ABLPO II: Ausführungsbestimmungen zur Lehramtsprüfungsordnung II
Nachstehend erfolgen nähere Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl S. 428):
Aus dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung kann kein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Schuldienst abgeleitet werden.
Abs. 6:
Prüfungsakten im Sinne dieser Bestimmung sind die korrigierte schriftliche Hausarbeit und die dazu abgegebenen Bemerkungen der beiden Prüfer sowie die Niederschriften über die Prüfungslehrproben, die mündliche Prüfung und das Kolloquium.
Abs. 4:
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds eines Prüfungshauptausschusses wird für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied bzw. ein neues stellvertretendes Mitglied bestellt.
Abs. 5:
Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen Personen sein, die im Staatsministerium für Unterricht und Kultus ein Fachreferat leiten.
Abs. 1:
Die Prüfungsämter haben
die Zweite Staatsprüfung vorzubereiten, insbesondere den Zeitraum der mündlichen Prüfungen und der Lehrproben festzulegen und ihre rechtzeitige Bekanntmachung im Staatsanzeiger und im Amtsblatt des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu veranlassen,
den kirchlichen Oberbehörden den Zeitraum der mündlichen Prüfungen und der Lehrproben mitzuteilen, zu denen gemäß § 2 Abs. 4 LPO II Vertreter entsandt werden können,
über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden,
die Gesamtnoten der Zweiten Staatsprüfung, die Gesamtprüfungsnoten, die Platzziffern sowie die zusammenfassenden Ergebnisse der Prüfungsteilnehmer festzustellen, das Prüfungszeugnis oder die Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung sowie die Bescheinigung über die zusammenfassenden Ergebnisse auszustellen und einen Abdruck der Ergebnislisten der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu übersenden,
über die Folgen des Unterschleifs, der Verhinderung, des Versäumnisses, der Unterbrechung und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit zu entscheiden,
über Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) zu entscheiden,
die Prüfungshauptausschüsse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
die Aufgaben des örtlichen Prüfungsleiters wahrzunehmen, soweit ein solcher nicht bestellt ist,
alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.
Abweichend hiervon gilt Folgendes:
Bei den Lehrämtern an Grundschulen und Hauptschulen ist für die in Nr. 1 genannte Aufgabe, die Feststellung der Platzziffern und die Übersendung der Ergebnislisten an die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig.
Bei den Lehrämtern an beruflichen Schulen und Sonderschulen ist für die in Nrn. 1 und 4 genannten Aufgaben das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig.
„§ 38
Nachteilsausgleich
(1) Schwerbehinderten (§ 1 SchwbG) und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 1 SchwbG) soll auf Antrag vom Prüfungsausschuss (Prüfungsamt) nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des Schwerbehinderten oder des Gleichgestellten die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden.
(2) Schwerbehinderten oder Gleichgestellten kann neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses ein anderer angemessener Ausgleich gewährt werden, soweit dieser den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.
(3) Prüfungsteilnehmern, die nicht Schwerbehinderte oder Gleichgestellte sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 ein Nachteilsausgleich gewährt werden.“
Abs. 2:
Die Prüfer sind aus dem in § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPO II genannten Personenkreis einzuteilen.
Die Prüfer werden nach Maßgabe der Entscheidungen der zuständigen Stellen mit der Bewertung der schriftlichen Hausarbeit sowie mit der Abnahme und Bewertung der Kolloquien, der mündlichen Prüfungen und der Lehrproben beauftragt.
§ 9 LPO I lautet:
„§ 9
Notenskala und Notenbildung
¹Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden ausschließlich folgende Noten erteilt:
sehr gut
(1) = eine besonders hervorragende Leistung,
gut
(2) = eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,
befriedigend
(3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend
(4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft
(5) = eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
ungenügend
(6) = eine völlig unbrauchbare Leistung.
²Die Verwendung von Zwischennoten ist nicht zulässig
¹Ist aus den Bewertungen von mehreren Prüfungsleistungen eine Note zu bilden, so ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtungen zu teilen. ²Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. ³Es ergibt ein so errechneter Zahlenwert
von 1,00 bis einschließlich 1,50
die Note sehr gut,
von 1,51 bis einschließlich 2,50
die Note gut,
von 2,51 bis einschließlich 3,50
die Note befriedigend,
von 3,51 bis einschließlich 4,50
die Note ausreichend,
von 4,51 bis einschließlich 5,50
die Note mangelhaft,
über 5,50
die Note ungenügend.
