Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und dem Freistaat Bayern über die Erhaltung der Abmarkung der Landesgrenzen vom 23. Januar 1960
DE - Landesrecht Bayern

Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und dem Freistaat Bayern über die Erhaltung der Abmarkung der Landesgrenzen vom 23. Januar 1960

Das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Innenministerium,
das Land Hessen,
gesetzlich vertreten durch seinen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch
den Minister des Innern und den Minister der Finanzen,
der Freistaat Bayern,
vertreten durch seinen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den
Staatsminister des Innern und den Staatsminister der Finanzen,
schließen über die Erhaltung der Abmarkung der Landesgrenzen folgendes Verwaltungsabkommen:

Art. 1  Grenznachweise

Über den Verlauf der Landesgrenzen liegen die in der Anlage 1 genannten Nachweise vor. Sie werden den Vermessungen an den Landesgrenzen zu Grunde gelegt.

Art. 2  Erfassung der Abmarkungsmängel

(1) Abmarkungsmängel werden von dem für den betreffenden Grenzabschnitt zuständigen staatlichen Katasteramt/Vermessungsamt erfasst und von diesem dem zuständigen Katasteramt/Vermessungsamt des Nachbarlandes mitgeteilt.
(2) Die obersten Fachaufsichtsbehörden vereinbaren bei Bedarf gemeinsame Grenzbegehungen.

Art. 3  Zuständigkeit für die Behebung der Abmarkungsmängel

(1) Für die Behebung der Abmarkungsmängel sind die beiderseitigen staatlichen Katasterämter/Vermessungsämter zuständig; sie beheben die Mängel grundsätzlich gemeinsam.
(2) Wird ein Abmarkungsmangel bei einer Fortführungsvermessung festgestellt, so kann dieser einseitig behoben werden, wenn der Grenzpunkt zweifelsfrei wieder hergestellt werden kann. Die Abmarkung wird dem zuständigen Katasteramt/Vermessungsamt des Nachbarlandes bekannt gegeben.
(3) Die Arbeiten nach Abs. 1 werden von Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes (ausführende Beamte) durchgeführt; ihnen werden die notwendigen Hilfskräfte beigegeben.

Art. 4  Inangriffnahme der Arbeiten

Abmarkungsmängel sollen so bald wie möglich behoben werden. Umfang und Zeitpunkt der durchzuführenden Arbeiten werden von den beteiligten Katasterämtern/Vermessungsämtern im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

Art. 5  Austausch von Unterlagen

Vor Beginn der Feldarbeiten werden ausgetauscht:
ein Flurkartenausschnitt mit den Nummern der angrenzenden Flurstücke und
ein Verzeichnis der beteiligten Grundstückseigentümer.
Diesen Unterlagen wird eine Ausfertigung der Grenznachweise beigefügt, soweit diese nur einseitig vorhanden sind.

Art. 6  Ladung

(1) Zu den Abmarkungsgeschäften werden die nach den Landesvorschriften zu beteiligenden Grundstückseigentümer von den zuständigen Katasterämtern/Vermessungsämtern geladen.
(2) Die Grenzgemeinden und die für sie zuständigen Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung in der Kreisstufe werden von dem Zeitpunkt und der Art der vorgesehenen Abmarkungsgeschäfte verständigt. Sie können Vertreter entsenden.

Art. 7  Abmarkung

(1) Alte, noch brauchbare Landesgrenzsteine werden wieder verwendet.
(2) Müssen Grenzpunkte (Brechpunkte und Weiser) durch neue Grenzsteine abgemarkt werden, so werden dafür Granitsteine der Größe 90 x 25 x 25 cm in der Ausführung gemäß
(3) Neue Landesgrenzsteine werden in das bestehende System einnummeriert. Neben dieser Nummer ist eine weitere Beschriftung der Steine grundsätzlich nicht erforderlich, in besonderen Fällen (z.B. bei Staatsforstgrenzen) jedoch zulässig. Die Nummern und eine weitere Beschriftung werden auf den Steinen in der bisher üblichen Weise und in dauerhafter Farbe angebracht.
(4) Eine durch örtliche Verhältnisse bedingte besondere Abmarkungsart (z.B. in Fels- und Sumpfgebieten) sowie erforderliche Änderungen der bestehenden Abmarkung (z.B. Versetzen von Grenzzeichen wegen Baumaßnahmen oder sonstiger Gefährdung des bisherigen Standortes, Verdichtung der Abmarkung zur besseren Kennzeichnung der Grenze) werden von den ausführenden Beamten geregelt. Pfähle zur Abmarkung in Sumpfgebieten sollen aus Eiche, mindestens 1 m lang, vierkantig zugehauen und mindestens 10 x 10 cm stark sein.
(5) Die unterirdische Sicherung der Grenzsteine richtet sich nach den Vorschriften der beteiligten Länder.
(6) Stoßen Flurstücksgrenzen in die Landesgrenze, so werden die Schnittpunkte unmittelbar in der Landesgrenze mit Grenzzeichen der für Flurstücksgrenzen üblichen Art abgemarkt.

