MedStipR
DE - Landesrecht Bayern

MedStipR: 2126.0-G Richtlinie über die Vergabe von Stipendien zur Verbesserung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum in Bayern (Medizinstipendienrichtlinie – MedStipR) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 7. Dezember 2021, Az. 32h-G8060-2017/13-112 (BayMBl. Nr. 958)

¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (vor allem Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Stipendien für Studierende der Humanmedizin. ²Zudem gilt die Anlage 2 zu Art. 44 BayHO (ANBest-P) (insbesondere die Nummern 1.1 und 5 bis 8) für Zuwendungsbescheide nach dieser Richtlinie. ³Die Förderung erfolgt ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

I. Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1. Zweck der Zuwendung

¹Das Studium der Humanmedizin erfreut sich ungebrochen hoher Beliebtheit. ²Aber immer weniger Medizinstudierende können sich vorstellen, ihren Lebensmittelpunkt später im ländlichen Raum zu wählen. ³Die heutige Generation zieht Beruf und Leben in den Ballungsgebieten zumeist einem Leben auf dem Land vor. ⁴Aufgrund dieser Ausgangslage müssen angehende Ärztinnen und Ärzte bereits im Studium für ein späteres Tätigwerden auf dem Land begeistert werden. ⁵Der Freistaat Bayern fördert daher mit Stipendien Medizinstudierende, die bereit sind, nach dem Studium als Ärztin oder Arzt im ländlichen Raum tätig zu sein. ⁶Ziel des Förderprogramms ist es, Medizinstudierende frühzeitig für eine spätere Tätigkeit im ländlichen Raum zu motivieren, um auch in Zukunft eine flächendeckende und möglichst wohnortnahe medizinische Versorgung auf qualitativ hohem Niveau gewährleisten zu können. ⁷Fördergebiet ist der ländliche Raum im Sinn von Nr. 2.2.1 (Z) in Verbindung mit Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP).

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird das Absolvieren eines Studiums der Humanmedizin an einer deutschen Hochschule oder einer nach dem Feststellungsverfahren gemäß Art. 86 Abs. 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) geprüften und anerkannten Hochschule mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit mindestens einem Kooperationspartner in Bayern.

3. Zuwendungsempfänger

¹Zuwendungsempfänger sind Studierende des Studiengangs Humanmedizin an einer in Nr. 2 genannten Hochschule. ²Ausgenommen von Satz 1 sind Studierende, die einen Studienplatz über das Verfahren der Landarztquote Bayern sowie einen Studienplatz über die Quote für den Öffentlichen Gesundheitsdienst Bayern gemäß dem Bayerischen Land- und Amtsarztgesetz erhalten haben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung setzt voraus, dass die oder der Studierende
im Studiengang Humanmedizin ab dem dritten Studienjahr an einer in Nr. 2 genannten Hochschule eingeschrieben ist,
als Studierende oder Studierender an einer nach dem Feststellungsverfahren gemäß Art. 86 Abs. 1 BayHSchG geprüften und anerkannten Hochschule im Sinn von Nr. 2 Alt. 2 mindestens die Hälfte der Gesamtstudiendauer, gemessen an der Regelstudienzeit, an dem Standort des bayerischen Kooperationspartners absolviert,
sich verpflichtet, die fachärztliche Weiterbildung innerhalb von sechs Monaten nach erfolgreichem Abschluss des Studiums im Fördergebiet aufzunehmen und dort vollständig zu durchlaufen; wenn und soweit die Einhaltung dieser Frist oder die vollständige Absolvierung der fachärztlichen Weiterbildung im Fördergebiet für den Zuwendungsempfänger zu besonderen Härten führt, kann auf Antrag einer Fristverlängerung oder der teilweisen Absolvierung der fachärztlichen Weiterbildung außerhalb des Fördergebiets zugestimmt werden und
sich verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach erfolgreichem Abschluss der fachärztlichen Weiterbildung eine ärztliche Tätigkeit im Fördergebiet aufzunehmen und dort mindestens 60 Monate auszuüben; wenn und soweit die Einhaltung dieser Frist oder die vollständige Ausübung der Tätigkeit im Fördergebiet für die Dauer von mindestens 60 Monaten für den Zuwendungsempfänger zu besonderen Härten führt, kann auf Antrag einer Fristverlängerung oder Verkürzung der Bindungsdauer zugestimmt werden.

