Medienbildung. Medienerziehung und informationstechnische Bildung in der Schule
DE - Landesrecht Bayern

Medienbildung. Medienerziehung und informationstechnische Bildung in der Schule

1.
2.
2.1
Bereiche
2.2
Aufgaben
2.3
Lehrplanbezug und schuleigenes Mediencurriculum
2.4
Orte der Medienbildung
3.
4.
4.1
Einsatz von Medien im Rahmen des stundenplanmäßigen Unterrichts
4.2
Einsatz von Medien im Rahmen von besonderen Veranstaltungen
4.3
Einsatz einer passwortgeschützten Lernplattform
4.4
Beachtung von Jugendschutz, Datenschutz und Urheberrecht
4.4.1
Jugendschutz
4.4.2
Datenschutz
4.4.3
Urheberrecht
4.5
Schutzvorkehrungen vor ungeeigneten Internetinhalten
5.
5.1
Erste Phase der Lehrerbildung
5.2
Zweite Phase der Lehrerbildung
5.3
Lehrerfortbildung
6.
7.

1. 

Medien prägen den Alltag von Kindern und Jugendlichen heute in nie gekannter Weise. Sowohl im privaten Bereich als auch im Beruf kommen der selbstständigen Arbeit und der Rezeption von Medien eine große Bedeutung zu: Kinder und Jugendliche haben heute in der überwiegenden Mehrzahl einen schnellen Zugang zu ihnen, nutzen sie intensiv und sind eine wichtige Zielgruppe für Produkte geworden. Die jugendgefährdende Qualität einzelner Angebote sowie der Missbrauch von Medienangeboten und Daten können auch dazu führen, dass Kinder und Jugendliche bei der Nutzung von Medien gefährdet werden.
Medienbildung ist zu einem wesentlichen Bestandteil der Allgemeinbildung geworden: Schülerinnen und Schüler benötigen Kenntnisse über die Funktionsweise der Medien und die Fähigkeit zu einem selbstbestimmten Umgang mit ihnen, um sich in der modernen Gesellschaft zurechtzufinden. Sie gehört daher zu den fachlichen und fachübergreifenden Bildungszielen aller Schularten.
Die Erziehung zu einem sinnvollen, effizienten, verantwortungsvollen und kompetenten Umgang mit Medien – traditionellen und neuen, gedruckten und audiovisuellen, analogen und digitalen – ist ein grundlegendes pädagogisches Erfordernis in allen Schulen. Deshalb müssen die Elternhäuser konsequent eingebunden werden, denn letztlich kann Medienerziehung als gemeinsames Anliegen von Schule und Familie nur durch eine gelungene Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten erfolgreich sein.
Aufgabe jeder Lehrkraft ist es, den Unterricht so zu planen und zu gestalten, dass Medien aller Art in einer sinnvollen, didaktisch und pädagogisch reflektierten Art und Weise und in angemessenem Umfang eingesetzt werden. Medieneinsatz muss altersgemäß, situativ passend sowie inhaltlich und methodisch adäquat geschehen.
Unabdingbare Grundlage für das Verständnis und den gewinnbringenden Umgang insbesondere mit neuen Medien ist eine gut ausgebildete klassische Lesekompetenz sowie die Fähigkeit zu einem sicheren und kompetenten Umgang mit gedruckten Medien: So geht einer Recherche im Internet die Fähigkeit zu einer Recherche in einem Nachschlagewerk voraus. Voraussetzung für einen überzeugenden mediengestützten Vortrag ist die Fähigkeit zum freien und strukturierten Sprechen vor einem Publikum. Beim Einsatz neuer Medien sind daher die individuellen Vorkenntnisse sowie der Entwicklungsstand der Lernenden besonders zu berücksichtigen.

2. 

