dem vorhandenen Personal- und Raumangebot. ⁷Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Träger im Benehmen mit der Schulleitung und dem Betreuungspersonal. ⁸Insbesondere im Falle besonderer familiärer Lebenslagen und Notfallsituationen (z. B. aufgrund Krankheit, Pflege eines Angehörigen oder bislang nicht absehbarer beruflicher Anforderungen) soll eine flexible und kurzfristige Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in bestehende Gruppen der Mittagsbetreuung auch während des Schuljahres ermöglicht werden.
⁹Kindern, die eine Schulvorbereitende Einrichtung (SVE) besuchen, kann die Teilnahme an der Mittagsbetreuung gestattet werden. 1⁰Die Teilnahme dieser Kinder kann bei der Förderung nicht berücksichtigt werden.
1¹Sofern der stundenplanmäßige Unterricht an einzelnen Tagen in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen früher enden muss, besteht von Seiten des Trägers keine Verpflichtung, den zeitlichen Beginn des Betreuungsangebots entsprechend früher anzusetzen. ¹2In diesen Fällen wird es in der Regel erforderlich sein, die an ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten teilnehmenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 22 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) zwischen dem vorzeitigen Unterrichtsende und dem regulären Beginn des Ganztagsangebots durch die Schule zu beaufsichtigen. ¹3Überdies besteht keine Verpflichtung, nach dem regulären Beginn des Angebots ausnahmsweise auch solche Schülerinnen bzw. Schüler zu betreuen, die für das Angebot nicht bzw. nicht an den betroffenen Tagen angemeldet sind, aufgrund des vorzeitigen Unterrichtsschlusses jedoch bis zur Abholung durch die Erziehungsberechtigten beaufsichtigt werden müssen.

3.2  Mindestgruppengröße

3.2.1 

¹Die Mindestgröße von Mittagsbetreuungsgruppen und verlängerten Mittagsbetreuungsgruppen liegt bei zwölf Schülerinnen bzw. Schülern. ²In begründeten Ausnahmefällen kann die Zahl für das Zustandekommen einer Gruppe mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde geringfügig unterschritten werden, sofern nicht bereits eine andere bestehende Gruppe die vorgesehenen Betreuungszeiten abdeckt. ³Die Bestimmung der Zahl der Gruppen dient der Bemessung der staatlichen Zuwendung. ⁴Bei der praktischen Durchführung der jeweiligen Mittagsbetreuung können hiervon – insbesondere aus pädagogischen Erwägungen heraus – abweichende Gruppengrößen festgelegt werden. ⁵Die Förderung einer Gruppe setzt die jeweilige Zuordnung mindestens einer eigenen Betreuungskraft voraus.

3.2.2 

¹Insbesondere an kleinen Schulstandorten, an denen die erforderliche Mindestschülerzahl zur Einrichtung einer ersten Gruppe der Mittagsbetreuung nicht erreicht wird, kann die Durchführung einer geförderten Gruppe auch verteilt an zwei Schulstandorten mit jeweils einer Betreuungskraft ermöglicht werden. ²Hierzu sind eine entsprechende gemeinsame Antragstellung der durchführenden Träger sowie eine gesonderte Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch die jeweils zuständige Regierung erforderlich. ³Die Förderung wird nur für eine Gruppe gewährt und an den von den Antragstellern bestimmten Träger durch die jeweilige Regierung ausgezahlt. ⁴Die weitere finanzielle Abwicklung haben die gemeinsamen Antragsteller untereinander zu vereinbaren.

3.3  Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl

¹Ergeben sich während des Schuljahres Veränderungen bei der Anzahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, die sich mindernd auf die Anzahl der förderfähigen Gruppen auswirken, ist die jeweilige Regierung hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. ²Sollte von einer dauerhaften Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl auszugehen sein, entscheidet die Regierung nach einer angemessenen Übergangsfrist über das weitere Vorgehen.

