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LWO: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung – LWO) Vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 62) BayRS 111-1-1-I (§§ 1–92)

Auf Grund des Art. 92 des Landeswahlgesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl S. 277, ber. S. 620, Bay RS 111-1-I) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Erster Teil Wahlorgane

§ 1 Landeswahlleiter und Wahlkreisleiter

¹Der Landeswahlleiter, sein Stellvertreter, die Wahlkreisleiter und ihre Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. ²Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht ihre Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen vor jeder Landtagswahl bekannt.

§ 2 Stimmkreisleiter und Abstimmungsleiter

(1) ¹Die Stimmkreisleiter, die Abstimmungsleiter und ihre Stellvertreter werden vor jeder Abstimmung spätestens alsbald nach der Festsetzung des Tags der Abstimmung ernannt. ²Für mehrere Stimmkreise im Gebiet einer Gemeinde oder eines Landkreises kann ein gemeinsamer Stimmkreisleiter ernannt und ein gemeinsamer Stimmkreisausschuss gebildet werden. ³Die Regierung teilt die Namen der Stimmkreisleiter, der Abstimmungsleiter und deren Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter mit und macht sie bekannt.
(2) Die Stimmkreisleiter, die Abstimmungsleiter und ihre Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Abstimmung aus, die Stimmkreisleiter längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, die Abstimmungsleiter längstens bis zur Zulassung der Vernichtung der Abstimmungsunterlagen nach § 90 Abs. 1 Satz 3.

§ 3 Bildung der Wahlausschüsse

(1) ¹Die Wahlleiter berufen alsbald nach der Festsetzung des Tags der Abstimmung die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. ²Die Beisitzer der Wahlausschüsse sind aus den Stimmberechtigten des jeweiligen Gebiets zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer sind nach Möglichkeit die Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl im jeweiligen Gebiet erreichten Stimmenzahlen angemessen zu berücksichtigen und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Stimmberechtigten zu berufen.
(3) ¹Der Landeswahlleiter beruft auf Vorschlag des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs die dem Beschwerdeausschuss angehörenden Richter des Verwaltungsgerichtshofs sowie jeweils einen Stellvertreter. ²Die Vorschriften über die Beisitzer der Wahlausschüsse in Art. 9 des Landeswahlgesetzes (LWG) sowie in den §§ 4 und 9 gelten entsprechend.
(4) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Abstimmung fort, bei der Landtagswahl längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, beim Volksentscheid längstens bis zur Zulassung der Vernichtung der Abstimmungsunterlagen nach § 90 Abs. 1 Satz 3.

§ 4 Tätigkeit der Wahlausschüsse

(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.
(2) ¹Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. ²Er lädt die Beisitzer unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. ³Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.
(3) Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen sind bekannt zu machen.
(4) ¹Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer. ²Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 5 Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Vor jeder Landtagswahl und vor jedem Volksentscheid ernennt die Gemeinde, nach Möglichkeit aus den in ihrem Gebiet Stimmberechtigten, für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter.
(2) ¹Die Beisitzer des Wahlvorstands sollen aus den Stimmberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Stimmberechtigten des Stimmbezirks berufen werden; § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. ²Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstands.
(3) Die Gemeinde bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
(4) ¹Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeinde vor Beginn der Abstimmungshandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. ²Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(5) Die Gemeinde hat die Mitglieder des Wahlvorstands vor der Abstimmung so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Abstimmung sowie der Feststellung des Abstimmungsergebnisses gesichert ist.
(6) ¹Der Wahlvorstand wird von der Gemeinde einberufen. ²Er tritt rechtzeitig vor Beginn der Abstimmung im Abstimmungsraum zusammen und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung. ³Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands.
(7) ¹Während der Abstimmung müssen immer der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie mindestens ein Beisitzer anwesend sein. ²Bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein.
(8) ¹Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Abstimmung mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind. ²Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Stimmberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands erforderlich ist; sie sind vom Wahlvorsteher nach Abs. 4 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.
(9) Bei Bedarf stellt die Gemeinde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

§ 6 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

(1) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 5 entsprechend; der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig
bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe, wenn mindestens drei Mitglieder,
bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.
(2) Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte abgestimmt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.

§ 7 Beweglicher Wahlvorstand

¹Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und in Klöstern soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände bilden. ²Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstands. ³Die Gemeinde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Stimmbezirks des Stimmkreises mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

§ 8 Ablehnung eines Wahlehrenamts

Die Übernahme eines Wahlehrenamts können ablehnen
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landtags,
Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amts in besonderer Weise erschwert,
Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit, Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.

§ 9 Auslagenersatz und Erfrischungsgeld

(1) Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Stimmbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der Art. 5 und 6 Abs. 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnorts tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.
(2) Ein Erfrischungsgeld, das auf ein Tagegeld nach Abs. 1 anzurechnen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 4 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Tag der Abstimmung.

Zweiter Teil Vorbereitung der Abstimmungen

§ 10 Allgemeine Stimmbezirke

(1) ¹Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Stimmberechtigten bilden in der Regel einen Stimmbezirk. ²Größere Gemeinden werden in mehrere Stimmbezirke eingeteilt. ³Die Gemeinde bestimmt, welche Stimmbezirke gebildet werden.
(2) ¹Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird. ²Kein Stimmbezirk soll mehr als 2 500 Stimmberechtigte umfassen. ³Die Zahl der Stimmberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte abgestimmt haben.
(3) Die Stimmberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern und Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden.

§ 11 Sonderstimmbezirke

(1) ¹Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Stimmberechtigten, die keinen Abstimmungsraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. ² § 10 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden.
(3) Wird ein Sonderstimmbezirk nicht gebildet, gilt § 7 entsprechend.

§ 12 Form und Inhalt des Wählerverzeichnisses

(1) ¹Die Gemeinde legt vor jeder Abstimmung für jeden allgemeinen Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten nach Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnung an. ²Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) ¹Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. ²Es kann auch nach Gemeindeteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. ³Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. ⁴Bei Landtagswahlen sind zwei Spalten für die Stimmabgabevermerke vorzusehen.
(3) Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Unterlagen für das Wählerverzeichnis jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass dieses vor Abstimmungen rechtzeitig angelegt werden kann.

§ 13 Eintragung der Stimmberechtigten in das Wählerverzeichnis

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Stimmberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Abstimmung (Stichtag) bei der Gemeinde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für eine Hauptwohnung, nach den Vorschriften des Melderechts gemeldet sind.
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen
Stimmberechtigte, die sich in Bayern gewöhnlich aufhalten, ohne hier eine Wohnung zu haben (Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 LWG),
Stimmberechtigte nach Art. 1 Abs. 2 LWG,
Stimmberechtigte, die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Abs. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.
(3) ¹Verlegt eine stimmberechtigte Person, die nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, ihre Wohnung innerhalb Bayerns und meldet sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Zuzugsgemeinde an, so wird sie dort nur auf Antrag eingetragen. ²Eine nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person, die sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung oder Hauptwohnung, die in einem anderen Stimmbezirk liegt, anmeldet, bleibt im Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, für den sie am Stichtag gemeldet war. ³Die stimmberechtigte Person ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu unterrichten. ⁴Wird die stimmberechtigte Person auf ihren Antrag eingetragen, so benachrichtigt die Zuzugsgemeinde hiervon unverzüglich die Fortzugsgemeinde, die die stimmberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis streicht. ⁵Wenn bei der Fortzugsgemeinde eine Mitteilung über den Ausschluss vom Stimmrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Zuzugsgemeinde, die die stimmberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis streicht.
(4) Bezieht eine stimmberechtigte Person, die nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde innerhalb Bayerns eine weitere Wohnung, die ihre Hauptwohnung wird, oder verlegt sie ihre Hauptwohnung in eine andere Gemeinde innerhalb Bayerns, so gilt, wenn sie sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei dieser Gemeinde anmeldet, Abs. 3 entsprechend.
(5) Für Stimmberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei einer Gemeinde für eine Wohnung anmelden, gelten Abs. 3 Sätze 1 und 3 entsprechend.
(6) Stimmberechtigte, die auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, sind bis zum Tag der Abstimmung im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, bei der sie die Eintragung beantragt haben, auch wenn sie sich nach dem Stichtag bei einer anderen Gemeinde in Bayern anmelden; sie sind bei der Anmeldung hierüber zu unterrichten.
(7) ¹Gibt eine Gemeinde einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten. ²Gegen die Entscheidung kann die betroffene Person Einspruch einlegen; sie ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. ³ § 19 Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend. ⁴Die Fristen für die Zustellung der Entscheidung (§ 19 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 19 Abs. 5 Satz 4) gelten nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung eingelegt worden ist.
(8) Die Gemeinde hat spätestens am Stichtag die Leitung der Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Abs. 2 Nr. 3 und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen.

§ 14 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis

Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
§ 13 Abs. 1 die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 die Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Antrag stellt,
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 eine benachbarte bayerische Gemeinde,
§ 13 Abs. 2 Nr. 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.

