LOagrtechA
DE - Landesrecht Bayern

LOagrtechA: Lehrgangsordnung für staatlich geprüfte agrartechnische Assistentinnen und Assistenten (Lehrgangsordnung agrartechnische Assistenten – LOagrtechA) Vom 10. Februar 1999 (GVBl. S. 66) BayRS 7803-19-L (§§ 1–26)

Auf Grund von Art. 128 Abs. 1 und 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1994 (GVBl S. 689, ber. S. 1024 und 1995 S. 98 und S. 148, BayRS 2230–1–1–UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 352), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Ausbildungsstätte

(1) Die Ausbildung erfolgt in Lehrgangsform an der staatlichen Ausbildungsstätte für agrartechnische Assistenten an der staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft am Agrarbildungszentrum Landsberg am Lech.
(2) ¹Die Ausbildung gliedert sich in die Fachrichtungen Pflanzen- und Biotechnologie sowie Milchwirtschaft und Lebensmittelanalytik. ²In der Fachrichtung Pflanzen- und Biotechnologie stehen die Schwerpunkte Biotechnologie sowie Pflanzen- und Umweltanalytik zur Wahl.
(3) Die Aufsicht übt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) aus.

§ 2 Aufgaben

(1) ¹Die Ausbildung soll den Lehrgangsteilnehmern das erforderliche Wissen und Können vermitteln, damit sie in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft technische Arbeiten in Laboratorien sowie auf Prüf- und Versuchsfeldern nach Anweisung und in begrenztem Umfang auch selbständig ausführen können. ²Die Ausbildung darf nicht nach betrieblichen Sonderbedürfnissen ausgerichtet werden.
(2) Die Ausbildungsstätte hat zudem die Erziehung der Lehrgangsteilnehmer zu mündigen und verantwortungsbewussten Bürgern in Staat und Gesellschaft sowie die Bereitschaft zu partnerschaftlichem Handeln zu fördern.

§ 3 Lehrgangsdauer

(1) ¹Die Ausbildung dauert zwei Jahre. ²Sie beginnt in der Regel im September.
(2) ¹Die fachpraktische Ausbildung kann teilweise auch in Betrieben und Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte (§ 1 Abs. 1) durchgeführt werden. ²Die Auswahl dieser Betriebe und Einrichtungen trifft die mit der Leitung der Ausbildungsstätte betraute Person (Leiter). ³Die fachpraktische Ausbildung wird von der Ausbildungsstätte überwacht. ⁴Um eine umfassende fachpraktische Ausbildung zu gewährleisten, ist ein Wechsel dieser Betriebe und Einrichtungen anzustreben.
(3) Die Lehrgangsteilnehmer haben über den zeitlichen und sachlichen Ablauf der Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte einen Nachweis zu führen, der von der Ausbildungsstätte überprüft wird.

§ 4 Leiter der Ausbildungsstätte, Lehrkräfte

(1) Der Leiter bestimmt für jede Fachrichtung eine hauptamtliche Lehrkraft als Fachrichtungsleiter.
(2) ¹Der Leiter übt das Hausrecht in der Ausbildungsstätte aus. ²Er erlässt eine Hausordnung.
(3) Art. 57, 59 und 78 Abs. 1 BayEUG gelten entsprechend.

