Mitbenutzung der Sportstätten bei Schulen durch außerschulische Nutzergruppen
Die Staatsregierung misst dem Sport wegen seiner pädagogischen gesundheitlichen und sozialen Aufgaben große Bedeutung zu. Dies gilt für Kindergarten, Schule und Hochschule, wo der Sport einen unverzichtbaren Beitrag zur Erziehung und Bildung leistet, das gilt aber ebenso für den Sport in Sportvereinen und Jugendverbänden und für den Behörden- und Betriebssport. Aktivitäten in den meisten Sportarten setzen geeignete Sportstätten voraus. Dabei bietet sich die Mitbenutzung der Sportanlagen der Schulen durch außerschulische Nutzer an. In den Gesamtkosten einer Schulanlage bilden die Kosten für die schulischen Sportstätten einen erheblichen Bestandteil. Gerade angesichts der angespannten Haushaltssituation der öffentlichen Hand besteht Anlass, darauf hinzuweisen, dass sich diese Ausgaben erst dann voll rechtfertigen, wenn die Sportstätten optimal ausgenutzt werden. Das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst befürwortet deshalb die Mitbenutzung der Sportstätten der Schulen durch den Sportbetrieb organisierter außerschulischer Nutzer, insbesondere durch Sportgruppen der Vereine, Verbände und Hochschulen, aber auch der Behörden- und Betriebssportgruppen, nachdrücklich. Das gilt sowohl für die Abendzeit als auch für schulfreie Zeiten. Nachmittags stehen die Sportstätten bei Schulen vorrangig dem Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht im Fach Sport sowie schulischen Sportarbeitsgemeinschaften zur Verfügung. Sofern freie Kapazitäten bestehen, sollten die Sportstätten aber auch in dieser Zeit außerschulischen Sportanbietern zur Verfügung gestellt werden. Auch die Mitbenutzung der beweglichen Großgeräte wird befürwortet. Für die Mitbenutzung gilt Art. 14 Abs. 3 BaySchFG, wonach der jeweilige Aufwandsträger über die Verwendung des Schulvermögens für schulfremde Zwecke unter Wahrung der schulischen Belange im Benehmen mit dem Schulleiter entscheidet. Die Schulleiter der staatlichen Schulen sollen nur dann Einwendungen erheben, wenn die vorgesehene Mitbenutzung der Sportanlagen eine unmittelbare Störung des Schulbetriebs mit sich bringen würde. Es wird darauf hingewiesen, dass die notwendige Aufsicht während der außerschulischen Nutzung nicht Angelegenheit der Schule, sondern des außerschulischen Trägers ist. Näheres dazu und über die Haftung bei etwaigen Personen- und Sachschäden sollte in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Aufwandsträger und dem außerschulischen Nutzer geregelt werden. Urlaubszeiten des Betreuungspersonals während Schulferien sollen möglichst durch die Beschäftigung von Aushilfen überbrückt werden, damit die Nutzung der Anlage durch den Breitensport nicht unterbrochen werden muss. Die Bekanntmachung über die Mitbenutzung der Sportstätten bei Schulen durch Sportvereine und Jugendverbände vom 13. November 1975 (KMBl I 1976 S. 30, StAnz 1976 Nr. 1) und die Bekanntmachung über die Mitbenutzung der Sportstätten hei Schulen im Rahmen des Behörden- und Betriebssports vom 20. Juli 1978 (KMBI I S. 436, StAnz 1978 Nr. 30) werden hiermit aufgehoben.
I. A. J. H o d e r l e i n
Ministerialdirektor
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