KWaldV
DE - Landesrecht Bayern

KWaldV: Verordnung über die Bewirtschaftung und Beaufsichtigung des Körperschaftswaldes (Körperschaftswaldverordnung – KWaldV) Vom 9. Februar 2007 (GVBl. S. 196) BayRS 7902-3-L (§§ 1–15)

Auf Grund des Art. 19 Abs. 6 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 313, BayRS 7902-1-L) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen folgende Verordnung:

Erster Teil Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten

§ 1 Verpflichtung zur Aufstellung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten

(1) ¹Körperschaftswald ist vorbildlich zu bewirtschaften. ²Es sind dazu insbesondere standortgemäße, naturnahe, gesunde, leistungsfähige und stabile Wälder zu erhalten oder zu schaffen. ³Um diesen Zielen gerecht zu werden, muss die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes auf Forstwirtschaftspläne, bei kleineren Wäldern auf Forstbetriebsgutachten, gestützt sein.
(2) ¹Als kleinere Wälder gelten Wälder bis zu einer Größe von 100 Hektar; maßgebend für diese Flächen sind alle Wälder einer Körperschaft, auch wenn sie räumlich nicht zusammenhängen. ²Für Wälder unter fünf Hektar Größe entfällt die Verpflichtung, Forstbetriebsgutachten aufzustellen; in diesen Fällen stellt die untere Forstbehörde die Nutzungsmöglichkeiten im Einvernehmen mit der Körperschaft jeweils für zehn Jahre gutachtlich fest.
(3) ¹Für Waldflächen im Eigentum einer Körperschaft können mehrere Forstwirtschaftspläne oder Forstbetriebsgutachten aufgestellt werden, wenn dies sachlich geboten ist. ²Ob Forstwirtschaftspläne oder Forstbetriebsgutachten zu erstellen sind, bestimmt sich dabei nach den Abs. 1 und 2.

§ 2 Inhalt und Aufstellung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten

(1) ¹Die Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten werden im Einvernehmen mit den Körperschaften von freiberuflich tätigen Sachverständigen im Auftrag der unteren Forstbehörden oder von diesen selbst erstellt. ²Die Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten stützen sich dabei insbesondere auch auf die Ergebnisse der Standortkartierung und der Waldfunktionsplanung. ³Besondere Bedürfnisse der Körperschaft sind bei der Erstellung in angemessener Weise zu berücksichtigen. ⁴Die Forstwirtschaftspläne sollen darüber hinaus so ausgestaltet sein, dass sie als Grundlage für die Besteuerung des Körperschaftswaldes dienen können.
(2) ¹Der Ausarbeitung und Aufstellung der Forstwirtschaftspläne hat regelmäßig ein Waldbegang vorauszugehen. ²An dem Begang nehmen mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Körperschaft und der unteren Forstbehörde sowie die Fertigerin oder der Fertiger des Forstwirtschaftsplans teil. ³Dabei werden die Ausgestaltung des jeweiligen Forstwirtschaftsplans (notwendige Bestandteile) und die Grundzüge der künftigen Bewirtschaftung festgelegt. ⁴Das Ergebnis wird in einer Niederschrift festgehalten. ⁵Über etwaige Einwendungen entscheidet die untere Forstbehörde.

§ 3 Laufzeit und Verbindlichkeit der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten

(1) ¹Die Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten werden den Körperschaften von den unteren Forstbehörden zugestellt und für 20 Jahre für verbindlich erklärt. ²Der Körperschaftswald ist vom Tag der Verbindlicherklärung an auf der Grundlage des neuen Forstwirtschaftsplans oder Forstbetriebsgutachtens zu bewirtschaften.
(2) ¹Vor der Verbindlicherklärung holt die untere Forstbehörde eine abschließende Stellungnahme der Körperschaft ein. ²Auf Wunsch der Körperschaft findet vor Abgabe der Stellungnahme ein Abnahmebegang statt, in der Planfertigerin oder Planfertiger und untere Forstbehörde den Forstwirtschaftsplan bzw. das Forstbetriebsgutachten erläutern. ³ § 2 Abs. 2 gilt in diesem Fall sinngemäß.
(3) ¹Die Körperschaft zeigt Abweichungen von den Forstwirtschaftsplänen und Forstbetriebsgutachten bei der unteren Forstbehörde an, wenn die Forstwirtschaftspläne aus nicht vorhersehbaren Gründen vorübergehend nicht oder nicht vollständig vollzogen werden können oder wenn besondere Bedürfnisse der Körperschaft dies erfordern. ²Die Abweichung gilt als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einem Monat von der unteren Forstbehörde untersagt wird. ³Die Forstbehörde kann die Zulässigkeit der Überschreitung des Hiebssatzes (Übernutzung) von einem Plan zur Einsparung der Übernutzungen (möglichst innerhalb der Laufzeit des Forstwirtschaftsplans) abhängig machen.