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Zuwendung

Die oder der Studierende der Humanmedizin wird mit einem Festbetrag, der sich aus Pauschalbeträgen für zuwendungsfähige Ausgaben zusammensetzt, in Form eines zweckgebundenen Zuschusses (Stipendium) gefördert.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

¹Zuwendungsfähige Ausgaben sind im Zusammenhang mit dem Studium anfallende Lebenshaltungskosten. ²Anstelle der im Einzelfall tatsächlich anfallenden Ausgaben werden hierfür abschließend folgende Kostenpauschalen angesetzt:
– für Wohnen monatlich 250 €
– Mehrbedarf für Lebensmittel monatlich 100 €
– Mehrbedarf für Bildung und Lernmittel 70 €
– Mehrbedarf für Gesundheit und Hygiene 50 €
– Mehrbedarf für Kommunikation 50 €
– Mehrbedarf für Mobilität 50 €
– Mehrbedarf für Bekleidung 90 €

5.3 Höhe der Zuwendung

Der Festbetrag beträgt monatlich 600 €.

5.4 Dauer der Zuwendung

Das Stipendium kann nur ein einziges Mal beantragt werden und wird bis zur Beendigung des Medizinstudiums, längstens jedoch für 48 Monate, gewährt.

5.5 Anrechnung weiterer Stipendien

¹Können die unter Nr. 5.2 bezeichneten zuwendungsfähigen Ausgaben ebenso über eine andere Förderung als Sozialleistung nach § 68 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) gefördert werden, so ist die Förderung aus dieser Richtlinie gegenüber der Förderung aus Sozialleistung vorrangig. ²Gegenüber Fördermöglichkeiten, die keine Sozialleistung darstellen, ist die Förderung nach dieser Richtlinie bei Vorliegen der identischen Zuwendungsleistungen aufgrund des staatlichen Interesses am Zuwendungsziel vorrangig anzuwenden.

6. Rückzahlung der Zuwendung

¹Die Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn
der Zuwendungsempfänger die ärztliche Approbation aufgrund endgültig nicht bestandener Prüfung nicht erlangen kann,
eine Exmatrikulation vor erfolgreichem Abschluss des Studiums der Humanmedizin erfolgt,
der Zuwendungsempfänger nicht mindestens die Hälfte der Gesamtstudiendauer, gemessen an der Regelstudienzeit, an dem Standort des bayerischen Kooperationspartners absolviert hat,
die fachärztliche Weiterbildung nicht fristgerecht nach Nr. 4 Buchst. c. im Fördergebiet aufgenommen und dort vollständig durchlaufen wird oder
eine ärztliche Tätigkeit nicht fristgerecht nach Nr. 4 Buchst. d. im Fördergebiet aufgenommen und dort mindestens 60 Monate ausgeübt wird.
²Im Fall des Satz 1 Buchst. e errechnet sich der Erstattungsbetrag anteilig aus der ausgezahlten Zuwendung dividiert durch 60 (Monate der Bindungsdauer) multipliziert mit der Anzahl der Monate, die noch bis zum Ende der Bindungsdauer fehlen. ³Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die verspätete Aufnahme oder vorzeitige Beendigung des Studiums der Humanmedizin, der fachärztlichen Weiterbildung oder der ärztlichen Tätigkeit im Fördergebiet nicht zu vertreten hat oder ein besonderer Härtefall vorliegt.

II. Verfahren

7. Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung

¹Der Antrag auf Förderung ist einzureichen beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mit dem auf der Internetseite des Landesamts bereitgestellten Antragsformular. ²Dem Antrag sind beizufügen:
– eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung und
– eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung einer in Nr. 2 genannten Hochschule oder
– eine Bescheinigung der nach Nr. 2 Alt. 2 geprüften und anerkannten Hochschule über den beabsichtigten Studienzeitraum an einem Standort in Bayern.
³Zu jedem Semesterbeginn ist dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen. ⁴Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit prüft die Anträge, teilt den Begünstigten die Gewährung des Stipendiums schriftlich mit und zahlt dieses monatlich auf das von dem Zuwendungsempfänger angegebene Konto aus. ⁵Sofern dem Antrag nicht entsprochen wird, ergeht ein ablehnender Bescheid. ⁶Anträge auf Verlängerung der Frist der Aufnahme einer fachärztlichen Weiterbildung in einem Fördergebiet oder des teilweisen Absolvierens der fachärztlichen Weiterbildung außerhalb des Fördergebiets nach Nr. 4 Buchst. c sowie auf Verlängerung der Frist der Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss der fachärztlichen Weiterbildung in einem Fördergebiet oder der nicht vollständigen Ausübung der Tätigkeit im Fördergebiet nach Nr. 4 Buchst. d sind ebenfalls beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit schriftlich oder elektronisch mit der entsprechenden Begründung einzureichen. ⁷Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit prüft die Anträge und teilt den Zuwendungsempfängern die Entscheidung schriftlich oder elektronisch mit.

8. Nachweis der Verwendung

Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit verlangt von den Zuwendungsempfängern die Vorlage einer Bestätigung über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung und prüft diese abschließend.

III. Schlussbestimmungen

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor
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