GemBekLEVerm: Ländliche Entwicklung und Vermessungswesen
Auf Grund des Art. 25 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994 (GVBl. S. 127, BayRS 7815-1-L), das zuletzt durch § 39 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 689) geändert worden ist, erlassen die Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden mit den Behörden der Vermessungsverwaltung bei Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz:
1. Grundlagen
¹Zur Durchführung von Maßnahmen der Ländlichen Entwicklung (Flurneuordnung und Dorferneuerung) wird in der Regel ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (Projekt) angeordnet. ²Die Ämter für Ländliche Entwicklung (Flurbereinigungsbehörden) führen in diesen Verfahren Katastervermessungen nach den Gesetzen und Vorschriften für die Katastervermessung und die Abmarkung aus (Art. 12 Abs. 6 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes – VermKatG, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Abmarkungsgesetzes – AbmG), um die wertgleiche Abfindung in der Bodenordnung zu gewährleisten (§ 44 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG), das Eigentum zu sichern und das Liegenschaftskataster fortzuführen. ³Die Arbeiten am Katasterfestpunktfeld und die vermessungstechnischen Arbeiten an der Grenze des Verfahrensgebiets erfolgen durch die Vermessungsverwaltung. ⁴Kleinere Ergänzungen am Katasterfestpunktfeld sowie kleinere Änderungen an der Grenze des Verfahrensgebiets können nach Abstimmung mit dem Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (untere Vermessungsbehörde) und nach dem Grundsatz der wirtschaftlicheren Vorgehensweise auch von der Flurbereinigungsbehörde durchgeführt werden. ⁵Die Vermessungsarbeiten im Freiwilligen Landtausch werden durch die untere Vermessungsbehörde ausgeführt. ⁶Nach Art. 18 AGFlurbG sind Leistungen der Vermessungsverwaltung, die der Durchführung der Verfahren dienen, frei von Gebühren und Auslagen. ⁷Fortführungsvermessungen im Gebäudebestand werden durch die untere Vermessungsbehörde ausgeführt. ⁸Grenznahe Gebäude können im Einvernehmen mit der unteren Vermessungsbehörde auch von der Flurbereinigungsbehörde neu koordiniert werden. ⁹Die Ergebnisse sind unverzüglich der unteren Vermessungsbehörde mitzuteilen.
2. Projektvorbereitung
¹Der Anordnung eines Verfahrens nach FlurbG ist eine Phase der Projektvorbereitung vorgeschaltet. ²In dieser Phase erfolgt die Information der unteren Vermessungsbehörde durch die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 FlurbG und eine gemeinsame Bestandsaufnahme über vermessungs- und katastertechnische Sachverhalte, wie zum Beispiel
geplante umfangreiche Vermessungen im Verfahrensgebiet,
Schwerpunkte der geplanten Maßnahmen in dem Verfahren,
Abgrenzung des Verfahrensgebiets,
Qualität und Aktualität des Grenznachweises, des Gebäudebestands im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) sowie des Fischwasserkatasters,
Abschätzung des Zeitpunkts und des Zeitaufwands für die Bearbeitung von Katasterfestpunktfeld und Verfahrensgrenze durch die zuständige untere Vermessungsbehörde.
³Ziel der Bestandsaufnahme ist es, für das Projekt den voraussichtlich erforderlichen Arbeitsumfang für die vermessungs- und katastertechnisch durchzuführenden Arbeiten zu ermitteln. ⁴Eine Zerlegung von Flurstücken, die nur teilweise in das Verfahrensgebiet einbezogen werden sollen, ist rechtzeitig bei der unteren Vermessungsbehörde zu beantragen. ⁵Die Verfahrensgrenze soll grundsätzlich nicht entlang von Gewässern, Anliegerwegen und Anliegergräben festgelegt werden.
3. Projektdurchführung
Der Datenaustausch zwischen der Flurbereinigungsbehörde und der unteren Vermessungsbehörde erfolgt grundsätzlich digital.
3.1 Anordnung und Einstellung des Verfahrens; Änderung des Verfahrensgebietes
Die Flurbereinigungsbehörde teilt der unteren Vermessungsbehörde die Anordnung eines Verfahrens, Änderungen des Verfahrensgebietes und gegebenenfalls die Einstellung eines Verfahrens unter Mitteilung der beteiligten Flurstücke und einer Gebietskarte mit.
