LAV-UGV
DE - Landesrecht Bayern

LAV-UGV: Verordnung über die Einrichtung der Bayerischen Landesämter für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie für Umwelt (Landesämterverordnung – LAV-UGV) Vom 27. November 2001 (GVBl. S. 886) BayRS 2120-3-U/G (§§ 1–5)

Es erlassen auf Grund von
Art. 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz vom 9. April 2001 (GVBl S. 108, BayRS 1102-10-S),
Art. 55 Nr. 2 Satz 2, Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung,
§ 54 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der Fassung des Art. 1 des Seuchenrechtsneuordnungsgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045),
die Bayerische Staatsregierung
§ 23 Abs. 2 der Weinverordnung (WeinV) vom 9. Mai 1995 (BGBl I S. 630) in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Weingesetzes (WeinG) vom 8. Juli 1994 (BGBl I S. 1467), § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 der Verordnung über Zuständigkeiten auf Grund des Weingesetzes vom 27. Juni 1995 (GVBl S. 310, BayRS 2125-2-1-A) und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz vom 9. April 2001 (GVBl S. 108, BayRS 1102-10-S),
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 11. November 1997 (GVBl S. 738, BayRS 2125-1-A) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Gesetzes über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz vom 9. April 2001 (GVBl S. 108, BayRS 1102-10-S),
§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S)
das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Landwirtschaft und Forsten sowie für Wissenschaft, Forschung und Kunst,
folgende Verordnung:

§ 1 Aufgaben des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

¹Dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit obliegen die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen und nach anderen Rechtsvorschriften. ²Dazu nimmt das Landsamt insbesondere folgende überregionele Fach- und Forschungsaufgaben sowie Überwachungsaufgaben im Bereich des Gesundheitswesens, des gesundheitsbezogenen Arbeitsschutzes, der Ernährung, des Veterinärwesens und des Tierschutzes sowie der Sicherheit von Lebensmitteln, Zusatzstoffen, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen und von Futtermitteln wahr:
Untersuchungen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, von Erzeugnissen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, von Arzneimitteln, von nichtaktiven Medizinprodukten in Vollzug des Medizinprodukterechts und auf die Apothekenüblichkeit von Waren nach der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung) und von Futtermitteln sowie gentechnisch veränderten Produkten,
Erarbeitung von fachlichen Grundlagen und Standards für die Tätigkeit der Fach- und Vollzugsbehörden,
Mitwirkung beim gesundheitsbezogenen Vollzug des Chemikaliengesetzes,
Mitwirkung beim Vollzug des Gentechnikgesetzes,
Aus- und Fortbildung sowie Weiterbildung in den Bereichen Gesundheit, Ernährung, Veterinärwesen und Verbraucherschutz,
ressortübergreifende Leitstelle Labore,
fachliche und rechtliche Unterstützung und Beratung der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz; dies umfasst die Mitwirkung bei Betriebskontrollen dieser Behörden,
fachliche Unterstützung der Dienststellenleitungen der staatlichen Schulen im Bereich des sicherheitstechnischen und gesundheitsbezogenen Arbeitsschutzes, insbesondere im Bereich des Mutterschutzes, sowie arbeitsmedizinische Beratung des Personals.

§ 3

§ 4

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
München, den 27. November 2001
Dr. Edmund Stoiber
Eberhard Sinner, Staatsminister
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