VollzBekLaFlüw: Vollzug des Lastenausgleichs und des Flüchtlingswesens
Aufgrund von § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Satz 2 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten im Bereich des Lastenausgleichs und des Flüchtlingswesens (ZustVLaFlüw) vom 25. November 2003 (GVBl S. 880) und Nr. 30 Abs. 2 und Nr. 33 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die haushalts-, kassen- und rechnungsmäßige Verwaltung des Ausgleichsfonds (HKR-DB) in der Fassung vom 4. April 1975 (Mtbl. BAA S. 118), zuletzt geändert am 29. November 1983 (Mtbl. BAA S. 162) sowie Tzn 4.10, 5.9 und 6.10 der Arbeitsanweisung zur Einziehung von Rückforderungsbeträgen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 2. Februar 2004 (Mitt. BAA S. 47) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern folgende Bekanntmachung:
1 Aufgaben der Außenstelle des Landesausgleichsamtes
Der Außenstelle des Landesausgleichsamtes bei der Regierung von Mittelfranken mit Dienstsitz in Nürnberg obliegen folgende Aufgaben (§ 1 Abs. 2 Satz 2 ZustVLaFlüw):
1.1
Befugnis zur Zustimmung der Streichung von Zuvielzahlungen (Nr. 30 HKR-DB)
– bei Verjährung eines etwaigen Anspruches,
– in Fällen leichter Fahrlässigkeit und
– in Fällen grober Fahrlässigkeit, soweit diese im Falle des Geltendmachens einer Forderung insgesamt den Betrag von 1 000 EUR nicht übersteigt.
Übersteigt die Zuvielzahlung in den Fällen grober Fahrlässigkeit den Betrag von 1 000 EUR oder ist sie durch Vorsatz entstanden, kann die Zustimmung zur Streichung nur vom Landesausgleichsamt vorgenommen werden. Bei Vorsatz ist auf dem Dienstweg auch dem Bundesausgleichsamt zu berichten.
1.2
Vertragsänderungen zum Nachteil des Ausgleichsfonds/Bundes (Nr. 5 HKR-DB), soweit der im Einzelfall entstehende finanzielle Nachteil einmalig oder jährlich bei Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz sowie vergleichbaren Leistungen 2 500 EUR nicht übersteigt - bei Beträgen über 1 500 EUR bis 2 500 EUR jedoch nur mit Einwilligung des Bundesausgleichsamtes;
1.3
Abschluss von Vergleichen (Nr. 6 Abs. 2 HKR-DB), soweit im Einzelfall der Nachteil für den Ausgleichsfonds/Bund 2 500 EUR nicht übersteigt – bei Beträgen über 1 500 EUR bis 2 500 EUR jedoch nur mit Einwilligung des Bundesausgleichsamtes – (ausgenommen sind Prozessvergleiche und materielle Vergleiche im Sinne der Nr. 82 SR-Verfahren);
1.4
Stundung von Ansprüchen des Ausgleichsfonds/Bundes (Nr. 2 HKR-DB) über 7 500 EUR bis 17 500 EUR (ohne zeitliche Begrenzung) sowie bis 25 000 EUR (bei Stundung bis zu drei Jahren) im Einzelfall;
1.5
Niederschlagung von Ansprüchen des Ausgleichsfonds/Bundes (Nr. 3 HKR-DB) bis 10 000 EUR im Einzelfall;
1.6
Erlass von Ansprüchen des Ausgleichsfonds/Bundes (Nr. 4 HKR-DB) bis 2 500 EUR im Einzelfall;
1.7
Freigabe und Änderungen von Sicherheiten bei besonderer Härte (Nr. 8 Abs. 1 HKR-DB) bis zu 2 500 EUR im Einzelfall;
1.8
Erlass von Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und Säumniszuschlägen (Nr. 4 HKR-DB) über 1 500 EUR bis 5 000 EUR im Einzelfall;
1.9
Abstandnahme von der Erhebung von Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und Säumniszuschlägen
1.10
Abstandnahme von der Verrechnung (Nr. 7 HKR-DB) bis zu 2 500 EUR im Einzelfall;
1.11
Bei der Zustimmung zur Streichung von Zuvielzahlungen (Nr. 1.1) und den haushaltsrechtlichen Entscheidungen (Nrn. 1.2 bis 1.10) sind die HKR-DB sowie die hierzu ergangenen Weisungen zu beachten. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich das Landesausgleichsamt die Entscheidung vorbehalten, sofern sie nicht dem Bundesausgleichsamt oder dem Bundesministerium der Finanzen obliegt.