2.1  Bereiche

Medienbildung umfasst folgende zentralen Bereiche:

2.2  Aufgaben

Schule hat sich in allen Jahrgangsstufen und Schularten um Medienbildung zu bemühen, die alle Medienarten berücksichtigt.
Die Förderung der Medienbildung geht einher mit Werteorientierung, Wahrnehmungs- und Urteilsvermögen, Verantwortungsbewusstsein, Kommunikationsfähigkeit sowie der Ausbildung und Entfaltung der schöpferischen Kräfte der Kinder und Jugendlichen. Sie dient daher immer auch der Persönlichkeitsbildung der jungen Menschen. Angesichts der von einigen Medienangeboten ausgehenden Gefahren muss zu jedem Zeitpunkt das Wohl der Schülerinnen und Schüler im Mittelpunkt stehen. Die rechtlichen Vorgaben des Jugendmedienschutzes sind dabei zu berücksichtigen.
Die Kinder und Jugendlichen sollen in der Schule
– Medien kennenlernen,
– Medien auswählen, analysieren und bewerten lernen,
– Medien anwenden und reflektieren lernen,
– die Möglichkeiten und Grenzen sowie die Gefahren von Medienangeboten einschätzen lernen,
– Medien im gesellschaftlichen Zusammenhang sehen lernen.
Ziel ist es, dass die Schülerinnen und Schüler dazu befähigt werden, Medien zu privaten und beruflichen Zwecken verantwortungsvoll und effizient einzusetzen. Sie sollen Mediennutzung und ‑einsatz in Hinsicht auf ihre individuellen Voraussetzungen und Bedürfnisse dosieren und steuern können. So können sie die Vorzüge von Medien erkennen und für sich nutzen, aber auch vor gefährdenden Einflüssen geschützt werden. Schließlich sollen sie sich der Bedeutung und der Wirkung von Medien auf das Individuum und die Gesellschaft bewusst werden und lernen, mit ihnen kritisch, kompetent und reflektiert umzugehen.
Im Mittelpunkt der informationstechnischen Bildung, die eine wichtige Säule der Medienbildung darstellt, steht die zeitgemäße Erziehung zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit den IuK-Techniken, insbesondere dem Computer, computerbasierten Medien und Netzwerken. Mit einem anwendungsorientierten Ansatz sollen die Kinder und Jugendlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben, die sie befähigen, die IuK-Techniken selbstständig, kreativ und wohldosiert als Arbeits- und Lernwerkzeuge einzusetzen. So soll ihnen ein sicheres und kompetentes Operieren in den durch die modernen IuK-Techniken entstehenden Kommunikations- und Sozialräumen ermöglicht werden. Letzteres ist insbesondere im Hinblick auf einen verantwortungsvollen Umgang mit ihren persönlichen Daten unabdingbar. Darüber hinaus soll ihnen die Bedeutung der IuK-Techniken für Mensch und Gesellschaft bewusst werden.
Alle Schulen werden eindringlich aufgefordert, sich diesen Aufgaben intensiv zu widmen.