§ 15 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag

(1) ¹Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung bei der zuständigen Gemeinde zu stellen. ²Er muss Familienname, Vorname, Geburtsdatum und die genaue Anschrift der stimmberechtigten Person enthalten. ³Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Stimmberechtigten persönlich unterzeichnet sein. ⁴Eine stimmberechtigte Person mit Behinderung kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 46 gilt entsprechend.
(2) ¹Anträge von Stimmberechtigten nach Art. 1 Abs. 2 LWG sind über die Dienstbehörde zu leiten; diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 LWG für den Antragsteller vorliegen. ²Der Bedienstete kann den Antrag zugleich für die Angehörigen seines Hausstands stellen.

§ 16 Benachrichtigung der Stimmberechtigten

(1) ¹Spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsicht benachrichtigt die Gemeinde jede stimmberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist. ²Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten
den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift der stimmberechtigten Person,
die Angabe des Abstimmungsraums und ob dieser barrierefrei ist,
die Angabe der Abstimmungszeit,
die Nummer, unter der die stimmberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepass zur Abstimmung mitzubringen,
die Belehrung, dass nach Art. 3 Abs. 4 LWG jede stimmberechtigte Person ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person unzulässig ist,
den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Abstimmung in einem anderen als dem angegebenen Abstimmungsraum berechtigt,
einen Hinweis, wo Stimmberechtigte Informationen über barrierefreie Abstimmungsräume und gegebenenfalls Hilfsmittel erhalten können,
eine Belehrung über die Möglichkeit, die Erteilung eines Wahlscheins und die Übersendung von Briefwahlunterlagen zu beantragen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die stimmberechtigte Person in einem anderen Abstimmungsraum ihres Stimmkreises oder durch Briefwahl wählen will,
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird,
dass der Wahlschein von einer anderen als der stimmberechtigten Person nur beantragt werden kann, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird.
³Stimmberechtigte, die nach der Versendung der Wahlbenachrichtigungen nach § 13 Abs. 2 bis 5 in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, werden unverzüglich nach der Eintragung benachrichtigt.
(2) Der Benachrichtigung nach Abs. 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen beizufügen.
(3) Stimmberechtigte, die nach § 13 Abs. 2 in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
(4) Die Muster für die Wahlbenachrichtigung und für den Wahlscheinantrag werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bestimmt.
(5) ¹Stellt der Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Abs. 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. ²Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Abs. 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Stimmberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 5 bis 8 zu benachrichtigen sind. ³Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. ⁴Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.

§ 17 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor der Abstimmung nach dem Muster der
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,
dass bei der Gemeinde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,
dass Stimmberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,
wie durch Briefwahl abgestimmt wird.

§ 18 Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) ¹Die Gemeinde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht bereit. ²Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsicht durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. ³Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 20 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. ⁴Das Datensichtgerät darf nur von Gemeindebediensteten bedient werden.
(2) ¹Innerhalb der Einsichtsfrist dürfen Stimmberechtigte im Zusammenhang mit der Prüfung des Stimmrechts einzelner bestimmter Personen Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen. ²Die Auszüge dürfen nur zur Prüfung des Stimmrechts verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 19 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
(2) ¹Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. ²Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. ³Eine stimmberechtigte Person mit Behinderung kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 46 gilt entsprechend.
(3) Will die Gemeinde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) ¹Die Gemeinde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und der betroffenen Person spätestens am zehnten Tag vor der Abstimmung zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. ²Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeinde in der Weise statt, dass sie der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.
(5) ¹Gegen die Entscheidung der Gemeinde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden. ²Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. ³Die Gemeinde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vor. ⁴Die Aufsichtsbehörde hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Abstimmung zu entscheiden; Abs. 3 gilt entsprechend. ⁵Die Aufsichtsbehörde hat ihre Beschwerdeentscheidung den Beteiligten zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen; die Entscheidung ist außerdem der Gemeinde bekannt zu geben.

§ 20 Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) ¹Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. ² § 13 Abs. 2 bis 5, §§ 27 und 44 Abs. 2 bleiben unberührt.
(2) ¹Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeinde den Mangel jederzeit auch von Amts wegen beheben. ²Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. ³ § 19 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend. ⁴Die Fristen für die Zustellung der Entscheidung (§ 19 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 19 Abs. 5 Satz 4) gelten nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung bekannt werden.
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.

§ 21 Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) ¹Die Gemeinde schließt das Wählerverzeichnis spätestens am Tag vor der Abstimmung, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Abstimmung ab. ²Sie stellt dabei die Zahl der Stimmberechtigten des Stimmbezirks fest. ³Der Abschluss wird nach dem Muster der
(2) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist beim Abschluss eines gemeinsamen Wählerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten für jede Abstimmung gesondert festzustellen.

§ 22 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Eine stimmberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Eine stimmberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 versäumt hat,
ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Fristen nach § 15 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 entstanden ist,
ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

§ 23 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins

(1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die stimmberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
(2) ¹Der Wahlschein für die Landtagswahl wird nach dem Muster der

§ 24 Wahlscheinanträge

(1) ¹Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. ²Die Schriftform gilt auch durch E-Mail, Telefax, Fernschreiben, Telegramm oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. ³Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
(2) Der Antragsteller muss Familienname, Vorname, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort angeben.
(3) ¹Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. ²Kann eine stimmberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 46 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. ³Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der stimmberechtigten Person entspricht.
(4) ¹Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Abstimmung, 15 Uhr, beantragt werden. ²In den Fällen des § 22 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Tag der Abstimmung, 15 Uhr, beantragt werden. ³Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde vor Erteilung des Wahlscheins den für den Stimmbezirk der stimmberechtigten Person zuständigen Wahlvorsteher zu unterrichten.
(5) Bei Stimmberechtigten, die nach § 13 Abs. 2 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, die stimmberechtigte Person will vor dem Wahlvorstand ihres Stimmbezirks abstimmen.
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

§ 25 Erteilung von Wahlscheinen

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor dem 41. Tag vor der Abstimmung erteilt werden.
(2) ¹Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden. ²Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, bedarf es keiner Unterschrift; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden. ³Der Wahlschein muss mit dem Dienstsiegel versehen sein, das eingedruckt werden kann.
(3) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist auf dem Wahlschein anzugeben, für welche Abstimmung er gilt.
(4) ¹ Dem Wahlschein sind beizufügen
ein Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern (§ 36 Abs. 3),
ein Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern (§ 36 Abs. 4),
ein Stimmzettelumschlag,
ein Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Stimmbezirk angegeben sind, und
ein Merkblatt zur Briefwahl.
²Beim Volksentscheid tritt an die Stelle der Stimmzettel mit den Stimmkreis- und Wahlkreisbewerbern der Stimmzettel nach Art. 76 Abs. 1 LWG. ³Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 26 Abs. 1.
(5) ¹Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der stimmberechtigten Person zugesandt. ²Werden auf Grund eines in einer Form nach § 24 Abs. 1 Satz 2 gestellten Antrags die Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift als die Wohnanschrift versandt, erfolgt gleichzeitig eine Mitteilung an die Wohnanschrift. ³Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. ⁴Die Gemeinde übersendet der stimmberechtigten Person Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus ihrem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten erscheint. ⁵An eine andere als die stimmberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. ⁶ § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. ⁷Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. ⁸Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
(6) ¹Holt die stimmberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. ²Es ist sicherzustellen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden können.
(7) ¹Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 22 Abs. 1 und 2 getrennt aufgeführt werden. ²Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. ³Auf dem Wahlschein werden die Nummern vermerkt, unter denen die stimmberechtigte Person im Wahlscheinverzeichnis und im Wählerverzeichnis eingetragen ist. ⁴Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dieser nach § 22 Abs. 2 erteilt worden ist und welchem Stimmbezirk die stimmberechtigte Person zugeordnet wird. ⁵Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 und 2 zu führen.
(8) ¹Wird eine stimmberechtigte Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. ²Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der stimmberechtigten Person und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen sind; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. ³Sie verständigt den Stimmkreisleiter, der alle Wahlvorstände des Stimmkreises spätestens bis zum Beginn der Abstimmung über die Ungültigkeit der Wahlscheine unterrichtet. ⁴Beim Volksentscheid verständigt die Gemeinde den Abstimmungsleiter, der unverzüglich alle Wahlvorstände des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde verständigt. ⁵In den Fällen des Art. 40 Abs. 6 LWG ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimmen einer stimmberechtigten Person, die bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind.
(9) Ist nach Art. 6 Nr. 5 LWG eine andere Gemeinde mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden, so sind dieser das Verzeichnis nach Abs. 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig zu übersenden, dass sie spätestens am Tag der Abstimmung, 12 Uhr, dort eingehen.
(10) ¹Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. ²Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Abstimmung, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Abs. 8 Sätze 1 bis 4 und Abs. 9 gelten entsprechend.

§ 26 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

(1) ¹Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor der Abstimmung von den Leitungen
der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist,
der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime und Klöster, für deren Stimmberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist,
ein Verzeichnis der Stimmberechtigten aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Tag der Abstimmung in der Einrichtung abstimmen wollen. ²Sie erteilt diesen Stimmberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.
(2) Die Gemeinde veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung, die Stimmberechtigten, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die
in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden desselben Stimmkreises, beim Volksentscheid desselben Landkreises, geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur abstimmen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Stimmkreise, beim Volksentscheid anderer Landkreise oder kreisfreier Gemeinden, geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Stimmrecht nur durch Briefwahl ausüben können und sich dafür von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
(3) Die Gemeinde ersucht spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die stimmberechtigten Soldaten entsprechend Abs. 2 Nr. 2 zu verständigen.
(4) Die Gemeinde fordert die Leitung der Justizvollzugsanstalten spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung auf, die stimmberechtigten Insassen davon zu verständigen, dass sie nur abstimmen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschafft haben.