Die Gesamtnote für die Erste Staatsprüfung lautet bei einem Notendurchschnitt
von 1,00 bis einschließlich 1,50
mit Auszeichnung bestanden,
von 1,51 bis einschließlich 2,50
gut bestanden,
von 2,51 bis einschließlich 3,50
befriedigend bestanden,
von 3,51 bis einschließlich 4,50
bestanden.“
§ 11 LPO I lautet:
„§ 11
Unterschleif und Beeinflussungsversuch
Die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung über Unterschleif und Beeinflussungsversuch sind in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
¹Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind in der schriftlichen Prüfung die Aufsichtführenden und in der mündlichen Prüfung die Prüfer und die in § 2 Abs. 4 Satz 3 genannten Personen befugt, diese sicherzustellen; für praktische Prüfungen gilt dies je nach Art der Durchführung (§ 24 Abs. 2) entsprechend. ²Der Prüfungsteilnehmer ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. ³ Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit zu belassen. ⁴Bei Verhinderung einer Sicherstellung, Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung oder Herausgabe der Hilfsmittel und in den Fällen der Veränderung in den Hilfsmitteln nach Beanstandung wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet.“
„§ 35
Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß
(1) Versucht ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. In schweren Fällen ist der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung auszuschließen; er hat die Prüfung nicht bestanden. Unterschleif liegt auch vor, wenn ein Prüfungsteilnehmer ein nichtzugelassenes Hilfsmittel bei sich führt, nachdem die Prüfungsaufgabe ausgegeben worden ist, es sei denn, der Prüfungsteilnehmer weist nach, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
Ein Prüfungsteilnehmer, der einen Prüfer zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten versucht, hat die Prüfung nicht bestanden. Ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen, so ist er von der Fortsetzung auszuschließen und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.“
Abs. 3:
Der Verzicht auf die Fortsetzung der Wiederholungsprüfung muss dem Prüfungsamt über den örtlichen Prüfungsleiter unverzüglich mitgeteilt werden.
§ 16 LPO I lautet:
„§ 16
Überprüfung von Prüfungsentscheidungen
¹Ein Prüfungsteilnehmer kann beim Prüfungsamt schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erheben. ²Diese Einwendungen sind spätestens drei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 10 konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
¹Entsprechen die Einwendungen nicht dem Abs. 1, so werden sie vom Prüfungsamt zurückgewiesen. ²Im Übrigen werden die Einwendungen im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens den jeweiligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. ³Auf Grund der Stellungnahmen der Prüfer entscheidet der Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses über die Einwendungen.
Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann der zuständige Prüfungshauptausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.
¹Ein Antrag nach Abs. 3 ist unverzüglich schriftlich zu stellen. ²Der Antrag ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn seit Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 10 ein Monat verstrichen ist.
Sechs Monate nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 10 darf der Prüfungshauptausschuss auch von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 3 nicht mehr treffen.
Die gemäß § 40 APO
Durch Anträge im Sinn der Abs. 1 bis 6 wird die Frist für die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs nicht gewahrt.“
„§ 40
Anfechtbarkeit von Prüfungsentscheidungen
Unbeschadet der Möglichkeit, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten, kann der Landespersonalausschuss zur aufsichtlichen Überprüfung einer Prüfungsentscheidung (Art. 109 Abs. 1 Nr. 3 BayBG) angerufen werden.
(2) Hierbei können Bewertungen nur darauf überprüft werden, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, verfahrensrechtliche Bestimmungen oder allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
(3) Durch die Anrufung des Landespersonalausschusses werden die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht gewahrt.“
Abs. 2:
Der Meldung zur Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung sind beizufügen:
eine Erklärung über die Tätigkeit nach dem erstmaligen Ablegen der Zweiten Staatsprüfung,
gegebenenfalls die Heiratsurkunde (bei Doppelnamen gegebenenfalls zusätzlich entsprechender Nachweis),
gegebenenfalls der Nachweis, dass der Bewerber zur Führung eines akademischen Grades berechtigt ist,
eine Erklärung des Bewerbers, dass für ihn kein Betreuer im Sinn des § 1896 BGB auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung seiner Angelegenheiten bestellt ist.