3.2 Abstimmung zu vermessungs- und katastertechnischen Arbeiten
¹Zur generellen Abstimmung der Arbeiten an der Verfahrensgrenze und am Katasterfestpunktfeld übersendet die Flurbereinigungsbehörde der zuständigen Regionalabteilung des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV) jährlich, spätestens Anfang Dezember für das Folgejahr eine Übersicht der von den unteren Vermessungsbehörden zu bearbeitenden Verfahren zusammen mit digitalen Gebietskarten. ²Pro Verfahren wird dabei ein gewünschter Abschlusstermin für die jeweiligen Arbeiten (Angabe des Jahresquartals genügt) angegeben. ³Die Themen der grundsätzlichen Zusammenarbeit und die Arbeitsplanung werden gegebenenfalls in einer Besprechung abgestimmt. ⁴Die Flurbereinigungsbehörde und die untere Vermessungsbehörde vereinbaren einen regelmäßigen Informationsaustausch zum Verfahrensstand (z. B. einmal jährlich). ⁵Zwischen der unteren Vermessungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde sind verfahrensbezogen frühzeitig Absprachen zu treffen, insbesondere über
den Zeitplan der Arbeiten,
die von der unteren Vermessungsbehörde durchzuführenden Arbeiten am Katasterfestpunktfeld (z. B. Lage von Neupunkten, Dichte des Netzes, erforderlichenfalls Neubestimmung bzw. Überprüfung bereits vorhandener Katasterfestpunkte – KFP),
Vermessung und Abmarkung der Verfahrensgrenze durch die untere Vermessungsbehörde,
Sachbehandlung von Vermessungsanträgen (siehe Nr. 3.4),
Bereitstellung der Daten nach Einarbeitung der Ergebnisse der Arbeiten am Katasterfestpunktfeld und an der Verfahrensgrenze sowie
Sachbehandlung von Fischereirechten.
⁶Fallen im Freiwilligen Landtausch nach § 103a bis § 103i FlurbG ausnahmsweise Vermessungsarbeiten an, informieren die Flurbereinigungsbehörde und die untere Vermessungsbehörde in Abstimmung die Tauschpartner über die Qualität und Aktualität des Grenznachweises im Liegenschaftskataster sowie über die Aufgabenverteilung zwischen den beiden Stellen. ⁷Neben den Tauschpartnern nehmen auch die Tauschhelfer am Vermessungstermin teil.
3.3 Leistungen der Vermessungsbehörden zur Verfahrensdurchführung
¹Die untere Vermessungsbehörde übernimmt bei Maßnahmen der Ländlichen Entwicklung in Absprache mit der Flurbereinigungsbehörde die Verdichtung des Katasterfestpunktfelds. ²Es bearbeitet in Absprache mit der Flurbereinigungsbehörde die Grenze des Verfahrensgebietes. ³Im Freiwilligen Landtausch führt die untere Vermessungsbehörde auf der Grundlage der Tauschvereinbarungen die erforderlichen Vermessungs- und Abmarkungsarbeiten durch. ⁴Die Feststellung und Abmarkung von im Verfahren nicht veränderten Grenzen wird nur auf Antrag und kostenpflichtig durchgeführt. ⁵Der Flurbereinigungsbehörde stehen für die Planungen und zur Bodenordnung folgende Unterlagen zur Verfügung:
die Daten des Liegenschaftskatasters,
die Daten der Landesvermessung,
grundsätzlich einheitliche GNSS-Transformationsansätze für geschlossene Bereiche des Verfahrensgebietes und
Risse, gegebenenfalls Originale gegen kurzfristige Rückgabe.
⁶Sollten bei der Übernahme der Katasterangaben in die Flurbereinigungsunterlagen Unstimmigkeiten auftreten, klären Flurbereinigungsbehörde und die untere Vermessungsbehörde die weitere Sachbehandlung ab. ⁷Die untere Vermessungsbehörde unterrichtet die Flurbereinigungsbehörde vom Ergebnis seiner Nachforschungen. ⁸Die untere Vermessungsbehörde informiert die Flurbereinigungsbehörde ab einem vereinbarten Zeitpunkt über Fortführungsvermessungen im Verfahrensgebiet und an der Verfahrensgrenze und übermittelt die geänderten Datensätze. ⁹Die Flurbereinigungsbehörde übernimmt die Ergebnisse der Fortführungsvermessungen im Verfahrensgebiet in ihre Unterlagen.