§ 27 Vermerk im Wählerverzeichnis

Hat eine stimmberechtigte Person einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein“ oder „W“ eingetragen.

§ 28 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins und Beschwerde

¹Wird die Erteilung eines Wahlscheins versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. ² § 19 Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend. ³Die Fristen für die Zustellung der Entscheidung (§ 19 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 19 Abs. 5 Satz 4) gelten nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung eingelegt worden ist.

§ 29 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

¹Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordert der Landeswahlleiter durch Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlkreisvorschlägen auf und weist auf die Voraussetzungen des Art. 24 LWG hin. ²Er macht dabei bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach Art. 24 LWG und die Wahlkreisvorschläge eingereicht werden müssen und weist auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften, Unterlagen und Nachweise sowie auf die mit den Wahlkreisvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin.

§ 30 Behandlung der Beteiligungsanzeigen

(1) ¹Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und verfährt nach Art. 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LWG. ²Mit der Aufforderung, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen, weist er zugleich auf die Vorschriften des Art. 25 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 LWG hin.
(2) ¹Der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als politische Partei oder sonstige organisierte Wählergruppe für die Wahl entschieden wird. ²Er legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. ³Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) ¹Im Anschluss an die Feststellung nach Art. 25 Abs. 2 LWG gibt der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. ²Die Entscheidung ist vom Landeswahlleiter bekannt zu machen.

§ 31 Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge

(1) ¹Der Wahlkreisvorschlag soll nach dem Muster der
(2) ¹Wahlkreisvorschläge politischer Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich zu unterzeichnen. ²Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß Satz 1 unterzeichnet sein. ³Die Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
(3) Die nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 LWG erforderlichen Unterstützungsunterschriften von Stimmberechtigten sind auf amtlichen Formblättern nach
¹Der Wahlkreisleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. ²Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlkreisvorschlag einreichen will, und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese anzugeben. ³Der Wahlkreisleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. ⁴Je eine Kopie der Niederschrift über die Wahl sämtlicher Stimmkreisbewerber und der Wahlkreisbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Wahlkreisliste (Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 LWG) ist vorzulegen.
Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
¹Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt ist. ²Gesonderte Bescheinigungen des Stimmrechts sind vom Träger des Wahlkreisvorschlags bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. ³Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Stimmrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlkreisvorschlag unterstützt.
¹Eine stimmberechtigte Person darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen. ²Hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlkreisvorschlägen ungültig.
¹Wahlkreisvorschläge dürfen erst nach Aufstellung der sich bewerbenden Personen durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. ²Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(4) Dem Wahlkreisvorschlag sind beizufügen
die Erklärung der vorgeschlagenen sich bewerbenden Personen nach dem Muster der
eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der
die Niederschriften nach Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 LWG nach den Mustern der
eine weitere Ausfertigung des Wahlkreisvorschlags.
(5) ¹Die Bescheinigung des Stimmrechts (Abs. 3 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Abs. 4 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. ²Die Gemeinde darf für jede stimmberechtigte Person die Bescheinigung des Stimmrechts nur einmal zu einem Wahlkreisvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlkreisvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

§ 32 Vorprüfung der Wahlkreisvorschläge durch den Wahlkreisleiter

(1) ¹Der Wahlkreisleiter vermerkt auf jedem Wahlkreisvorschlag den Tag, bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung. ²Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlkreisvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung entsprechen.
(2) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass eine sich bewerbende Person in mehreren Wahlkreisvorschlägen benannt ist, so weist er die Wahlkreisleiter darauf hin.

§ 33 Zulassung der Wahlkreisvorschläge

(1) Der Wahlkreisleiter lädt die Mitglieder des Wahlkreisausschusses und die Beauftragten für die Wahlkreisvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge entschieden wird.
(2) Der Wahlkreisleiter legt dem Wahlkreisausschuss alle eingegangenen Wahlkreisvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) ¹Der Wahlkreisausschuss prüft die eingegangenen Wahlkreisvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung sowie über die Streichung einzelner sich bewerbender Personen. ²Vor einer Entscheidung ist dem erschienenen Beauftragten für den betroffenen Wahlkreisvorschlag Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) ¹Der Wahlkreisausschuss stellt die zugelassenen Wahlkreisvorschläge mit den in § 31 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben fest. ²Geben die Namen oder Kurzbezeichnungen mehrerer Parteien oder Wählergruppen im Wahlkreis zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Wahlkreisausschuss einem Wahlkreisvorschlag oder mehreren Wahlkreisvorschlägen nach Anhörung der Beauftragten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
(5) Der Wahlkreisleiter gibt die Entscheidung des Wahlkreisausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der
(7) Nach der Sitzung übersendet der Wahlkreisleiter dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin.

§ 34 Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlkreisausschusses

(1) ¹Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Wahlkreisausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlkreisleiter einzulegen; der Wahlkreisleiter hat seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen. ²Die Schriftform gilt auch durch Telefax, Fernschreiben oder Telegramm als gewahrt. ³Der Wahlkreisleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.
(2) Der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses lädt die Beauftragten für die betroffenen Wahlkreisvorschläge zu der Sitzung des Beschwerdeausschusses.
(3) Der Vorsitzende gibt die Entscheidung des Beschwerdeausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

§ 35 Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge

(1) ¹Die Bekanntmachung nach Art. 35 LWG enthält für jeden Wahlkreisvorschlag
den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese,
Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsjahr und Anschrift der sich bewerbenden Personen. Weist eine sich bewerbende Person bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach Art. 26 LWG gegenüber dem Wahlkreisleiter nach, dass für sie im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist, ist an Stelle ihrer Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht; der Wahlkreisleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.
²Der Wahlkreisleiter übersendet dem Landeswahlleiter sofort eine Kopie der Bekanntmachung. ³Die Gemeinden weisen durch Bekanntmachung auf die Möglichkeit hin, die Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge in der Gemeindeverwaltung einzusehen.
(2) Bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags ist die Bekanntmachung zu berichtigen, wenn die Entscheidung des Wahlkreisausschusses durch den Beschwerdeausschuss geändert worden ist.

§ 36 Stimmzettel

(1) ¹Für die Stimmzettel der Landtagswahl ist weißes oder weißliches Papier zu verwenden. ²Sie müssen in jedem Stimmbezirk einheitlich und so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die wählende Person andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt hat. ³Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. ⁴Für Zwecke der Wahlstatistik können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.
(2) ¹Die Stimmzettel für die Landtagswahl lässt der Wahlkreisleiter in einheitlicher Ausführung nach dem Muster der
(3) ¹Die Stimmzettel nach Anlage 13 enthalten Familienname, Vorname, Beruf oder Stand und Wohnort sämtlicher im Stimmkreis zugelassener Stimmkreisbewerber mit Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese; bei einem Nachweis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist an Stelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. ²Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Paßgesetzes) angegeben werden
(4) ¹Die Stimmzettel nach
(5) Die Stimmzettel für einen Volksentscheid sind amtlich herzustellen; Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, so legt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Unterscheidungsmerkmale für die Stimmzettel der verschiedenen Abstimmungen fest.

§ 37 Abstimmungsräume

(1) ¹Die Gemeinde bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum. ²Soweit möglich, stellen die Gemeinden Abstimmungsräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
(2) ¹Die Abstimmungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Stimmberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird. ²Die Gemeinden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Abstimmungsräume barrierefrei sind.

§ 38 Abstimmungszeit

(1) Die Abstimmungen dauern von 8 bis 18 Uhr.
(2) Die Wahlkreisleiter können im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, einen früheren Beginn der Abstimmungszeit festsetzen.

§ 39 Abstimmungsbekanntmachung der Gemeinde

(1) ¹Die Gemeinde macht spätestens am sechsten Tag vor der Abstimmung nach dem Muster der
(2) In der Bekanntmachung zur Landtagswahl weist die Gemeinde darauf hin,
dass die stimmberechtigte Person zwei Stimmen hat,
dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten werden,
welchen Inhalt die Stimmzettel haben und wie sie zu kennzeichnen sind,
in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,
dass jede stimmberechtigte Person ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person unzulässig ist,
dass eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,
dass nach § 107a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, und dass unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Abs. 3 StGB auch der Versuch strafbar ist.
(3) Für den Volksentscheid bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration den Inhalt der Abstimmungsbekanntmachung.

Dritter Teil Durchführung der Abstimmung

§ 40 Ausstattung des Wahlvorstands

Die Gemeinde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Abstimmung
das Wählerverzeichnis,
das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl,
Vordrucke der Wahlniederschrift,
Vordrucke der Zähllisten für die Landtagswahl,
einen Vordruck für die Erste Schnellmeldung bei der Landtagswahl oder für die Schnellmeldung beim Volksentscheid,
Textausgaben des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
eine Kopie der Abstimmungsbekanntmachung oder einen Auszug aus ihr mit den Nrn. 1, 4, 5 und 7 der Anlage 15 und ein Muster der Stimmzettel, die jeweils am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen sind,
Verschlussmaterial für die Wahlurnen,
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.