Der Umfang der schriftlichen Hausarbeit soll in der Regel 25 Schreibmaschinenseiten nicht überschreiten. Die Stellen der schriftlichen Hausarbeit, die wörtlich oder dem Sinn nach der Literatur oder anderen Quellen entnommen sind, müssen in jedem einzelnen Fall in der für wissenschaftliche Arbeiten üblichen Form als Entlehnung kenntlich gemacht sein. Der Verfasser hat zu versichern, dass er die schriftliche Hausarbeit nicht schon als Doktor-, Magister- oder Diplomarbeit bei einer Hochschule oder als schriftliche Hausarbeit bei einer anderen Staatsprüfung für ein Lehramt eingereicht hat. Erweist sich eine der abzugebenden Versicherungen als unwahr, so liegt ein Täuschungsversuch im Sinn des § 9 LPO II vor. Eine anderweitige Verwendung der schriftlichen Hausarbeit ist dem Prüfungsteilnehmer vor Aushändigung des Prüfungszeugnisses nicht gestattet.
Abs. 4:
Eine Bestätigung über das Thema, den Zeitpunkt der Erteilung sowie den Zeitpunkt der Ablieferung der schriftlichen Hausarbeit nach § 18 Abs. 5 LPO II wird zu den Unterlagen beim Studienseminar genommen.
Abs. 7:
Jeder der beiden Prüfer bewertet die schriftliche Hausarbeit mit einer Note nach § 8 LPO II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 LPO I und legt die wesentlichen Gründe für die Bewertung in einer Bemerkung nieder. Die sprachliche Darstellung und die äußere Form können bei der Beurteilung berücksichtigt werden.
Über jedes Kolloquium ist von einem Prüfer eine Niederschrift (§ 2 Abs. 2 LPO II) zu fertigen. In ihr werden der Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Kolloquiums, die wesentlichen Inhalte der Ausführungen des Prüfungsteilnehmers und des anschließenden vertiefenden Gesprächs, die im zweiten Teil des Kolloquiums gestellten Hauptfragen, die Bewertung der Leistung des Prüfungsteilnehmers durch jeden der beiden Prüfer und die endgültige Note festgehalten. In der Niederschrift ist außerdem anzugeben, ob die Note durch Einigung der beiden Prüfer zustande kam. Die Niederschrift wird von den beiden Prüfern unterschrieben und über die Außenstelle des Prüfungsamts oder den örtlichen Prüfungsleiter dem Prüfungsamt zugeleitet.
Abs. 5:
Die Bewertung der gesamten Leistung des Prüfungsteilnehmers im Kolloquium erfolgt durch die beiden Prüfer. Die Note des Kolloquiums wird dem Prüfungsteilnehmer im Anschluss an das Kolloquium bekannt gegeben.
Über jede mündliche Prüfung ist von einem Prüfer eine Niederschrift (§ 2 Abs. 2 LPO II) zu fertigen. In ihr werden der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der mündlichen Prüfung und die darin gestellten Hauptfragen, die Bewertung der Leistung des Prüfungsteilnehmers durch jeden der beiden Prüfer und die endgültige Note festgehalten. In der Niederschrift ist außerdem anzugeben, ob die Note durch Einigung der beiden Prüfer zustande kam. Die Niederschrift wird von beiden Prüfern unterschrieben und über die Außenstelle des Prüfungsamts oder den örtlichen Prüfungsleiter dem Prüfungsamt zugeleitet.
Abs. 4:
Die mündliche Prüfung wird von den gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 2 LPO II bestimmten Prüfern abgenommen. Die Aufteilung der jeweiligen Prüfungszeit auf die beiden Prüfer liegt in deren Ermessen.
Abs. 5:
Die Bewertung der gesamten Leistung des Prüfungsteilnehmers in jeder mündlichen Prüfung erfolgt durch beide Prüfer.
Jede Lehrprobe ist noch am gleichen Tag zu benoten. Für die Benotung der Lehrprobe gelten § 20 Abs. 5 Sätze 1 bis 2 LPO II entsprechend. Die Note (§ 8 LPO II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 LPO I) wird dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach ihrer Festlegung bekannt gegeben. Im Anschluss ist eine Niederschrift zu erstellen, aus der Verlauf, Vorzüge und Schwächen der Lehrprobe und die Note hervorgehen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
Abs. 2:
Die Ausarbeitung des schulpsychologischen Fachgesprächs ist den Mitgliedern der Prüfungskommission zwei Tage vorher auszuhändigen.
Abs. 7:
Der Entwurf der Prüfungslehrprobe ist der Person, die den Vorsitz in der Prüfungskommission führt, in vierfacher Fertigung auszuhändigen.
Dr. Berggreen-Merkel
Ministerialdirigentin
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