2.3  Lehrplanbezug und schuleigenes Mediencurriculum

In den Lehrplänen ist Medienbildung in allen Schularten und für alle Jahrgangsstufen verbindlich berücksichtigt. Die Beschäftigung mit Medien ist eine übergreifende, integrative Bildungs- und Erziehungsaufgabe. Alle Fächer haben dazu einen Beitrag zu leisten.
Die Informations- und Kommunikationstechnik wird in zunehmendem Maße über alle Schularten hinweg im Unterricht eingesetzt. Sehr viele Ausbildungsberufe kommen ohne diese Technik nicht mehr aus, die entsprechenden Anforderungen werden seit vielen Jahren in den Fächern der beruflichen Schulen mit einbezogen. Aber auch in den allgemein bildenden Schularten einschließlich der Grundschule findet der Computer als didaktisch-methodisches Werkzeug vielfältige Anwendungen. Darüber hinaus werden an nahezu allen Schularten auch eigenständige Fächer aus dem Bereich Informatik und Datenverarbeitung angeboten, beispielsweise an der Mittelschule die Fächer des Kommunikationstechnischen Bereichs (KtB), an der Realschule das Fach Informationstechnik (IT) oder am Gymnasium die Informatik.
Schulen wird empfohlen, für ihre Schülerinnen und Schüler Mediencurricula zu erstellen. Diese beantworten schul- und altersspezifisch die Frage, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Arbeitstechniken im Bereich der schulischen Medienbildung vermittelt werden sollen, wann und wo im Verlauf der Schulzeit dies erfolgen soll und wie Medien zur Verbesserung von Lernprozessen unter geeigneten methodischen Rahmenbedingungen eingesetzt werden können. Im Vordergrund steht ein aktives, individualisiertes, auf Zusammenarbeit und Selbstverantwortlichkeit zielendes Lernen. Mediencurricula zeichnet ein schrittweiser, systematischer Aufbau (aufeinander aufbauende Module) über Schuljahre hinweg aus. Sie beschreiben wesentliche Ziele der Medienbildung, konkretisieren wichtige medienspezifische Lerninhalte, integrieren Lehrpläne, Unterrichtsstruktur und Schulorganisation und geben Anregungen für methodische Umsetzungen, vertiefende Übungs- und Wiederholungsphasen und Hilfen für die Bewertung der Lernergebnisse. Sie sind Teil von Prozessen der Qualitätsverbesserung und an das Schulprofil und seine Weiterentwicklung angepasst. Unterstützung bei der Systematisierung der Medienarbeit können die „Referenzschulen für Medienbildung “ leisten.

2.4  Orte der Medienbildung

Medienpädagogische Aktivitäten können Teil des Fach- und Wahlunterrichts, von fachbezogenen oder fachübergreifenden Unterrichtsprojekten, Arbeitsgemeinschaften, Studien- und Projekttagen sein. Schulische Medienbildung kann – je nach Ausstattung – in Klassenzimmern ebenso stattfinden wie in Computerräumen, Lernwerkstätten und Multimedia-Schulbibliotheken. Die pädagogische Arbeit kann ergänzt werden durch virtuelle Klassenräume in einer passwortgeschützten Lernplattform. Die Einbeziehung unterrichtsbegleitender und außerschulischer Aktivitäten im Bereich der Medien kann die Medienbildung unterstützen.
Mediengestütztes Lernen aus der Distanz ist im Bereich der allgemeinbildenden Schulen in besonderen Fällen (z.B. im Hausunterricht sowie in der Schule für Kranke) sinnvoll. Es setzt Erfahrungen mit Selbstlerntechniken sowie hochwertige Bildungsmedien voraus und bedarf einer engen Begleitung durch die Lehrkraft. Auch ist hier eine datenschutzgerechte Gestaltung umzusetzen.

3. 

Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gelten für optische, akustische, audiovisuelle und „multimediale“ Medien. Sie gelten ferner für Medien, die Inhalte von audiovisuellen Medien und Computerprogrammen interaktiv verknüpfen und die in digitaler Form auf materiellem Träger oder über Vernetzung (z.B. Internet) verfügbar sind und mit Computersystemen betrieben werden. Hierzu zählen auch passwortgeschützte Lernplattformen.
Bei den aufgezählten Medien und Werkzeugen handelt es sich um Lehrmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BaySchFG. Sie unterliegen keiner schulaufsichtlichen Prüfung und bedürfen nicht – wie Lernmittel – der staatlichen Zulassung für den Gebrauch in der betreffenden Schulart und Jahrgangsstufe sowie im betreffenden Unterrichtsfach.

4. 

In der Schule wirken Medien durch ihr vielfältiges didaktisch-methodisches Potenzial, das Anschaulichkeit, inhaltliche Attraktivität und formale Qualität ebenso einschließt wie die Möglichkeit, eigene mediale Produkte kreativ zu gestalten, als Motor und Motivator für das Lehren und Lernen. Sie können sowohl selbstgesteuertes als auch kooperatives Lernen unterstützen und bei der Implementierung innovativer Ansätze, wie problembasiertes oder forschendes Lernen, Hilfestellung leisten. Somit ermöglichen Medien den Schülerinnen und Schülern die Übernahme von Verantwortung und Gestaltung bei der Planung, Reflexion und Dokumentation des eigenen Lernweges. Ihr sachgerechter Einsatz in zunehmend vernetzten Lernumgebungen fördert die Unterrichtsqualität, erhöht die Verfügbarkeit von digitalisierten Bildungsangeboten über räumliche und zeitliche Distanzen hinweg und erweitert die unterrichtlichen Spielräume schulischer Bildung.
Beim Unterricht mit Medien sind folgende Bestimmungen zu beachten:

