Geschäftsordnung des Bayerischen Landespersonalausschusses
Auf Grund des Art. 116 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 605, ber. S. 764), gibt sich der Bayerische Landespersonalausschuss folgende Geschäftsordnung:
Der Landespersonalausschuss bedient sich zur Vorbereitung der Verhandlungen und zur Durchführung seiner Beschlüsse einer Geschäftsstelle, die bei dem Staatsministerium der Finanzen eingerichtet wird (Art. 120 Abs. 1 Satz 1 BayBG); sie führt die Bezeichnung „Bayerischer Landespersonalausschuss – Geschäftsstelle – “.
¹Der Generalsekretär als Leiter der Geschäftsstelle oder die Generalsekretärin als Leiterin der Geschäftsstelle wird im Verhinderungsfall durch einen ständigen Vertreter oder eine ständige Vertreterin, bei dessen oder deren Verhinderung durch den ranghöchsten Beamten oder die ranghöchste Beamtin der Geschäftsstelle vertreten. ²Bei gleichem Rang entscheidet das Dienstalter.
¹Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte des Landespersonalausschusses. ²Sie hat insbesondere die Sitzungsfälle durch alle der Aufklärung des Sachverhalts dienenden Maßnahmen vorzubereiten, die ergangenen Beschlüsse auszufertigen und über ihre Einhaltung zu wachen. ³Die Aufteilung der Arbeit auf Referate richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan des Staatsministeriums der Finanzen.
¹Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin unterrichtet den Vorsitzenden oder die Vorsitzende laufend über wichtige Fragen, die Angelegenheiten des Landespersonalausschusses betreffen, und verständigt ihn oder sie von dem Zeitpunkt wichtiger Besprechungen. ²Die Mitglieder sind in den Sitzungen über wichtige Vorgänge zu unterrichten.
Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder sind berechtigt,
Einsicht in die dem Landespersonalausschuss zur Entscheidung oder Mitwirkung vorgelegten Akten zu nehmen,
vom Generalsekretär oder von der Generalsekretärin Auskünfte zu verlangen, soweit diese für die Mitwirkung im Landespersonalausschuss von Bedeutung sind,
bestimmte Beratungsgegenstände für die Tagesordnung einer Sitzung zu beantragen,
an Prüfungen (Art. 115 Abs. 1 Nr. 3 BayBG) teilzunehmen.
Das beratende Mitglied ist berechtigt,
Einsicht in die Akten zu nehmen, soweit diese für die Erstellung dienstherrenübergreifender Konzepte für Personalentwicklungsmaßnahmen (Art. 115 Abs. 1 Nr. 5 BayBG) von Bedeutung sind,
vom Generalsekretär oder von der Generalsekretärin Auskünfte zu verlangen, soweit diese für die Beratungstätigkeit im Landespersonalausschuss von Bedeutung sind,
bestimmte Beratungsgegenstände im Bereich der Personalentwicklung für die Tagesordnung einer Sitzung zu beantragen.
¹Der Ausschuss beschließt auf Vorschlag des oder der Vorsitzenden in der Regel in der jeweils vorausgehenden Sitzung über den nächsten Sitzungstermin. ²In Fällen der Eilbedürftigkeit legt der oder die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin die Sitzungstermine fest.
Für jede Sitzung wird von der Geschäftsstelle eine Tagesordnung aufgestellt, in der die einzelnen Beratungsgegenstände aufgeführt sind.
Die Geschäftsstelle lädt die ordentlichen Mitglieder des Landespersonalausschusses unter Beifügen der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen möglichst eine Woche vor dem festgesetzten Termin zu den Sitzungen und verständigt auch die stellvertretenden Mitglieder durch Übersendung einer Tagesordnung.
¹Die stellvertretenden Mitglieder vertreten jeweils diejenigen ordentlichen Mitglieder, zu deren Stellvertretung sie berufen sind. ²Ist ein ordentliches Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so veranlasst es umgehend die Teilnahme des Stellvertreters oder der Stellvertreterin an der Sitzung unter gleichzeitiger Weiterleitung der für die Sitzung übermittelten Unterlagen und verständigt hiervon die Geschäftsstelle.
¹Erstellt der Landespersonalausschuss in seiner Funktion als Kompetenzzentrum dienstherrenübergreifende Konzepte für Personalentwicklungsmaßnahmen (Art. 115 Abs. 1 Nr. 5 BayBG) lädt die Geschäftsstelle das beratende Mitglied ein. ²Die das beratende Mitglied betreffenden Tagesordnungspunkte und die erforderlichen Unterlagen werden möglichst eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin übersandt.
¹Die Geschäftsstelle verständigt die beteiligten Verwaltungen und sonstige Antragsteller oder Antragstellerinnen. ²Sie veranlasst das Erscheinen der Beauftragten der beteiligten Verwaltungen, der sonstigen Antragsteller oder Antragstellerinnen und anderer Personen, soweit ihre Anwesenheit für erforderlich erachtet wird. ³Zwischen der Absendung der Mitteilung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von einer Woche liegen.
¹Der oder die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. ²Ist der oder die Vorsitzende verhindert, leitet an seiner oder ihrer Stelle der oder die stellvertretende Vorsitzende die Verhandlungen. ³Ist auch der oder die stellvertretende Vorsitzende verhindert, tritt an seine oder ihre Stelle das dienstälteste Mitglied (Art. 117 Abs. 2 BayBG).
¹Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich (Art. 117 Abs. 1 Satz 1 BayBG). ²Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten (Art. 117 Abs. 1 Satz 2 BayBG).
