LWG: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 278, 620) BayRS 111-1-I (Art. 1–93)
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Voraussetzungen des Stimmrechts
(1) Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Landtag, bei Volksbegehren und Volksentscheiden sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung, bei Volksbegehren spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist,
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
seit mindestens drei Monaten in Bayern ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten,
nicht nach Art. 2 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
(2) ¹Stimmberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, aus beruflichen Gründen aus Bayern in einen Ort im Ausland nahe der Landesgrenze verlegen mussten, sowie die Angehörigen ihres Hausstands. ²Bei Rückkehr nach Bayern gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.
(3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 wird der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.
Art. 2 Ausschluss vom Stimmrecht
Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Stimmrecht nicht besitzt.
Art. 3 Ausübung des Stimmrechts
(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
(3) ¹Wer einen Wahlschein hat, kann sein Stimmrecht in dem Stimmkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Stimmkreises oder
durch Briefwahl
ausüben. ²Beim Volksentscheid kann der Inhaber eines Wahlscheins sein Stimmrecht in einem beliebigen Stimmbezirk innerhalb der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises ausüben, sofern der Volksentscheid nicht zusammen mit einer Landtagswahl durchgeführt wird.
(4) ¹Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. ²Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person ist unzulässig.
(5) ¹Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. ²Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. ³Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Art. 4 Wählerverzeichnis und Wahlschein
(1) ¹Die Gemeinden legen für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten an. ²Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, an den Werktagen, außer Samstagen, vom 20. bis 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Dienststunden die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. ³Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Stimmberechtigte während des in Satz 2 genannten Zeitraums nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. ⁴Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
(2) Eine stimmberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
Art. 5 Wahlkreis, Stimmkreis, Stimmbezirk
(1) Jeder Regierungsbezirk bildet einen Wahlkreis.
(2) ¹Jeder Landkreis und jede kreisfreie Gemeinde bildet einen Stimmkreis. ²Soweit es der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert, sind räumlich zusammenhängende Stimmkreise abweichend von Satz 1 zu bilden; das Gebiet kreisangehöriger Gemeinden und der räumliche Wirkungsbereich von Verwaltungsgemeinschaften dürfen nicht durchschnitten werden. ³ Die sich nach der Bevölkerungsstatistik ergebende Zahl der wahlberechtigten Einwohner (Wahlberechtigtenzahl) eines Stimmkreises soll von der durchschnittlichen Wahlberechtigtenzahl der Stimmkreise im jeweiligen Wahlkreis nicht um mehr als 15 v.H. nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 v.H. ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
(3) ¹Wird eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil in eine Gemeinde eingegliedert, die einem anderen Stimmkreis angehört, so fällt sie diesem Stimmkreis zu. ²Wird eine neue Gemeinde oder eine Verwaltungsgemeinschaft aus Gemeinden verschiedener Stimmkreise gebildet, so fällt sie dem Stimmkreis zu, dem der größere Teil der wahlberechtigten Einwohner bisher angehört hat. ³Dies gilt jedoch nicht, wenn hierdurch die Wahlberechtigtenzahl eines der Stimmkreise von der durchschnittlichen Wahlberechtigtenzahl der Stimmkreise in dem jeweiligen Wahlkreis um mehr als 25 v.H. nach oben oder unten abweicht; in diesem Fall fällt sie dem Stimmkreis zu, dem der nächstgrößere Teil der wahlberechtigten Einwohner bisher angehört hat. ⁴Die Feststellungen trifft der Landeswahlleiter.
(4) ¹Die sich hieraus ergebende Einteilung regelt die
(5) ¹Die Staatsregierung erstattet dem Landtag 36 Monate nach dem Tag, an dem der Landtag gewählt worden ist, einen schriftlichen Bericht über die Veränderung der Wahlberechtigtenzahlen in den Wahl- und den Stimmkreisen. ²Der Bericht hat Vorschläge zur Änderung der Zahl der auf die Wahlkreise entfallenden Abgeordnetensitze und zur Änderung der Stimmkreiseinteilung zu enthalten, soweit das durch die Veränderung der Wahlberechtigtenzahlen geboten ist. ³Der Bericht wird als Landtagsdrucksache veröffentlicht.
(6) Jeder Stimmkreis wird für die Stimmabgabe in Stimmbezirke eingeteilt.
Art. 6 Wahlorgane
Wahlorgane sind
der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das Staatsgebiet,
bei Landtagswahlen ein Beschwerdeausschuss für das Staatsgebiet,
bei Landtagswahlen ein Wahlkreisleiter und ein Wahlkreisausschuss für jeden Wahlkreis,
bei Landtagswahlen ein Stimmkreisleiter und ein Stimmkreisausschuss für jeden Stimmkreis, bei Volksentscheiden ein Abstimmungsleiter und ein Abstimmungsausschuss für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Gemeinde,
ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Stimmbezirk; der Stimmkreisleiter soll anordnen, dass ein Wahlvorstand, der weniger als 50 Stimmberechtigte zur Abstimmung zugelassen hat, die Abstimmungsverhandlungen zur Ergebnisermittlung einem anderen Wahlvorstand übergibt, und
mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jede Gemeinde zur Feststellung des Briefwahlergebnisses (Briefwahlvorstand); der Stimmkreisleiter kann anordnen, dass für mehrere Gemeinden ein gemeinsamer Briefwahlvorstand zu bilden ist, und eine dieser Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl betrauen.
Art. 7 Bildung der Wahlorgane
(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter sowie die Wahlkreisleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, die Stimmkreisleiter und die Abstimmungsleiter sowie ihre Stellvertreter von der Regierung, die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter von der Gemeinde ernannt.
(2) ¹Der Landeswahlausschuss, die Wahlkreisausschüsse, die Stimmkreisausschüsse und die Abstimmungsausschüsse bestehen jeweils aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Stimmberechtigten als Beisitzern. ²Der Beschwerdeausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem sowie den sechs Beisitzern des Landeswahlausschusses und zwei vom Landeswahlleiter berufenen Richtern des Verwaltungsgerichtshofs. ³Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben von der Gemeinde berufenen Stimmberechtigten als Beisitzern. ⁴Bei der Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Gebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) ¹Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. ²Wahlbewerber, Beauftragte für Wahlkreisvorschläge und ihre Stellvertreter dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
(4) ¹Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Stimmberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. ²Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Stimmberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Abstimmungen verarbeitet und genutzt werden, sofern die betroffene Person der Verarbeitung oder Nutzung nicht widersprochen hat. ³Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. ⁴Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden: Name, Vorname, akademische Grade, Geburtsdatum, Anschriften, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.
(5) ¹Auf Ersuchen der Gemeinde sind zur Sicherstellung der Durchführung der Abstimmung die Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, akademischen Graden, Geburtsdatum, Anschriften und Telefonnummern zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände stimmberechtigte Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. ²Die ersuchte Stelle hat die Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.
Art. 8 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
(1) ¹Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. ²Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit. ³Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) ¹Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. ²Sie dürfen bei der Ausübung ihres Amts ihr Gesicht nicht verhüllen.
Art. 9 Ehrenämter
¹Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. ²Zur Übernahme des Ehrenamts ist jede stimmberechtigte Person verpflichtet. ³Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
Art. 10 Tag der Abstimmung
Die Abstimmungen finden an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt.
Art. 11 Öffentlichkeit der Abstimmung
¹Die Durchführung der Abstimmung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. ²Der Wahlvorstand kann Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Abstimmungsraum verweisen. ³Stimmberechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.