3.4  Anzahl der erforderlichen Betreuungstage

Schülerinnen und Schüler können bei der Förderung der Mittagsbetreuungsgruppen nur berücksichtigt werden, wenn eine Teilnahme im folgenden Mindestumfang erfolgt:

3.4.1  Reguläre Mittagsbetreuungsgruppen gem. Nr. 1.1

Bei diesen Gruppen können alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zur Ermittlung der vorgegebenen Mindestteilnehmerzahl einbezogen werden, sofern eine regelmäßige Teilnahme an mindestens einem Tag je Unterrichtswoche in dem unter Nr. 1.1 genannten Umfang erfolgt.

3.4.2  Verlängerte Formen der Mittagsbetreuung gem. Nr. 1.2

Bei diesen Gruppen können die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zur Ermittlung der vorgegebenen Mindestteilnehmerzahl – insbesondere auch im Interesse einer wirkungsvollen pädagogischen Arbeit – dann einbezogen werden, wenn im Monatsdurchschnitt eine Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an mindestens zwei Tagen je Unterrichtswoche und zudem jeweils bis mindestens 15.30 Uhr erfolgt.

3.5  Teilnahmeumfang

¹Grundsätzlich sollen die Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der jeweiligen Mittagsbetreuung teilnehmen. ²In begründeten Ausnahmefällen kann der Träger einmalig oder regelmäßig eine vorzeitige Abholung von Schülerinnen und Schülern gestatten. ³Schülerinnen und Schüler, die nicht im Mindestumfang gem. Nr. 3.4 angemeldet werden oder nicht im Mindestumfang gemäß Nr. 3.4 teilnehmen, können bei der Bemessung der Förderung nicht berücksichtigt werden. ⁴Sofern durch vorzeitige Abholung die Mindestteilnehmerzahl gemäß Nr. 3.4 dauerhaft unterschritten wird, findet Nr. 3.3 Anwendung.

3.6  Anwesenheitslisten

¹Die Anwesenheit der angemeldeten Schülerinnen und Schüler und ggf. die Gründe ihrer Abwesenheit an einzelnen Betreuungstagen sind anhand von Teilnahmelisten entsprechend zu dokumentieren. ²Diese Listen sind nach Abschluss des Schuljahres, in dem eine Förderung gewährt wurde, vom Träger für fünf Jahre aufzubewahren und ggf. auf Nachfrage den zuständigen Stellen zu übermitteln.

3.7  Teilnehmerbeiträge

¹Für die Teilnahme an Angeboten der Mittagsbetreuung können Teilnehmerbeiträge von den Erziehungsberechtigten erhoben werden. ²Die Teilnehmerbeiträge sollen nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Angebote bemessen und nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt sein.

3.8  Masernschutz

¹Die Bestimmungen des seit 1. März 2020 geltenden Masernschutzgesetzes bzw. des § 20 Abs. 9 und 10 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. ²Der Nachweis bezüglich des Masernimmunstatus der Schülerinnen und Schüler ist gemäß § 20 Abs. 9 IfSG vor Beginn ihrer Betreuung gegenüber der Leitung der Mittagsbetreuung zu erbringen. ³Ohne Nachweis i. S. d. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ist ein Besuch der Mittagsbetreuung gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG nicht möglich.