§ 41 Wahlkabinen

(1) ¹In jedem Abstimmungsraum richtet die Gemeinde eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen die Abstimmenden ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können. ²Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden können. ³Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Abstimmungsraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden kann.
(2) In den Wahlkabinen sollen Schreibstifte gleicher Farbe bereitliegen.

§ 42 Wahlurnen

(1) Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.
(2) ¹Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. ²Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. ³Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. ⁴Sie muss verschließbar sein.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
(4) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, soll für jede Abstimmung eine eigene Wahlurne verwendet werden.

§ 43 Wahltisch

¹Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. ²An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

§ 44 Eröffnung der Abstimmung

(1) ¹Der Wahlvorsteher eröffnet die Abstimmung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. ²Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) ¹Liegt ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine (§ 25 Abs. 7 Satz 5) vor, so berichtigt der Wahlvorsteher vor Beginn der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis, indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Stimmberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahlschein“ oder „W“ einträgt. ²Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. ³Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 24 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend.
(3) ¹Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. ²Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. ³Sie darf bis zum Schluss der Abstimmung nicht mehr geöffnet werden.

§ 45 Stimmabgabe

(1) Der Wahlvorstand kann anordnen, dass die abstimmende Person bei Aushändigung der Stimmzettel ihre Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
(2) ¹Die abstimmende Person kennzeichnet in der Wahlkabine ihre Stimmzettel und faltet diese, jeden für sich, mehrfach so zusammen, dass der Inhalt verdeckt ist. ²In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. ³Abgesehen vom Fall des § 46 darf sich immer nur eine abstimmende Person und diese nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhalten.
(3) ¹Danach legt die abstimmende Person dem Wahlvorstand ihre Wahlbenachrichtigung vor. ²Auf Verlangen, insbesondere wenn sie ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorlegen kann, hat sie sich über ihre Person auszuweisen.
(4) ¹Der Schriftführer prüft, ob die abstimmende Person im Wählerverzeichnis eingetragen und stimmberechtigt ist. ²Wenn kein Anlass zur Zurückweisung der abstimmenden Person nach den Abs. 5 und 6 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. ³Die abstimmende Person legt die Stimmzettel in die Wahlurne; mit Zustimmung der abstimmenden Person kann auch der Wahlvorsteher die Stimmzettel in die Wahlurne legen. ⁴Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen, wenn die Feststellung des Stimmrechts es nicht erfordert, Angaben zu der abstimmenden Person nicht so verlautbaren, dass sie von sonstigen im Abstimmungsraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5) Der Wahlvorstand hat eine abstimmende Person zurückzuweisen, die
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
sich auf Verlangen des Wahlvorstands nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, sie weist nach, dass sie noch nicht abgestimmt hat,
ihre Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder zusammengefaltet hat,
ihre Stimmzettel so gefaltet hat, dass ihre Stimmabgabe erkennbar ist, oder sie mit einem äußerlich sichtbaren, das Abstimmungsgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat, oder
für den Wahlvorstand erkennbar mehrere gleichartige oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
(6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Stimmrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstands Bedenken gegen die Zulassung einer abstimmenden Person zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.
(7) Hat die abstimmende Person einen Stimmzettel verschrieben, ihn versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird sie nach Abs. 5 Nr. 5 bis 8 zurückgewiesen, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen.

§ 46 Stimmabgabe von Stimmberechtigten mit Behinderungen

(1) ¹Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. ²Hilfsperson kann auch ein von der stimmberechtigten Person bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.
(2) ¹Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. ²Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
(3) ¹Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. ²Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

§ 47 Vermerk über die Stimmabgabe

¹Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der stimmberechtigten Person im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. ²Für dieselbe Abstimmung muss immer dieselbe Spalte benutzt werden. ³Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, so ist die Stimmabgabe für jede Abstimmung besonders zu vermerken.

§ 48 Stimmabgabe mit Wahlschein

(1) ¹Der Inhaber eines Wahlscheins weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher zur Prüfung. ²Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. ³Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein, auch im Fall der Zurückweisung, ein.
(2) ¹Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist der Wahlschein besonders daraufhin zu prüfen, für welche Abstimmung er gilt. ²Die Stimmabgabe wird vom Schriftführer in den hierfür im Wahlschein eingedruckten Feldern vermerkt.

§ 49 Schluss der Abstimmung

¹Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. ²Von da ab sind nur noch die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Abstimmungszeit erschienen sind und sich im Abstimmungsraum oder aus Platzgründen davor befinden. ³Nach Ablauf der Abstimmungszeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren; Art. 11 LWG ist zu beachten. ⁴Nachdem die vor Ablauf der Abstimmungszeit erschienenen Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmungshandlung für geschlossen.

§ 50 Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken wird jede in der Einrichtung anwesende stimmberechtigte Person zugelassen, die einen gültigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstands zu bestellen.
(3) ¹Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Abstimmungsraum. ²Für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks können verschiedene Abstimmungsräume bestimmt werden. ³Die Gemeinde richtet den Abstimmungsraum her.
(4) Die Gemeinde bestimmt die Abstimmungszeit im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Abstimmungszeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Abs. 6 hin.
(6) ¹Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich mit einer verschlossenen Wahlurne und mit Stimmzetteln auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. ²Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 48 und 45 Abs. 4 bis 7. ³Dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch bettlägerige Stimmberechtigte ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen. ⁴Der Wahlvorsteher weist die Stimmberechtigten auf die Möglichkeit des § 46 hin. ⁵Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Abstimmungsraum des Sonderstimmbezirks zu bringen. ⁶Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. ⁷Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderstimmbezirks ausgezählt.
(7) Die Öffentlichkeit der Abstimmung sowie der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses soll durch die Anwesenheit anderer Stimmberechtigter gewährleistet werden.

§ 51 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und Klöstern

(1) Die Gemeinde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses, eines kleineren Alten- oder Pflegeheims oder eines Klosters zulassen, dass dort anwesende Stimmberechtigte, die einen gültigen Wahlschein haben, vor einem beweglichen Wahlvorstand abstimmen.
(2) ¹Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Abstimmungszeit. ²Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Abstimmungsraum bereit. ³Die Gemeinde richtet ihn her. ⁴Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich mit einer verschlossenen Wahlurne und mit Stimmzetteln in die Einrichtung; § 50 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend.

§ 52 Stimmabgabe in Justizvollzugsanstalten

Stimmberechtigte Insassen in Justizvollzugsanstalten können an der Abstimmung nur durch Briefwahl teilnehmen.

§ 53 Briefwahl

(1) ¹Wer durch Briefwahl abstimmt, kennzeichnet persönlich und unbeobachtet die Stimmzettel, legt sie in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt mit Datumsangabe, steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und sorgt dafür, dass der Wahlbrief bei der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, bis zum Ablauf der Abstimmungszeit eingeht. ²Nach Eingang des Wahlbriefs bei der Gemeinde darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Hat die stimmberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen, den Stimmzettelumschlag oder den Wahlbriefumschlag unbrauchbar gemacht, so sind ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen auszuhändigen.
(3) ¹Für die Stimmabgabe von Stimmberechtigten mit Behinderungen gilt § 46 entsprechend. ²Hat die stimmberechtigte Person die Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person gekennzeichnet hat, die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) ¹In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet werden können. ²Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Stimmberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.
(5) Die Gemeinde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung auf die Regelung des Abs. 4 hin.

§ 54 Behandlung der Wahlbriefe

(1) ¹Die Gemeinde sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. ²Sie vermerkt auf jedem am Tag der Abstimmung nach Ablauf der Abstimmungszeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) Die Gemeinde, bei Bildung eines Briefwahlvorstands für mehrere Gemeinden die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeinde, sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Auszählungsraums, verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände und übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind.
(3) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, haben die Gemeinden der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde
zuzuleiten.
(4) ¹Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeinde ungeöffnet verpackt. ²Das Paket wird versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. ³Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

Vierter Teil Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse

§ 55 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand

(1) Nach Beendigung der Abstimmung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich der Anordnung nach Art. 6 Nr. 5 LWG das Abstimmungsergebnis ohne Unterbrechung.
(2) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, so sind die Ergebnisse für die einzelnen Abstimmungen nacheinander zu ermitteln und festzustellen.

§ 56 Zählen der Stimmberechtigten und der Abstimmenden

(1) ¹Die Zahl der Stimmberechtigten ist anhand des Wählerverzeichnisses festzustellen. ²Die Zahl der Abstimmenden ist bei der Landtagswahl anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und auf den Wahlscheinen, beim Volksentscheid anhand der Zahl der eingenommenen Stimmzettel festzustellen.
(2) Bei der Landtagswahl ist die Zahl der wählenden Personen festzustellen, die
beide Stimmzettel,
nur den Stimmzettel für die Wahl eines Stimmkreisabgeordneten (kleiner Stimmzettel),
nur den Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (großer Stimmzettel)
abgegeben haben.