§ 5 Lehrerkonferenz

(1) ¹Die Lehrerkonferenz findet mindestens einmal in jedem Ausbildungsjahr statt; ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. ²Nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte sowie unterweisende Fachkräfte sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn dies das vorsitzende Mitglied (Leiter) für erforderlich hält.
(2) Soweit Lehrgangssprecher gewählt sind, ist ihnen Gelegenheit zu geben, an der Lehrerkonferenz teilzunehmen, wenn und soweit Angelegenheiten beraten werden, welche die Lehrgangsteilnehmer allgemein betreffen; die Entscheidung hierüber trifft der Leiter.
(3) ¹Soweit die Lehrerkonferenz mit bindender Wirkung entscheidet, sind jene Mitglieder stimmberechtigt, die Unterricht in Pflichtfächern erteilen. ²Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. ³Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters. ⁴Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. ⁵ § 14 Abs. 1 bleibt unberührt.
(4) ¹Über Beratungen und Abstimmungen, die Angelegenheiten von Lehrgangsteilnehmern, Schulpersonal oder dritten Personen betreffen, ist Verschwiegenheit zu bewahren. ²Die Lehrerkonferenz kann auch die vertrauliche Behandlung anderer Beratungsgegenstände beschließen.
(5) Art. 58 BayEUG gilt entsprechend.

Abschnitt II Aufnahme, Lehrgangsbetrieb

§ 6 Aufnahme

(1) ¹Die Aufnahme setzt voraus, dass der Bewerber
über einen mittleren Schulabschluss verfügt,
die nötige gesundheitliche Eignung besitzt,
bei Minderjährigkeit eine Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegt,
einen Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbringt, falls er aus dem nicht-deutschsprachigen Ausland stammt.
²Sie kann versagt werden, wenn der Aufnahmeantrag nicht formgerecht gestellt wird.
(2) ¹Über die Aufnahme entscheidet der Leiter durch schriftlichen Bescheid; ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. ²Die Aufnahme erfolgt zunächst für eine Probezeit von sechs Monaten.
(3) ¹Im Zulassungsbescheid bestimmt die Ausbildungsstätte einen Termin, bis zu dem die Bewerber
zu erklären haben, ob sie den Lehrgangsplatz annehmen,
gegebenenfalls den fehlenden Nachweis eines mittleren Schulabschlusses nachzureichen haben.
²Geht die Erklärung oder der erforderliche Nachweis bis zu dem gesetzten Termin bei der Ausbildungsstätte nicht ein, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.
(4) ¹Die endgültige Aufnahme setzt das Bestehen der Probezeit voraus. ²Über deren Bestehen entscheidet der Leiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Lehrerkonferenz. ³Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn auf Grund der Probezeitbeurteilung nicht damit gerechnet werden kann, dass das Ziel der Ausbildung erreicht wird. ⁴Wer die Probezeit nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bestätigung über die Dauer des Lehrgangsbesuchs und die erzielten Leistungen.
(5) Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG gilt entsprechend.

§ 7 Zulassungszahlen, Aufnahmeverfahren

(1) Die Höchstzulassungszahlen für das erste Ausbildungsjahr betragen:
(2) ¹Aufnahmeanträge müssen mit den nach § 6 Abs. 1 erforderlichen Unterlagen bis spätestens 1. März bei der Ausbildungsstätte eingehen. ²Nach Ablauf der Anmeldefrist oder bis zu diesem Termin mit unvollständigen Unterlagen eingehende Aufnahmeanträge können nur berücksichtigt werden, soweit die ordnungsgemäßen Anmeldungen die Höchstzulassungszahl nicht erschöpfen.
(3) ¹Übersteigt die Zahl der ordnungsgemäßen Aufnahmeanträge die Höchstzulassungszahl, werden die Bewerber in der Reihenfolge der Durchschnittsnoten (arithmetisches Mittel) einer Auswahlprüfung in den Fächern Chemie, Biologie und Mathematik oder Wirtschaftsrechnen je nach schulischer Vorbildung aufgenommen. ²Die Auswahlprüfung wird schriftlich durchgeführt und dauert insgesamt 90 Minuten; sie wird durch eine mündliche Prüfung von insgesamt höchstens 30 Minuten ergänzt, wenn diese für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist.
(4) ¹Von der Höchstzulassungszahl werden 10 v.H. vorweg für Bewerber abgezogen, die nicht nach Absatz 3 zugelassen werden können und deren Nichtzulassung insbesondere aus sozialen oder familiären Gründen eine unzumutbare Härte darstellen würde. ²Nicht nach Satz 1 zu besetzende Ausbildungsplätze der Härtequote werden nach Absatz 3 vergeben.
(5) ¹In den Fachrichtungen Pflanzen- und Biotechnologie sowie Milchwirtschaft und Lebensmittelanalytik kann das erste Ausbildungsjahr nur bei mindestens 16 Lehrgangsteilnehmern geführt werden. ²Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums.

