LKV: Kosten von Leistungen der Staatsbauverwaltung und der Wasserwirtschaftsverwaltung
An
die Regierungen
die Oberfinanzdirektionen
die nachgeordneten Behörden der Staatsbauverwaltung
und der Wasserwirtschaftsverwaltung
Leistungen (einschließlich Bauleistungen) der Behörden der Staatsbauverwaltung und der Wasserwirtschaftsverwaltung für Behörden des Freistaates Bayern und für Dritte sowie zur Beseitigung von Schäden, die Dritte zu ersetzen haben, sind – soweit nicht Sonderregelungen (vgl. Nr. 6) bestehen – nach den folgenden Bestimmungen Nummern 1 bis 5 abzuwickeln:
1. Leistungen für Behörden des Freistaates Bayern
Ersuchen von Behörden des Freistaates Bayern um Ausführung von Leistungen ist stattzugeben, soweit es die Erfüllung eigener Aufgaben zulässt.
Die Kosten der Leistung sind nach Maßgabe der Nummer 2, jedoch ohne Verwaltungskostenzuschlag (Art. 61 Abs. 2 BayHO), zu ermitteln.
Die Berechnung (= Erstellung einer Rechnung mit Zahlungsaufforderung und Erteilung einer Annahmeanordnung) unterbleibt
– nach Maßgabe der VV Nr.2 zu Art. 61 BayHO und
– bei Leistungen zwischen Behörden des Freistaates Bayern, wenn deren Einnahmen und Ausgaben bei demselben Kapitel des Staatshaushalts veranschlagt sind. Kap. 03 75 (Autobahndirektionen) und Kap. 03 76 (Straßenbauämter) sowie Kap. 14 70 (Landesamt für Wasserwirtschaft) und Kap. 14 77 (Wasserwirtschaftsämter) gelten dabei als ein und dasselbe Kapitel.
Abweichend hiervon sind die Kosten nach Nummer 2, jedoch ohne Verwaltungskostenzuschlag, unbeschadet ihrer Höhe zu erstatten, wenn bei einer Leistung oder deren Vergütung
– der Gemeinschaftsaufwand des Straßen- und Brückenbaus (Kap. 03 76) oder
– ein Entwicklungsvorhaben mit Kostenbeteiligung Dritter
betroffen ist.
Staatsbetriebe nach Art. 26 BayHO sind keine Behörden des Freistaates Bayern im Sinne dieser Vorschrift.
2. Leistungen für Dritte
Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind alle natürlichen und juristischen Personen und Stellen, die nicht Behörden des Freistaates Bayern sind. Leistungen für Dritte dürfen nur vereinbart werden, wenn die Behörden der Staatsbauverwaltung oder der Wasserwirtschaftsverwaltung zu solchen Leistungen verpflichtet sind oder dies im besonderen Interesse des Freistaates Bayern liegt.
Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sie haben stets folgenden Passus zu enthalten:
„Der Berechnung der Beamtenbezüge, Angestelltenvergütungen oder Arbeiterlöhne wird der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen für die jeweilige Laufbahn festgelegte Durchschnittswert der Personalvollkosten zu Grunde gelegt.“
Ist in Notfällen das sofortige Eingreifen der Behörden der Staatsbauverwaltung oder der Wasserwirtschaftsverwaltung geboten, kann auf den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung verzichtet werden; es sollte jedoch mündlich, möglichst im Beisein von Zeugen, vereinbart werden, dass die zu erbringenden Leistungen nach den Vorschriften der LKV in Rechnung gestellt werden. Die Notwendigkeit des sofortigen Eingreifens und die gegebenenfalls mündlich getroffene Vereinbarung sind aktenkundig zu machen.
