Versicherungsfreiheit von Lehrkräften im Arbeitsverhältnis
DE - Landesrecht Bayern

Versicherungsfreiheit von Lehrkräften im Arbeitsverhältnis

Den im Schuljahr 2009/2010 und in den folgenden Schuljahren eingestellten und an staatlichen Schulen im Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkräften, denen im Arbeitsvertrag zugesichert wurde, dass sie innerhalb von zwei Jahren nach der Einstellung bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen in das Beamtenverhältnis zum Freistaat Bayern berufen werden, ist für dieses Arbeitsverhältnis ab dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet. Die Erfüllung der Gewährleistung ist gesichert. Gemäß § 5 Abs.1 Satz 3 SGB VI wird festgestellt, dass auf Grund dieser Gewährleistung von Anwartschaften ab dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung für dieses Arbeitsverhältnis besteht.
Den im Schuljahr 2009/2010 und in den folgenden Schuljahren für eine Ernennung zu Beamten auf Probe vorgesehenen Lehrkräften, denen die Ernennungsurkunde am Tage ihres Dienstantritts nicht ausgehändigt werden konnte, weil noch nicht alle Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis vorgelegen haben, und die deshalb zunächst im Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, ist für dieses Arbeitsverhältnis ab dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet. Die Erfüllung der Gewährleistung ist gesichert. Gemäß § 5 Abs.1 Satz 3 SGB VI wird festgestellt, dass auf Grund dieser Gewährleistung von Anwartschaften ab dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung für dieses Arbeitsverhältnis besteht.
Diese Gewährleistung endet mit dem Tag der Wirksamkeit der Berufung in das Beamtenverhältnis bzw. mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung des Arbeitgebers, dass eine Berufung in das Beamtenverhältnis wegen des Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen nicht erfolgen kann.
Erhard
Ministerialdirektor
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