Art. 8  Niederschrift

Über die Behebung der Abmarkungsmängel wird eine gemeinsame Niederschrift gefertigt. In ihr werden die Art der Abmarkungsmängel sowie die Art ihrer Behebung unter Angabe der benutzten Grenznachweise beschrieben. Die Anerkennung der neuen Abmarkung richtet sich nach den Vorschriften der beteiligten Länder. Für die Länder erfolgt die Anerkennung durch die ausführenden Beamten.

Art. 9  Vermessung

(1) Die Vermessungsarbeiten werden nach Ermessen der ausführenden Beamten in einer zweckdienlichen, den örtlichen Verhältnissen und den beiderseitigen Katastern genügenden Weise durchgeführt.
(2) Kann die Landesgrenze nicht auf ein gemeinsames Liniennetz aufgemessen werden, so sind die beiden Netze vermessungstechnisch zu verbinden. Die Risse sind nach den Vorschriften der beteiligten Länder zu führen.
(3) Stehen die vorhandenen Grenznachweise im Widerspruch zueinander oder zum Grenzverlauf in der Örtlichkeit, so ermitteln die ausführenden Beamten unter Abwägung aller Umstände den rechtmäßigen Grenzverlauf. Gelingt dies nicht, so wird über die Angelegenheit den beiderseitigen oberen Fachaufsichtsbehörden berichtet, die das Weitere im gegenseitigen Einvernehmen veranlassen.

Art. 10  Übermittlung neuer Vermessungsschriften

Die Katasterämter/Vermessungsämter übermitteln sich gegenseitig Ausfertigungen einseitig angefallener Vermessungsschriften.

Art. 11  Kosten

Jedes Land trägt – auch bei etwaiger einseitiger Vermessung – die bei ihm anfallenden Personal- und Sachkosten. Die Kosten für das Abmarkungsmaterial und seinen Transport sollen sich auf längere Sicht durch wechselweise Auftragserteilungen annährend in gleicher Höhe auf die beteiligten Länder verteilen.

Art. 12  Durchführung des Verwaltungsabkommens

(1) Die Katasterämter/Vermessungsämter verkehren in Angelegenheiten, die dieses Abkommen betreffen, unmittelbar.
(2) Die Fachaufsichtsbehörden der Länder überwachen die Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens und sorgen für ihre förderliche Erledigung. Die erforderlichen Weisungen werden, soweit sie gemeinsame Angelegenheiten berühren, gegenseitig abgestimmt.

Art. 13  Änderungen des Verlaufs der Landesgrenzen

Änderungen des Verlaufs der Landesgrenzen werden von diesem Abkommen nicht erfasst.

Art. 14  Schlussbestimmungen

(1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. November 1959 in Kraft.
(2) Vom gleichen Zeitpunkt an werden frühere Vereinbarungen, die Gegenstände dieses Verwaltungsabkommens betreffen, aufgehoben. Dies gilt insbesondere für
die Dienstanweisung für die Instandhaltung der Landesgrenze zwischen Württemberg und Bayern vom 5. Dezember 1904,
die vorläufige Anweisung zur Erhaltung der Grenzzeichen auf der Landesgrenze zwischen Bayern und Hessen vom 13. Dezember 1933.
Die Badische landesherrliche Verordnung, die Erhaltung und Berichtigung der Landesgrenzen betreffend, vom 5. April 1894 wird, soweit sie die Grenze gegen die Länder Bayern und Hessen betrifft, nicht mehr angewendet.
München, den 12. Oktober 1959
München, den 28. Oktober 1959
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
I. V. Junker
Eberhard
Staatssekretär
(S)
Stuttgart, den 3. Dezember 1959
Wiesbaden, den 8. Januar 1960
Innenministerium Baden-Württemberg
Der Hessische Minister des Innern
Renner
Schneider
(S)
(S)
Wiesbaden, den 23. Januar 1960
Der Hessische Minister der Finanzen
Dr. Conrad
EAPl
00-001
65-650
MABl 1960 S. 137

Anlagen 

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