Art. 12 Unzulässige Beeinflussung der Abstimmenden, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen zur Stimmabgabe
(1) Während der Abstimmungszeit ist in und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder auf andere Weise, insbesondere durch Umfragen oder Unterschriftensammlungen, sowie jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der Abstimmenden verboten.
(2) Vor Ablauf der Abstimmungszeit dürfen Ergebnisse von Befragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung nicht veröffentlicht werden.
(3) Den Behörden des Staates und den Gemeinden ist es untersagt, die Abstimmung in irgendeiner Weise zu beeinflussen oder das Abstimmungsgeheimnis zu verletzen.
Art. 13 Abstimmungsgeheimnis
(1) ¹Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die abstimmende Person die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. ²Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses sicherstellen.
(2) ¹Die nach Art. 3 Abs. 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. ²Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erhalten hat.
Art. 14 Stimmzettel, Stimmenzählgeräte
(1) Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.
(2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.
Art. 15 Briefwahl
(1) ¹Bei der Briefwahl hat die abstimmende Person der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
ihren Wahlschein,
in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag ihre Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Tag der Abstimmung bis zum Ende der Abstimmungszeit eingeht. ² Art. 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Auf dem Wahlschein hat die abstimmende Person oder die Person ihres Vertrauens an Eides statt zu versichern, dass die Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der abstimmenden Person gekennzeichnet worden sind.
Art. 16 Entscheidungen des Wahlvorstands
¹Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Abstimmung. ²Vorbehaltlich einer Nachprüfung durch den Stimmkreisausschuss oder den Abstimmungsausschuss entscheidet er über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Abstimmungsergebnis fest.
Art. 17 Kosten der Abstimmung
(1) Der Freistaat Bayern erstattet den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften die durch die Abstimmung veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je stimmberechtigte Person.
(2) ¹Der Betrag wird vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festgesetzt. ²Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sächliche Kosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaften nicht berücksichtigt.
(3) Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, werden die durch die Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben erstattet.
Art. 18 Dienstbefreiung ohne Lohnabzug
Stimmberechtigten in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis muss die freie Zeit, die sie zur Stimmabgabe und zur Ausübung von Ehrenämtern bei den Abstimmungen benötigen, ohne Abzug an Lohn oder Gehalt gewährt werden.
Teil 2 Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl
Art. 19 Wahlrechtsgrundsätze und Wahldauer
Die Abgeordneten des Bayerischen Landtags werden auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht gewählt.
Art. 20 Festsetzung des Wahltags
¹Die Staatsregierung setzt spätestens fünf Monate vor dem Wahltag den Tag für die Wahl zum Landtag fest. ²Die Neuwahl findet frühestens 59 Monate, spätestens 62 Monate nach dem Tag, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung), bzw. spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung oder Abberufung (Art. 18 Abs. 4 der Verfassung) statt.
Art. 21 Zahl der Abgeordneten
(1) ¹Der Landtag besteht aus 180 Abgeordneten. ²Die 180 Abgeordnetenmandate werden auf die Wahlkreise nach dem Verhältnis der sich nach der Bevölkerungsstatistik ergebenden Zahl ihrer wahlberechtigten Einwohner aufgeteilt. ³Maßgeblich ist die Zahl der wahlberechtigten Einwohner, die sich nach dem 33 Monate nach der Wahl des Landtags vorliegenden letzten fortgeschriebenen Stand der Bevölkerungsstatistik ergibt. ⁴Jeder Wahlkreis erhält so viele Abgeordnetenmandate, wie sich nach Teilung der Summe der Wahlberechtigtenzahlen der Wahlkreise durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. ⁵ Art. 42 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. ⁶Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass zunächst die Summe der Wahlberechtigtenzahlen der Wahlkreise durch 180 geteilt wird. ⁷Werden bei Anwendung dieses Zuteilungsdivisors mehr als 180 Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise verteilt, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung 180 Mandate ergeben. ⁸Entfallen zu wenig Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.
(2) Hiernach verteilen sich die Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise wie folgt:
(3) Für die Wahl der Abgeordneten als Vertreter ihres Stimmkreises werden 91 Stimmkreise gebildet, und zwar in den Wahlkreisen
(4) Die übrigen Abgeordneten werden in den Wahlkreisen aus den Wahlkreislisten der einzelnen Wahlkreisvorschläge gewählt.
Art. 22 Wählbarkeit
¹Wählbar ist jede stimmberechtigte Person. ²Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.
Art. 23 Wahlvorschlagsrecht
Wahlvorschläge können von politischen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen eingereicht werden.
Art. 24 Beteiligungsanzeige
(1) Politische Parteien und sonstige organisierte Wählergruppen, die im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr – bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr – dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihr Wahlvorschlagsrecht festgestellt hat.
(2) ¹Die Anzeige muss den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese enthalten. ²Name und Kurzbezeichnung einer Wählergruppe werden von dem satzungsgemäß zur Vertretung berufenen Organ bestimmt; sie müssen sich von der Bezeichnung einer bereits bestehenden politischen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe deutlich unterscheiden.
(3) ¹Die Anzeige politischer Parteien muss von mindestens drei Vorstandsmitgliedern des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, der nächstniedrigen Gebietsverbände, die Anzeige sonstiger organisierter Wählergruppen vom Vorstand der Wählergruppe persönlich unterzeichnet sein. ²Politische Parteien haben der Anzeige ihre Satzung und ihr Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstands, sonstige organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über ihre Gründung, ihre Satzung und einen Nachweis, dass ihr Vorstand nach demokratischen Grundsätzen bestellt worden ist, beizufügen.
Art. 25 Mängelbeseitigung, Feststellung des Landeswahlausschusses
(1) ¹Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Art. 24 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. ²Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Partei oder Wählergruppe und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. ³Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. ⁴Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
die Schriftform oder Frist des Art. 24 Abs. 1 nicht gewahrt ist,
der Name und die Kurzbezeichnung fehlen,
die nach Art. 24 Abs. 3 erforderlichen gültigen Unterschriften oder die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen.
⁵Nach der Entscheidung über das Wahlvorschlagsrecht ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(2) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tag vor dem Wahltag – bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag – für alle Wahlorgane verbindlich fest,
welche politischen Parteien oder sonstigen organisierten Wählergruppen im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,
welche Vereinigungen, die nach Art. 24 ihre Beteiligung angezeigt haben, sonst zur Einreichung von Wahlvorschlägen berechtigt sind; die Ablehnung des Wahlvorschlagsrechts bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Art. 26 Einreichung der Wahlkreisvorschläge
(1) ¹Die Wahlvorschläge sind für die Wahlkreise aufzustellen (Wahlkreisvorschläge). ²Eine politische Partei oder sonstige organisierte Wählergruppe kann in einem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen.
(2) Die Wahlkreisvorschläge sind beim Wahlkreisleiter spätestens am 73. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr – bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr – schriftlich einzureichen.
Art. 27 Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge
(1) Die Wahlkreisvorschläge müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Wahlkreisvorschläge müssen den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese tragen.
