Errichtung von Meisterprüfungsausschüssen für mehrere Handwerkskammerbezirke gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 HandwO
DE - Landesrecht Bayern

Errichtung von Meisterprüfungsausschüssen für mehrere Handwerkskammerbezirke gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 HandwO

An
die Regierungen
die Handwerkskammern
Nach § 42 Abs. 1 HandwO
Ein Meisterprüfungsausschuss für mehrere Handwerkskammerbezirke kann nach Anhörung aller beteiligten Handwerkskammern dann errichtet werden, wenn die Zahl der Handwerksbetriebe des Kammerbezirkes so niedrig ist, dass die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für einen einzigen Kammerbezirk mit Schwierigkeiten, vor allem in der Besetzung des Ausschusses, verbunden wäre.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden der mit der Errichtung des Meisterprüfungsausschusses beauftragten Regierung von der für den Sitz des Ausschusses zuständigen Handwerkskammer im Benehmen mit den beteiligten Handwerkskammern vorgeschlagen.
Nach Ablauf der dreijährigen
Wenn sich die Verhältnisse in einem Handwerkskammerbezirk während des Bestehens eines gemeinsamen Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke ändern, so dass für diesen Bezirk ein eigener Meisterprüfungsausschuss errichtet werden kann, so hat die betreffende Handwerkskammer rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des gemeinsamen Meisterprüfungsausschusses beim Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr eine Aufhebung bzw. Änderung der Anordnung zu beantragen.
I. A. Kuchtner
Ministerialdirektor
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