ZuVLFG: Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz – ZuVLFG) Vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 695) BayRS 7801-1-L (Art. 1–18)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Teil 1 Bayerisches Tierzuchtrecht
Art. 1 Aufgaben des bayerischen Tierzuchtrechts
Die Aufgaben des bayerischen Tierzuchtrechts und Ziele der Förderung der bayerischen Tierzucht sind
die weitere Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere in Bayern, der Erhalt landestypischer Nutztierrassen, insbesondere Zweinutzungsrassen, in ihrer Vielfalt sowie die Vermeidung von Erbfehlern,
die Gewährleistung günstiger Voraussetzungen für eine nachhaltige, standortangepasste und innovative Tierzucht sowie die Erhaltung der bäuerlichen Zucht und
die neutrale, wissenschaftlich fundierte und umfassende Information von Züchtern und Abnehmern über die genetische Qualität von Zuchttieren und Zuchtmaterial.
Art. 2 Datenübermittlung, Herkunftsvergleiche
(1) Zuchtverbände, Zuchtunternehmen, Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sind verpflichtet, den für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung zuständigen Behörden oder Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(2) ¹Die zuständige Behörde kann Herkunftsvergleiche bei Schweinen und Geflügel zur Prüfung der genetischen Qualität und tierwohlrelevanter Eigenschaften durchführen. ²Die Ergebnisse dieser Herkunftsvergleiche werden zur Information der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtprodukten und der Verbraucher veröffentlicht.
Art. 3 Meldepflicht von Erbfehlern
¹Tierhalter sowie die mit der Durchführung der künstlichen Besamung beauftragten Personen sind verpflichtet, alle Sachverhalte und Beobachtungen, die zur Erkennung und Feststellung von Erbfehlern geeignet sind, der Besamungsstation oder dem Samendepot, die oder das den Samen geliefert hat, zu melden, sofern diese nicht bereits im Rahmen von Zuchtprogrammen oder Monitoringverfahren erfasst werden. ²Besamungsstationen und Samendepots haben unverzüglich der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen.
Art. 4 Genreserve
Zur Erfüllung der in Art. 1 genannten Aufgaben und Ziele stellt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) die Anlage und den Unterhalt einer Genreserve sicher.
Art. 5 Bienen
(1) ¹Bienenzuchtbetriebe, die jährlich mehr als 50 Bienenköniginnen in Verkehr bringen, müssen ihre Zuchtvölker Prüfungen auf Eignung und Leistung unterstellen. ²Die Prüfungsergebnisse sind zu veröffentlichen.
(2) Betriebe im Sinn von Abs. 1 müssen ihre Bienenvölker im erforderlichen Maß auf übertragbare Krankheiten tierärztlich untersuchen lassen.
(3) ¹Die zuständige Behörde kann auf Antrag Bienenzuchtstätten, welche die Gewähr für die Zucht leistungsfähiger Bienen bieten, als Bienenbelegstellen anerkennen, sofern in dem von ihr entsprechend den wissenschaftlichen Erkenntnissen festzulegenden Umkreis keine weiteren Bienenvölker oder nur solche gehalten werden, die der von der Belegstelle gewählten Zuchtrichtung entsprechen. ²Die Anerkennung einschließlich der Festlegung des Umkreises ist öffentlich bekanntzumachen.
(4) In dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Umkreis um eine Bienenbelegstelle dürfen keine Bienenvölker verbracht oder gehalten werden, es sei denn, diese entsprechen der von der Bienenbelegstelle gewählten Zuchtrichtung.
(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall Anordnungen treffen, um Bienenvölker,
die nicht der von der Bienenbelegstelle gewählten Zuchtrichtung entsprechen und
die in dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Umkreis um eine Bienenbelegstelle verbracht wurden oder dort gehalten werden,
aus diesem Umkreis zu entfernen.