Dritten sind zu berechnen
– für Eigenleistungen der Staatsbaubehörden oder der Wasserwirtschaftsbehörden
– die angefallenen Personalkosten nach Maßgabe der Nrn. 4.1 und 4.2,
– angefallene Reisekosten und Fahrtkosten von Dienstfahrzeugen (nach Maßgabe der Nr. 4.5),
– Stoffe, die dem Lager einer Staatsbaubehörde oder der Wasserwirtschaftsverwaltung entnommen werden, nach dem Marktpreis zum Zeitpunkt ihrer Verwendung zuzüglich anteiliger Bezugskosten (z.B. Fracht-, Transport- und Verpackungskosten, Rollgeld, Lade-, Wiege- und Speditionsgebühren, Zölle) mit einem Zuschlag von 15 v. H.,
– Stoffe, die ohne Zwischenlagerung für die Ausführung von Leistungen beschafft werden, nach dem Einstandspreis zuzüglich etwaiger Bezugskosten,
– Kosten für die Entsorgung beschädigter und unbrauchbarer Stoffe,
– Gerätekosten nach Maßgabe der Nr. 4.4,
– für Fremdleistungen und ‑lieferungen, die nicht unmittelbar vom Dritten bezahlt werden, die durch Unternehmerrechnungen nachgewiesenen Beträge,
– ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10 v. H. auf die Summe der sich für Eigen- und Fremdleistungen ergebenden Einzelbeträge,
– Fuhrleistungen sind in der Regel (siehe Ziff. 4.3 und 4.4) durch Fuhrunternehmer ausführen zu lassen.
Der 10%ige Verwaltungskostenzuschlag ist
– Beamtengehälter, Angestelltenvergütungen, Reisekosten, Fahrtkosten von Dienstkraftwagen,
– Leistungen
– auf Grund der Art. 46 Abs. 3 und Art. 55 Abs. 3 BayWG,
– auf Grund von Wasserrechtsbescheiden, sofern in diesen die Auflage oder der Vorbehalt gemacht wurde, die Arbeiten von einem Wasserwirtschaftsamt ausführen zu lassen,
– bei wasserwirtschaftlichen Vorhaben, die in der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Geologischen Landesamts, des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz und von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft (GUW-GebO) in der jeweils gültigen Fassung genannt sind,
– die für den Bund als Baulastträger der Bundesfernstraßen erbracht werden.
3. Leistungen zur Beseitigung von Schäden
Für Leistungen zur Beseitigung von Schäden, die Dritte zu ersetzen haben, bedarf es keiner Vereinbarung. Name und Anschrift des Ersatzpflichtigen und die für die Ersatzpflicht maßgebenden Umstände sind festzustellen. Der Ersatzanspruch ist unverzüglich und – wenn möglich – unter Angabe der voraussichtlichen Kosten geltend zu machen.
Dem Ersatzpflichtigen sind zu berechnen
– die Leistungen zur Schadensbeseitigung nach Maßgabe der Nummer 2, jedoch ohne den Verwaltungskostenzuschlag von 10 v. H.,
– sonstige Auslagen im Sinne von Art. 10 KG (in geeigneten Fällen auch als Pauschale).
Unberührt bleibt das Geltendmachen sonstiger Schadensposten, wie z.B. Wertminderung, Mieten für Ersatzfahrzeuge oder Ersatzgeräte.
4. Berechnungsgrundlagen, Abgrenzung einzelner Kostenarten
4.1 Löhne
Der Lohnberechnung ist der vom Staatsministerium der Finanzen jeweils aktuell herausgegebene Wert der Personalvollkosten zu Grunde zu legen, und zwar der Durchschnittswert für die Laufbahn des einfachen Dienstes. Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind auch die Zeiten zu berechnen, die laut tariflicher Festlegung dem Bediensteten zustehen (so genannte Stundengarantie nach § 17 MTArb). Zur Abgeltung der Vorhaltekosten für Werkzeuge und Kleingeräte, der Werkstattgemeinkosten sowie etwaiger Lohnzulagen wird ein Zuschlag von 10 v. H. erhoben. § 19 Abs. 2 Buchst. a der 2. AVVFStr ist nicht anzuwenden.
4.2 Beamtenbezüge und Vergütungen der Angestellten
Wirken Beamte oder Angestellte an einzelnen Leistungen unmittelbar mit (z.B. Begutachtungen, Planung und Beaufsichtigung der Schadensbehebung), so sind dem Leistungsempfänger die vom Staatsministerium der Finanzen herausgegebenen Stundensätze (Personalvollkosten) entsprechend dem Durchschnittswert der Laufbahngruppe, dem der Beamte oder Angestellte zugeordnet ist, zu berechnen.
4.3 Stoffkosten
Den Kosten für Stoffe (Bau-, Hilfs-, Werk- und Betriebsstoffe) sind die Transportkosten bis zum Lager (Magazin) zuzurechnen. Der Transport vom Lager zur Verwendungsstelle stellt entweder eine Fuhrleistung der Staatsbaubehörde beziehungsweise der Wasserwirtschaftsverwaltung oder eine Fremdleistung dar. Gleiches gilt bei Direktbeschaffung eines Stoffes für den im Einstandspreis nicht enthaltenen Transport vom Bezugsort zur Verwendungsstelle.