§ 57 Zählen der Erst- und Zweitstimmen bei der Landtagswahl

(1) Nachdem alle Stimmzettel der Wahlurne entnommen wurden, entfalten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Stimmzettel und bilden für die kleinen und die großen Stimmzettel jeweils gesondert folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
nach Wahlkreisvorschlägen geordnete Stimmzettel, auf denen die Stimme zweifelsfrei gültig abgegeben worden ist,
ungekennzeichnete Stimmzettel,
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
(2) Der Wahlvorsteher prüft die ungekennzeichneten Stimmzettel, sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist und legt sie, getrennt nach kleinen und großen Stimmzetteln, auf je einen gesonderten Stapel.
(3) ¹Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmen auf den kleinen und den großen Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben. ²Den Grund für die Ungültigkeit bzw. Gültigkeit und den Beschluss, für welche Wahlkreisliste oder sich bewerbende Person eine Stimme für gültig erklärt wurde, vermerkt der Wahlvorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses. ³Die Stimmzettel sind daraufhin getrennt nach kleinen und großen Stimmzetteln zu den Stapeln nach Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 zu legen.
(4) ¹Zwei Beisitzer ermitteln unabhängig voneinander die Zahl der Stimmen für jeden Stimmkreisbewerber, zwei weitere Beisitzer die Gesamtzahl der für jede Wahlkreisliste abgegebenen Stimmen. ²Außerdem sind die Zahlen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen zu ermitteln.
(5) ¹Der Wahlvorsteher vergleicht die nach Abs. 4 ermittelten und in der Wahlniederschrift vermerkten Zahlen der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Erst- und Zweitstimmen mit den nach § 56 festgestellten Zahlen über die Stimmabgabevermerke für die kleinen und großen Stimmzettel. ²Abweichungen sind sofort aufzuklären.

§ 58 Erste Schnellmeldung bei der Landtagswahl

(1) ¹Sobald die Zahlen nach §§ 56 und 57 festgestellt sind, meldet sie der Wahlvorsteher der Gemeinde, die die Wahlergebnisse aller Stimmbezirke zusammenfasst und dem Stimmkreisleiter meldet. ²In Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk und ohne Briefwahlvorstand meldet der Wahlvorsteher die Zahlen unmittelbar dem Stimmkreisleiter, der die Meldungen der Gemeinden zusammenfasst und das Ergebnis dem Landeswahlleiter mitteilt.
(2) ¹Die Meldung wird auf schnellstem Weg erstattet. ²Sie enthält die Zahlen
der Stimmberechtigten,
der wählenden Personen,
der für jeden Stimmkreisbewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
der für jede Wahlkreisliste abgegebenen gültigen Stimmen,
der gültigen und ungültigen Erststimmen insgesamt,
der gültigen und ungültigen Zweitstimmen insgesamt.
³Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.

§ 59 Zählen der Zweitstimmen nach sich bewerbenden Personen bei der Landtagswahl

(1) In der Reihenfolge, in der die Wahlkreisvorschläge auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, ermittelt der Wahlvorstand die Zahl der für die einzelnen sich bewerbenden Personen aus den Wahlkreislisten abgegebenen Stimmen und die Zahl der Stimmen, die für jede Wahlkreisliste ohne Kennzeichnung einer besonderen sich bewerbenden Person oder durch Kennzeichnung mehrerer sich bewerbender Personen abgegeben worden sind.
(2) ¹Zu diesem Zweck übergeben die Beisitzer, die die sortierten Stimmzettel in Verwahrung haben, die einzelnen Stapel nacheinander je zu einem Teil dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer. ²Diese verlesen hierauf für jeden einzelnen Stimmzettel, welcher sich bewerbenden Person aus den Wahlkreislisten oder welcher Wahlkreisliste ohne Kennzeichnung einer besonderen sich bewerbenden Person oder durch Kennzeichnung mehrerer sich bewerbender Personen die wählende Person ihre Stimme gegeben hat. ³Je ein Mitglied des Wahlvorstands oder eine Hilfskraft streicht jede aufgerufene gültige Stimme in einer Zählliste ab.
(3) ¹Je ein Beisitzer überwacht, dass die Zählliste ordnungsgemäß geführt wird. ²Die Zähllisten werden vom Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter bzw. dem Schriftführer und vom Listenführer unterzeichnet.

§ 60 Zählen der Stimmen beim Volksentscheid

(1) ¹Nachdem die Stimmberechtigten gezählt worden sind, werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. ²Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. ³Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. ⁴Danach entfalten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Stimmzettel und bilden folgende Stapel, die sie unter Aufsicht behalten:
Stimmzettel mit einer gültigen Ja-Stimme,
Stimmzettel mit einer gültigen Nein-Stimme,
Stimmzettel, die keine Kennzeichnung enthalten,
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
(2) Der Wahlvorsteher prüft die ungekennzeichneten Stimmzettel, sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist, und legt sie auf einen gesonderten Stapel.
(3) ¹Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmen auf den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben. ²Den Grund für die Ungültigkeit oder Gültigkeit und den Beschluss, welche gültige Stimmabgabe vorliegt, vermerkt der Wahlvorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses. ³Die Stimmzettel sind daraufhin zu den Stimmzettelstapeln nach Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 oder 2 oder Abs. 2 zu legen.
(4) Je zwei Beisitzer ermitteln unabhängig voneinander die Zahl der gültigen Ja-Stimmen, die Zahl der gültigen Nein-Stimmen und die Zahl der ungültigen Stimmen.
(5) ¹Stehen mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung (Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG), sind die Stimmzettelstapel für jede Frage zu den weiteren Gesetzentwürfen entsprechend Abs. 1 Satz 4 neu zu ordnen und die Arbeitsschritte nach Abs. 2 bis 4 nacheinander zu jedem Gesetzentwurf durchzuführen. ²Anschließend ordnen die Beisitzer die Stimmzettelstapel unter Aufsicht des Wahlvorstehers für die Stichfrage wie folgt neu und behalten sie unter Aufsicht:
Stimmzettel mit einer gültigen Stimme, geordnet nach Gesetzentwürfen,
Stimmzettel, die keine Kennzeichnung enthalten,
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
³Für die Behandlung der Stimmzettel nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 gelten Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 entsprechend. ⁴Die Stimmzettel nach Satz 2 Nr. 3 sind nach ihrer beschlussmäßigen Behandlung zu den Stimmzettelstapeln nach Satz 2 Nr. 1 oder für die ungültigen Stimmen zu legen. ⁵Anschließend ermitteln zwei Beisitzer unabhängig voneinander die Zahl der gültigen Stimmen für jeden Gesetzentwurf und die Zahl der ungültigen Stimmen.

§ 61 Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand

(1) Als Ergebnis der Landtagswahl stellt der Wahlvorstand fest:
die Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten ohne den Vermerk „Wahlschein“ oder „W“,
die Zahl der ausgestellten Wahlscheine,
die Zahl der wählenden Personen,
die Zahl der eingenommenen Wahlscheine,
die Zahl der ungültigen Stimmen,
die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen für die Stimmkreisbewerber und für die Wahlkreislisten,
die Zahl der für jeden Stimmkreisbewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
die Zahl der für jede sich bewerbende Person aus den Wahlkreislisten abgegebenen gültigen Stimmen,
die Zahl der für jede Wahlkreisliste ohne Kennzeichnung einer besonderen sich bewerbenden Person oder durch Kennzeichnung mehrerer sich bewerbender Personen abgegebenen gültigen Stimmen,
die Zahl der für jede Wahlkreisliste insgesamt abgegebenen gültigen Zweitstimmen durch Zusammenzählen der Stimmen nach den Nrn. 8 und 9.
(2) Als Ergebnis des Volksentscheids stellt der Wahlvorstand fest:
die Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten ohne den Vermerk „Wahlschein“ oder „W“,
die Zahl der ausgestellten Wahlscheine,
die Zahl der Abstimmenden,
die Zahl der eingenommenen Wahlscheine,
die Zahl der ungültigen Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen und für die Stichfrage gesondert,
die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen und für die Stichfrage gesondert,
die Zahl der gültigen Ja-Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen gesondert,
die Zahl der gültigen Nein-Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen gesondert,
bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG außerdem für die Stichfrage die Zahl der gültigen Stimmen für jeden Gesetzentwurf.

§ 62 Schnellmeldung beim Volksentscheid

(1) ¹Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der kreisangehörigen Gemeinde, die die Abstimmungsergebnisse aller Stimmbezirke zusammenfasst und dem Abstimmungsleiter meldet; in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk und ohne Briefwahlvorstand meldet der Wahlvorsteher das Abstimmungsergebnis unmittelbar dem Abstimmungsleiter. ²Der Abstimmungsleiter fasst die Meldungen der kreisangehörigen Gemeinden zusammen und meldet das Abstimmungsergebnis dem Landeswahlleiter. ³In der kreisfreien Gemeinde meldet der Wahlvorsteher das Abstimmungsergebnis dem Abstimmungsleiter, der die Meldungen aller Stimmbezirke zusammenfasst und das Abstimmungsergebnis dem Landeswahlleiter meldet.
(2) ¹Die Meldung wird nach dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bestimmten Muster auf schnellstem Weg erstattet. ²Sie enthält die Zahl der Stimmberechtigten und die Zahlen nach § 61 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 bis 9. ³Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.

§ 63 Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk

¹Im Anschluss an die Feststellungen nach § 61 gibt der Wahlvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. ²Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift anderen als den in §§ 58 und 62 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstands nicht mitgeteilt werden.

§ 64 Wahlniederschrift

(1) ¹Über die Abstimmungshandlung und die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der
(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde zu übergeben.