Art. 6 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zu treffen über
die Anforderungen an Herkunftsvergleiche einschließlich des Verfahrens zu ihrer Durchführung und die Veröffentlichung der Ergebnisse (Art. 2 Abs. 2),
die Anforderungen an Prüfungen für Bienen einschließlich des Verfahrens zu ihrer Durchführung und die Veröffentlichung der Ergebnisse sowie die Anerkennung als Bienenbelegstelle (Art. 5 Abs. 1 und 3).
Art. 7 Ordnungswidrigkeit
Mit Geldbuße bis zu viertausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 5 Abs. 4 Bienenvölker in den festgelegten Umkreis um eine anerkannte Bienenbelegstelle verbringt oder dort hält.
Teil 2 Pflanzenschutz
Art. 8 Verbot von Totalherbiziden
¹Auf den vom Freistaat Bayern bewirtschafteten Flächen ist der Einsatz von Totalherbiziden verboten, soweit das nicht für Zwecke der Forschung und Lehre zwingend erforderlich ist oder von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes genehmigt wurde. ²Für den Vollzug des Verbots nach Satz 1 ist die die jeweilige Fläche bewirtschaftende oder betreuende Behörde zuständig.
Teil 3 Altrechtliche Weiderechte auf fremdem Grund und Boden
Art. 9 Beschränkung von Weiderechten
(1) Weiderechte, die gleich aus welchem Rechtsgrund bereits am 1. Januar 1900 bestanden haben, berechtigen nicht zur Weide auf
Äckern im Zeitraum zwischen Aussaat oder Bepflanzung und Abräumung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Ernte,
Wiesen im Zeitraum zwischen 1. April und der jeweils letzten Mahd und Abräumung von Heu oder Gras im Jahr.
(2) Nach einer neuen Anlage oder dem Umbau sind Wiesen
von der Schafweide bis zum Ablauf des zweiten,
von der sonstigen Weide bis zum Ablauf des vierten
Kalenderjahrs befreit.
(3) Für die entgangene Weide kann der Weideberechtigte in den Fällen der Abs. 1 und 2 keine Entschädigung beanspruchen.
(4) Sonstige Beschränkungen des Weiderechts, gleich aus welchem Rechtsgrund, bleiben unberührt.
Art. 10 Durchtrieb
¹Der Weideverpflichtete hat den Durchtrieb des Viehs im Falle des Art. 9 Abs. 1 und 2 zu dulden, soweit es dem Weideberechtigten sonst unmöglich gemacht würde, seine Weidebefugnis auf anderen Grundstücken auszuüben oder sein Vieh auf eigene Grundstücke zu treiben. ²Hierbei sind die Interessen des Weideverpflichteten zu schonen. ³Weideberechtigter und Weideverpflichteter sollen einvernehmlich festlegen, auf welchem Weg nach Lage und Breite und während welchen Zeitraums der Durchtrieb stattfindet.
Art. 11 Kein Einspruchsrecht
Gegen landwirtschaftliche Arbeiten, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft erfolgen und mit denen ein Weideverpflichteter den bisherigen Stand der Kultur seines Bodens zu erhöhen oder auszudehnen beabsichtigt, steht dem Weideberechtigten kein Einspruchsrecht zu, selbst wenn hierdurch die Beschränkungen nach Art. 9 ausgeweitet würden.
Teil 4 Zuständigkeiten und Befugnisse
Art. 12 Erzeugerorganisationen
Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen, die die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins wählen, kann gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verliehen werden.
Art. 13 Ökologischer Landbau
(1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist
zuständige Behörde im Sinn des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG),
zuständige Behörde und Kontrollbehörde im Sinn der Verordnung (EU) 2018/848 einschließlich der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union,
Kontrollbehörde für ökologische/biologische Produktion und zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EU) 2017/625 einschließlich der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union,
soweit nicht durch Bundesrecht oder durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 ÖLG etwas anderes bestimmt ist.
(2) Landesrechtlich auf andere Stellen übertragene Aufgaben kann die Landesanstalt für Landwirtschaft im Einzelfall auch selbst wahrnehmen.