2. Haushaltsrechtliche Befugnisse der Ausgleichsämter
Die Ausgleichsämter werden zu folgenden haushaltsrechtlichen Entscheidungen im Lastenausgleich ermächtigt:
2.1
Stundung von Ansprüchen des Ausgleichsfonds/Bundes (Nr. 2 HKR-DB) bis 7 500 EUR (ohne zeitliche Begrenzung) im Einzelfall;
2.2
Erlass von Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und Säumniszuschlägen (Nr. 4 HKR-DB) bis 1 500 EUR im Einzelfall;
2.3
Abstandnahme von der Erhebung von Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und Säumniszuschlägen
3. Aufgabenzuweisungen im Rahmen der Geschäftsaushilfe
Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen bzw. das Landesausgleichsamt kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern einzelne Aufgabenbereiche des Lastenausgleichs bzw. des Flüchtlingswesens bestimmten Regierungen im Rahmen der Geschäftsaushilfe für die örtlich zuständige Regierung zur Bearbeitung zuweisen (§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 2 ZustVLaFlüw). Für die Geschäftsaushilfe gelten folgende Regelungen:
3.1
Die Aufgabenzuweisung erfolgt nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Staatsministerium des Innern durch die für den zuzuweisenden Aufgabenbereich fachlich zuständige Stelle der obersten Landesbehörde. Sie ist insbesondere zum Zwecke der Personaleinsparung in auslaufenden Arbeitsbereichen zu verfügen.
3.2
Mit der Aufgabenzuweisung wird die beauftragte Regierung ermächtigt, in dem zugewiesenen Aufgabenbereich als Organ der örtlich zuständigen Regierung tätig zu sein. Sie hilft somit mit ihren personellen und sächlichen Mitteln der örtlich zuständigen Regierung beim Vollzug ihrer Aufgaben aus.
3.3
Durch die Geschäftsaushilfe wird die örtliche Zuständigkeit nicht verändert. Erlassene Entscheidungen bzw. Erledigungen im Rahmen der Geschäftsaushilfe werden daher der jeweils im Einzelfall örtlich zuständigen Regierung zugerechnet. Auch nach außen obliegt die Verantwortung der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Bürger der örtlich zuständigen Regierung. Diese ist für die abschließende Archivierung bzw. Aussonderung der im Rahmen der Geschäftsaushilfe erledigten Akten zuständig. Die aushelfende Regierung erfasst die Entscheidungen bzw. Erledigungen zum Nachweis ihres Arbeitserfolges in einer Arbeitsstatistik.
3.4
In den im Rahmen der Geschäftsaushilfe für andere Regierungen zu erlassenden Entscheidungen ist im Bescheidtenor aufzunehmen, dass die Entscheidung im Rahmen der Geschäftsaushilfe für die örtlich zuständige Regierung (Anschrift) ergeht. Die Entscheidung ist bei der örtlich zuständigen Regierung statistisch zu erfassen.
3.5
Die im Rahmen der Geschäftsaushilfe tätige Regierung handelt in dem zugewiesenen Aufgabenbereich entsprechend dem „Grundsatz einer eigenverantwortlichen und ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung “.
4. Behandlung von Rechtsbehelfen und Eingaben in den Fällen der Geschäftsaushilfe sowie allgemeine Prozessvertretung
4.1
Die Aufgabenzuweisung nach Nr. 3.1 erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Bearbeitung von Rechtsbehelfen und Eingaben.
4.2
Die im Rahmen der Geschäftsaushilfe tätig gewordene Regierung führt die Abhilfeprüfung durch. Wird dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen, leitet in Angelegenheiten des Lastenausgleichs die im Rahmen der Geschäftsaushilfe tätig gewordene Regierung die Beschwerde mit einer Stellungnahme dem Zentralen Beschwerdeausschuss für den Lastenausgleich bei der Regierung von Mittelfranken zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu.