4.1  Einsatz von Medien im Rahmen des stundenplanmäßigen Unterrichts

Der Einsatz von Medien soll das Erreichen der Lernziele und der Ergänzung, Veranschaulichung und Bereicherung des lehrplanmäßigen Unterrichts unterstützen, nicht aber zulassungspflichtige Lernmittel ersetzen. Die Lehrkraft hat hierbei die ihr obliegende unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler, den Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie die Lehrpläne und Richtlinien für den Unterricht und die Erziehung zu beachten (vgl. Art. 59 Abs. 1 BayEUG). Voraussetzung für den Einsatz von Medien sind unterrichtliche Eignung und unmittelbare Unterstützung des lehrplanmäßigen Unterrichts.
Die Entscheidung über den didaktischen Ort und die Methode des Einsatzes von Medien im schulischen Unterricht liegt in der pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft. Sie muss generell in eigener Verantwortung über die didaktische, inhaltliche und rechtliche Eignung des Mediums für den Einsatz im Unterricht entscheiden. Bei einer Nutzung im Rahmen von unterrichtlicher oder unterrichtsbegleitender Arbeit muss die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler sichergestellt sein. Die Erstellung einer schulischen Nutzungsvereinbarung sowie die Regelung der Aufsicht liegen in der Zuständigkeit der Schulleitungen. Von einer unterrichtlichen Nutzung sozialer Netzwerke ist mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit der Schülerinnen und Schüler abzusehen.
Geeignete Bildungsmedien für den Unterricht sind insbesondere in den kommunalen Medienzentren in Bayern und am Medieninstitut der Länder, dem FWU Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht, zu finden.

4.2  Einsatz von Medien im Rahmen von besonderen Veranstaltungen

Der Besuch von audiovisuellen Veranstaltungen sowie die Durchführung von Veranstaltungen unter Nutzung von Datennetzen außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts bedürfen einer sorgfältigen Planung, der Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen und der pädagogischen Grundsätze sowie der Genehmigung des Schulleiters. Es gilt, die Aufsicht sicherzustellen.

4.3  Einsatz einer passwortgeschützten Lernplattform

Die Nutzung von webbasierten Lernplattformen ist mittlerweile eine verbreitete Form modernen Unterrichtsgeschehens. In virtuellen Kursräumen können von der Lehrkraft Arbeitsmaterialien und Aufgaben für die Schülerinnen und Schüler bereitgestellt werden, die dann in der Schule und zu Hause selbstständig bearbeitet werden können. Darüber hinaus bieten Lernplattformen die Möglichkeit, schulinterne organisatorische Abläufe zu beschleunigen und zu vereinfachen. Eine Kooperation mit anderen Schulen ist in diesem Rahmen ebenfalls möglich.
Da die Nutzung von passwortgeschützten Lernplattformen in der Regel die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten voraussetzt, sind die rechtlichen Vorgaben des Datenschutzes zu beachten. So ist die Angabe personenbezogener Daten in diesem Rahmen grundsätzlich freiwillig. Zur Einholung der demgemäß erforderlichen wirksamen Einwilligung der Betroffenen – Lehrkräfte, volljährige Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern, diese zusätzlich ab Vollendung des 14. Lebensjahres – hat das Staatsministerium für Unterricht und Kultus verbindliche Muster erstellt. Bereits erteilte Einwilligungen können jederzeit von den Betroffenen ohne nachteilige Folgen widerrufen werden.
Der Einsatz einer passwortgeschützten Lernplattform kann allerdings auch zum verpflichtenden Bestandteil des Unterrichts an einer Schule oder in einzelnen Klassen oder Kursen der Schule erklärt werden, wenn
– ein entsprechender Beschluss der Lehrerkonferenz in Abstimmung mit den maßgeblichen Schulgremien (insbesondere dem Schulforum) sowie dem Schulaufwandsträger vorliegt,
– sichergestellt ist, dass betroffenen Schülerinnen und Schülern ohne häuslichen Internetanschluss kein Nachteil erwächst. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass alternative Zugangsmöglichkeiten in der Schule auch außerhalb des Unterrichts zur Verfügung gestellt werden.
– der von Anlage 10 „Passwortgeschützte Lernplattform“ der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes gesteckte Rahmen nicht überschritten wird.
In diesem Fall ist die Einholung von Einwilligungen nicht erforderlich.
Von Verfahren, bei denen personenbezogene Daten auf einem Server außerhalb der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gespeichert werden, ist abzusehen.

