Krisenintervention an Schulen
1. Zusammenfassung von Grundsätzen zur Sicherheit an Schulen
1.1 Allgemeines
Ereignisse an Schulen wie ein schwerer Unfall, ein plötzlicher (Unfall-)Tod von Schülerinnen und Schülern oder Lehrkräften, ein Suizidversuch oder Suizid, Amok- und Gewaltdrohungen sowie Amok- und Gewalttaten erfordern besondere Maßnahmen der Prävention und Intervention, um die Handlungsfähigkeit der Schule zu gewährleisten und eine gesundheitliche Schädigung von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern und weiteren Mitgliedern der Schulgemeinschaft so weit wie möglich zu vermeiden.
1.2 Aufgaben
Jede staatliche Schule hat wie bisher die Aufgabe, in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten in Zusammenarbeit mit dem Schulaufwandsträger und der Polizei ein
Jährlich
–
–
Zur Erstellung und Aktualisierung des Sicherheitskonzepts und um im Krisenfall schnell und professionell handeln zu können, wird an jeder Schule ein
1.3 Zuständigkeiten
Für die
1.4 Gültigkeit bisheriger Regelungen
Die Regelungen der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die „Sicherheit in der Schule und gesetzliche Schülerunfallversicherung “ vom 11. Dezember 2002 (KWMBl I 2003 S. 4, ber. S. 81) sowie der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst über das „Verhalten in Schulen bei Bränden und sonstigen Gefahren “ vom 30. Dezember 1992 (KWMBl I 1993 S. 88) bleiben unberührt.
Werden Ereignisse gemäß Nr. 1.1 als Vorkommnisse von besonderer Bedeutung eingeschätzt, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass nicht nur die Polizei, sondern auch die vorgesetzte Behörde und der Aufwandsträger unverzüglich zu informieren sind (vgl. § 35 Satz 1 LDO). In besonders schwerwiegenden Fällen ist im Hinblick auf § 35 Satz 2 LDO durch die Schulaufsicht zusätzlich sicherzustellen, dass das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus unverzüglich verständigt wird, an Realschulen, Gymnasien und Beruflichen Oberschulen auch durch die Schule selbst.
Dabei sind die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere Art. 85 Abs. 2 BayEUG sowie – bei einer Datenübermittlung an die Polizei – Art. 42 Abs. 1 Satz 1 PAG.
2. Einsatz von KIBBS im Krisenfall
2.1 KIBBS als staatliches Unterstützungssystem im Krisenfall
Um den staatlichen Schulen eine zuverlässige notfallpsychologische Unterstützung und Hilfe beim Krisenmanagement bieten zu können, bilden speziell fortgebildete staatliche Schulpsychologinnen und Schulpsychologen aller Schularten das „Kriseninterventions- und -bewältigungsteam bayerischer Schulpsychologinnen und Schulpsychologen “ (KIBBS). Für die Leitung der regionalen KIBBS-Gruppen beauftragt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus je Regierungsbezirk ein KIBBS-Mitglied als Regionalkoordinator und zwei der Regionalkoordinatoren mit der Aufgabe der Landeskoordination. Die Regionalkoordinatoren werden für die Tätigkeit im Rahmen der Krisenintervention derjenigen staatlichen Schulberatungsstelle zugeordnet, in deren Zuständigkeitsbereich sie tätig sind.
2.2 Anforderung eines KIBBS-Teams im Krisenfall
Der Einsatz von KIBBS hat Angebotscharakter. KIBBS unterstützt die betroffenen Schulen und die zuständige Einrichtung der Schulaufsicht bei der Einschätzung einer Krisensituation und der zu ihrer Bewältigung notwendigen Maßnahmen. Ein Einsatz von KIBBS vor Ort erfolgt dann, wenn und so lange eine betroffene Schule dies wünscht oder wenn die zuständige Einrichtung der Schulaufsicht dies nach Lage des Einzelfalles für angezeigt hält.
Die Anforderung eines KIBBS-Teams erfolgt im Krisenfall durch die Schulleitung der betroffenen Schule selbst
– direkt beim zuständigen Regionalkoordinator (Kontaktdaten liegen allen Schulen vor) oder
– bei der örtlich zuständigen Schulaufsicht, die dann den Regionalkoordinator bzw. bei dessen Verhinderung die staatliche Schulberatungsstelle informiert.
Bei einem so genannten Großschadensereignis „mit einer großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten sowie anderen Geschädigten oder Betroffenen und/oder erheblichen Sachschäden “ (DIN 13050:2009-02 Rettungswesen – Begriffe; 2009) beauftragt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus einen der beiden Landeskoordinatoren mit der Zusammenstellung einer geeigneten Einsatzgruppe.
2.3 Aufgaben von KIBBS beim Kriseneinsatz
Schwerpunkte der Tätigkeit von KIBBS sind unter anderem:
– Beratung des schulischen Krisenteams zum psychologischen Umgang mit Krisenfällen
– notfallpsychologische Erstversorgung von Betroffenen, in Einzelfällen auch eine längerfristige Betreuung im Rahmen der Krisenintervention
– Beratung der Schulleitung, der Lehrkräfte, der Verwaltungskräfte und des weiteren Schulpersonals, um die schulischen Abläufe zu stabilisieren und die Funktionsfähigkeit der Schule möglichst schnell wieder herstellen zu können
– bei Bedarf Coaching von schulischen Führungskräften
– Durchführung von Informationsveranstaltungen, um allen betroffenen Personengruppen die Verfahrensweise und den Umgang mit psychischen Belastungen in Krisensituationen zu erläutern (Psychoedukation)
– Unterstützung der Schule bei der Elternarbeit im Rahmen eines Krisenfalls
– bei Bedarf Vermittlung einer fachgerechten ärztlichen und gegebenenfalls psychotrauma-therapeutischen Behandlung
– Nachbetreuung von direkt und indirekt betroffenen Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Verwaltungskräften, des weiteren Schulpersonals und der Eltern in Zusammenarbeit mit der staatlichen Schulberatungsstelle und dem schulischen Krisenteam (Nachsorge)
Im Falle von Gewaltdrohungen an Schulen bieten KIBBS-Mitglieder – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Polizei – der Schulleitung Hilfen zur Einschätzung der Gefährdung und der Wirksamkeit von Handlungsstrategien und deren Umsetzung an. KIBBS-Mitglieder können auch zu psychologischen Gesprächen mit Bedrohern und Bedrohten herangezogen werden.