Nach Aufruf der Sache trägt der Generalsekretär oder die Generalsekretärin oder ein von ihm oder von ihr beauftragter Beamter oder eine von ihm oder von ihr beauftragte Beamtin der Geschäftsstelle den wesentlichen Inhalt des Beratungsgegenstandes unter Darlegung der Rechtslage vor.
Die in Art. 117 Abs. 1 Satz 3 BayBG genannten Beteiligten sind zu hören, wenn sie dies verlangen oder der Landespersonalausschuss dies für sachdienlich erachtet.
Der oder die Vorsitzende veranlasst sodann die etwa noch erforderlichen Feststellungen, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Amts- und Rechtshilfe anderer Dienststellen (Art. 118 Abs. 2 BayBG).
Für die Beweiserhebung gelten die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung über die Beweisaufnahme entsprechend (Art. 118 Abs. 1 BayBG).
Der Landespersonalausschuss kann zur Entlastung der mündlichen Verhandlung eines oder mehrere seiner Mitglieder mit der Ermittlung von Sachverhalten beauftragen.
Bei der Erstellung dienstherrenübergreifender Konzepte für Personalentwicklungsmaßnahmen unterstützt das beratende Mitglied (Art. 113 Abs. 2 BayBG) den Landespersonalausschuss durch Einbringen seiner Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung.
¹Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit des Landespersonalausschusses in der allgemeinen Besetzung ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern (Art. 117 Abs. 3 BayBG), in der Besetzung für die Angelegenheiten der Richter und der Staatsanwälte die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern (Art. 10 Abs. 3 des Bayerischen Richtergesetzes) erforderlich. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. ³Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung sowie über die Beschlussempfehlung der Geschäftsstelle Stillschweigen zu bewahren.
Die für die Richter und Richterinnen geltenden Vorschriften über die Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes und über die Ablehnung eines Richters oder einer Richterin (§§ 41 ff. der Zivilprozessordnung) finden auf die Mitglieder des Landespersonalausschusses sinngemäß Anwendung.
Ablehnende Beschlüsse sowie Beschlüsse und Stellungnahmen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind schriftlich zu begründen.
¹Die Beschlüsse sind durch die Geschäftsstelle nach schriftlicher Abfassung und in der Regel nach Unterzeichnung der Niederschrift auszufertigen und den antragstellenden Verwaltungen und den sonstigen Antragsberechtigten mitzuteilen. ²Entsprechendes gilt für die Stellungnahmen.
Der oder die Vorsitzende kann Beschlüsse und Stellungnahmen des Landespersonalausschusses den Beteiligten in der Sitzung bekanntgeben.
Werden durch Beschlüsse Fristen in Lauf gesetzt, so sind sie gemäß den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zuzustellen.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen, die von dem oder der Vorsitzenden, dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin, im Verhinderungsfall von ihren Vertretern, sowie von dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
In der Niederschrift sind aufzunehmen:
Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
die Namen der Mitglieder und der Beamten und Beamtinnen der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sowie der Name des Protokollführers oder der Protokollführerin,
die Namen der Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderer Personen, denen die Anwesenheit in der Sitzung gemäß Art. 117 Abs. 1 Satz 2 BayBG gestattet wurde,
der wesentliche Inhalt der Verhandlungen über die einzelnen Beratungsgegenstände,
der Wortlaut der gefassten Beschlüsse sowie der hierzu gegebenen Begründung, soweit eine solche gemäß § 6 Abs. 1 vorgesehen ist.
Wird in Beschlüssen auf Schriftstücke Bezug genommen, so sind diese als Anlagen beizunehmen.
¹Die ordentlichen Mitglieder erhalten einen Abdruck der Niederschrift. ²Das beratende Mitglied erhält einen Auszug der Niederschrift, soweit Tagesordnungspunkte im Bereich der Personalentwicklung betroffen sind.
Beschlüsse, die gemäß Art. 119 Abs. 2 Satz 1 BayBG bekannt zu machen sind, werden im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, Bayerischen Staatsanzeiger und in der Datenbank Bayernrecht veröffentlicht.
Den beteiligten Staatsministerien kann die Bekanntmachung von Beschlüssen in ihren Amtsblättern anheimgestellt werden, soweit diese nur für einen oder mehrere Geschäftsbereiche von grundsätzlicher Bedeutung sind.
¹Ist die rechtzeitige mündliche Behandlung einer Angelegenheit aus wichtigem Grund, insbesondere wegen ihrer Eilbedürftigkeit oder Termingebundenheit, in einer Sitzung nicht möglich, so kann der oder die Vorsitzende durch die Geschäftsstelle die Zustimmung der Mitglieder des Landespersonalausschusses auf schriftlichem Weg innerhalb einer angemessenen Frist einholen (Umlaufverfahren). ²Widerspricht innerhalb dieser Frist ein Mitglied oder im Fall der Verhinderung der Stellvertreter oder die Stellvertreterin dem schriftlichen Verfahren, so muss mündlich beraten werden.
Auf die Beschlüsse im Umlaufverfahren finden die Bestimmungen über die in Sitzungen gefassten Beschlüsse entsprechend Anwendung.
¹Eine erneute Beschlussfassung über denselben Antrag findet nur dann statt, wenn neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, die bei der ersten Beschlussfassung nicht bekannt waren. ²Die Feststellung hierüber trifft zunächst der Generalsekretär oder die Generalsekretärin. ³Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller oder die Antragstellerin auf beschlussmäßiger Entscheidung bestehen; hierauf ist in dem Bescheid hinzuweisen.
¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. März 2011 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Landespersonalausschusses über die Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses vom 11. Mai 2010 (FMBl S. 130) außer Kraft.
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