§ 65 Zweite Schnellmeldung bei der Landtagswahl

(1) Die Gemeinde stellt die Wahlergebnisse auf Grund der Wahlniederschriften zusammen, ermittelt das Gemeindeergebnis und teilt es wie die Erste Schnellmeldung unmittelbar nach Abschluss dieser Feststellung dem Stimmkreisleiter mit.
(2) Der Stimmkreisleiter stellt die Gemeindeergebnisse zum Stimmkreisergebnis zusammen und teilt dieses dem Landeswahlleiter sofort mit.
(3) ¹Der Landeswahlleiter stellt nach Eingang der Mitteilungen über die Stimmkreisergebnisse das Gesamtwahlergebnis vorläufig fest. ²Er kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.

§ 66 Zusammenstellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses in der Gemeinde

(1) ¹Die Gemeinde übersendet dem Stimmkreisleiter auf schnellstem Weg die von ihr geprüften und falls erforderlich vervollständigten Wahlniederschriften samt Anlagen mit einer Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse der einzelnen Stimmbezirke. ²Eine Zusammenstellung entfällt für Gemeinden, die nur aus einem Stimmbezirk bestehen.
(2) Beim Volksentscheid übersendet die Gemeinde die Unterlagen dem Abstimmungsleiter.

§ 67 Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen

(1) ¹Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich
bei der Landtagswahl die nach Stimmkreisbewerbern und Wahlkreislisten geordneten Stimmzettel und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
bei einem Volksentscheid über nur einen Gesetzentwurf die nach Ja- und Nein-Stimmen geordneten Stimmzettel und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
bei einem Volksentscheid nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG die Stimmzettel,
die eingenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beizufügen sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. ²Bis zur Übergabe an die Gemeinde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) ¹Die Gemeinde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Unterlagen zugelassen ist. ²Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) ¹Die Gemeinde hat die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Stimmkreisleiter, beim Volksentscheid dem Abstimmungsleiter, vorzulegen. ²Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeinde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. ³Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

§ 68 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) ¹Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. ²Werden gegen die Gültigkeit eines Wahlbriefs Bedenken erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle des Wahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Abs. 2 zu behandeln. ³Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) ¹Der Briefwahlvorstand beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe, die Anlass zu Bedenken geben, nach Art. 40 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 2 bis 7 LWG. ²Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. ³Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen und wieder zu verschließen.
(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt und stellt der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis nach den allgemeinen Vorschriften fest.
(4) ¹Über die Zulassung der Wahlbriefe und die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der
(5) Der Briefwahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde, die den Briefwahlvorstand gebildet hat, zu übergeben; §§ 66 und 67 gelten entsprechend.
(6) Das Ergebnis der Briefwahl wird von der Gemeinde in die Meldung an den Stimmkreisleiter (§ 58), beim Volksentscheid an den Abstimmungsleiter oder den Landeswahlleiter (§ 62), und in die Zusammenstellung des endgültigen Ergebnisses (§ 66) übernommen.
(7) ¹Stellt der Landeswahlleiter fest, dass in der Bundesrepublik Deutschland die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Abstimmung bei der zuständigen Gemeinde (§ 53 Abs. 1) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne Störung spätestens am Tag der Abstimmung bis 18 Uhr eingegangen wären. ²Dabei gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Abstimmung als rechtzeitig eingegangen. ³Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Weg dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Stimmkreisleiter, beim Volksentscheid der Abstimmungsleiter, feststellt, dass die nach § 6 Abs. 2 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. ⁴Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Stimmkreisleiter, beim Volksentscheid der Abstimmungsleiter, welchem Briefwahlvorstand des Stimmkreises, beim Volksentscheid des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden; wird die nach § 6 Abs. 2 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Stimmkreis, beim Volksentscheid im Landkreis oder in der kreisfreien Gemeinde, unterschritten, bestimmt der Stimmkreisleiter, beim Volksentscheid der Abstimmungsleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Stimmkreises, beim Volksentscheid des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde, über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. ⁵Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.

§ 69 Ermittlung und Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses

(1) ¹Der Stimmkreisleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. ²Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis im Stimmkreis stimmbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet zusammen. ³Dabei bildet der Stimmkreisleiter für die Gemeinden und Landkreise Zwischensummen. ⁴Ergeben sich aus den Wahlniederschriften, deren Anlagen, den gefassten Beschlüssen der Wahlvorstände oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Stimmkreisleiter soweit wie möglich auf.
(2) ¹Nach Berichterstattung durch den Stimmkreisleiter ermittelt der Stimmkreisausschuss das Wahlergebnis des Stimmkreises und stellt fest:
die Zahl der Stimmberechtigten,
die Zahl der wählenden Personen,
die Gesamtzahlen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen,
die Gesamtzahlen der auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge entfallenden gültigen Erst- und Zweitstimmen,
die Zahlen der für die einzelnen Stimmkreisbewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
die Zahlen der für die einzelnen Wahlkreisbewerber abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
die Zahlen der abgegebenen gültigen Zweitstimmen ohne Kennzeichnung eines besonderen Bewerbers oder mit Kennzeichnung mehrerer Bewerber innerhalb der Wahlkreisliste.
²Der Stimmkreisausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstands zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. ³Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Stimmkreisleiter das Wahlergebnis mit den in Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 4 Abs. 7), deren Inhalt vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festgelegt wird, und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses sind von allen Mitgliedern des Stimmkreisausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Der Stimmkreisleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Weg eine Ausfertigung der Niederschrift des Stimmkreisausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
(6) Beim Volksentscheid gelten die Abs. 1 bis 5 entsprechend mit den Maßgaben, dass an die Stelle des Stimmkreisleiters und des Stimmkreisausschusses der Abstimmungsleiter und der Abstimmungsausschuss treten, der Abstimmungsleiter nur Zwischensummen für kreisangehörige Gemeinden zu bilden hat und für den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde folgendes Abstimmungsergebnis festzustellen ist:
die Zahl der Stimmberechtigten,
die Zahl der Abstimmenden,
die Zahl der ungültigen Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen und für die Stichfrage gesondert,
die Zahl der gültigen Ja-Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen gesondert,
die Zahl der gültigen Nein-Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen gesondert,
die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen und für die Stichfrage gesondert,
bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG außerdem für die Stichfrage die Zahl der gültigen Stimmen für jeden Gesetzentwurf.

§ 70 Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Landtagswahl durch den Landeswahlausschuss

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Niederschriften der Stimmkreisausschüsse und stellt das endgültige Ergebnis nach Wahlkreisen zusammen.
(2) ¹Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt und stellt der Landeswahlausschuss das Wahlergebnis für jeden Wahlkreis und für das gesamte Staatsgebiet fest. ²Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, die Feststellungen der Wahlvorstände und der Stimmkreisausschüsse rechnerisch zu berichtigen. ³Für jeden Wahlkreis sind einzeln festzustellen:
die Zahl der Stimmberechtigten,
die Zahl der wählenden Personen,
die Zahlen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen,
die Gesamtzahlen der auf die einzelnen Parteien oder Wählergruppen entfallenen gültigen Erst- und Zweitstimmen,
die Wahlvorschläge, die nach Art. 42 Abs. 4 LWG
an der Sitzeverteilung teilnehmen,
bei der Sitzeverteilung unberücksichtigt bleiben,
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge entfallen,
die Zahlen der für die einzelnen Stimmkreisbewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
welche Stimmkreisbewerber nach Art. 43 LWG gewählt sind,
die Gesamtzahlen der für die einzelnen sich bewerbenden Personen abgegebenen gültigen Erst- und Zweitstimmen,
welche Listenbewerber bei der Sitzeverteilung nach Art. 45 LWG gewählt sind,
die Reihenfolge der Listennachfolger nach Art. 46 LWG.
(3) Die nach Art. 42 Abs. 3, Art. 43 Abs. 1, Art. 45 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 LWG erforderlichen Entscheidungen durch das Los trifft der Landeswahlausschuss.
(4) Im Anschluss an die Feststellungen macht der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Abs. 2 genannten Angaben bekannt.

§ 71 Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Volksentscheids durch den Landeswahlausschuss

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Niederschriften der Abstimmungsausschüsse und stellt das endgültige Abstimmungsergebnis zusammen.
(2) ¹Der Landeswahlausschuss stellt für das gesamte Staatsgebiet die Zahlen nach § 69 Abs. 6 und das Ergebnis des Volksentscheids nach Art. 79, Art. 86 oder Art. 88 Abs. 3 LWG fest. ²Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, die Feststellungen der Wahlvorstände und der Abstimmungsausschüsse rechnerisch zu berichtigen.
(3) Im Anschluss an die Feststellungen macht der Landeswahlleiter das Abstimmungsergebnis mit den in Abs. 2 Satz 1 genannten Angaben bekannt.

Fünfter Teil Sonderbestimmungen für Volksbegehren

§ 72 Zulassungsantrag

(1) ¹Die Unterschriften zum Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens müssen auf Unterschriftenbogen nach dem Muster der
(2) ¹Die Unterschriften sind innerhalb eines Bogens oder eines Hefts fortlaufend zu nummerieren. ²Auf einer Seite sollen nicht mehr als 20 Unterschriften stehen. ³Die Seiten des Unterschriftenhefts sind fortlaufend zu nummerieren.
(3) ¹Durch eine Bestätigung der Gemeinde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen der Gemeinde der Hauptwohnung, ist nachzuweisen, dass die Unterzeichner des Zulassungsantrags zum Zeitpunkt der Unterzeichnung stimmberechtigt sind. ²Die Bestätigung wird auf dem Unterschriftenbogen unentgeltlich erteilt.