In geeigneten Fällen (z.B. Ersatz von Leitpfosten) kann ein Pauschalbetrag angesetzt werden, der sämtliche Kosten nach Nummer 2 abdeckt.
4.4 Gerätekosten
Fuhrleistungen mit Kraftfahrzeugen (sofern sie nicht an Fuhrunternehmen vergeben werden können) und mit sonstigen Fahrzeugen (z.B. Wasserfahrzeugen) sind als Gerätekosten zu berechnen. Eine Liste mit Verrechnungssätzen der in der Regel benötigten Fahrzeuge und Geräte bei Leistungen für Dritte wird von der Obersten Baubehörde geführt und nach Bedarf ergänzt und aktualisiert.
Diese Liste kann in den Intranet-Seiten des StMI im Bayerischen Behördennetz unter der Rubrik „Leistungskostenvorschrift“ (Adresse: http://www.stmi.bybn.de/Lkv/) aufgerufen werden.
Diesen Verrechnungssätzen sind die Kosten des Fahrzeuglenkers bzw. des Bedienungspersonals nach den Nrn. 4.1 und 4.2 hinzuzurechnen.
4.5 Fahrtkosten
Die Kosten für den Einsatz von PKW und Mannschaftstransportern sind abweichend von Nr. 4.4 nach der Verwaltungsvorschrift über die Vergütungssätze für die Benutzung von Dienstfahrzeugen (VV-VSDienstkfz) vom 17. Juli 2001 (AllMBl S. 395) zu berechnen.
5. Buchung
Der einschlägige Einnahmetitel für die in Rechnung gestellten Leistungen ist dem Haushaltsplan zu entnehmen oder nach dem Gruppierungsplan festzustellen.
Verwaltungskostenzuschläge sind
– entweder sofort bei Titel 271 01 zu vereinnahmen oder
– zunächst bei dem für die Hauptsache einschlägigen Titel mit zu vereinnahmen und dann zum 1. Juni und 1. Dezember jeden Jahres gesammelt auf Titel 271 01 umzubuchen.
6. Sonderregelungen
Die Leistungskostenvorschrift ist nicht anzuwenden
– für die Verwaltung von Kreisstraßen durch die Straßenbauämter nach Art. 59 BayStrWG,
– bei Inanspruchnahme von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der GUW-GebO (Kostenberechnung in diesen Fällen nach der GUW-GebO),
– für Abrechnungen von Baumaßnahmen nach §§ 2, 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (Kostenberechnung in diesen Fällen nach der 1. EKrV) sowie nach §§ 12, 12a FStrG, Art. 32, 32 a BayStrWG (Kostenberechnung in diesen Fällen nach Nr. 30.2 der VollzBekBayStrWG, MABl 1982 S. 565),
– für den gemeinschaftlichen Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen (Kostenberechnung in diesen Fällen nach den Ortsdurchfahrts-Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung),
– für zivile Infrastrukturmaßnahmen von militärischem Interesse,
– bei Straßen- und Brückenbauten, bei denen Mittel des Einzelplans 35 des Bundeshaushalts eingesetzt werden,
– für Leistungen an Gewässern zweiter Ordnung (Art. 46 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 2 BayWG) – ausgenommen Berechnung von Vorhaltekosten für Geräte –,
– für Baumaßnahmen, die unter die Richtlinien für die Erfüllung der staatlichen Baupflicht an Pfarrgebäuden (Baupflichtrichtlinien) fallen, vgl. Bek vom 20. März 1963 (KMBl S. 235) sowie die Neuvereinbarung der Richtlinien über die Erfüllung der staatlichen Baupflicht an Pfarrgebäuden für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 24. Januar 1994 (KWMBl I S. 88),
– soweit allgemein oder im Einzelfall abweichende Regelungen im Sinn des Art. 61 Abs. 3 Satz 3 BayHO vorliegen.
Besteht mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Gegenrechnungsverkehr, so sind Verwaltungskostenzuschläge und sonstige vergleichbare Kosten in der Höhe zu verrechnen, wie sie von dieser Verwaltung angesetzt werden.
7. Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung von Vorschriften
Die Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 4. August 1993 (AllMBl S. 991), zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 4. Februar 2000 (AllMBl S. 100) aufgehoben.
Schneider
Dr. Fischer-Heidlberger
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
EAPl 600
GAPl 4005
AllMBl 2002 S. 4
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