Art. 14 Saatgutverkehrsrecht
(1) Anerkennungsstelle im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 13 des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) und zuständige Behörde nach § 3b Abs. 1, § 11 Abs. 3 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 22a Satz 2 Nr. 5, § 27 Abs. 1 Nr. 1 und § 28 SaatG ist
für Pflanzgut von Reben nach Nr. 1.6 der Anlage zu § 1 der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
für das Übrige in der in Nr. 1 genannten Anlage aufgeführte Saatgut und Vermehrungsmaterial die Landesanstalt für Landwirtschaft.
(2) Nachkontrollstelle im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 14 SaatG und zuständige Behörde nach § 12 Abs. 6 SaatG ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.
Art. 15 Anordnungen für den Einzelfall
(1) ¹Soweit nicht Abweichendes geregelt ist, können die für den Vollzug landwirtschaftlicher Vorschriften zuständigen Behörden (Vollzugsbehörden) zur Erfüllung ihrer Aufgaben die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, um Verstöße gegen landwirtschaftliche Vorschriften zu verhüten oder zu unterbinden oder durch solche Verstöße verursachte Zustände zu beseitigen. ²Zu den landwirtschaftlichen Vorschriften im Sinne des Satzes 1 gehören insbesondere das Recht der Marktordnung, das Recht für den ökologischen Landbau, das Düngemittelrecht sowie das Saatgutverkehrsgesetz. ³Die Vollzugsbehörden können insbesondere anordnen, dass bestimmte in der Landwirtschaft oder in der Fischerei gewonnene Erzeugnisse oder daraus hergestellte Produkte aus dem Markt zu nehmen sind, nur in bestimmter Weise be- oder verarbeitet oder nur nach Erfüllung bestimmter Anforderungen in den Verkehr gebracht werden dürfen. ⁴Ferner können sie insbesondere anordnen, dass bestimmte Düngemittel sowie Saatgut (Produktionsmittel) nicht oder nur in einer bestimmten Weise verwendet oder in den Verkehr gebracht werden dürfen oder aus dem Markt zu nehmen sind.
(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder versprechen sie keinen Erfolg, so können die Vollzugsbehörden den rechtswidrigen Zustand selbst, durch die Polizei oder durch vertraglich Beauftragte abwehren oder beseitigen.
(3) Die Vollzugsbehörden können ein Erzeugnis oder Produktionsmittel sicherstellen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass das Erzeugnis oder das Produktionsmittel entgegen den Vorschriften des Rechts der Marktordnung, des Rechts für den ökologischen Landbau, des Düngerechts oder des Saatgutverkehrsgesetzes in den Verkehr gebracht oder verwendet wird und dadurch mit einer Schädigung des Abnehmers oder Verwenders oder der Umwelt gerechnet werden kann.
(4) Für die Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung, Vernichtung und Herausgabe sichergestellter Gegenstände sind die Art. 26 bis 28 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend anzuwenden.
(5) Im Übrigen sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Sicherheitsrechts zu beachten, insbesondere sind die Art. 8 bis 11 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Art. 16 Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung).
Teil 5 Fördermaßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
Art. 17 Verzinsung von Rückforderungen
¹Ansprüche auf Erstattung von Fördermitteln im Anwendungsbereich eines GAP-Strategieplans gemäß Art. 104 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind abweichend von Art. 49a Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ablauf einer Zahlungsfrist zu verzinsen. ²Die Zahlungsfrist endet einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird. ³Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Verzinsung nach § 14 des Marktorganisationsgesetzes richtet.
Teil 6 Schlussvorschriften
Art. 17a Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 22. November 2022 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
Dem § 54 werden die folgenden §§ 52, 52a, 52b, 52c, 52d, 53, 53a und 53b vorangestellt:
§ 54 wird wie folgt gefasst:
Nach § 54 werden die folgenden §§ 54a und 54b eingefügt:
Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:
§ 56 wird wie folgt gefasst:
Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:
§ 58 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 und § 30“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 und § 31“ ersetzt.