4.  Rahmenbedingungen

4.1  Räumlichkeiten

¹Die Mittagsbetreuung findet grundsätzlich in Räumlichkeiten der Schule oder in Einrichtungen statt, die sich in unmittelbarer Erreichbarkeit zur Schule befinden; sie unterliegen nicht den Vorschriften des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. ²Der Träger der Mittagsbetreuung und die Schulleitung legen im Einvernehmen geeignete Räume zur Durchführung der Mittagsbetreuung fest, wobei die Mitnutzung von Räumlichkeiten, die für den Unterricht oder andere schulische Zwecke zur Verfügung stehen, grundsätzlich möglich ist. ³Weiterhin klären der Träger der Mittagsbetreuung und die Schulleitung gemeinsam, ob und inwieweit andere schulische Anlagen (z. B. Sporthalle, Sportplatz, Werkräume, Schülerbücherei) von der Mittagsbetreuung mitbenutzt werden können.
⁴Insbesondere eine außerschulische Nutzung der Räume hat hinter dem zur Durchführung der Mittagsbetreuungsangebote notwendigen Raumbedarf zurückzustehen.
⁵Die Eignung von Räumlichkeiten für die Einrichtung von Angeboten der Mittagsbetreuung ist in Zweifelsfällen im Einvernehmen zwischen der Schulleitung, dem Träger der Mittagsbetreuung, dem Sachaufwandsträger der Schule und der zuständigen Schulaufsicht festzustellen, wobei die jeweilige Angebotsform zu berücksichtigen ist.

4.2  Personal

¹Bei der Mittagsbetreuung wird sozialpädagogisches Fachpersonal sowie anderes geeignetes Personal eingesetzt, das über die für die jeweilige Form der Mittagsbetreuung erforderliche pädagogische und fachliche Qualifikation oder ausreichende Erfahrung in der Erziehungs- oder Jugendarbeit verfügt.
²Der Träger der Mittagsbetreuung hat dafür Sorge zu tragen, dass das in der Mittagsbetreuung eingesetzte Personal die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bietet und über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügt. ³Das eingesetzte Personal darf insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Abs. 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt worden sein. ⁴Darüber hinaus muss das eingesetzte Personal die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. ⁵Zur Überprüfung dieser Voraussetzung muss der Träger vor Aufnahme der Tätigkeit ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis des eingesetzten Personals gemäß § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Original oder in beglaubigter Kopie der Schulleitung vorlegen; bei einer dauerhaften oder wiederholten Tätigkeit ist in Abständen von drei Jahren eine erneute Vorlage erforderlich. ⁶Die Schulleitung dokumentiert die Einsichtnahme in das Führungszeugnis vor Aufnahme der Tätigkeit und vermerkt, dass zu den oben genannten Katalogstraftaten keine Eintragungen vorliegen. ⁷Sofern sich die betreffende Schule in privater Trägerschaft befindet, sind die Führungszeugnisse vom Träger der Mittagsbetreuung an einer privaten Grundschule dem zuständigen Staatlichen Schulamt, für solche an privaten Förderschulen der zuständigen Regierung zu übermitteln. ⁸Die Dokumentation der Einsichtnahme erfolgt dann seitens des Staatlichen Schulamts bzw. der Regierung.
⁹Die Bestimmungen des seit 1. März 2020 geltenden Masernschutzgesetzes bzw. des § 20 Abs. 9 und 10 IfSG in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. 1⁰Der Nachweis bezüglich des Masernimmunstatus hat das Personal gemäß § 20 Abs. 9 IfSG gegenüber der Leitung der Mittagsbetreuung zu erbringen.
1¹Bei der Durchführung der Mittagsbetreuungsangebote wird die Beachtung der allgemeinen Sicherheitsbestimmungen und der sonstigen, für Unterricht und Schulbetrieb geltenden Vorschriften (z. B. Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Sicherheit im Sportunterricht vom 8. April 2003 (KWMBl. I S. 202)) empfohlen.
¹2Bei der Durchführung der Mittagsbetreuungsangebote ist ein angemessenes Betreuungsverhältnis zwischen anwesendem pädagogischen Personal und teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sicherzustellen.

5.  Staatliche Förderung und Antragstellung

5.1  Staatliche Förderung

Für die Durchführung und Umsetzung von Mittagsbetreuungsangeboten, die keine sonstige staatliche finanzielle Förderung erhalten, können unter den in den Nrn. 1 bis 4 genannten Fördervoraussetzungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse gewährt werden.

5.1.1 

Die Mittagsbetreuung gemäß Nr. 1.1 wird jährlich mit 4 200 Euro pro Gruppe und Schuljahr bezuschusst.