§ 7a Aufbewahrung von Unterlagen der Lehrgangsteilnehmer

Für die Aufbewahrung von Unterlagen der Lehrgangsteilnehmer gilt Teil 5 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) entsprechend.

§ 8 Unterrichtszeit, Aufsicht

(1) Der Unterricht wird von Montag bis Freitag ganztägig erteilt.
(2) ¹Die Aufsichtspflicht der Ausbildungsstätte erstreckt sich auf die Zeit, in der die Lehrgangsteilnehmer am Unterricht oder an sonstigen Lehrgangsveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Lehrgangsveranstaltung. ²Der Leiter regelt die Aufsicht während des Lehrgangsbetriebs.

§ 9 Lehrgangsgestaltung

(1) Für die einzelnen Fachrichtungen und Schwerpunkte gelten die Stundentafeln
(2) Im Lehrplan festgelegte Seminare sowie angeordnete Besichtigungen und Lehrfahrten sind Bestandteile der Ausbildung.
(3) Der Leiter sorgt dafür, dass die Unterrichtsplanungen für die einzelnen Fächer durch die Lehrkräfte rechtzeitig aufgestellt und aufeinander abgestimmt werden.

§ 10 Beteiligung am Unterricht

(1) Die Lehrgangsteilnehmer haben pünktlich und regelmäßig am Unterricht und an allen sonstigen Veranstaltungen, deren Besuch nicht ausdrücklich als freiwillig erklärt wird, teilzunehmen.
(2) Der durch Abwesenheit versäumte Lehrstoff ist von den Lehrgangsteilnehmern nachzuarbeiten.
(3) Lehrgangsteilnehmerinnen sollen eine Schwangerschaft unverzüglich dem Leiter mitteilen, damit sie zum Schutz der Gesundheit von der Teilnahme an gefährdenden Lehrveranstaltungen befreit werden können.

§ 11 Verhinderung am Lehrgangsbesuch

¹Sind Lehrgangsteilnehmer wegen Erkrankung oder aus einem anderen zwingenden Grund am Lehrgangsbesuch verhindert, so haben sie dies unverzüglich mitzuteilen. ²Bei einer länger als drei Tage dauernden Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. ³Unabhängig von der Dauer der Abwesenheit kann der Leiter ein ärztliches Zeugnis verlangen, wenn sich krankheitsbedingte Versäumnisse auffällig häufen oder an der Erkrankung berechtigte Zweifel bestehen.

§ 12 Haftung

(1) ¹Die Haftung in Schadensfällen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. ²Die Haftung bezieht sich auch auf das den Lehrgangsteilnehmern während der Ausbildung anvertraute Eigentum.
(2) Die Ausbildungsstätte soll für die Lehrgangsteilnehmer eine angemessene Haftpflichtversicherung abschließen; die Lehrgangsteilnehmer sind verpflichtet, die Beiträge für die Haftpflichtversicherung rechtzeitig an die Ausbildungsstätte zu entrichten.