Die folgenden Abs. 2 bis 4 werden angefügt:
§ 94 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
In Nr. 2 wird das Wort „Düngemittelrecht“ durch das Wort „Düngerecht“ ersetzt.
In Nr. 3 werden die Wörter „Tierzuchtgesetz und das Bayerische Tierzuchtgesetz“ durch das Wort „Tierzuchtrecht“ ersetzt.
Abs. 2 wird aufgehoben.
(2) Die Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfLV) vom 12. November 2002 (GVBl. S. 652, BayRS 7801-9-L), die zuletzt durch Art. 12 des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 wird aufgehoben.
Abs. 3 wird Abs. 2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „sowie Durchführung von Versuchen und Modellvorhaben“ gestrichen.
In Satz 2 werden die Wörter „ ,die staatlichen Versuchsgüterverwaltungen, die staatlichen Lehr- und Versuchsanstalten für Tierhaltung und das Haupt- und Landgestüt Schwaiganger“ gestrichen.
In Abs. 2 werden nach dem Wort „Institutionen“ die Wörter „ ,dem Staatsbetrieb Bayerische Staatsgüter“ eingefügt.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nr. 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
Folgende Nr. 6 wird angefügt:
§ 5 wird aufgehoben.
§ 6 wird § 5 und wie folgt geändert:
Abs. 1 wird aufgehoben.
Abs. 2 wird Abs. 1 und wie folgt gefasst:
Abs. 3 wird Abs. 2.
§ 7 wird aufgehoben.
§ 8 wird § 6 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Satznummerierung „¹“ gestrichen.
Satz 2 wird aufgehoben.
(3) § 6 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. September 2022 (BayMBl. Nr. 555) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Nr. 15 werden nach dem Wort „Forstvermehrungsgutgesetzes“ die Wörter „sowie des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes für den Bereich des Forstvermehrungsgutrechts“ eingefügt.
Nach Nr. 19 wird folgende Nr. 20 eingefügt:
.
(4) § 1 der Bayerischen Tierzuchtverordnung (BayTierZV) vom 12. Februar 2008 (GVBl. S. 46, BayRS 7824-3-L), die zuletzt durch Verordnung vom 11. März 2012 (GVBl. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(5) Das Bayerische Agrarstrukturgesetz (BayAgrG) vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 347, BayRS 7810-1-L) wird wie folgt geändert:
Art. 3a wird aufgehoben.
Art. 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Satznummerierung „¹“ gestrichen.
Satz 2 wird aufgehoben.
(6) Das Bayerische Fischereigesetz (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840, 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Art. 26 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
In Art. 21, Art. 29 Abs. 3 Satz 4 und Art. 45 wird jeweils das Wort „Abschnitts“ durch das Wort „Kapitels“ ersetzt.
In Art. 66 Abs. 1 Nr. 10 wird nach den Wörtern „nicht Folge leistet oder“ das Wort „sich“ und nach dem Wort „ungültigen“ das Wort „Fischereischeinen,“ eingefügt.
Art. 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 treten außer Kraft:
das Land- und forstwirtschaftliche Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz (ZuVLFG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 470, BayRS 7801-1-L), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist,
das Bayerische Tierzuchtgesetz (BayTierZG) vom 10. August 1990 (GVBl. S. 291, BayRS 7824-1-L), das zuletzt durch § 1 Nr. 383 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
das Gesetz über die Ausübung und Ablösung des Weiderechtes auf fremdem Grund und Boden in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7817-1-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006 (GVBl. S. 794) geändert worden ist,
die AV-Milch-Güteverordnung (AVMilchGüV) vom 7. Dezember 1988 (GVBl. S. 387, BayRS 7842-3-L), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Oktober 2014 (GVBl. S. 480) geändert worden ist.
München, den 23. Dezember 2022
Dr. Markus Söder
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