Im Kriseneinsatz arbeitet KIBBS grundsätzlich mindestens im Tandem und wird vom Krisenteam der Schule unterstützt.
2.4 Verantwortlichkeiten im Einsatz
Der Regionalkoordinator – bzw. bei einem Großschadensereignis der beauftragte Landeskoordinator – hat im Kriseneinsatz die fachliche Leitung für die Arbeit der KIBBS-Mitglieder und der in den Kriseneinsatz mit einbezogenen weiteren Schulpsychologinnen und Schulpsychologen.
Im Rahmen des Kriseneinsatzes ist der Regionalkoordinator bzw. der Landeskoordinator mit seinem Team der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter der betroffenen Schule unterstellt. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter setzt sich bei psychologischen Fragen zum Vorgehen im Bereich des Krisenmanagements und der Notfallpsychologie mit dem Regional- bzw. dem Landeskoordinator ins Benehmen.
3. Tätigkeit nicht-staatlicher Krisenhelfer an einer Schule
3.1 Angebote nicht-staatlicher Unterstützungssysteme
Für die Krisenintervention wird von staatlicher Seite KIBBS als staatliches, psychologisches Team vorgehalten und ist von den Schulen nach Möglichkeit bevorzugt anzusprechen.
Ergänzend können nicht-staatliche Angebote zur Krisenbewältigung an Schulen, wie insbesondere die kirchlichen Initiativen „Krisenseelsorge im Schulbereich “ (KiS) und „Notfallseelsorge in Schulen “ (NOSIS) hinzugezogen werden. Die Entscheidung über die Annahme eines Angebots nicht-staatlicher Unterstützungssysteme liegt bei der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter. Soweit nicht-staatliche Krisenhelfer zum Einsatz kommen, unterstehen diese dem Weisungsrecht der Schulleitung. Die fachliche Leitung in der schulischen Krisenintervention liegt bei gemischten Teams bei KIBBS.
Für den Fall, dass nicht-staatliche, z.B. kirchliche Krisenhelfer eine besondere, z.B. seelsorgerliche Verschwiegenheitspflicht für sich in Anspruch nehmen, können sich daraus Einschränkungen hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Schulleitung im Rahmen eines Kriseneinsatzes ergeben. Dies ist bei der Entscheidung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters über einen möglichen Einsatz der betreffenden Krisenhelfer zu berücksichtigen.
Die kirchlichen Angebote KiS und NOSIS sind für die Schulen kostenfrei. Bei der Inanspruchnahme anderer Krisenhelfer können Kosten entstehen. In solchen Fällen ist vor der Entscheidung bezüglich der Inanspruchnahme das Einvernehmen mit dem Sachaufwandsträger herzustellen.
3.2 Beachtung der Religionsfreiheit
Bei den kirchlichen Angeboten z.B. KiS und NOSIS ist zu beachten: Angebote von Religionsgemeinschaften dürfen niemandem aufgedrängt werden. Die Betreuung durch KIBBS ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig, umso mehr muss daher bei den kirchlicherseits angebotenen Maßnahmen der Krisenintervention für die Betroffenen die Freiwilligkeit der Inanspruchnahme und damit die Möglichkeit einer Ablehnung sicher gestellt sein.
4. Datenschutz
Die einschlägigen Datenschutzvorschriften sind zu beachten.
Insbesondere dürfen personenbezogene oder personenbeziehbare Daten nur veröffentlicht werden, wenn die Betroffenen (bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten sowie bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres diese selbst und die Erziehungsberechtigten) hierin wirksam, d.h. insbesondere freiwillig, informiert und schriftlich, eingewilligt haben. Personenbezogene oder personenbeziehbare Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen, eine Namensnennung ist daher nicht zwingend erforderlich, es genügt vielmehr bereits, wenn die Daten – ggf. auch mit Zusatzwissen – einer bestimmten Person zugeordnet werden können.
Vor diesem Hintergrund wird von einer Veröffentlichung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten durch die Schulen generell abgeraten.
Es ist nur dann Aufgabe der Schule, die erforderlichen Einwilligungserklärungen einzuholen, wenn eine Veröffentlichung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten durch die Schule selbst erfolgen soll. Beabsichtigen nicht-staatliche Unterstützungssysteme Veröffentlichungen, z.B. von Einsatzprotokollen, mit personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten, so haben diese vorab die genannten Einwilligungserklärungen einzuholen.
5. Geltungsbereich
Diese Bekanntmachung gilt für die staatlichen Schulen und für die Staatsinstitute für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern. Es wird empfohlen hinsichtlich der Nummern 1.2 und 1.4 im Bereich der kommunalen und privaten Schulen entsprechend zu verfahren.
6. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft.
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor
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