§ 13 Verhalten der Lehrgangsteilnehmer, Lehrgangsvertretung

(1) ¹Alle Lehrgangsteilnehmer haben sich so zu verhalten, dass der Zweck des Unterrichts erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. ²In diesem Rahmen haben sie den Anordnungen des Leiters, der Lehrkräfte und derjenigen Personen zu folgen, denen bestimmte Aufgaben in der Ausbildungsstätte übertragen sind.
(2) ¹Die Lehrgangsteilnehmer jedes Ausbildungsjahres können zu Lehrgangsbeginn Lehrgangssprecher und Stellvertreter wählen. ²Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. ³Die Lehrgangssprecher vertreten die Lehrgangsteilnehmer in Unterrichtsangelegenheiten. ⁴Die Rechte der einzelnen Lehrgangsteilnehmer, insbesondere nach Absatz 3, bleiben unberührt.
(3) ¹Alle Lehrgangsteilnehmer haben das Recht, den Leiter oder eine Lehrkraft um Rat und Auskunft zu bitten; sie sollen sich zunächst an die Lehrkraft wenden. ²Dabei können sie, insbesondere wenn sie sich durch eine Lehrkraft ungerecht behandelt fühlen, die Vermittlung durch die Lehrgangssprecher in Anspruch nehmen.
(4) Art. 56 BayEUG gilt entsprechend.

§ 14 Ordnungsmaßnahmen

(1) ¹Gegenüber Lehrgangsteilnehmern können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:
der schriftliche Verweis durch den Fachrichtungsleiter,
der verschärfte Verweis durch den Leiter,
die Androhung der Entlassung durch die Lehrerkonferenz,
die Entlassung durch die Lehrerkonferenz.
²Für Entscheidungen nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz stimmberechtigt. ³Die Entlassung kann die Lehrerkonferenz nur mit mindestens zwei Drittel der Stimmen ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen; die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Bevor eine Ordnungsmaßnahme verfügt wird, ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern.
(3) Art. 86 Abs. 3, 6 und 7 BayEUG gelten entsprechend.

Abschnitt III Prüfungen

§ 15 Arten der Prüfungen

Der Feststellung des Leistungsstands dienen:
die Leistungsnachweise während des Ausbildungsjahres.
die staatliche Abschlussprüfung.

§ 16 Notenstufen

(1) ¹Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:
²Zwischennoten sind nicht zulässig. ³Der Begriff „Anforderungen“ bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung des Wissens und auf die Art der Darstellung.
(2) Die Leistungen während der praktischen Ausbildung sind bei den einzelnen Fächern zu berücksichtigen.
(3) ¹Für die Berechnung der Noten aus mehreren Einzelleistungen oder Einzelnoten wird, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das arithmetische Mittel gebildet. ²Als Note ergibt sich bei einem arithmetischen Mittel von

§ 17 Unerlaubte Hilfe

(1) ¹Bedienen sich Lehrgangsteilnehmer bei einer Prüfung unerlaubter Hilfe oder machen sie den Versuch dazu, erhalten sie für diese Prüfungsleistung die Note „ungenügend“. ²Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel. ³Ebenso kann verfahren werden, wenn zu fremdem Vorteil gehandelt wird.
(2) ¹Absatz 1 gilt auch dann, wenn der Verstoß erst nachträglich bekannt und nachgewiesen wird. ²Die Prüfungsergebnisse sind zu berichtigen.

§ 18 Schulaufgaben

(1) ¹Während des Ausbildungsjahres werden in jedem Pflichtfach mindestens zwei schriftliche Schulaufgaben durchgeführt. ²In Fächern mit praktischem Unterricht kann an die Stelle einer schriftlichen Schulaufgabe eine praktische Schulaufgabe treten. ³Beträgt die Dauer der fachpraktischen Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte (§ 3 Abs. 2) mindestens 4 Monate im Ausbildungsjahr, so ist in dem betreffenden Ausbildungsjahr in jedem Pflichtfach mindestens eine schriftliche Schulaufgabe erforderlich.
(2) Haben sich Lehrgangsteilnehmer einer Überprüfung ihres Leistungsstands unterzogen, so können nachträglich geltend gemachte gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Arbeit nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
(3) ¹Versäumen Lehrgangsteilnehmer aus Gründen, die sie zu vertreten haben, eine Schulaufgabe, wird die Note „ungenügend“ erteilt. ²Haben sie das Versäumnis nicht zu vertreten, erhalten sie einen Nachtermin.