4.4  Beachtung von Jugendschutz, Datenschutz und Urheberrecht

4.4.1  Jugendschutz

Medien, deren Inhalt gegen das Grundgesetz, die Bayerische Verfassung sowie andere Gesetze oder Jugendschutzbestimmungen verstoßen, dürfen nicht eingesetzt werden.
Die Aufsichtspflicht der Schule entfällt auch dann nicht, wenn die Erziehungsberechtigten ausdrücklich auf eine Aufsicht verzichtet haben. Im Übrigen wird auf das Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl I S. 2149), verwiesen. Darüber hinaus ist auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch Art. 2 des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2008 (GVBl S. 542), und das bayerische Gesetz zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (AGStV Rundfunk und Jugendmedienschutz) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 477), geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2007 (GVBl S. 720), hinzuweisen. Weitere Informationen zum gesetzlichen Jugendmedienschutz stehen auf dem Internetauftritt des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zur Verfügung.

4.4.2  Datenschutz

Die Bestimmungen des Datenschutzes sind einzuhalten. Insbesondere sind die Löschfristen von Daten (z.B. Verbindungsdaten) zu beachten. Zum Internetauftritt von Schulen wird auf Anlage 9, zu passwortgeschützten Lernplattformen auf Anlage 10 der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 23. März 2001 (GVBl S. 113, ber. S. 212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2010 (GVBl S. 223), hingewiesen.