3.4 Behandlung von Anträgen Dritter an die untere Vermessungsbehörde
¹Ab einem gemeinsam vereinbarten Zeitpunkt informiert die untere Vermessungsbehörde die Flurbereinigungsbehörde über Anträge auf Fortführungsvermessung im Verfahrensgebiet und an der Verfahrensgrenze. ²Die Flurbereinigungsbehörde äußert sich zur zweckmäßigen Sachbehandlung und übermittelt erforderlichenfalls bereits vorhandene neue Unterlagen. ³Die untere Vermessungsbehörde übermittelt die Ergebnisse der Fortführungsvermessung an die Flurbereinigungsbehörde, die anschließend in das Verfahren übernommen werden. ⁴Flurstücke, die nicht am Verfahren beteiligt sind, dürfen bis zur Abgabe der endgültigen Flurbereinigungsunterlagen an die untere Vermessungsbehörde nicht mit beteiligten Flurstücken verschmolzen werden. ⁵Muss ein Einlageflurstück zerlegt werden, um für ein zu veräußerndes Abfindungsflurstück ein ungefähr gleichwertiges neues Einlageflurstück zu schaffen, werden die Beteiligten vom Notar veranlasst, bei der unteren Vermessungsbehörde einen entsprechenden Antrag zu stellen. ⁶Die Zerlegung wird von der unteren Vermessungsbehörde ohne örtliche Vermessung vorgenommen. ⁷Im Fortführungsnachweis ist das Abfindungsflurstück, das an die Stelle des neugebildeten Einlageflurstücks treten soll, in einer Anmerkung zu beschreiben. ⁸Der Fortführungsnachweis einschließlich der digitalen Daten ist der Flurbereinigungsbehörde umgehend nach Abschluss der Arbeiten zu übersenden. ⁹Die Flurbereinigungsbehörde arbeitet bis zur Abgabe der endgültigen Unterlagen an die untere Vermessungsbehörde die Ergebnisse dieser Fortführungsvermessungen in ihre Unterlagen ein und führt die Zerlegung und Abmarkung des Abfindungsflurstücks durch.
3.5 Vorläufige Besitzeinweisung
Die Flurbereinigungsbehörde teilt der unteren Vermessungsbehörde mit der vorläufigen Besitzeinweisung die Daten und Unterlagen der neuen Flurstücke mit.
3.6 Neuer Rechtszustand, Leistungen der Flurbereinigungsbehörde zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters
¹Die Flurbereinigungsbehörde teilt der unteren Vermessungsbehörde den Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) mit und ersucht die untere Vermessungsbehörde, das Liegenschaftskataster gemäß dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen. ²Hierzu übersendet sie der unteren Vermessungsbehörde in der Regel
Daten der einbezogenen Flurstücke (alter Stand),
Daten zur Fortführung des Liegenschaftskatasters,
Bestandskarte,
Feldrisse,
die Nachweise der KFP-Bestimmung und Unterlagen zur Ergänzung der KFP-Übersichten, soweit diese durch die Flurbereinigungsbehörde bearbeitet und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgegeben wurden,
die Gemeindegrenzänderungskarte mit dem Flächenverzeichnis zur Gemeindegrenzänderung sowie
Fortführungsnachweise für Fischereirechte.
³Die Unterlagen, die in das Liegenschaftskataster zu übernehmen sind, müssen von der Flurbereinigungsbehörde nach den vermessungs- und katastertechnischen Vorschriften erstellt und geprüft sein. ⁴Sollten bei der Übernahme in das Liegenschaftskataster Unstimmigkeiten auftreten, klären Flurbereinigungsbehörde und die untere Vermessungsbehörde die weitere Sachbehandlung ab. ⁵Die Flurbereinigungsbehörde unterrichtet die untere Vermessungsbehörde vom Ergebnis ihrer Nachforschungen. ⁶Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen des Flurbereinigungsplanes teilt die Flurbereinigungsbehörde der unteren Vermessungsbehörde in geeigneter Form zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters mit. ⁷Die untere Vermessungsbehörde erhält zum Verfahrensabschluss eine Reinschrift der Schlussfeststellung.
4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Dezember 2021 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Ländliche Entwicklung und Vermessungswesen (GemBekLEVerm) vom 26. März 2009 (AllMBl. S. 153) außer Kraft.
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen und für Heimat
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
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