§ 19 Mündliche Leistungen, Stegreifaufgaben, fachpraktische Leistungen

(1) ¹Mündliche Leistungsnachweise werden in mündlicher Form, als Stegreifaufgaben oder in Form von Versuchs- bzw. Analysenauswertungen erbracht. ²Fachpraktische Leistungen werden durch Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 und praktische Arbeitsleistungen in einem Betrieb oder einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 erbracht.
(2) ¹Während des Ausbildungsjahres sind in jedem Pflichtfach und im Fach Fachpraktische Ausbildung mindestens zwei mündliche Leistungsnachweise zu fordern. ² § 18 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) ¹Schriftliche Stegreifaufgaben haben im wesentlichen nur den Lerninhalt des letzten Unterrichts und den aufgegebenen laufenden Lerninhalt zum Gegenstand. ² § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 20 Jahreszeugnis

(1) ¹Zum Abschluss des ersten Ausbildungsjahres erhalten die Lehrgangsteilnehmer ein Zeugnis nach Vorgabe durch das Staatsministerium. ²Bemerkungen über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Lehrgangsteilnehmer können aufgenommen werden.
(2) ¹Die Zeugnisnoten werden in einer Notenkonferenz festgestellt. ²Die Notenkonferenz entscheidet auch über das Vorrücken. ³An der Notenkonferenz nehmen unter dem Vorsitz des Leiters die für die Pflichtfächer zuständigen Lehrkräfte des entsprechenden Ausbildungsjahres teil. ⁴ § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) ¹Die Zeugnisnoten werden aus den schriftlichen oder praktischen Schulaufgaben und den mündlichen Leistungen während des Ausbildungsjahres ermittelt. ²Die Noten aus den Schulaufgaben haben doppeltes Gewicht. ³Die Note im Fach Fachpraktische Ausbildung wird aus den Nachweisen und praktischen Arbeitsleistungen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 gebildet.
(4) ¹Das Jahreszeugnis enthält die Feststellung, ob die Lehrgangsteilnehmer das Ziel erreicht haben und damit in das zweite Ausbildungsjahr vorrücken können. ²Das Ziel ist nicht erreicht, wenn ein Fach mit „ungenügend“ oder mehr als ein Fach mit „mangelhaft“ bewertet wird. ³Die Notenkonferenz kann das Vorrücken in entsprechender Anwendung des Art. 53 Abs. 6 BayEUG gestatten, wenn ein Fach mit „ungenügend“ oder nicht mehr als zwei Fächer mit „mangelhaft“ bewertet sind. ⁴Das Schuljahr ist auch dann bestanden, wenn mangelhafte Leistungen in zwei Pflichtfächern durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Pflichtfächern oder sehr gute Leistungen in einem Pflichtfach ausgeglichen werden. ⁵Eine ungenügende Leistung in einem Pflichtfach kann durch eine sehr gute Leistung in einem anderen Pflichtfach ausgeglichen werden. ⁶Bei Abschlussprüfungen ist ein Ausgleich nur durch Leistungen in anderen Abschlussprüfungsfächern möglich. ⁷Das Vorrücken ist ausgeschlossen, wenn im Fach „Fachpraktische Ausbildung“ nicht mindestens die Note „ausreichend“ gemäß § 3 Abs. 3 erzielt worden ist.
(5) Wurde das Ziel nicht erreicht, kann das erste Ausbildungsjahr einmal wiederholt werden.
(6) Art. 53 Abs. 3 bis Abs. 6 und Art. 55 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG gelten entsprechend.

§ 21 Staatliche Abschlussprüfung, Prüfungsausschuss

(1) ¹Die staatliche Abschlussprüfung findet zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt. ²Den Zeitpunkt der Abschlussprüfung legt das Staatsministerium auf Vorschlag des Leiters fest. ³Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung.
(2) ¹Für jede Fachrichtung wird ein Prüfungsausschuss für die staatliche Abschlussprüfung eingerichtet. ²Diesem Prüfungsausschuss gehören an:
eine vom Staatsministerium bestellte Person als staatlicher Prüfungsleiter (Vorsitzender),
der Leiter als stellvertretender Vorsitzender,
die an der Ausbildung beteiligten Lehrkräfte,
eine mit der Ausbildung beauftragte Person aus einem Betrieb oder einer Einrichtung nach § 3 Abs. 2.
³Im Bedarfsfall können weitere Ausschussmitglieder durch den Vorsitzenden berufen werden.