¹Jeder Wahlkreisvorschlag muss alle sich bewerbenden Personen für die Stimmkreise (Stimmkreisbewerber) und die in der Wahlkreisliste aufgestellten sich bewerbenden Personen (Wahlkreisbewerber) enthalten. ²Er darf höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, als im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind. ³Jede sich bewerbende Person kann nur in einem Wahlkreis aufgestellt und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag benannt werden. ⁴Als sich bewerbende Person kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
¹Für mindestens einen Stimmkreis muss eine sich bewerbende Person benannt sein. ²Jeder Stimmkreisbewerber kann nur für einen Stimmkreis aufgestellt werden. ³Für jeden Stimmkreis darf in einem Wahlkreisvorschlag nur ein Stimmkreisbewerber benannt sein. ⁴Bei jedem Stimmkreisbewerber ist anzugeben, für welchen Stimmkreis er aufgestellt ist.
¹Wahlkreisvorschläge politischer Parteien müssen vom Vorstand des Landesverbands oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, Wahlkreisvorschläge sonstiger organisierter Wählergruppen vom Vorstand persönlich unterzeichnet sein. ²Sie müssen außerdem von 1 v.T. der Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der letzten Abstimmung nach diesem Gesetz, jedoch höchstens von 2 000 Stimmberechtigten persönlich unterzeichnet sein, sofern nicht die Partei oder Wählergruppe bei der letzten Landtagswahl im gesamten Wahlgebiet mindestens 1,25 v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; das Stimmrecht muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags nachzuweisen.
(2) Mit dem Wahlkreisvorschlag sind beim Wahlkreisleiter einzureichen:
die Niederschriften über die Versammlungen in den Stimmkreisen (Art. 28) und im Wahlkreis (Art. 29),
die Zustimmungserklärungen der in den Wahlkreisvorschlag aufgenommenen sich bewerbenden Personen.
Art. 28 Aufstellung der Stimmkreisbewerber
(1) ¹Die Stimmkreisbewerber werden in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung gewählt. ²Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Stimmkreis stimmberechtigten Mitglieder der politischen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe. ³Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. ⁴Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei oder Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.
(2) ¹Die Stimmkreisbewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. ²Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. ³Den sich bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. ⁴Die Wahlen dürfen frühestens 46 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 43 Monate nach dem Tag, an dem der Landtag gewählt worden ist, stattfinden; dies gilt nicht im Fall der Auflösung oder Abberufung des Landtags.
(3) ¹Der Vorstand des Landesverbands oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei, in deren Bereich der Stimmkreis liegt, oder ein anderes in der Parteisatzung hierfür vorgesehenes Organ sowie der Vorstand einer sonstigen organisierten Wählergruppe können gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. ²Auf einen solchen Einspruch hin ist die Abstimmung zu wiederholen. ³Ihr Ergebnis ist endgültig.
(4) ¹Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Stimmkreisbewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzung. ²Sofern hierin keine Regelung getroffen ist, haben die im Stimmkreis vertretungsberechtigten Organe der politischen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe die Mitglieder oder die Vertreter der Vertreterversammlung einzeln oder durch öffentliche Ankündigung mindestens drei Tage vor der Versammlung, von dem auf die Zustellung oder öffentliche Ankündigung folgenden Tag an gerechnet, zur Wahl des Stimmkreisbewerbers einzuladen. ³Als Stimmkreisbewerber ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. ⁴Erlangt keine sich bewerbende Person diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei sich bewerbenden Personen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. ⁵Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(5) ¹Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Stimmkreisbewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Gang der Abstimmung ist mit dem Wahlkreisvorschlag einzureichen. ²Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei weitere von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlkreisleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 2 Sätze 1 bis 3 beachtet worden sind. ³Sich bewerbende Personen sollen nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt werden.
Art. 29 Aufstellung der Wahlkreisliste
(1) ¹Die Wahlkreisliste wird in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung aufgestellt. ² Art. 28 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) ¹Die Wahlkreisliste besteht aus den nach Art. 28 gewählten Stimmkreisbewerbern und aus den gegebenenfalls von der Versammlung unmittelbar gewählten Wahlkreisbewerbern; die Stimmkreisbewerber können im eigenen Stimmkreis auf der Wahlkreisliste nicht zur Wahl aufgestellt werden. ²Die Wahl der unmittelbar gewählten Wahlkreisbewerber erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; gewählt sind die Wahlkreisbewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen.
(3) ¹Die Versammlung bestimmt auch die Reihenfolge sämtlicher sich bewerbender Personen auf der Wahlkreisliste. ²Trifft die Versammlung keine Bestimmung über die Reihenfolge, so sind die sich bewerbenden Personen in alphabetischer Reihenfolge auf der Wahlkreisliste aufzuführen.
(4) ¹Nach Aufstellung der Wahlkreisliste ist die Wahl eines Stimmkreisbewerbers nur noch zulässig, wenn der bisher gewählte Stimmkreisbewerber gestorben ist, die Wählbarkeit verloren hat oder aus sonstigen wichtigen Gründen ersetzt werden soll. ²Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Stimmkreisbewerber vor Aufstellung der Wahlkreisliste aus vergleichbar wichtigen Gründen nicht gewählt werden konnte. ³Sofern die Wahlkreisversammlung nicht etwas anderes bestimmt hat, nimmt der nachträglich gewählte Stimmkreisbewerber die Stelle des bisherigen Stimmkreisbewerbers auf der Wahlkreisliste ein; weist die Wahlkreisliste eine alphabetische Reihenfolge auf, ist er entsprechend einzureihen. ⁴Im Fall des Satzes 2 schließen sich die Stimmkreisbewerber in alphabetischer Reihenfolge am Ende der Wahlkreisliste an, sofern die Wahlkreisversammlung nicht etwas anderes bestimmt hat.
(5) Art. 28 Abs. 2, Abs. 4 Sätze 1 und 2 und Abs. 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versicherung an Eides statt nach Art. 28 Abs. 5 Satz 2 sich auch darauf erstrecken muss, dass die Reihenfolge der sich bewerbenden Personen auf der Wahlkreisliste in geheimer Abstimmung festgelegt worden ist.
Art. 30 Beauftragte für die Wahlkreisvorschläge
(1) In jedem Wahlkreisvorschlag sollen ein Beauftragter und ein Stellvertreter bezeichnet werden; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter.
(2) ¹Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und sein Stellvertreter, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlkreisvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. ²Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten.
(3) Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlkreisvorschlags gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 gegenüber dem Wahlkreisleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
Art. 31 Rücknahme von Wahlkreisvorschlägen
¹Ein Wahlkreisvorschlag kann ganz oder teilweise durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten und seines Stellvertreters zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. ²Wahlkreisvorschläge, die nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 von Stimmberechtigten unterzeichnet sein müssen, können bis zu diesem Zeitpunkt auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden; die Rücknahme kann nicht auf einen Teil des Wahlkreisvorschlags beschränkt werden.
Art. 32 Änderung von Wahlkreisvorschlägen
¹Ein Wahlkreisvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten und seines Stellvertreters geändert werden, wenn eine sich bewerbende Person stirbt oder die Wählbarkeit verliert. ²Das Verfahren nach Art. 28 und 29 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 bedarf es nicht. ³Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlags (Art. 34 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.
Art. 33 Beseitigung von Mängeln
(1) ¹Der Wahlkreisleiter hat die Wahlkreisvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. ²Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Beauftragten und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) ¹Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlkreisvorschläge behoben werden. ²Ein gültiger Wahlkreisvorschlag liegt nicht vor, wenn
nach Art. 24 Abs. 1 kein Wahlvorschlagsrecht besteht,
die Form oder Frist des Art. 26 nicht gewahrt ist,
die nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis des Stimmrechts der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die die Partei oder Wählergruppe nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
die Herkunft des Wahlkreisvorschlags nicht ausreichend erkennbar ist,
die Niederschrift über die Versammlung im Wahlkreis fehlt.