§ 4 Überprüfung und Erneuerung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten

(1) ¹Die Forstbehörden regeln und koordinieren die zeitnahe Aufstellung und Überprüfung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten. ²Die Forstbehörden erheben zu diesem Zweck jährlich, welche Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten ablaufen oder sonst erneuerungsbedürftig sind. ³Sie stellen dabei sicher, dass den Körperschaften neue Forstwirtschaftspläne und neue Forstbetriebsgutachten nach Möglichkeit unmittelbar nach Ablauf der jeweils geltenden Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten zur Verfügung stehen.
(2) ¹Nach Ablauf von zehn Jahren (Hälfte der Laufzeit) überprüft die untere Forstbehörde, ob eine vorzeitige Erneuerung oder eine Ergänzung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten erforderlich ist. ²Für die Ergänzung gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß.
(3) ¹Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten sind vor Beendigung ihrer Laufzeit zu ergänzen oder erforderlichenfalls zu erneuern, wenn Umstände eintreten, die eine Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach dem bisherigen Forstwirtschaftsplan oder Forstbetriebsgutachten unmöglich machen oder erheblich erschweren würden (z.B. wesentliche Änderung der Waldfläche, Naturkatastrophen oder Schädlingskalamitäten). ²Die Erneuerung kann auch durch wesentliche Änderungen der Bedürfnisse der Körperschaft erforderlich werden.

§ 5 Vollzug der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten, Auskunftserteilung durch die Körperschaft

(1) ¹Die Körperschaften haben den Vollzug der Forstwirtschaftspläne durch jährliche Nachweisungen über Holzeinschlag und Pflegemaßnahmen zu dokumentieren. ²Dabei ist eine fortlaufende Abgleichung der durchgeführten Maßnahmen mit den im Forstwirtschaftsplan ausgewiesenen Vorgaben (Hiebssatz, Pflegesollflächen) vorzunehmen. ³Die Nachweisungen sollen nach einem vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster erstellt werden. ⁴Die unteren Forstbehörden können Nachweisungen und Aufschreibungen der Körperschaften überprüfen und weitere Nachweisungen verlangen, soweit dies für die Beurteilung der Betriebsmaßnahmen erforderlich ist.
(2) ¹Für den Vollzug der Forstbetriebsgutachten sind lediglich Aufschreibungen über den Holzeinschlag zu führen. ²Soll innerhalb eines Jahres mehr als ein Drittel des im Forstbetriebsgutachten festgesetzten zehnjährigen Holzeinschlags genutzt werden, hat die Körperschaft dies mindestens vier Wochen vor Einschlagsbeginn der unteren Forstbehörde anzuzeigen. ³Die Anzeigepflicht gilt, mit Ausnahme der Vorlauffrist, auch für in diesem Umfang anfallendes Schadholz.
(3) Die Körperschaften haben den Forstbehörden und deren Beauftragten alle für die Aufstellung, Erneuerung und Ergänzung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zweiter Teil Forstbetriebsleitung und Forstbetriebsausführung

§ 6 Aufgaben der Forstbetriebsleitung

(1) ¹Die Forstbetriebsleitung beinhaltet die forstfachliche Leitung des Körperschaftswaldes und die Verantwortung gegenüber der Körperschaft für die sachgemäße Betriebsführung. ²Sie hat dafür zu sorgen, dass der Wald nach den geltenden Rechtsvorschriften und gemäß dem Forstwirtschaftsplan oder dem Forstbetriebsgutachten bewirtschaftet wird. ³Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit der Körperschaft als Eigentümer ihres Waldes beinhaltet die Forstbetriebsleitung mindestens die jährlichen forstbetrieblichen Planungen, die Richtlinien für die Ausführung der Pläne, die Koordinierung, die Aufsicht und die Erfolgskontrolle. ⁴Gegenstand der Forstbetriebsleitung ist auch die Mitwirkung bei der Erstellung des Forstwirtschaftsplans oder des Forstbetriebsgutachtens.
(2) Die mit der Forstbetriebsleitung betrauten Personen haben in forstfachlichen Fragen Vorgesetzten- bzw. Weisungsfunktion gegenüber dem mit der Betriebsausführung beauftragten Forstpersonal.

