Förderung der Betreuung von psychisch Kranken durch Laienhelfer
DE - Landesrecht Bayern

Förderung der Betreuung von psychisch Kranken durch Laienhelfer

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung) Zuwendungen zur Durchführung der Betreuung von psychisch Kranken durch Laienhelfer in Bayern.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

I.  Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs

1.  Zweck der Förderung

1.1 

Ziel der Förderung ist es, durch Betreuungsmaßnahmen die Ausgliederung von psychisch Kranken aus dem allgemeinen Leben zu vermeiden oder ihre Wiedereingliederung zu erleichtern und dadurch eine Verbesserung der psychiatrischen Versorgung zu erreichen und am Abbau von Vorurteilen mitzuwirken.

1.2 

Die Betreuung durch ehrenamtlich arbeitende Laienhelfer soll den psychisch Kranken eine Teilnahme an den Abläufen des normalen Lebens ermöglichen. Die Hilfen bestehen z.B. in Gesprächsbereitschaft, in regelmäßigen Haus- und Krankenhausbesuchen, in Motivierung zur ärztlichen Behandlung, in Stützung im Berufsalltag, in gemeinsamer Freizeit- und Urlaubsgestaltung, in Unterstützung bei der täglichen Lebensführung und in Hilfsmaßnahmen für Angehörige. Sie sind vor allem während oder nach der ambulanten oder stationären Behandlung oder bei Krisen von besonderer Bedeutung.

2.  Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Aufwendungen, die den Laienhelfern im Zusammenhang mit der Betreuung psychisch Kranker entstehen.

3.  Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen.

4.  Förderungsvoraussetzungen

4.1 

Die Betreuungsarbeit mit psychisch Kranken soll auf die Möglichkeiten und Bedürfnisse der Betreuten in ihrem sozialen Umfeld abgestimmt sein. Deshalb ist eine intensive, fortlaufende Arbeit der Laienhelfer über einen längeren Zeitraum hinweg notwendig.

4.2 

Laienhelfer im Sinne dieser Richtlinien sollen
– einer Gruppe von mindestens vier Helfern angehören und
– ehrenamtlich, regelmäßig und über das ganze Jahr hinweg in der Laienarbeit tätig sein.

4.3 

Laienhelfer oder Laienhelfergruppen sollen durch praxisnahe allgemeine Einführungen und fallbezogene Anleitungen unter fachlicher Mitwirkung eines Psychiaters mit den Möglichkeiten und Bedürfnissen der einzelnen Betreuten und den Chancen und Risiken ihrer Arbeit vertraut sein, um so zu einer bestmöglichen Betreuung der psychisch Kranken beitragen zu können.

4.4 

Laienhelfer oder Laienhelfergruppen sollen mit den Diensten und Einrichtungen zur Versorgung psychisch Kranker im Versorgungsgebiet zusammenarbeiten.

4.5 

Laienhelfer oder Laienhelfergruppen sollen sich und ihre Tätigkeit bei zuständigen kommunalen Stellen (z.B. Bürgermeister, berufsmäßiger Stadtrat) bekannt machen.

4.6 

Für die erstmalige staatliche Förderung ist zudem von Bedeutung, dass die Kriterien der Nummern 4.1 bis 4.5 seit etwa einem Jahr vor dem Bewilligungszeitraum erfüllt sein sollten.

5.  Art und Umfang der Förderung

5.1 

Art der Förderung
Der Zuschuss wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

5.2 

Umfang der Förderung

5.2.1 

Der Zuschuss beträgt bis zu 155 Euro/Jahr als Kostenpauschale je Laienhelfer.

5.2.2 

Den Bezirken, den Landkreisen, den kreisfreien und kreisangehörigen Gemeinden wird empfohlen, Zuschüsse zu gewähren.

5.3 

Rechnet ein Dritter den Zuschuss nach diesen Richtlinien auf seine Leistungen an, entfällt insoweit die Förderung.

6.  Mehrfachförderung

Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.

II. Verfahren

7. Antragstellung und Bewilligung

7.1

Der Förderantrag ist bis zum 1. März jeden Jahres unter Beifügung der Anlage 1
Bei erstmaliger Förderung ist außerdem eine Bestätigung über Qualifikation und Effizienz der Laienarbeit (z.B. durch Spitzenverband, Sozialpsychiatrischen Dienst, niedergelassenem Nervenarzt, Bezirkskrankenhaus, Gesundheitsamt) vorzulegen.

7.2

Die Regierung fordert die erforderlichen Haushaltsmittel beim Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit an. Nach entsprechender Mittelzuweisung erteilt sie den Zuwendungsbescheid und zahlt die Zuwendung aus.

7.3

Bis spätestens Ende Januar des Folgejahres übersendet die Regierung dem Ministerium die Bewilligungslisten.

8. Nachweis der Verwendung

8.1

Der Nachweis der Verwendung ist zu führen durch

8.1.1

eine Auflistung der Laienhelfer mit deren Unterschrift und deren Versicherung über eine geleistete Betreuungsarbeit im Sinn der Nummer 4.2 nach Anlage 2

8.1.2

einen Bericht des Zuwendungsempfängers über die Durchführung und den Erfolg der Betreuungsarbeit.

8.2

Der Verwendungsnachweis muss bis 1. März des Folgejahres bei der zuständigen Regierung eingereicht werden. Diese prüft die Nachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.

9. Sonstiges

9.1

Sachlich zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Bewilligungsbescheiden beziehungsweise die Rückforderung von Zuwendungen ist die Regierung, die den Bewilligungsbescheid erlassen hat.

9.2

Zinsen werden nur erhoben, wenn der Gesamtzinsanspruch mehr als 255 Euro beträgt.

10. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 18. Oktober 1982 (AMBl S. 225) außer Kraft.
I.A.
Müller
Ministerialdirektor
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