³Hinsichtlich einzelner sich bewerbender Personen liegt ein gültiger Wahlkreisvorschlag nicht vor, wenn
eine sich bewerbende Person mangelhaft bezeichnet ist, so dass ihre Person nicht feststeht,
die Zustimmungserklärung der sich bewerbenden Person fehlt oder
die Niederschrift über die Versammlung im Stimmkreis fehlt.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlags (Art. 34 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Art. 34 Zulassung der Wahlkreisvorschläge
(1) ¹Der Wahlkreisausschuss entscheidet am 58. Tag vor dem Wahltag – bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags am 16. Tag vor dem Wahltag – über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge. ²Er hat Wahlkreisvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
verspätet eingereicht sind oder
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
³Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner sich bewerbender Personen nicht erfüllt oder sind über die zulässige Zahl hinaus sich bewerbende Personen vorgeschlagen, so werden nur diese sich bewerbenden Personen zurückgewiesen. ⁴Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlkreisausschusses bekannt zu geben.
(2) ¹Weist der Wahlkreisausschuss einen Wahlkreisvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann Beschwerde erhoben werden. ²Sie muss beim Wahlkreisausschuss spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr – bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr – eingelegt werden. ³Beschwerdeberechtigt sind der Beauftragte für den Wahlkreisvorschlag, der Landeswahlleiter und der Wahlkreisleiter. ⁴Der Landeswahlleiter und der Wahlkreisleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlkreisvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. ⁵In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. ⁶Der Beschwerdeausschuss muss über die Beschwerde spätestens am 52. Tag vor dem Wahltag – bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 12. Tag vor dem Wahltag – entscheiden.
Art. 35 Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge
(1) Der Wahlkreisleiter macht die endgültig zugelassenen Wahlkreisvorschläge spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag – bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags die vom Wahlkreisausschuss als gültig anerkannten Wahlkreisvorschläge am 9. Tag vor dem Wahltag – bekannt.
(2) ¹Die Reihenfolge der Wahlkreisvorschläge in der Bekanntmachung richtet sich bei politischen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen, die an der letzten Landtagswahl teilgenommen haben, nach den bei dieser Wahl im gesamten Wahlgebiet erreichten Stimmenzahlen. ²Wahlkreisvorschläge neu hinzugekommener politischer Parteien und Wählergruppen schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählergruppen an.
Art. 36 Stimmen
Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine zur Wahl eines Stimmkreisabgeordneten und eine zur Wahl eines Wahlkreisabgeordneten.
Art. 37 Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel für die Wahl eines Stimmkreisabgeordneten enthält die Namen der für den Stimmkreis zugelassenen Stimmkreisbewerber mit Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese.
(2) Der Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten enthält in jedem Stimmkreis die Wahlkreislisten sämtlicher im Wahlkreis zugelassener Wahlkreisvorschläge; in den Wahlkreislisten werden die Stimmkreisbewerber im eigenen Stimmkreis nicht aufgeführt.
(3) Die Reihenfolge der Stimmkreisbewerber und der Wahlkreislisten richtet sich nach Art. 35 Abs. 2.
Art. 38 Stimmabgabe
Der Wähler kennzeichnet durch je ein Kreuz oder auf andere eindeutige Weise auf dem Stimmzettel für die Wahl eines Stimmkreisabgeordneten, welchem Stimmkreisbewerber, und auf dem Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, welchem Wahlkreisbewerber er seine Stimme geben will.
Art. 39 Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele gültige Stimmen
insgesamt,
für jeden Stimmkreisbewerber,
für jeden Wahlkreisbewerber,
für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt
abgegeben worden sind.
Art. 40 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Stimmkreis gültig ist,
nicht gekennzeichnet ist,
den Willen der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
mit einem besonderen Merkmal versehen ist, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(2) Wird auf dem Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten ohne Kennzeichnung einer besonderen sich bewerbenden Person nur eine bestimmte Partei oder Wählergruppe angekreuzt oder werden innerhalb einer Wahlkreisliste mehrere sich bewerbende Personen angekreuzt, so ist die Stimme der Wahlkreisliste der betreffenden Partei oder Wählergruppe zuzurechnen.
(3) Sind bei der Briefwahl mehrere gleichartige Stimmzettel in einem Stimmzettelumschlag enthalten, gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit einer ungültigen Stimme.
(4) Wird bei der Briefwahl ein Stimmzettelumschlag leer abgegeben, so gelten beide Stimmen als ungültig.
(5) ¹Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigefügt ist oder die Versicherung an Eides statt nicht unterschrieben ist,
dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
²Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als wählende Personen gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(6) Die Stimmen einer wählenden Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Wahlgebiet wegzieht oder sonst ihr Stimmrecht verliert.
Art. 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmkreis
Der Stimmkreisausschuss stellt fest, wie viele gültige Stimmen im Stimmkreis
insgesamt,
für jeden Stimmkreisbewerber,
für jeden Wahlkreisbewerber,
für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt
abgegeben worden sind.
Art. 42 Feststellung des Wahlergebnisses für den Wahlkreis
(1) Der Landeswahlausschuss stellt für jeden Wahlkreis fest, wie viele gültige Stimmen
insgesamt,
für jeden Stimmkreisbewerber,
für jeden Wahlkreisbewerber,
für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt
abgegeben worden sind.
(2) ¹Jeder Wahlkreisvorschlag erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe der Stimmen, die für ihn insgesamt im Wahlkreis abgegeben worden sind, durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. ²Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. ³Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Zahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird. ⁴Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass zunächst die Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Wahlkreisvorschläge durch die Zahl der nach Art. 21 Abs. 2 zu vergebenen Sitze geteilt wird. ⁵Entfallen bei Anwendung dieses Zuteilungsdivisors mehr Sitze auf die Wahlkreisvorschläge, als Sitze im Wahlkreis zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt. ⁶Entfallen zu wenig Sitze auf die Wahlkreisvorschläge, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.
(3) ¹Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 2 Satz 3 mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so wird der Sitz dem Wahlkreisvorschlag angerechnet, dessen in Betracht kommende sich bewerbende Person die größte Stimmenzahl aufweist. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) ¹Wahlvorschläge, auf die im Land nicht mindestens fünf v.H. der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, erhalten keinen Sitz zugeteilt (Art. 14 Abs. 4 der Verfassung). ²Die auf diese Wahlvorschläge entfallenden Stimmen scheiden bei der Ermittlung der Sitze nach Absatz 2 aus.
(5) ¹Erhält ein Wahlvorschlag, auf den im Land mehr als die Hälfte der für die zu berücksichtigenden Wahlvorschläge insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte aller Abgeordnetenmandate, so werden ihm so viele weitere Sitze zugeteilt, bis er über mehr als die Hälfte der Abgeordnetenmandate verfügt. ²Die Sitze erhalten die nach den Vorschriften der Art. 43 bis 45 nicht gewählten sich bewerbenden Personen in der Reihenfolge der auf sie landesweit entfallenden höchsten Stimmenzahlen.
Art. 43 Wahl der Vertreter der Stimmkreise
(1) ¹Im Stimmkreis ist diejenige sich bewerbende Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. ²Bei Gleichheit zweier sich bewerbender Personen entscheidet das Los.