§ 7 Aufgaben der Forstbetriebsausführung

(1) ¹Die Forstbetriebsausführung beinhaltet die forsttechnische Betriebsausführung gemäß dem Forstwirtschaftsplan oder dem Forstbetriebsgutachten und nach den Richtlinien der Betriebsleitung in eigener Verantwortung. ²Sie umfasst die Anordnung aller Arbeiten im Forstbetrieb sowie die Überwachung deren sachgemäßer Durchführung und die Erstellung der Nachweise.
(2) Die mit der Forstbetriebsausführung betrauten Personen haben insoweit Vorgesetzten- bzw. Weisungsbefugnis gegenüber den Waldarbeiterinnen und Waldarbeitern, Unternehmern und dem sonstigen unterstellten Personal.

§ 8 Wahrnehmung der Forstbetriebsleitung und Forstbetriebsausführung

(1) Die Körperschaft hat die Wahrnehmung der Forstbetriebsleitung und Forstbetriebsausführung im Sinn des Art. 19 Abs. 3 und 4 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) durch geeignete Beschäftigungsverhältnisse (§ 9), durch Vertrag mit der unteren Forstbehörde (§ 10) oder durch sonstige geeignete vertragliche Regelungen, insbesondere Werk- und Dienstleistungsverträge (§ 11) sicherzustellen.
(2) Körperschaften, die die Betriebsleitung oder die Betriebsleitung und Betriebsausführung nicht mit den unteren Forstbehörden vertraglich vereinbaren, haben gegenüber der zuständigen unteren Forstbehörde auf Verlangen die forstfachliche Qualifikation der dafür eingesetzten Personen oder sonstiger Auftragnehmer sowie den von den Auftragnehmern wahrgenommenen Aufgabenumfang nachzuweisen.
(3) ¹Körperschaften, die die Betriebsleitung oder die Betriebsleitung und Betriebsausführung nicht durch die untere Forstbehörde, sondern durch andere forstfachlich qualifizierte Personen, d.h. eigenes Personal oder Dritte, im Sinn der §§ 9 und 11 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 BayWaldG wahrnehmen lassen, wird für die Erbringung von Gemeinwohlleistungen im Rahmen der vorbildlichen Waldbewirtschaftung als Ausgleich ein Festbetrag gewährt. ²Die Bewilligung und die Höhe des Gemeinwohlausgleichs richten sich nach den Regelungen in

§ 9 Wahrnehmung von Betriebsleitung und Betriebsausführung durch eigenes Personal

(1) Die Körperschaften haben entsprechend dem Aufgabenumfang eine ausreichende Zahl forstfachlich qualifizierter Personen (Forstpersonal) einzusetzen, wenn sie die Betriebsleitung und die Betriebsausführung selbst wahrnehmen (Art. 19 Abs. 4 BayWaldG).
(2) ¹Im Fall der Betriebsleitung gelten die Anforderungen nach Abs. 1 in der Regel als erfüllt, wenn die Voraussetzungen für den Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst, bzw. eine jeweils vergleichbare forstfachliche Qualifikation vorliegen und der Aufgabenumfang einer Vollzeitstelle nicht zugleich eine zu betreuende Holzbodenfläche von 10 000 Hektar und einen Hiebssatz von 80 000 Festmeter überschreitet. ²Im Fall der Betriebsausführung gelten diese Anforderungen in der Regel als erfüllt, wenn die Voraussetzungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst, oder zum Forsttechniker/zur Forsttechnikerin bzw. eine mindestens vergleichbare forstfachliche Qualifikation vorliegen und der Aufgabenumfang einer Vollzeitstelle nicht zugleich eine zu betreuende Holzbodenfläche von 2 000 Hektar und einen Hiebssatz von 16 000 Festmeter überschreitet.
(3) ¹Stellen mehrere Körperschaften Forstpersonal gemeinsam an, so gelten die in Abs. 2 genannten Flächen bzw. Hiebssätze als Obergrenze für den gesamten Aufgabenumfang. ²Wird das eingesetzte Personal auch mit anderen forstlichen oder nichtforstlichen Arbeiten beauftragt oder in Teilzeit beschäftigt, so ist der hierauf entfallende Anteil der Arbeitskapazität entsprechend mindernd zu berücksichtigen. ³Gleiches gilt, wenn Betriebsleitung und Betriebsausführung – bei Vorliegen entsprechender Qualifikationsvoraussetzungen – in Personalunion durchgeführt werden.