4.4.3  Urheberrecht

Medien dürfen grundsätzlich nur nach den Vorgaben des Urheberrechtsgesetzes und in dem vom Anbieter, Verleiher, Verkäufer oder Hersteller zugelassenen Rahmen im Unterricht eingesetzt werden.
Die Urheberrechte sind zu beachten. Soweit Medieninhalte (Druckwerke) vom Gesamtvertrag zwischen den Ländern und den Rechteinhabern zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG erfasst sind, dürfen kleine Teile eines Werkes oder Werke geringen Umfangs für den Unterrichtsgebrauch oder zu Prüfungszwecken im Rahmen der nachfolgenden Erläuterungen vervielfältigt werden.
Im Sinne des Gesamtvertrages gelten als
kleiner Teil eines Werkes: maximal 12 % eines Werkes, jedoch nicht mehr als 20 Seiten;
Werk geringen Umfangs:
– eine Musikedition mit maximal sechs Seiten;
– ein sonstiges Druckwerk (mit Ausnahme von für den Unterrichtsgebrauch bestimmten Werken) mit maximal 25 Seiten;
– alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen.
Für den Unterrichtsgebrauch bestimmte Werke dürfen niemals vollständig kopiert werden. Für diese Werke gilt ausschließlich Buchstabe a. Pro Schuljahr und Schulklasse darf ein Werk maximal in dem festgelegten Umfang vervielfältigt werden. Eine digitale Speicherung über den Kopiervorgang hinaus und ein digitales Verteilen sind durch den Gesamtvertrag nicht erfasst. Soll mehr vervielfältigt werden, ist die Erlaubnis des Rechteinhabers einzuholen.
Soweit Medieninhalte vom Gesamtvertrag zwischen den Ländern und den Rechteinhabern zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG erfasst sind, dürfen diese für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zur Veranschaulichung für Zwecke des Unterrichts an Schulen in einem Schulintranet oder einem nur für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte zugänglichen Speicherraum im Internet – etwa einer passwortgeschützten Lernplattform – im Rahmen der nachfolgenden Erläuterungen zugänglich gemacht werden.
Im Sinne des Gesamtvertrages gelten als
kleine Teile eines Werkes: maximal 12 % eines Werks, bei Filmen jedoch nicht mehr als fünf Minuten Länge;
Teile eines Werkes: 25 % eines Druckwerkes, jedoch nicht mehr als 100 Seiten;
Werk geringen Umfangs:
– ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten, bei Musikeditionen maximal sechs Seiten
– ein Film von maximal fünf Minuten Länge
– maximal fünf Minuten eines Musikstücks, sowie
– alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen.
Nicht eingestellt werden dürfen Werke für den Unterrichtsgebrauch und wenn ein Werk in zumutbarer Weise vom ausschließlichen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Intranet der Schule oder auf einer passwortgeschützten Lernplattform angeboten wird.
Inhalte eines Internetangebots (z.B. auf der Schulhomepage) sind vor Erscheinen sorgfältig zu prüfen. Fremde Inhalte müssen gekennzeichnet werden und dürfen nur verwendet werden, wenn der Berechtigte dies gestattet. Bei Verweis auf die Angebote Dritter ist die Neutralität in Bezug auf politische, gewerkschaftliche, religiöse und weltanschauliche Positionen zu wahren. Verantwortlich ist die Schulleitung.
Beim Mitschnitt von Schulfunk- und Schulfernsehsendungen sind die Löschfristen zu beachten. Der Mitschnitt von Rundfunk- und Fernsehsendungen, die keine Schulfunk- oder Schulfernsehsendungen sind, ist urheberrechtlich grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen gelten für Nachrichtensendungen, Reden, Parlamentsdebatten sowie für Sendungen zur Unterrichtung über Tagesfragen.
Privat von Lehrkräften erworbene Medien können im Rahmen des als nicht öffentlich geltenden Unterrichts im Klassenverband verwendet werden.
Von Lehrkräften geschaffene Medien sind bei hinreichendem Niveau Werke im Sinn des § 2 UrhG. Die Nutzungsrechte stehen nach § 43 UrhG dem Dienstherrn zu.
Von Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Schule geschaffene Werke können zu schulischen und schulaufsichtlichen Zwecken (v. a. Fortbildung, Beratung, Qualitätssicherung) verwendet werden. Eine solche Verwendung erfordert allerdings die datenschutzgerechte Einwilligung der Betroffenen, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die der Erziehungsberechtigten sowie bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres die der Minderjährigen und die der Erziehungsberechtigten.

4.5  Schutzvorkehrungen vor ungeeigneten Internetinhalten

Technische Vorkehrungen, wie sie beispielsweise durch den Einsatz von Filtersystemen, Zugangssperren, Zugangskontrollen oder auch Systemen zur Protokollierung von aufgerufenen Web-Seiten getroffen werden können, helfen im Zusammenspiel mit organisatorischen Maßnahmen (z.B. Nutzungsordnungen) den Zugang zu jugendgefährdenden, menschenverachtenden und gewaltverherrlichenden Inhalten zu erschweren. Es wird grundsätzlich empfohlen, entsprechende Software zu installieren. Die technischen Vorkehrungen können aber auch aufgrund ihrer begrenzten Wirkung pädagogische Maßnahmen und die Aufsicht durch Lehrerinnen und Lehrer nicht ersetzen.

5. 

In den verschiedenen Phasen der Lehrerbildung wird der Medienpädagogik und der informationstechnischen Bildung in Bayern eine große Bedeutung beigemessen. Grundlagenwissen wird im Studium (1. Phase der Lehrerbildung) und im Vorbereitungsdienst (2. Phase der Lehrerbildung) vermittelt. Dieses Wissen ist in der Lehrerfortbildung (3. Phase der Lehrerbildung) zu vertiefen.