5.1.2 

Die verlängerte Mittagsbetreuung gemäß Nr. 1.2.1 wird jährlich mit 9 000 Euro pro Gruppe und Schuljahr bezuschusst.

5.1.3 

Die verlängerte Mittagsbetreuung gemäß Nr. 1.2.2 wird jährlich mit 12 000 Euro pro Gruppe und Schuljahr bezuschusst.

5.1.4 

Teilnehmerbeiträge der Erziehungsberechtigten sowie Zuschüsse des Trägers des Schulaufwands an einen privatrechtlichen Träger stehen einer staatlichen Förderung nicht entgegen.

5.1.5 

Um auf eine einheitliche Organisation und Verantwortung der Ganztagsangebote hinzuwirken, ist die gleichzeitige Einrichtung bzw. Förderung von Angeboten im Rahmen der offenen Ganztagsschule in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 und von Angeboten der (verlängerten) Mittagsbetreuung an einem Schulstandort nicht möglich.

5.1.6 

Eine Förderung gemäß den Nrn. 5.1.1 bis 5.1.3 kann zudem im Einzelfall und mit Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) zur Umsetzung besonderer Schulkonzepte gewährt werden.

5.1.7 

Das Staatsministerium weist den Regierungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die entsprechenden Fördermittel zu.

5.2  Antragstellung und Bewilligung

5.2.1 

¹Anträge auf staatliche Förderung sind vom Träger jeweils bis zum festgesetzten Antragstermin für das darauffolgende Schuljahr über die Schulleitung und das zuständige Staatliche Schulamt (bzw. bei Förderschulen direkt) bei der zuständigen Regierung einzureichen, die die Prüfung und Bewilligung der Anträge sowie die Zuweisung der Mittel übernimmt. ²Zu einem festgesetzten Zeitpunkt nach Schuljahresbeginn sind die tatsächlich teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sowie die Anzahl der eingerichteten Gruppen über das Staatliche Schulamt (bzw. bei Förderschulen direkt) bei der zuständigen Regierung zu melden.

5.2.2 

¹Der Antragstermin und der Meldetermin nach Schuljahresbeginn werden im Rahmen des jährlichen Antrags- und Genehmigungsverfahrens bekannt gegeben. ²Anträge auf Förderung von Mittagsbetreuungsgruppen, die nach dem Antragstermin eingerichtet werden sollen, können nach Rücksprache mit der zuständigen Regierung im begründeten Einzelfall nur dann noch bewilligt und bei der Förderung berücksichtigt werden, falls die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

5.2.3 

Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen können auf der Website des Staatsministeriums unter www.km.bayern.de/mittagsbetreuung abgerufen werden.

5.2.4 

Die Bewilligung kann bei Fehlen oder nachträglichem Wegfall der in Nr. 1 bis 4 genannten Fördervoraussetzungen, insbesondere, wenn die für die genehmigte Gruppenzahl erforderliche Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres dauerhaft unterschritten wird, ganz oder teilweise widerrufen werden.

5.2.5 

Die jeweils zuständigen Behörden und Beauftragten der Schulaufsicht sind in Ausübung ihrer allgemeinen schulaufsichtlichen Befugnisse insbesondere berechtigt, selbst oder durch Vertreter die Durchführung der Mittagsbetreuung vor Ort insbesondere auch durch unangekündigte Kontrollen zu überprüfen (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 3 und 4 BayEUG).

6.  Schlussbestimmungen

6.1  Übergangsregelung

Für Mittagsbetreuungsangebote, die bis zum Inkrafttreten dieser Bekanntmachung am 28. April 2023 gefördert wurden, sind die Vorschriften dieser Bekanntmachung in ihrer bisher geltenden Fassung weiter bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 anzuwenden.

6.2  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 28. April 2021 in Kraft.
²Mit Ablauf des 27. April 2021 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen vom 7. März 2018 (KWMBl. S. 134) außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor
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