(2) ¹Kann die nach Absatz 1 gewählte sich bewerbende Person gemäß Art. 14 Abs. 4 der Verfassung keinen Sitz zugeteilt erhalten, so scheiden die auf sie entfallenden Stimmen aus. ²Als gewählt gilt in diesem Fall der Stimmkreisbewerber mit der nächsthohen Stimmenzahl.
Art. 44 Wahl der Abgeordneten aus den Wahlkreislisten
(1) Jeder Wahlkreisvorschlag erhält zur Verteilung an die Wahlkreisbewerber so viele Sitze zugeteilt, als der Unterschied zwischen den nach Art. 42 Abs. 2 ermittelten Sitzen und den nach Art. 43 gewählten Stimmkreisbewerbern des betreffenden Wahlkreisvorschlags ergibt.
(2) ¹In den Stimmkreisen errungene Sitze verbleiben dem Wahlkreisvorschlag auch dann, wenn sie die nach Art. 42 Abs. 2 ermittelte Zahl der Sitze übersteigen (Überhangmandate). ²Die Zahl der auf den Wahlkreis treffenden Sitze (Art. 21 Abs. 2) wird so lange erhöht, bis sich bei ihrer Verteilung nach Art. 42 Abs. 2 für diesen Wahlkreisvorschlag die Zahl der für ihn in den Stimmkreisen errungenen Sitze ergibt.
Art. 45 Verteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen
(1) ¹Innerhalb der Wahlkreisliste werden die nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 44 festgestellten Sitze an die sich bewerbenden Personen nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen verteilt. ²Hierbei werden die Stimmen, die ein Stimmkreisbewerber in seinem Stimmkreis erhalten hat, und jene, die er auf der Wahlkreisliste erhalten hat, zusammengezählt.
(2) Haben in einem Wahlkreisvorschlag mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten und reicht die verfügbare Zahl der Sitze nicht für alle aus, dann entscheidet das Los.
(3) Entfallen auf einen Wahlkreisvorschlag mehr Sitze als er wählbare sich bewerbende Personen enthält, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
Art. 46 Listennachfolger
(1) ¹Die nicht gewählten sich bewerbenden Personen eines Wahlkreisvorschlags sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Listennachfolger für ausscheidende Abgeordnete. ²Bei gleicher Stimmenzahl ist die Reihenfolge durch das Los festzustellen.
(2) ¹Eine nicht gewählte sich bewerbende Person verliert ihre Anwartschaft als Listennachfolger, wenn sie dem Landeswahlleiter schriftlich ihren Verzicht erklärt. ²Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
Art. 47 Ungültigkeitserklärung von Stimmen durch den Landeswahlausschuss
¹Ergibt sich bei der Feststellung des Ergebnisses, dass eine sich bewerbende Person in mehreren Wahlkreisvorschlägen aufgestellt worden ist, so hat der Landeswahlausschuss die sämtlichen für diese sich bewerbende Person abgegebenen Stimmen für ungültig zu erklären. ²Das Wahlergebnis ist hiernach gegebenenfalls neu festzustellen.
Art. 48 Benachrichtigung der Gewählten
Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und weist sie auf die Regelung des Art. 49 Abs. 1 hin.
Art. 49 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag
(1) ¹Eine gewählte sich bewerbende Person erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag nach der Feststellung des Ergebnisses für sämtliche Wahlkreise durch den Landeswahlausschuss (Art. 42) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Landtags nach der Wahl. ²Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung des Landtags gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich erklärt werden. ³Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. ⁴Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(2) ¹Bei einer Listennachfolge (Art. 58) oder einer Wiederholungswahl (Art. 55) wird die Mitgliedschaft im Landtag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben. ²Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Landtag durch eine gewählte sich bewerbende Person die Annahmeerklärung des Listennachfolgers bereits vor der ersten Sitzung des Landtags nach der Wahl vor, erwirbt der Listennachfolger das Mandat mit der Eröffnung dieser Sitzung. ³Gibt der Listennachfolger oder die durch Wiederholungswahl gewählte sich bewerbende Person bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. ⁴Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Art. 50 Bekanntmachung der Namen der Gewählten
Sobald die Namen aller Abgeordneten feststehen, hat der Landeswahlleiter die Namen der Gewählten und die Namen der Listennachfolger in ihrer Reihenfolge bekannt zu machen.
Art. 51 Zuständigkeit
Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag.
Art. 52 Umfang der Wahlprüfung
Bei der Wahlprüfung unterliegen alle während des Wahlverfahrens ergangenen Entscheidungen einer Nachprüfung, auch wenn sie nach diesem Gesetz für die Durchführung der Wahl als endgültig erklärt sind.
Art. 53 Frist für Wahlbeanstandungen
Wahlbeanstandungen durch Stimmberechtigte müssen binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Landtag eingehen.
Art. 54 Nachwahl
(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt oder die Verhinderung der ordnungsgemäßen Wahlhandlung festgestellt worden ist.
(2) ¹Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl stattfinden. ²Den Tag der Nachwahl bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. ³Die Anordnung der Nachwahl unterliegt der Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren.
(3) Die Nachwahl findet nach den für die ausgefallene Wahl maßgebenden Grundlagen und Vorschriften statt.
(4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.
Art. 55 Wiederholungswahl
(1) Wird das Wahlergebnis in einem Wahlkreis oder in einem Stimmkreis für ungültig erklärt, so ist für diesen Wahlkreis oder für diesen Stimmkreis die Wahl in dem in der Entscheidung genannten Umfang zu wiederholen.
(2) Wird das Wahlergebnis nur in einzelnen Stimmbezirken für ungültig erklärt und dabei festgestellt, dass es auf das Gesamtergebnis von Einfluss sein kann, so hat eine Wiederholungswahl in diesen Stimmbezirken stattzufinden.
(3) Bei der Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate vergangen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl.
(4) ¹Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. ²Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. ³Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
(5) ¹Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis vom Landeswahlausschuss neu festgestellt. ²Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
Art. 56 Verlust der Mitgliedschaft beim Landtag
(1) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz
durch nicht mehr anfechtbare Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden beim Wahlprüfungsverfahren,
durch nachträgliche Änderung des Wahlergebnisses,
durch Verlust der Wählbarkeit,
durch Verzicht,
durch Wegfall der Gründe für die Berufung als Listennachfolger.
(2) ¹Der Verzicht ist zur Niederschrift des Landtagspräsidenten oder eines Notars, der seinen Sitz in Bayern hat, zu erklären; eine notarielle Verzichtserklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Abgeordnete sie dem Landtagspräsidenten übermittelt. ²Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. ³Der Abgeordnete verliert seinen Sitz in dem Zeitpunkt, in dem der Landtagspräsident die Wirksamkeit der Verzichtserklärung feststellt.
(3) Über den Verlust der Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 beschließt der Landtag.
Art. 57 Ruhen der Mitgliedschaft eines Abgeordneten
(1) Die Mitgliedschaft eines Abgeordneten ruht, wenn
gegen ihn nach Art. 61 der Verfassung Anklage zum Verfassungsgerichtshof erhoben wird,
die Wahl eines Abgeordneten im Wahlprüfungsverfahren durch den Landtag für ungültig erklärt wird, solange der Beschluss des Landtags anfechtbar ist oder über ihn durch den Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden worden ist,
das Ruhen durch den Verfassungsgerichtshof in einem dort anhängigen Wahlprüfungsverfahren besonders angeordnet wird,
der Verlust der Mitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof angefochten wird.
