LSchlV
DE - Landesrecht Bayern

LSchlV: Ladenschlussverordnung (LSchlV) Vom 21. Mai 2003 (GVBl. S. 340) BayRS 8050-20-1-A (§§ 1–5)

Auf Grund von § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1 In den in der
§ 2 ¹Die Öffnungszeiten werden von den Gemeinden durch Rechtsverordnung festgesetzt; dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. ²Die Gemeinden bestimmen auch, an welchen Sonn- und Feiertagen im Rahmen von § 1 offengehalten werden darf.
§ 3 Die Offenhaltung ist auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen eine oder mehrere der genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem Umfang geführt werden.
§ 4 (1) Auf den Flughäfen München und Nürnberg dürfen in den Verkaufsstellen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 des Gesetzes über den Ladenschluss) auch an andere Personen als an Reisende abgegeben werden.
(2) ¹Die Verkaufsfläche darf auf dem Flughafen München insgesamt 10.000 m² nicht übersteigen. ²Auf dem Flughafen Nürnberg darf die Verkaufsfläche insgesamt 2.000 m² nicht übersteigen. ³Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle soll in der Regel nicht mehr als 100 m² betragen, sofern nicht bauliche oder bedarfsbedingte Besonderheiten Abweichungen erfordern. ⁴Die Errichtung von Großverkaufsstellen ist nicht zulässig.

§ 4a

§ 5 (1) ¹Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 tritt § 4 Abs. 2 Satz 2 am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) ¹Mit Ablauf des 31. Mai 2003 tritt die Ladenschlussverordnung vom 29. Juli 1997 (GVBl S. 386, ber. S. 486, BayRS 8050–20–1–A) außer Kraft. ²Abweichend von Satz 1 tritt § 4 Abs. 2 Satz 1 der Ladenschlussverordnung vom 29. Juli 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft, soweit darin die Verkaufsfläche auf dem Flughafen Nürnberg auf höchstens 600 m² festgesetzt wird.
(3) Mit Ablauf des 31. Juli 2006 tritt § 4a außer Kraft.
München, den 21. Mai 2003
Dr. Edmund Stoiber
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