§ 10 Wahrnehmung von Betriebsleitung und Betriebsausführung durch die unteren Forstbehörden

(1) ¹Die unteren Forstbehörden können die forstfachliche Betriebsleitung sowie – in Verbindung mit der Betriebsleitung – die Betriebsausführung in Körperschaftswäldern vertraglich übernehmen (Art. 19 Abs. 3 BayWaldG). ²Die Verträge sind nach einem vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster abzuschließen. ³Das für die Übernahme zu entrichtende Entgelt bemisst sich nach
(2) Wird nur die Betriebsleitung der unteren Forstbehörde übertragen, so hat die Körperschaft dafür zu sorgen, dass den mit der Forstbetriebsleitung betrauten Personen die zur Erledigung ihrer Aufgaben notwendigen Vorgesetzten- bzw. Weisungsfunktionen gegenüber dem mit der Betriebsausführung beauftragten Forstpersonal eingeräumt werden.

§ 11 Wahrnehmung von Betriebsleitung und Betriebsausführung durch Sonstige

(1) Geeignete vertragliche Regelungen im Sinn von § 8 Abs. 1 sind Werk- oder Dienstleistungsverträge mit Personen oder sonstigen Auftragnehmern, die die Wahrnehmung der Betriebsleitung und/oder Betriebsausführung sicherstellen.
(2) ¹Zulässig sind nur Auftragnehmer, die oder deren Beschäftigte die Voraussetzungen des § 9 erfüllen. ²Auf Verlangen der unteren Forstbehörden haben die Auftragnehmer dies, ggf. auch vor Vertragsabschluss, gegenüber den unteren Forstbehörden nachzuweisen.
(3) ¹Die vertraglichen Regelungen müssen die Erfüllung der für den Körperschaftswald bestehenden rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur vorbildlichen Waldbewirtschaftung, gewährleisten. ²Daher sind die Verträge mindestens so zu gestalten, dass
der Auftragnehmer jeweils die Aufgabe der Betriebsleitung und/oder Betriebsausführung mit mindestens den in den §§ 6 und 7 beschriebenen Aufgaben komplett übernimmt und Unteraufträge für diese Leistungen ausgeschlossen sind,
die notwendigen Vorgesetzten- und Weisungsbefugnisse bei verschiedenen Auftragnehmern (§ 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2) gewährleistet sind,
die Körperschaft weiter in der Lage bleibt, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, die nach dem, Waldgesetz für Bayern und nach dieser Verordnung bestehen (z.B. Nachweis-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten),
der Körperschaft ein außerordentliches Kündigungsrecht dann eingeräumt wird, wenn Zulässigkeitsvoraussetzungen nach dem Waldgesetz für Bayern oder nach dieser Verordnung (insbesondere § 11 Abs. 2 Satz 1) nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Dritter Teil Aufsicht, örtliche Zuständigkeit der Forstbehörden

§ 12 Aufsicht über den Körperschaftswald

(1) Die Aufsicht über den Körperschaftswald nach den Vorschriften dieser Verordnung ist Forstaufsicht im Sinn des Art. 26 BayWaldG.
(2) ¹Treten Mängel in der Bewirtschaftung der Körperschaftswälder auf, so weisen die unteren Forstbehörden die Körperschaften auf diese Mängel hin und schlagen gleichzeitig Maßnahmen zu deren Abhilfe vor. ²Bleiben Hinweise der unteren Forstbehörden von den Körperschaften unbeachtet und sind weitere Bemühungen, im gütlichen Benehmen mit der Körperschaft eine Abhilfe der Mängel zu erreichen, nicht erfolgreich, so ordnet die untere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen gemäß Art. 41 Abs. 1 BayWaldG förmlich an.

§ 13 Örtliche Zuständigkeit

¹Für den Vollzug dieser Verordnung ist die untere Forstbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Wald oder der überwiegende Teil des Waldes der Körperschaft liegt. ²Für Körperschaftswald, der ganz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes liegt, ist die untere Forstbehörde zuständig, in deren Bereich die Körperschaft ihren Sitz hat.

Vierter Teil Schlussbestimmungen

§ 14 Erweiterter räumlicher Geltungsbereich

Auf die außerhalb des Gebiets des Freistaates Bayern gelegenen Wälder von Körperschaften, die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen, sind die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht außerbayerisches Recht entgegensteht.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft.
München, den 9. Februar 2007
Josef Miller, Staatsminister
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