§ 22 Schriftliche Prüfung

(1) In den einzelnen Fachrichtungen werden folgende Pflichtfächer schriftlich geprüft:
Fachrichtung Pflanzen- und Biotechnologie
Chemie
Spezielle Chemie
Spezielle Mikrobiologie
Molekularbiologie mit Gentechnik oder Pflanzentechnologie.
Fachrichtung Milchwirtschaft und Lebensmittelanalytik
Chemie
Spezielle Chemie
Mikrobiologie und Hygiene
Milchwirtschaftliche Technologie.
(2) Die schriftliche Prüfung dauert in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 jeweils 120 Minuten.
(3) ¹Das Staatsministerium stellt die Prüfungsaufgaben und bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel; hierfür reicht der Leiter unter Wahrung der notwendigen Vertraulichkeit für jedes Prüfungsfach drei Vorschläge ein. ²Jede Prüfungsaufgabe wird dem Leiter in einem versiegelten Umschlag zugeleitet. ³Die Prüfungsarbeiten werden von der zuständigen Lehrkraft als Erstprüfer und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet. ⁴Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden Prüfer eine Einigung über die Benotung versuchen. ⁵Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende oder ein von ihm bestelltes drittes Mitglied des Prüfungsausschusses.
(4) ¹Versäumen Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsarbeit und können sie nicht nachweisen (bei Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis), dass ein zwingender Hinderungsgrund ohne eigenes Verschulden vorlag, so wird insoweit die Note „ungenügend“ erteilt. ²Haben die Prüfungsteilnehmer nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses das Versäumnis nicht zu vertreten, so findet in den betreffenden Fächern eine Nachholprüfung statt.
(5) Über die Prüfungsvorgänge ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 23 Praktische Prüfung

(1) In den einzelnen Fachrichtungen werden folgende Fächer praktisch geprüft:
Fachrichtung Pflanzen- und Biotechnologie
Chemische Untersuchung und Labortechnik,
Fermentationstechnologie oder Pflanzenanalytik.
Fachrichtung Milchwirtschaft und Lebensmittelanalytik
Chemisch-physikalische Lebensmitteluntersuchung und chemisch-physikalische Labortechnik,
Mikrobiologische Lebensmitteluntersuchung und mikrobiologische Labortechnik.
(2) ¹Die praktische Prüfung erstreckt sich auf mindestens je eine Aufgabe aus den in Absatz 1 aufgeführten Pflichtfächern. ²Der Vorsitzende bestimmt die Aufgaben auf Vorschlag der beteiligten Lehrkräfte. ³Die praktische Prüfung wird zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung von der Lehrkraft des jeweiligen Fachs und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses durchgeführt.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden den Prüfungsteilnehmern unter Angabe der erlaubten Hilfsmittel und der zur Verfügung stehenden Zeit mitgeteilt.
(4) ¹Die Prüfungsteilnehmer haben Hergang und Ergebnisse der praktischen Prüfungsarbeiten schriftlich kurz darzustellen. ²Die zuständige Lehrkraft und ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses bewerten die Leistung. ³ § 22 Abs. 3 Sätze 4 und 5 sowie Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 24 Mündliche Prüfung

