LFamKV: Verordnung über die Landesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Landesfamilienkassenverordnung – LFamKV) Vom 30. Juni 2008 (GVBl. S. 410) BayRS 600-16-F (§§ 1–3)
Auf Grund von § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sätze 7 und 9 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl I S. 282), und § 4 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 2008 (GVBl S. 151), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1 Landesfamilienkassen
(1) Zu Landesfamilienkassen werden bestimmt:
das Landesamt für Finanzen,
das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
(2) ¹Das Landesamt für Finanzen vollzieht die Aufgaben als Familienkasse nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Bediensteten und Versorgungsempfänger des Staates, für welche es auch für die Bezügeabrechnung zuständig ist, mit separaten Familienkassen
für Arbeitnehmer sowie Auszubildende,
für Beamte aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus,
für Beamte der übrigen Geschäftsbereiche sowie für Versorgungsempfänger.
²Es kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 EStG für die Bediensteten und Versorgungsempfänger der vom Staat errichteten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den entsprechenden Familienkassen übertragen werden.
(3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vollzieht die Aufgaben als Familienkasse nach § 72 Abs. 1 EStG für aktive und ehemalige Mitglieder der Staatsregierung sowie deren Hinterbliebene mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem Bayerischen Ministergesetz.
§ 2 Aufgabenübertragung
(1) Die Übertragung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen der übertragenden Familienkasse und der betreffenden Landesfamilienkasse; in der Vereinbarung ist auch die Kostentragung zu regeln.
(2) Die Landesfamilienkasse tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse ein.
(3) Die übertragende Familienkasse zeigt die Übertragung der Aufgaben den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundeszentralamt für Steuern an und veröffentlicht einen Hinweis auf die Übertragung in dem für die Bekanntmachung von Satzungen vorgesehenen Amtsblatt.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2008 in Kraft.
München, den 30. Juni 2008
Erwin Huber, Staatsminister
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