Mustersatzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung)
Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes ‑ KAG ‑ wird die in der Anlage abgedruckte Mustersatzung für die Erhebung eines Kurbeitrages erlassen. Die Bekanntmachung vom 14. August 1956 (BayBSVI III S. 60) wird aufgehoben.
1. Allgemein wird auf Folgendes hingewiesen:
1.1
Gemäß Art. 28 Abs. 3 KAG treten die nach altem Recht erlassenen Kurabgabesatzungen erst mit Ablauf des 30. Juni 1977 außer Kraft, wenn sie nicht aus anderen Gründen vorher ungültig werden. Solche Satzungen können bis dahin geändert werden, soweit diese Änderungen materiell im KAG eine Grundlage finden. Die Überleitungsvorschrift des Art. 28 Abs. 7 KAG ist nach ihrem Sinn und im Hinblick auf die Landtagsverhandlungen so zu verstehen, dass die vor In-Kraft-Treten des KAG anerkannten Gemeinden Kurbeitragssatzungen nach Art. 7 KAG auch schon dann erlassen können, wenn die in Art. 28 Abs. 7 KAG vorgesehene Bestätigung noch aussteht.
1.2
Wenn die Mustersatzung im Einzelfall den örtlichen Gegebenheiten nicht voll gerecht werden sollte, können die Gemeinden von ihr abweichen. Die Regierungen werden dem, so erstrebenswert eine Vereinheitlichung der Kurbeitragssatzungen auch ist, so lange nicht entgegentreten, als sich diese Abweichungen im Rahmen des Rechts halten.
In Betracht kommen insbesondere folgende Abweichungen:
Anlehnung der Kurbeitragssatzung an die für die Staatsbäder geltende Regelung bei kommunalen Bädern,
Bildung weiterer Kurbezirke,
Nichtmitrechnung der An- und Abreisetage bei der Berechnung des Kurbeitrages,
Aufnahme von Befreiungstatbeständen für bestimmte Personengruppen oder für die vierten oder weiteren Familienmitglieder.
2. Zu einzelnen Bestimmungen der Mustersatzung wird Folgendes bemerkt:
2.1 Zu § 2 Alternative 1 und 2
Die Karte soll als Bestandteil der Satzung durch einen mit Siegel und Unterschrift versehenen Vermerk gekennzeichnet werden.
Ist die Gemeindeverwaltung in verschiedenen Gebäuden untergebracht, so erscheint es zweckmäßig, die genaue Adresse der Dienststelle anzugeben, in der die Karte eingesehen werden kann.
2.2 Zu § 4
Bei der Bemessung der Kurbeitragssätze ist auf den der Gemeinde entstehenden Aufwand für die Kur- oder Erholungszwecken dienenden Einrichtungen und Veranstaltungen (gemeindlicher Kuraufwand) abzustellen. Investitionsaufwendungen sind auf die voraussichtliche Lebensdauer der Investition verteilt nach gebührenrechtlichen Grundsätzen in der Form von Abschreibungen und der Verzinsung des Anlagekapitals anzusetzen. Zum gemeindlichen Kuraufwand gehören auch Ausgaben für Unterhalt und Betrieb gemeindlicher Kureinrichtungen und für das Abhalten gemeindlicher Kurveranstaltungen. Wenn Einrichtungen und Veranstaltungen nur zum Teil dem Kurgast dienen, kann nur ein dem entsprechender Teil des Aufwands angesetzt werden. Der gemeindliche Kuraufwand kann auch durch besondere Entgelte (Eintrittsgelder u. ä.) und durch das Aufkommen aus dem Fremdenverkehrsbeitrag teilweise abgedeckt werden; das ist dann bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Der über den Kurbeitrag zu finanzierende Kuraufwand ist über einen bestimmten Zeitraum vorauszukalkulieren; bestätigt eine Nachkalkulation die Richtigkeit der Annahme nicht, so ist eine Über- oder Unterdeckung in den nächsten Kalkulationszeitraum vorzutragen.
Die meisten Gemeinden haben folgende Kurbeitragssätze nicht überschritten:
Einzelperson
DM
1. Person
DM
2. Person
DM
3. Person
DM
Erholungsorte
0,60
0,60
0,40
0,20
Luftkurorte
1,40
1,40
1,20
0,80
heilklimatische Kurorte
1,40
1,40
1,20
0,80
Kneippkurorte
1,40
1,40
1,20
0,80
Kneippheilbäder
2,00
2,00
1,50
1,00
Heilbäder
2,00
2,00
1,50
1,00
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Höhe des Kurbeitrags auch für die Anziehungskraft des Ortes für Fremde von Bedeutung ist. Die kommunalen Aufwendungen sind nach dem Grundsatz der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu bemessen (Art. 61 Abs. 2 GO).
2.3 Zu § 5 Abs. 1
Soweit möglich, sollen für diese Meldung Formblätter, die gleichzeitig Angaben nach dem Melderecht enthalten, bereitgestellt werden; für Zweitwohnungsbesitzer und Personen, die nicht in der Gemeinde übernachten, dürfte in der Regel ein eigener ‑ vereinfachter ‑ Vordruck genügen.
2.4 Zu § 7
Die Höhe des Jahrespauschalbeitrages ist so anzusetzen, dass die Pauschale etwa dem Betrag entspricht, der bei der voraussichtlichen Verweildauer des Inhabers der Zweitwohnung und seiner Familie im Falle einer Einzelabrechnung jedes Aufenthaltes anfallen würden. Lässt sich der Pflichtige auf eine solche Vereinbarung nicht ein, dann wird die Gemeinde auf der genauen Beachtung der Melde- und Auskunftspflichten bestehen müssen.
EAPl 92-924
MABl S. 815/1974
Anlagen
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