(2) Abgesehen von der Anordnung des Ruhens nach Absatz 1 Nr. 3 findet Art. 56 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
Art. 58 Feststellung der Listennachfolger
(1) ¹Scheidet ein Abgeordneter durch Tod oder Verlust der Mitgliedschaft aus oder ruht seine Mitgliedschaft, so wird der Sitz mit dem nächstfolgenden Listennachfolger aus dem Wahlkreisvorschlag der politischen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten war; ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. ²Gleiches gilt, wenn eine gewählte sich bewerbende Person dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge verstorben ist oder ihre Wählbarkeit verloren hat.
(2) ¹Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. ²Er benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
(3) Muss von der festgestellten Reihenfolge der Listennachfolger abgewichen werden, so entscheidet hierüber – vom Fall des Todes oder des Verzichts (Art. 46 Abs. 2) eines Listennachfolgers abgesehen – der Landeswahlausschuss.
Art. 59 Folgen eines Parteiverbots
(1) Erklärt das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 des Grundgesetzes eine Partei für verfassungswidrig, so verlieren die Abgeordneten, die auf Grund eines Wahlvorschlags dieser Partei gewählt worden sind oder die der für verfassungswidrig erklärten Partei zur Zeit der Verkündung des Urteils angehören, mit Verkündung des Urteils ihren Sitz, soweit nicht in dem Urteil ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) ¹Soweit Abgeordnete nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, bleiben die Sitze unbesetzt. ²Das gilt nicht, wenn die ausgeschiedenen Abgeordneten auf Grund eines Wahlvorschlags einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt waren; in diesem Fall werden die nächstfolgenden Listennachfolger dieses Wahlvorschlags einberufen, soweit nicht auch auf diese die Voraussetzungen des Absatzes 1 zutreffen. ³ Art. 58 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) ¹Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtags für den Rest der Wahldauer entsprechend. ²Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt.
(4) ¹Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 stellt der Landtagspräsident fest. ²Diese Feststellung steht einem Landtagsbeschluss im Sinn des Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof gleich.
Art. 60 Leistungen an Parteien
(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und an die Landesverbände der Parteien ausgezahlt.
(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt des Freistaates Bayern in dem für den Landtag geltenden Einzelplan auszubringen.
(3) Der Oberste Rechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.
Art. 61 Leistungen an sonstige organisierte Wählergruppen
(1) Sonstige organisierte Wählergruppen, die sich mit eigenen Wahlvorschlägen an der Landtagswahl beteiligen und nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 1,0 v.H. der abgegebenen gültigen Gesamtstimmen erzielt haben, erhalten für jede erzielte gültige Stimme 1,28 Euro.
(2) ¹Die Mittel nach Absatz 1 werden vom Präsidenten des Landtags auf schriftlichen Antrag der Wählergruppe festgesetzt und ausgezahlt. ²Anträge werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtags beim Präsidenten des Landtags eingehen.
(3) Art. 60 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Teil 3 Besondere Bestimmungen über Volksbegehren und Volksentscheid
Art. 62 Volksgesetzgebung
(1) Das Volk übt das unmittelbare Recht der Gesetzgebung aus durch die Vorlage von Gesetzentwürfen in Volksbegehren und durch die Abstimmung über Gesetze in Volksentscheiden.
(2) ¹Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt (Art. 73 der Verfassung). ²Ebenso sind Volksbegehren und Volksentscheid auf Verfassungsänderungen, die dem demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, unzulässig.
Art. 63 Zulassungsantrag
(1) ¹Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich an das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu richten. ²Ihm muss der ausgearbeitete, mit Gründen versehene Gesetzentwurf, der den Gegenstand des Volksbegehrens bilden soll, beigegeben sein. ³Der Antrag bedarf der Unterschrift von 25 000 Stimmberechtigten; das Stimmrecht der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Zulassungsantrags nachzuweisen. ⁴Der Nachweis darf bei Einreichung des Zulassungsantrags nicht älter als zwei Jahre sein.
(2) ¹In dem Zulassungsantrag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu benennen. ²Der Beauftragte und sein Stellvertreter sind jeder für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen; im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. ³Für den Fall des Ausscheidens des Beauftragten oder seines Stellvertreters sind in dem Zulassungsantrag zusätzlich mindestens drei weitere Stellvertreter zu benennen.
Art. 64 Entscheidung über den Zulassungsantrag
(1) ¹Erachtet das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens nicht für gegeben, so hat es die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen (Art. 67 der Verfassung). ²Dies gilt insbesondere dann, wenn angenommen wird, dass der Antrag eine unzulässige Verfassungsänderung (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung) oder eine verfassungswidrige Einschränkung eines Grundrechts (Art. 98 der Verfassung) enthält.
(2) ¹Auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof finden die besonderen Verfahrensvorschriften über Verfassungsstreitigkeiten sinngemäß Anwendung. ²Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs muss innerhalb eines Monats nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach Beendigung der Anhörung der Verfahrensbeteiligten getroffen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Anrufung durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. ³Sie ist im Staatsanzeiger bekannt zu machen.
Art. 65 Bekanntmachung des Volksbegehrens und der Eintragungsfrist
(1) Wird dem Zulassungsantrag stattgegeben, so macht das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration das Volksbegehren in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bekannt und setzt Beginn und Ende der Frist fest, während deren die Eintragungen für das Volksbegehren vorgenommen werden können (Eintragungsfrist).
(2) Die Bekanntmachung hat spätestens sechs Wochen nach dem Eingang des vollständigen Zulassungsantrags beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, im Fall des Art. 64 vier Wochen nach der Verkündung der dem Zulassungsantrag stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu ergehen.
(3) ¹Die Eintragungsfrist beträgt 14 Tage. ²Sie beginnt frühestens acht, spätestens zwölf Wochen nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger. ³Sind die Eintragungslisten aus Gründen, die die Unterzeichner des Zulassungsantrags nicht zu vertreten haben, nicht oder nicht ordnungsgemäß während der gesamten Eintragungsfrist zum Eintrag der Unterzeichnungserklärung bereitgehalten worden, so verlängert das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Eintragungsfrist allgemein oder für einzelne Gemeinden entsprechend.
Art. 66 Änderung und Rücknahme des Zulassungsantrags
(1) ¹Nach der Bekanntmachung kann der Zulassungsantrag nicht mehr geändert, aber bis zum Ablauf der Eintragungsfrist jederzeit zurückgenommen werden. ²Die Rücknahmeerklärung ist gültig, wenn sie von mehr als der Hälfte der Unterzeichner des Antrags abgegeben ist.
(2) ¹Auf Antrag des Beauftragten und des Stellvertreters kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration den Zulassungsantrag für erledigt erklären, wenn durch ein vom Landtag beschlossenes Gesetz die mit dem Antrag erstrebte Gesetzesvorlage als überholt zu betrachten ist. ²Diese Entscheidung kann von Unterzeichnern des Zulassungsantrags beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. ³Auf das Verfahren vor diesem Gericht ist Art. 64 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Das Volksbegehren ist durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration einzustellen, wenn von den Antragstellern die ihnen obliegenden Maßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden.
Art. 67 Eintragungsbezirke
¹Die Gemeinden, in denen Eintragungslisten aufgelegt werden sollen, bestimmen die Anzahl der Eintragungsbezirke so, dass jede stimmberechtigte Person ausreichend Gelegenheit findet, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. ²Jede Gemeinde bildet mindestens einen Eintragungsbezirk.
