Meldeverfahren bei der Lehrerfortbildung in Bayern
DE - Landesrecht Bayern

Meldeverfahren bei der Lehrerfortbildung in Bayern

Das Programm der Lehrerfortbildung (LFB) in Bayern wird jeweils für ein Halbjahr etwa 2 Monate vor Beginn der Veranstaltungen in einer eigenen Broschüre veröffentlicht. Lehrer, die an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen wollen, melden sich unter Verwendung der entsprechenden Anmeldevordrucke an. Die Vorgesetzten leiten jede Meldung unter Abgabe einer Stellungnahme auf dem Dienstweg an die im Programm bezeichneten Stellen weiter. Diese Meldung soll spätestens 6 Wochen vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung vorliegen. Bei Berücksichtigung der Meldung ergeht eine Einladung des Veranstalters auf dem Dienstweg an die Bewerber.
Mit der Übermittlung der Einladung gewährt der Dienstvorgesetzte Dienstbefreiung im erforderlichen Umfang. Bei Grundschulen, Hauptschulen und Förderschulen gilt die Dienstbefreiung mit der Übermittlung der Einladung durch den Schulleiter als erteilt. Staatliche Lehrkräfte erhalten in der Regel Unterkunft und Verpflegung unentgeltlich. Fahrkosten werden in der Höhe der bei der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel entstehenden Kosten (Deutsche Bahn AG, 2. Kl.) erstattet. Die Abwicklung der Fahrkostenerstattung ist für staatliche Lehrkräfte mit KMBek vom 9. März 1972 (StAnz Nr. 13, KMBl S. 386) geregelt worden. Lehrkräfte nichtstaatlicher Schulen können sich ebenfalls anmelden. Für Unterkunft und Verpflegung wird vom Veranstalter ein Unkostenbeitrag erhoben. Die Schulträger werden gebeten, diesen Betrag und die anfallenden Fahrkosten zu übernehmen sowie die nötige Unterrichtsbefreiung zu gewähren.
Eine Teilnehmerliste der Lehrer an Volks- und Förderschulen wird von den im Programm bezeichneten Stellen den Schulabteilungen der Regierungen nach Abschluss der Veranstaltung übermittelt.
Im Hinblick auf eine rasche und sachgerechte Abwicklung des Verfahrens ist es notwendig, dass die Anmeldungen umgehend weitergeleitet werden. Abweichungen von der allgemeinen Regelung des Meldeverfahrens können sich aus der Programmbeschreibung der einzelnen Veranstaltungen ergeben.
Die Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Die Bekanntmachung vom 4. Juli 1973 (KMBl S. 770), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. September 1992 (KWMBl I S. 504), und die Bekanntmachung vom 11. Februar 1982 (KMBl I S. 25) werden zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
I. A. Dr. Kaiser
Ministerialdirigent
Markierungen
Leseansicht