In den Angelegenheiten des Flüchtlingswesens, in denen ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist (z.B. Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 BVFG oder Leistungen nach dem Garantiefonds), bzw. der §§ 9a bis 9c und des § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (einschließlich der Kapitalentschädigung nach § 17 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz) führt die im Rahmen der Geschäftsaushilfe tätig gewordene Regierung für die örtlich zuständige Regierung auch das Widerspruchsverfahren durch. Soweit nach Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung für bestimmte Zuständigkeitsbereiche (z.B. den Regierungsbezirk Mittelfranken) ein Widerspruchsverfahren entfällt, gilt dies nicht für die im Rahmen der Geschäftsaushilfe für andere Regierungen erlassenen Verwaltungsakte.
4.3
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Durchführung der verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren richtet sich in den Fällen der Geschäftsaushilfe nach dem Bezirk der örtlich zuständigen Regierung, da dieser der im Rahmen der Geschäftsaushilfe erlassene Verwaltungsakt zuzurechnen ist.
4.4
Die Prozessvertretung des Freistaates Bayern vor den bayerischen Verwaltungsgerichten obliegt in den Fällen der Geschäftsaushilfe grundsätzlich der örtlich zuständigen Regierung. Diese kann die im Rahmen der Geschäftsaushilfe tätige Regierung zur Prozessvertretung bevollmächtigen. Im Übrigen gelten die Regelungen der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern – LABV – (BayRS 34-3-I), zuletzt geändert durch § 16 der Verordnung vom 25. November 2003 (GVBl S. 880).
4.5
Ergeben sich im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens in Angelegenheiten des Lastenausgleichs zwischen der örtlich zuständigen Regierung und der im Rahmen der Geschäftsaushilfe tätigen Regierung bzw. dem Zentralen Beschwerdeausschuss Bayern für den Lastenausgleich Meinungsverschiedenheiten, sind diese mit den Stellungnahmen der am Verwaltungsverfahren beteiligten Stellen von der örtlich zuständigen Regierung der obersten Landesbehörde zur Klärung vorzulegen.
4.6
Bei Eingaben an den Bayerischen Landtag, die Bayerische Staatsregierung, den Bundestag oder an Bundesbehörden hat die im Rahmen der Geschäftsaushilfe tätige Regierung der obersten Landesbehörde zu berichten oder auf deren Bitte die Eingabe selbst zu beantworten. Ist die Eingabe unmittelbar an die Regierung gerichtet, die im Rahmen der Geschäftsaushilfe tätig geworden ist, beantwortet diese die Eingabe selbst. Richtet sich die Eingabe an die örtlich zuständige Regierung, hat die im Rahmen der Geschäftsaushilfe tätig gewordene Regierung der örtlich zuständigen Regierung auf deren Bitte hin eine Stellungnahme zu übermitteln. Letztere äußert sich dann gegenüber dem Eingabeführer.
5. Prozessvertretung des Freistaates Bayern in Aufnahmeverfahren nach § 28 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
5.1
In den Aufnahmeverfahren nach § 28 BVFG obliegt der Regierung von Mittelfranken die zentrale Prozessvertretung des Freistaats Bayern (§ 5 Abs. 2 Satz 6 LABV). Ergehen im Rahmen von verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren nach § 28 BVFG von der herrschenden Rechtsauffassung abweichende oder grundsätzlich bedeutsame Gerichtsentscheidungen, ist der obersten Landesbehörde hierüber innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist zu berichten.
5.2
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der zentralen Prozessvertretung des Freistaats Bayern nach § 28 BVFG führt die Regierung von Mittelfranken für die oberste Landesbehörde eine Rechtssammlung zum BVFG. Um diese auf dem laufenden Stand zu halten, sind der Regierung von Mittelfranken in Fällen der Prozessvertretung durch die örtlich zuständigen Regierungen im Rahmen des Vollzugs des BVFG nach Ablauf der Rechtsmittelfrist jeweils Kopien aller ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, insbesondere Urteile, Beschlüsse, Gerichtsbescheide, Prozesskostenhilfebeschlüsse etc. zur Kenntnisnahme zuzuleiten. In grundsätzlich bedeutsamen oder von der herrschenden Meinung abweichenden vertriebenrechtlichen Entscheidungen unterrichten die örtlich zuständigen Regierungen hiervon die oberste Landesbehörde innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist.
6. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit über Zuständigkeitsregelungen für den Vollzug des Lastenausgleichsgesetzes vom 16. Juli 1998 (AllMBl S. 669) außer Kraft.
Seitz
Ministerialdirektor
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