Art. 68 Auslegung der Eintragungslisten
(1) ¹Die Unterzeichner des Zulassungsantrags haben den kreisfreien Gemeinden, für die kreisangehörigen Gemeinden den Landratsämtern die erforderliche Anzahl vorschriftsmäßiger Eintragungslisten gegen Empfangsnachweis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist zuzuleiten. ²Diese müssen den vollen Inhalt des Volksbegehrens enthalten.
(2) ¹Die Gemeinden sind verpflichtet, die Eintragungslisten für die Dauer der Eintragungsfrist zum Eintrag der Unterzeichnungserklärung bereitzuhalten. ²Die Eintragungsräume und -stunden sind so zu bestimmen, dass jede stimmberechtigte Person ausreichend Gelegenheit findet, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen.
Art. 69 Eintragungsberechtigung, Inhalt der Eintragung, Eintragungsschein
(1) ¹In eine Eintragungsliste kann sich nur eintragen, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Eintragungsschein hat. ²Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann sich nur in dem Eintragungsbezirk eintragen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. ³Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsbezirks in Bayern eintragen.
(2) Eine stimmberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein.
(3) ¹Die Eintragung muss Vor- und Familienname sowie die Unterschrift enthalten. ²Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. ³Wer auf einem Eintragungsschein an Eides statt versichert, dass er wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung während der gesamten Eintragungszeit nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage ist, einen Eintragungsraum aufzusuchen, kann die Eintragung in diesem Fall dadurch bewirken, dass er auf dem Eintragungsschein seine Unterstützung des Volksbegehrens erklärt und eine von ihm beauftragte Hilfsperson die Eintragung im Eintragungsraum für ihn vornimmt.
(4) Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
Art. 70 Ungültige Eintragungen
(1) Ungültig sind Eintragungen, wenn
sie keine eigenhändige Unterschrift enthalten,
sie die Person des Eingetragenen nicht deutlich erkennen lassen,
der Eingetragene nicht stimmberechtigt ist,
sie nicht auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten stehen,
sie nicht rechtzeitig geleistet worden sind,
sie außerhalb der amtlichen Eintragungsräume geleistet worden sind,
der Eintragungsschein ungültig ist, die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens oder die Versicherung an Eides statt nicht unterschrieben ist.
(2) Mehrere Eintragungen einer Person gelten als eine Eintragung.
(3) Die von einer beauftragten Hilfsperson gemäß Art. 69 Abs. 3 vorgenommene Eintragung ist nicht unwirksam, wenn die stimmberechtigte Person vor der Eintragung gestorben oder aus dem Wahlgebiet weggezogen ist oder sonst ihr Stimmrecht verloren hat.
Art. 71 Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens
(1) ¹Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis des Volksbegehrens fest. ²Er ist dabei an die Auffassung der Gemeinde oder des Landratsamts über die Gültigkeit der Eintragungen nicht gebunden.
(2) Zur Rechtsgültigkeit des Volksbegehrens ist es erforderlich, dass das Verlangen nach Schaffung eines Gesetzes von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten gestellt worden ist.
(3) Der Landeswahlleiter macht das vom Landeswahlausschuss festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens bekannt.
Art. 72 Vorlage des Volksbegehrens an den Landtag
(1) Der Ministerpräsident hat rechtsgültige Volksbegehren innerhalb von vier Wochen namens der Staatsregierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Landtag zu unterbreiten.
(2) In den Fällen des Art. 73 Abs. 2 hat der Ministerpräsident sämtliche Volksbegehren dem Landtag gemeinsam vorzulegen; die Frist des Absatzes 1 beginnt hier mit der Feststellung des Ergebnisses des vom Landeswahlausschuss zuletzt behandelten Volksbegehrens.
Art. 73 Behandlung des Volksbegehrens im Landtag
(1) ¹Rechtsgültige Volksbegehren sind vom Landtag binnen drei Monaten nach Unterbreitung zu behandeln und – vorbehaltlich des Absatzes 3 – binnen weiterer drei Monate dem Volk zur Entscheidung vorzulegen. ²Bei Ablauf dieser Fristen während einer Vertagung des Landtags hat der Präsident den Landtag zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen.
(2) ¹Mehrere rechtsgültige Volksbegehren, die den gleichen Gegenstand betreffen, werden vom Landtag gemeinsam behandelt und dem Volk gemeinsam zur Entscheidung vorgelegt, wenn ihre Laufzeit zusammengefallen war oder sich überschnitten hatte. ²Die Laufzeit im Sinn des Satzes 1 umfasst den Zeitraum vom Eingang des Zulassungsantrags beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Art. 63 Abs. 1 Satz 1) bis zur Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens durch den Landeswahlausschuss (Art. 71 Abs. 1 Satz 1).
(3) Nimmt der Landtag den begehrten Gesetzentwurf unverändert an, so entfällt ein Volksentscheid vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 75 Abs. 2 der Verfassung.
(4) Lehnt der Landtag den im Volksbegehren unterbreiteten Gesetzesantrag ab, so kann er dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mit vorlegen.
(5) ¹Wird durch den Landtag die Rechtsgültigkeit des Volksbegehrens bestritten, so ist der hierüber ergangene Beschluss durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration öffentlich bekannt zu machen. ²Auf Antrag von Unterzeichnern des Volksbegehrens entscheidet hierüber der Verfassungsgerichtshof (Art. 67 der Verfassung). ³Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Beschlusses gestellt werden. ⁴ Art. 64 ist entsprechend anzuwenden.
Art. 74 Kosten
¹Die Kosten der Herstellung der Eintragungslisten und deren Versendung an die kreisfreien Gemeinden und an die Landratsämter tragen die Antragsteller. ²Die Kosten der Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens fallen dem Staat, die übrigen Kosten den Gemeinden zur Last.
Art. 75 Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids
(1) ¹Die Staatsregierung setzt den Tag der Abstimmung fest. ²Sie macht ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheids bekannt.
(2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
den Tag der Abstimmung,
den Text des Gesetzentwurfs,
eine Erläuterung der Staatsregierung (Art. 74 Abs. 7 der Verfassung), die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Staatsregierung und des Landtags einschließlich des Abstimmungsergebnisses im Landtag über den Gegenstand darlegen soll.
Art. 76 Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) ¹Inhalt und Form des Stimmzettels werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bestimmt. ²Der Stimmzettel hat den Text des zur Abstimmung vorgelegten Gesetzentwurfs zu enthalten. ³Vom Abdruck umfangreicher Gesetzentwürfe kann abgesehen werden; der Gesetzentwurf ist dann den Stimmberechtigten vor der Abstimmung zu übermitteln.
(2) ¹Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel gemeinsam aufzuführen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. ²Ihre Reihenfolge richtet sich nach der vom Landeswahlausschuss festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. ³Hat der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf mit zur Abstimmung vorgelegt, so wird dieser vor den mit Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen aufgeführt.
(3) Die abstimmende Person hat ihre Entscheidung, ob sie dem Gesetzentwurf zustimmt (Ja-Stimme) oder diesen ablehnt (Nein-Stimme), auf dem Stimmzettel durch ein Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich zu machen.
(4) ¹Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, so kann die abstimmende Person zu jedem einzelnen Gesetzentwurf kenntlich machen, ob sie ihn dem geltenden Recht vorzieht (Ja-Stimme) oder nicht (Nein-Stimme). ²Zusätzlich kann sie kenntlich machen, welchen der Gesetzentwürfe sie vorzieht für den Fall, dass zwei oder mehr Gesetzentwürfe jeweils die erforderliche Zustimmung (Art. 79 Abs. 1) erreichen (Stichfrage).