5.1  Erste Phase der Lehrerbildung

Medienpädagogik ist in der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) als für alle Kandidaten verbindliche inhaltliche Prüfungsanforderung festgeschrieben. In § 32 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a LPO I (Erziehungswissenschaften) sind „Theorien der Erziehung, Werteerziehung und Medienerziehung“ als Bestandteil der inhaltlichen Prüfungsanforderungen festgelegt. § 33 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und d LPO I (Fachdidaktik) fordern „Kenntnis von Modellen, fachliche Lernprozesse im Sinn selbst regulierten Lernens zu konzipieren und unter dem Einsatz unterschiedlicher Medien zu arrangieren “ und „Kenntnis der Möglichkeiten zur Vermittlung von Medienkompetenz im betreffenden Fach“. Die Hochschulen sind verpflichtet, in ihren einschlägigen Lehrveranstaltungen diese Thematik zu behandeln.
In Bayern besteht die Möglichkeit, die Erste Staatsprüfung im Fach Medienpädagogik abzulegen (§ 114 LPO I). Diese ist Voraussetzung für eine Tätigkeit als Medienpädagogisch-informationstechnische Beratungslehrkraft (hierzu nachfolgend auch Nr. 6).
Für Studierende der Lehrämter an Haupt- bzw. Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen wurde in der Lehramtsprüfungsordnung I auch die Möglichkeit geschaffen, das Fach Informatik in einer Fächerverbindung zu studieren. Zum Beispiel sind für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an Realschulen derzeit die Fächerkombinationen Informatik und Mathematik, Informatik und Physik, Informatik und Wirtschaftswissenschaften sowie Englisch und Informatik zugelassen.

5.2  Zweite Phase der Lehrerbildung

Medienpädagogik und unterrichtlicher Medieneinsatz sind ebenfalls Themen der allgemeinen und der fachspezifischen Ausbildung in den Studienseminaren. Die Seminarlehrkräfte sind gehalten, dem Thema einen hohen Stellenwert bei der Ausbildung der Lehramtsanwärter einzuräumen. In der Zweiten Staatsprüfung sind Medienpädagogik und informationstechnische Bildung ebenfalls unter den für die Prüfung relevanten Themen verankert.

5.3  Lehrerfortbildung

Allen Lehrkräften wird empfohlen, ihre medienpädagogisch-informationstechnischen Kenntnisse im Rahmen der zentralen, regionalen oder schulinternen Lehrerfortbildung insbesondere im Hinblick auf den konkreten Unterrichtseinsatz und die Unterrichtsvor- und ‑nachbereitung auszubauen.

6. 

Medienpädagogisch-informationstechnische Beraterinnen und Berater für die verschiedenen Schularten, die je nach Schulart den Staatlichen Schulämtern, den Regierungen oder den Ministerialbeauftragten zugeordnet sind und regional eng zusammenarbeiten, unterstützen die Lehrkräfte in den Bereichen Medientechnik, informationstechnische Bildung, Mediendidaktik und Medienerziehung. Sie sind in der Lehreraus- und ‑fortbildung tätig. Sie werden in ihrer Arbeit von der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung inhaltlich koordiniert und arbeiten mit den zuständigen kommunalen Einrichtungen sowie Institutionen, die auf dem Gebiet der Medienpädagogik tätig sind, zusammen.
Die Beratungslehrkräfte können insbesondere von Schulen für Informationsabende und schulinterne Lehrerfortbildungen angefordert werden. Eine Übersicht über die einzelnen Ansprechpartner ist auf der Seite www.mebis.bayern.de abrufbar.
Auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Medienpädagogisch-informationstechnische Beratung in Bayern “ vom 26. Juni 2007 (KWMBl I S. 282, StAnz Nr. 32) wird verwiesen.

7. 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung „Medienbildung. Medienerziehung und informationstechnische Bildung in der Schule “ vom 15. Oktober 2009 (KWMBl S. 358) außer Kraft.
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor
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