KWBGAnpBek
DE - Landesrecht Bayern

KWBGAnpBek: Bekanntmachung zur Anpassung der im Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz enthaltenen Rahmensätze, Grenz- und Höchstbeträge an das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2022

Auf Grund des Art. 46 Abs. 3, des Art. 54 Abs. 2, des Art. 55 Abs. 3 und des Art. 60 Abs. 4 des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes (KWBG) werden hiermit infolge der linearen Bezügeanpassung zum 1. Dezember 2022 um 2,8 % folgende Rahmensätze, Grenz- und Höchstbeträge im Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz ab 1. Dezember 2022 bekannt gemacht:

1. 

¹Für die jährliche Sonderzahlung gilt anstelle des in Art. 55 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 genannten Grenzbetrags für das Jahr 2022 ein Grenzbetrag von 4 494,46 €. ²Ab 2023 gilt ein Grenzbetrag von 4 609,55 €.

2. 

Für den freiwilligen Ehrensold gelten folgende Höchstbeträge:

2.1 

Anstelle des in Art. 60 Abs. 2 Nr. 1 genannten Höchstbetrags
bei Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen und bei den gewählten Stellvertretern des Landrats oder der Landrätin 1 259,51 €,
bei deren Hinterbliebenen 755,71 €.

2.2 

Anstelle des in Art. 60 Abs. 2 Nr. 2 genannten Höchstbetrags
bei Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen 1 856,79 €,
bei deren Hinterbliebenen 1 114,07 €.

3. 

Anstelle der in Anlage 2 genannten Beträge geltende folgende Beträge:
A.
Erste Bürgermeister und Bürgermeisterinnen
1. kreisangehöriger Gemeinden
253,21 €
bis
832,32 €
2. kreisfreier Gemeinden und Großer Kreisstädte
a) bis 50 000 Einwohner
446,67 €
bis
1 216,67 €
b) von 50 001 bis 100 000 Einwohner
638,82 €
bis
1 410,13 €
c) über 100 000 Einwohner
832,32 €
bis
1 602,31 €
B.
Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
1. kreisangehöriger Gemeinden
215,53 €
bis
677,80 €
2. kreisfreier Gemeinden und Großer Kreisstädte
a) bis 50 000 Einwohner
368,76 €
bis
985,56 €
b) von 50 001 bis 100 000 Einwohner
523,29 €
bis
1 140,06 €
c) über 100 000 Einwohner
677,80 €
bis
1 294,58 €
C.
Landräte und Landrätinnen
1 024,49 €
bis
1 410,13 €

4. 

Anstelle der in Anlage 3 genannten Beträge gelten folgende Beträge:
bis 1 000
1 298,50 € bis 3 376,01 €
1 001 bis 3 000
3 246,17 € bis 4 869,27 €
3 001 bis 5 000
4 284,93 € bis 5 778,16 €
über 5 000
4 934,19 € bis 6 232,64 €

5. 

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft. ²Mit Ablauf des 30. November 2022 tritt die KWBG-Anpassungsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 29. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 308) außer Kraft.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor
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