Art. 77 Ungültige Stimmen
¹Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist. ² Art. 40 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend. ³Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, so macht die Ungültigkeit der Stimmabgabe zu einer einzelnen Frage die Stimmabgabe zu den übrigen Fragen nicht ungültig.
Art. 78 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(1) Nach Beendigung der Abstimmung stellt der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest.
(2) Im Anschluss daran stellt der Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde fest.
(3) Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis des Volksentscheids fest.
Art. 79 Ergebnis des Volksentscheids
(1) Ein Gesetzentwurf erreicht die erforderliche Zustimmung durch Volksentscheid, wenn
er mehr gültige Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält und
im Fall, dass der Gesetzentwurf eine Verfassungsänderung beinhaltet, diese Ja-Stimmen mindestens 25 v.H. der Stimmberechtigten entsprechen (Quorum); beinhaltet der Gesetzentwurf sowohl eine Verfassungsänderung als auch die Schaffung oder die Änderung einfachen Rechts, so unterliegt er insgesamt dem Quorum.
(2) Steht ein einziger Gesetzentwurf zur Abstimmung, so ist er durch Volksentscheid angenommen, wenn er die erforderliche Zustimmung (Absatz 1) erreicht.
(3) ¹Hat von mehreren nach Art. 76 Abs. 4 zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfen nur ein Gesetzentwurf die erforderliche Zustimmung (Absatz 1) erreicht, so ist dieser Gesetzentwurf angenommen. ²Haben zwei oder mehr Gesetzentwürfe die erforderliche Zustimmung (Absatz 1) erreicht, so ist von diesen der Gesetzentwurf angenommen, der bei der Stichfrage (Art. 76 Abs. 4 Satz 2) die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. ³Ergibt sich bei der Stichfrage Stimmengleichheit, so ist der Gesetzentwurf angenommen, der die meisten gültigen Ja-Stimmen (Art. 76 Abs. 4 Satz 1) erhalten hat. ⁴Haben dabei zwei oder mehr Gesetzentwürfe die gleiche Zahl an gültigen Ja-Stimmen erhalten, so ist derjenige angenommen, der nach Abzug der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl an Ja-Stimmen auf sich vereinigt. ⁵Ergibt sich auch danach Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr Gesetzentwürfen, so wird über diese Gesetzentwürfe erneut abgestimmt.
Art. 80 Prüfung des Volksentscheids
(1) Für die Prüfung des Volksentscheids gelten Art. 51 bis 55 entsprechend.
(2) ¹Gegen die Beschlüsse des Landtags im Rahmen der Prüfung des Volksentscheids können die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragen
Fraktionen des Landtags oder Minderheiten des Landtags, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfassen,
Stimmberechtigte, deren Beanstandung des Volksentscheids vom Landtag verworfen worden ist,
die Beauftragten der dem Volksentscheid unterstellten Volksbegehren.
²Für das Verfahren gelten Art. 48 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof entsprechend.
Art. 81 Ausfertigung und Verkündung der Gesetze
Wird ein durch Volksbegehren verlangtes Gesetz durch Volksentscheid angenommen, so ist es als Gesetz auszufertigen und bekannt zu machen.
Art. 82 Beteiligung des Beauftragten des Volksbegehrens in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof soll dem Beauftragten eines Volksbegehrens (Art. 63 Abs. 2) Gelegenheit zur Äußerung geben, wenn Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens eine Rechtsvorschrift ist, die im Weg eines durch Volksbegehren verlangten Gesetzes durch Volksentscheid angenommen worden ist.
Art. 83 Abberufung des Landtags durch das Volk
Auf Antrag von einer Million Stimmberechtigter ist ein Volksentscheid über die Abberufung des Landtags herbeizuführen.
Art. 84 Volksbegehren
Für die Durchführung des Volksbegehrens finden Art. 63 bis 70, 71 Abs. 1 und 3, Art. 72, 73 Abs. 1 und 5 und Art. 74 entsprechende Anwendung.
Art. 85 Volksentscheid
Für die Durchführung des Volksentscheids finden Art. 75, 76 Abs. 1 und 3, Art. 77 Sätze 1 und 2, Art. 78 und 80 entsprechende Anwendung.
Art. 86 Ergebnis des Volksentscheids
Zur Abberufung des Landtags durch Volksentscheid ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Art. 87 Vollzug der Abberufung
Die Abberufung des Landtags ist durch seinen Präsidenten umgehend zu vollziehen.
Art. 88 Volksentscheid über Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung
(1) Vom Landtag beschlossene Verfassungsänderungen sind dem Volk zur Entscheidung vorzulegen.
(2) Für die Durchführung des Volksentscheids finden die Art. 75, 76 Abs. 1 und 3, Art. 77 Sätze 1 und 2, Art. 78, 80 und 81 entsprechende Anwendung.
(3) Eine vom Landtag beschlossene Verfassungsänderung ist durch Volksentscheid angenommen, wenn sie mehr gültige Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält.
Teil 4 Schlussbestimmungen
Art. 89 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
entgegen Art. 9 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht,
entgegen Art. 12 Abs. 1 Abstimmende beeinflusst, behindert oder belästigt.
(2) Mit Geldbuße bis zu 50 000 Euro kann belegt werden, wer entgegen Art. 12 Abs. 2 vor Ablauf der Abstimmungszeit Ergebnisse von Befragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung veröffentlicht.
Art. 90 Fristen, Termine und Form
(1) ¹Die in diesem Gesetz und in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Landeswahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. ²Eine behördliche Verlängerung von Fristen ist ebenso ausgeschlossen wie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Landeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.
Art. 91 Wahlstatistik
(1) Das Ergebnis der Wahlen zum Landtag ist statistisch zu bearbeiten.
(2) ¹In den vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Stimmbezirken sind auch Statistiken über Geschlechter- und Altersgliederung der Stimmberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlkreisvorschläge zu erstellen. ²Die Trennung der Abstimmung nach Geschlechtern und Altersgruppen ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.
Art. 92 Landeswahlordnung
¹Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlässt durch Rechtsverordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. ²Es trifft darin insbesondere Bestimmungen über
die Ernennung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie ihre Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und ihr Verfahren,
Ablehnungsgründe und Auslagenersatz bei Ehrenämtern,
die Bildung der Stimmbezirke,
die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Form und Inhalt, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in das Wählerverzeichnis, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Stimmberechtigten,
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung von Wahlscheinen sowie den Einspruch und die Beschwerde gegen deren Ablehnung,
den Nachweis von Stimmrechtsvoraussetzungen,
das Verfahren nach Art. 24 und 25,
Einreichung, Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlkreisausschusses sowie die Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge,
Form und Inhalt der Stimmzettel,
Bereitstellung und Einrichtung der Abstimmungsräume,
Bekanntmachungen zur Vorbereitung der Abstimmung, wobei eine von den Bekanntmachungsvorschriften der Gemeindeordnung abweichende Regelung getroffen werden kann,
die Abstimmungszeit,
die Stimmabgabe,
die Briefwahl,
die Abgabe und die Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,
die Stimmabgabe in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Klöstern und Justizvollzugsanstalten,
die Feststellung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses,
die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen,
das Zulassungs- und Eintragungsverfahren für Volksbegehren.
Art. 93 In-Kraft-Treten
¹Dieses Gesetz ist dringlich. ²Es tritt am 15. August 1954 in Kraft
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