LGRG
DE - Landesrecht Bayern

LGRG: Gesetz über den Landesgesundheitsrat (Landesgesundheitsratsgesetz – LGRG) Vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 496) BayRS 2120-2-G (Art. 1–6)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Aufgaben

¹Der Landesgesundheitsrat berät den Bayerischen Landtag und die Bayerische Staatsregierung in allen Fragen des Gesundheitswesens. ²Damit trägt er zur Entscheidungsfindung über gesundheitliche Themen in Bayern bei. ³Einmal im Jahr berichtet er dem Ausschuss für Gesundheit und Pflege schriftlich über seine Aktivitäten und den Umsetzungsstand seiner Resolutionen.

Art. 2 Zusammensetzung

(1) Der Landesgesundheitsrat setzt sich aus 33 auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erfahrenen Personen zusammen.
(2) ¹10 Mitglieder und 10 stellvertretende Mitglieder werden von den Fraktionen der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis für die Dauer der Legislaturperiode des Landtags nominiert. ²Dabei entfällt auf jede im Landtag vertretene Fraktion mindestens ein Sitz. ³Sofern einer im Landtag vertretenen Fraktion nach Satz 2 ein Sitz zukommt, der sich nicht aus der Berechnung des Stärkeverhältnisses ergibt, erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Landesgesundheitsrats um diesen zusätzlichen Sitz.
(3) ¹Die folgenden Körperschaften und Verbände schlagen jeweils ein Mitglied sowie ein stellvertretendes Mitglied vor, das jeweils vom Landtag für die Dauer der Legislaturperiode des Landtags bestätigt wird:
Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern,
Bayerischer Landespflegerat,
Bayerische Krankenhausgesellschaft e.V.,
Bayerische Landesapothekerkammer,
Bayerische Landesärztekammer,
Bayerische Landestierärztekammer,
Bayerische Landeszahnärztekammer,
Psychotherapeutenkammer Bayern,
Vereinigung der Pflegenden in Bayern,
Deutsche Rentenversicherung – Bayern Süd,
Heilpraktikerverband Bayern e.V.,
Interessengemeinschaft bayerischer Heilmittelverbände IBH e.V.,
Kommunale Spitzenverbände in Bayern,
Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Bayern,
Landesverband Südost der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
Medizinische Fakultäten der bayerischen Universitäten,
Ärzteverband Öffentlicher Gesundheitsdienst Bayern e.V.,
Patientenfürsprecher auf Vorschlag der Bayerischen Krankenhausgesellschaft,
Selbsthilfekoordination Bayern und Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e.V. mit alternierender Vertretung,
VdK Landesverband Bayern e.V.,
Verband der privaten Krankenversicherung e.V.,
Bayerischer Hebammen Landesverband e.V. und Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. mit alternierender Vertretung,
Bayerische Hochschulen mit pflegewissenschaftlichem Studiengang.
²Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode des Landtags aus, dann ist an seiner Stelle ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu nominieren oder zur Bestätigung zu benennen.

Art. 3 Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Stellen

¹Zu den Beratungen sind die betroffenen Staatsministerien einzuladen. ²Eine enge Zusammenarbeit des Landesgesundheitsrats mit dem Landesamt für Pflege, dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Landeszentrale für Gesundheit ist anzustreben. ³Die Landesämter und die Landeszentrale für Gesundheit sind als ständige Gäste zu den Sitzungen des Landesgesundheitsrats einzuladen. ⁴Der Landesgesundheitsrat kann bei Bedarf weitere Institutionen oder Verbände beratend hinzuziehen, um deren Expertise nutzen zu können.

Art. 4 Ehrenamtliche Tätigkeit

¹Die Tätigkeit im Landesgesundheitsrat ist ehrenamtlich. ²Die Mitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlungen und der Ausschüsse Reisekostenvergütung nach den für die Beamten im höheren Dienst des Freistaates Bayern geltenden Vorschriften.

Art. 5 Geschäftsordnung, Geschäftsstelle

² Die Geschäftsordnung gibt sich der Landesgesundheitsrat selbst. ²Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege führt die Geschäfte.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft.
München, den 24. Juli 2007
Dr. Edmund Stoiber
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