§ 73 Ordnen und Zusammenstellen der Unterschriftenbogen

(1) ¹Die Unterschriftenbogen und -hefte sind innerhalb der Regierungsbezirke nach kreisfreien Gemeinden und Landkreisen, innerhalb der Landkreise nach kreisangehörigen Gemeinden zu ordnen, fortlaufend zu nummerieren und mit einer Zusammenstellung einzureichen, in der die laufenden Nummern der Bogen und Hefte und für jeden Bogen oder für jedes Heft die Zahl der abgegebenen und von der Gemeinde bestätigten Unterschriften einzutragen sind. ²Die Zahl dieser Unterschriften ist aufzurechnen.
(2) ¹Bei der Einreichung des Zulassungsantrags ist mitzuteilen, in welchen Gemeinden Eintragungslisten aufgelegt werden sollen. ²Änderungen dieses Plans sind spätestens nach der Zulassung des Antrags unverzüglich mitzuteilen.

§ 74 Aufsichtführender

¹Die Gemeinde bestimmt, wer während der Eintragungsstunden in den Eintragungsräumen die Aufsicht führt und die sonstigen Pflichten des Aufsichtführenden wahrnimmt. ²Sie kann mehrere Aufsichtführende bestimmen und die Aufsichtführenden jederzeit ablösen.

§ 75 Eintragungsräume

(1) ¹Für jeden Eintragungsbezirk ist mindestens ein Eintragungsraum einzurichten. ²Die Gemeinde kann bei starkem Andrang weitere Eintragungsräume eröffnen. ³Verwaltungsgemeinschaften richten für ihre Mitgliedsgemeinden mindestens einen Eintragungsraum am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft ein.
(2) ¹Als Eintragungsräume sollen gemeindliche Amtsräume bestimmt werden; sie sollen leicht zugänglich sein. ²Das Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, ist deutlich zu kennzeichnen. ³Zusätzlich kann Stimmberechtigten die Möglichkeit gegeben werden, sich in mobilen Eintragungsstellen einzutragen; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) ¹An Orten mit Einrichtungen nach § 7 Satz 1 und § 11 Abs. 1 und in Justizvollzugsanstalten muss den stimmberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden und die in keinem der allgemeinen Eintragungsräume erscheinen können und auch keine Hilfsperson nach Art. 69 Abs. 3 Satz 3 LWG mit der Eintragung beauftragen wollen, Gelegenheit zur Eintragung gegeben werden (besondere Eintragungsräume). ²Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Eintragung nach dem tatsächlichen Bedürfnis. ³Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit der Eintragung bekannt und weist darauf hin, dass Stimmberechtigte, die in Wählerverzeichnissen anderer Eintragungsbezirke geführt werden, sich in der Einrichtung nur eintragen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie geführt werden, einen Eintragungsschein beschafft haben.

§ 76 Wählerverzeichnis

(1) ¹Die Gemeinden, in denen Eintragungslisten aufgelegt werden sollen, legen für jeden Eintragungsbezirk ein Wählerverzeichnis nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 12 bis 21 mit Ausnahme der §§ 16, 17 Nrn. 3 und 5, § 19 Abs. 4 Satz 2 und § 21 Abs. 1 Satz 4 an. ²Soweit dort Termine oder Fristen bestimmt sind, beziehen sich diese auf den Beginn der Eintragungsfrist.
(2) ¹Sind für einen Eintragungsbezirk mehrere Eintragungsräume eingerichtet, so ist für jeden dieser Eintragungsräume eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses des Eintragungsbezirks herzustellen. ²In der Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses ist die Anzahl der Ausfertigungen des Wählerverzeichnisses zu vermerken. ³Auf die Herstellung von Ausfertigungen für jeden Eintragungsbezirk kann bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses verzichtet werden, wenn der Zugriff auf das Wählerverzeichnis in jedem Eintragungsraum ermöglicht wird.

§ 77 Eintragungsschein

(1) ¹Eine stimmberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein nach dem Muster der
(2) ¹Die allgemeinen Vorschriften über die Erteilung von Wahlscheinen und deren Behandlung nach § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 bis 3, 5, 6, § 25 Abs. 1 bis 3, 5, 7, 8 Sätze 1 und 2, §§ 27 und 28 gelten entsprechend. ²Soweit Termine oder Fristen bestimmt sind, beziehen sich diese auf den Beginn der Eintragungsfrist, im Fall des § 28 auf das Ende der Eintragungsfrist. ³Eintragungsscheine können bis zum Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden. ⁴Wird ein Eintragungsschein für ungültig erklärt, so verständigt die Gemeinde den Landeswahlleiter; dieser verständigt alle Landratsämter und kreisfreien Städte, die unverzüglich alle Aufsichtführenden unterrichten.
(3) ¹Ergibt sich aus dem Antrag, dass die stimmberechtigte Person eine Hilfsperson nach Art. 69 Abs. 3 Satz 3 LWG mit der Eintragung beauftragen will, so ist dem Eintragungsschein der Text des Volksbegehrens beizufügen. ²Die Stimmberechtigten können den Text des Volksbegehrens nachträglich anfordern.
(4) ¹Verlorene Eintragungsscheine werden nicht ersetzt. ²Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, so kann ihr ein neuer Eintragungsschein erteilt werden; Abs. 2 Satz 4 und § 25 Abs. 8 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 78 Form und Behandlung der Eintragungslisten

(1) ¹Die Eintragungslisten sind entsprechend dem Muster der
(2) ¹Die Landratsämter leiten den Gemeinden die Listen in der erforderlichen Anzahl unverzüglich zu. ²Der Zeitpunkt des Eingangs der Listen ist von den kreisangehörigen Gemeinden aktenkundig festzuhalten.
(3) Die Gemeinde hat die ihr zugeleiteten Eintragungslisten fortlaufend zu nummerieren und aktenkundig festzuhalten, in welchem Eintragungsraum oder in welcher mobilen Eintragungsstelle die einzelnen Eintragungslisten aufgelegt werden.

§ 79 Öffentliche Auslegung der Eintragungslisten

(1) ¹Nach Empfang der Eintragungslisten hat die Gemeinde nach dem Muster der
(2) ¹Die Eintragungslisten sind während der Dauer der Eintragungsfrist mindestens wie folgt auszulegen:
an den Werktagen von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr,
an den Werktagen von Montag bis Donnerstag von 13 Uhr bis 16 Uhr,
an einem Werktag von Montag bis Freitag bis 20 Uhr,
an einem Samstag oder Sonntag zwei Stunden und
an gesetzlichen Feiertagen zwei Stunden; auf diese Auslegung kann vorbehaltlich Satz 2 verzichtet werden, wenn die Eintragung an einem weiteren Samstag oder Sonntag zwei Stunden oder an einem weiteren Werktag bis 20 Uhr ermöglicht wird.
²Beginnt oder endet die Eintragungsfrist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind die Listen an diesem Tag mindestens vier Stunden auszulegen. ³In jedem Eintragungsraum sind so viele Listen auszulegen, dass längere Wartezeiten vermieden werden.

§ 80 Eintragung

(1) ¹Zur Eintragung ist nur zugelassen, wer
im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder
einen Eintragungsschein besitzt
und stimmberechtigt ist. ²Die stimmberechtigte Person hat sich auszuweisen.
(2) Sind für einen Eintragungsbezirk mehrere Eintragungsräume eingerichtet, ist sicherzustellen, dass Mehrfacheintragungen vermieden werden.
(3) ¹Nimmt eine Hilfsperson die Eintragung für die stimmberechtigte Person vor (Art. 69 Abs. 3 Satz 3 LWG) oder kann die stimmberechtigte Person wegen einer körperlichen Behinderung die Unterschrift im Eintragungsraum nicht eigenhändig leisten, wird die Unterschrift durch eine entsprechende Feststellung in der Bemerkungsspalte der Eintragungsliste ersetzt. ²In besonderen Eintragungsräumen ist Kranken die Eintragungsliste auf Verlangen in den Krankenzimmern vorzulegen.
(4) ¹Für die Zurückweisung eines Eintragungswilligen durch den Aufsichtführenden gelten § 45 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 entsprechend. ²Glaubt der Aufsichtführende, das Stimmrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder hat dieser sonst Bedenken gegen die Zulassung einer Person zur Eintragung, so entscheidet er über die Zulassung oder Zurückweisung. ³Wird ein Eintragungswilliger zurückgewiesen, so ist der Grund für die Zurückweisung in der Eintragungsliste oder auf dem Eintragungsschein zu vermerken.
(5) Liegen für mehrere Volksbegehren gleichzeitig Eintragungslisten auf, so ist, wenn ein Eintragungsschein vorgelegt wird, sorgfältig zu prüfen, für welches Volksbegehren er gilt.
(6) Die Unterschriften in die Eintragungsliste sind im Wählerverzeichnis oder auf dem Eintragungsschein zu vermerken.
(7) ¹Die Gemeinde kann bereits vor Abschluss der Eintragungslisten Auskünfte über die Zahl der Eintragungen erteilen; im Übrigen dürfen aus den Eintragungslisten keine Auskünfte erteilt und keine Aufzeichnungen zugelassen werden. ²Den Stimmberechtigten darf nur die laufende Liste vorgelegt werden.
(8) ¹Für die Eintragung mit Eintragungsschein gilt § 48 Abs. 1 entsprechend. ²Die Gemeinde sammelt die Eintragungsscheine und verwahrt sie, getrennt nach Eintragungsbezirken, so lange, bis das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ihre Vernichtung zugelassen hat.