(1) In den einzelnen Fachrichtungen werden folgende Fächer mündlich geprüft:
Fachrichtung Pflanzen- und Biotechnologie
Zell- und Gewebekultur oder Bodenuntersuchung,
Pflanzenschutz, Lebensmittelqualität und Lebensmittelanalytik.
Fachrichtung Milchwirtschaft und Lebensmittelanalytik
Chemisch-physikalische Lebensmitteluntersuchung und chemisch-physikalische Labortechnik oder mikrobiologische Lebensmitteluntersuchung und mikrobiologische Labortechnik nach Zuteilung durch Los,
Milchwirtschaftliche Gesetzeskunde und allgemeines Lebensmittelrecht.
(2) Die mündliche Prüfung dauert in jedem Fach etwa 15 Minuten je Prüfungsteilnehmer.
(3) ¹Die mündliche Prüfung wird von der Lehrkraft des jeweiligen Fachs und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses durchgeführt. ² § 22 Abs. 3 Sätze 4 und 5 sowie Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 24a Nachteilsausgleich und Notenschutz

Für die Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz gilt Teil 4 BaySchO entsprechend.

§ 25 Schlusszeugnis und Berufsbezeichnung

(1) Vor Beginn der staatlichen Abschlussprüfung werden in der Notenkonferenz entsprechend § 20 Abs. 3 die Fortgangsnoten festgestellt.
(2) ¹Bei Ermittlung der Zeugnisnote eines Prüfungsfachs der staatlichen Abschlussprüfung werden die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote (Zahlenwert) sowie die Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung je zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach gewertet. ²In den übrigen Fächern ist die Fortgangsnote zugleich die Zeugnisnote.
(3) ¹Die Prüfung ist bestanden, wenn bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Pflichtfächern höchstens ein Pflichtfach mit „mangelhaft“ bewertet worden ist. ²Die Prüfung ist auch dann bestanden, wenn mangelhafte Leistungen in zwei Pflichtfächern durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Pflichtfächern oder sehr gute Leistungen in einem Pflichtfach ausgeglichen werden; dabei ist bei Abschlussprüfungsfächern ein Ausgleich nur durch Leistungen in anderen Abschlussprüfungsfächern möglich. ³Das Fach Fachpraktische Ausbildung ist Prüfungsfächern gleichgestellt. ⁴Die Prüfung ist in jedem Fall nicht bestanden, wenn im Fach „Fachpraktische Ausbildung“ nicht mindestens die Note „ausreichend“ erzielt worden ist.
(4) ¹Nach bestandener Prüfung erhalten die Lehrgangsteilnehmer ein vom Vorsitzenden und vom Leiter unterzeichnetes Schlusszeugnis (nach Vorgabe durch das Staatsministerium). ²Es berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter agrartechnischer Assistent“ und „Staatlich geprüfte agrartechnische Assistentin“ mit Angabe der Fachrichtung und gegebenenfalls des Schwerpunkts. ³In das Schlusszeugnis ist eine allgemeine Beurteilung nicht aufzunehmen, wenn sie nachteilige Aussagen enthalten müsste. ⁴Neben den Zeugnisnoten nach Abs. 2 wird eine Gesamtnote entsprechend § 16 Abs. 3 errechnet. ⁵Diese ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Zeugnisnoten (Zahlenwerte, ganze Noten) der Prüfungsfächer und der Zeugnisnoten (Zahlenwerte, ganze Noten) der sonstigen Pflichtfächer, wobei die Zeugnisnoten der Prüfungsfächer und die Zeugnisnote aus der fachpraktischen Ausbildung je zweifach, die Noten der sonstigen Pflichtfächer je einfach gewertet werden. ⁶Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.
(5) ¹Ist das zweite Ausbildungsjahr nicht bestanden, so kann es einschließlich der Abschlussprüfung einmal wiederholt werden. ²Mit Genehmigung des Staatsministeriums ist eine zweite Wiederholung möglich.
(6) Für die Beendigung des Lehrgangsbesuchs gilt Art. 55 BayEUG entsprechend.

Abschnitt IV Schlussvorschriften

§ 26 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft.
München, den 10. Februar 1999
Josef Miller, Staatsminister
Markierungen
Leseansicht