§ 81 Schnellmeldung, Abschluss der Eintragungslisten

(1) ¹Nach Ablauf der Eintragungsfrist meldet die kreisangehörige Gemeinde unverzüglich die Zahl der Stimmberechtigten und die Gesamtzahl der Eintragungen dem Landratsamt, das die Meldungen der Gemeinden zusammenfasst und das Ergebnis dem Landeswahlleiter meldet. ²Die kreisfreie Gemeinde meldet das Ergebnis unmittelbar dem Landeswahlleiter. ³Die Meldung wird nach dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bestimmten Muster auf schnellstem Weg erstattet.
(2) Nach Abgabe der Schnellmeldung schließt die Gemeinde die Eintragungslisten unverzüglich ab.
(3) ¹Die Gemeinde bestätigt in jeder Eintragungsliste nach der letzten Unterschrift,
wie viele Eintragungen auf der Liste geleistet wurden,
wie viele und welche Eintragungen für ungültig erachtet werden.
²Werden Eintragungen für ungültig erachtet, so ist das unter Angabe der Gründe auf der Eintragungsliste zu vermerken.
(4) ¹Die Gemeinde vergleicht die Zahl der Eintragungen auf Grund der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und der Eintragungsscheine mit den insgesamt geleisteten Eintragungen in der Eintragungsliste. ²Abweichungen sind sofort aufzuklären und gesondert zu vermerken.

§ 82 Weiterleitung der Eintragungslisten

(1) Die abgeschlossenen Eintragungslisten sind mit einer Aufstellung über die Zahl der in den einzelnen Listen enthaltenen gültigen und für ungültig erachteten Einträge, über die Gesamtzahl der in der Gemeinde geleisteten Einträge, über die Anzahl der Stimmberechtigten und gegebenenfalls dem Vermerk nach § 81 Abs. 4 Satz 2 von den kreisfreien Gemeinden dem Landeswahlleiter, von den kreisangehörigen Gemeinden dem Landratsamt zu übersenden.
(2) Das Landratsamt prüft die Listen und die Aufstellungen auf ihre Vollständigkeit und sachliche und rechnerische Richtigkeit, veranlasst nötigenfalls ihre Ergänzung und Berichtigung, stellt das Ergebnis nach Gemeinden zusammen und sendet sie mit dieser Zusammenstellung dem Landeswahlleiter.

§ 83 Verfahren beim Landeswahlausschuss

Der Landeswahlausschuss prüft die Listen, ermittelt die gültigen und ungültigen Eintragungen und stellt hiernach fest, wie viele gültige Eintragungen für das Volksbegehren geleistet worden sind.

Sechster Teil Nachwahl, Wiederholungswahl

§ 84 Nachwahl

(1) ¹Sobald feststeht, dass die Abstimmung nicht durchgeführt werden kann oder die Verhinderung der ordnungsgemäßen Abstimmungshandlung festgestellt worden ist, sagt der Stimmkreisleiter, beim Volksentscheid der Abstimmungsleiter, die Abstimmung ab und macht bekannt, dass eine Nachwahl stattfindet. ²Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. ³Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht den Tag der Nachwahl bekannt.
(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, mit den gleichen Stimmzetteln, in den für die Hauptwahl bestimmten Stimmbezirken und Abstimmungsräumen und vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen abgestimmt.
(3) ¹Für die Nachwahl bleiben die für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine gültig. ²Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden, in denen die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.
(4) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 85 Wiederholungswahl

(1) Das Abstimmungsverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als dies nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder nach Art. 80 LWG erforderlich ist.
(2) ¹Wird die Abstimmung nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Stimmbezirke nicht geändert werden. ²Auch sonst soll die Abstimmung möglichst in den selben Stimmbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. ³Wahlvorstände können neu gebildet und Abstimmungsräume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Stimmbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.
(4) ¹Stimmberechtigte, die seit der Hauptwahl ihr Stimmrecht verloren haben, werden im Wählerverzeichnis gestrichen. ²Wird die Abstimmung vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so können Stimmberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wiederholungswahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Stimmbezirken abgegeben haben, für die die Abstimmung wiederholt wird.
(5) ¹Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, ausgestellt werden. ²Wird die Abstimmung vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Stimmbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.
(6) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(7) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht den Tag der Wiederholungswahl bekannt.

Siebter Teil Schlussbestimmungen

§ 86

§ 87 Wahlstatistische Auszählungen

(1) ¹Das Landesamt für Statistik wertet die Stimmabgabe nach Geschlecht und Alter in den vom Landeswahlleiter bestimmten Stimmbezirken im Anschluss an die Feststellung des Wahlergebnisses wahlstatistisch aus. ²In diesen Stimmbezirken werden die Stimmzettel mit besonderen Unterscheidungsmerkmalen versehen, die das Landesamt für Statistik festlegt. ³Durch die Auszählung darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk nicht verzögert werden. ⁴Die Stimmzettel des Stimmbezirks stehen den mit der Auszählung Beauftragten nur so lange zur Verfügung, als es die Aufbereitung erfordert; im Übrigen sind die Stimmzettel nach § 67 zu behandeln.
(2) ¹Die Veröffentlichung der Ergebnisse nach Abs. 1 ist dem Landesamt für Statistik vorbehalten. ²Diese Ergebnisse können Gemeinden, die Auszählungen nach Abs. 3 durchführen, zu deren Ergänzung und zu zusammengefasster Veröffentlichung überlassen werden. ³Ergebnisse einzelner Stimmbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.
(3) ¹Wahlstatistische Auszählungen dürfen im Übrigen nur von Großstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern und nur mit Zustimmung des Landeswahlleiters durchgeführt werden. ²Die Stimmbezirke müssen so ausgewählt und die Auszählungen so durchgeführt werden, dass das Abstimmungsgeheimnis gewahrt ist. ³Die Auszählungen dürfen nur unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsmerkmalen, die das Landesamt für Statistik festgelegt hat, durchgeführt werden. ⁴Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 88 Bekanntmachungen

(1) Soweit im Landeswahlgesetz und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die dort vorgesehenen Bekanntmachungen
der Staatsregierung, des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, des Landeswahlleiters und der Wahlkreisleiter im Staatsanzeiger,
der Gemeinden durch öffentlichen Anschlag oder Aushang an möglichst mehreren Stellen der Gemeinde oder entsprechend den Vorschriften, die für die Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde gelten.
(2) ¹Der Inhalt der nach dem Landeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. ²Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. ³Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. ⁴Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 35 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 70 Abs. 4 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.
(3) Für Bekanntmachungen nach § 4 Abs. 3 genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

§ 89 Sicherung der Abstimmungsunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 25 Abs. 8 Satz 2 und § 26 Abs. 1 und die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) ¹Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 25 Abs. 8 Satz 2 und § 26 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Abstimmung erforderlich sind. ²Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Abstimmung oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

§ 90 Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

(1) ¹Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtags vernichtet werden. ²Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann zulassen, dass die Unterlagen schon früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. ³Den Zeitpunkt der Vernichtung der Unterlagen eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheids bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 25 Abs. 8 Satz 2 und § 26 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Abstimmung zu vernichten, wenn nicht das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

§ 90a Gleichzeitige Durchführung eines Volksentscheids mit der Landtagswahl, Bundestagswahl oder Europawahl

Wird ein Volksentscheid am Tag der Landtagswahl, der Bundestagswahl oder der Europawahl durchgeführt, gelten für die Durchführung des Volksentscheids die Vorschriften des Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben:
¹Die für die Landtagswahl, Bundestagswahl oder Europawahl gebildeten Wahlorgane nehmen zugleich die Aufgaben der Wahlorgane für den Volksentscheid wahr. ²Bei der Landtagswahl kann die Gemeinde für den gemeinsamen Wahlvorstand bis zu zwei zusätzliche Beisitzer berufen.
Die Stimmkreisausschüsse bei der Landtagswahl oder die Kreiswahlausschüsse bei der Bundestagswahl stellen jeweils das Abstimmungsergebnis des Volksentscheids abweichend von § 69 Abs. 6 für den Stimmkreis oder den Wahlkreis fest.
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bestimmt, welche Anlagen und Muster dieser Verordnung gemeinsam verwendet werden und legt den Inhalt der Anlagen und Muster fest.

§ 91 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.

§ 92 Übergangsregelung

Für Anträge auf Zulassung eines Volksbegehrens, für die bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 bereits Unterschriften nach Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LWG gesammelt wurden, kann die Anlage 18 noch in der zum Zeitpunkt des Beginns der Unterschriftensammlung gültigen Fassung verwendet werden.
München, den 16. Februar 2003
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
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