KH-Bek
DE - Landesrecht Bayern

KH-Bek: Haftung beim Betrieb von Kraftfahrzeugen des Freistaates Bayern und Rückgriff gegen staatliche Fahrzeuge führende Bedienstete

1.
Haftpflicht des Freistaates Bayern
1.1
Anspruchsgrundlagen
1.2
Haftungshöchstbeträge
1.3
Verjährung
2.
Versicherungsrechtliche Eintrittspflicht des Freistaates Bayern
2.1
Freistaat Bayern als Selbstversicherer
2.2
Grenzen der Eintrittspflicht
2.3
Geltung versicherungsrechtlicher Vorschriften
3.
Rückgriff gegen Bedienstete
3.1
Eigenschäden
3.2
Fremdschäden
3.3
Freistellung von der Ersatzpflicht
3.4
Verfahren
4.
Bundesauftragsverwaltung
5.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
6.
Schlussbestimmungen

1.  Haftpflicht des Freistaates Bayern

Für die Haftung des Freistaates Bayern aus dem Betrieb staatlicher Kraftfahrzeuge ist zwischen Hoheits-, Fiskal- und Privatfahrten zu unterscheiden:
Von
Von

1.1 

Eine Haftung des Freistaates Bayern kann sich aus folgenden Anspruchsgrundlagen ergeben:
Bei
Bei
nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 97 Satz 1 der Verfassung, wenn Bedienstete in Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes schuldhaft die ihnen Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzen, oder
nach § 18 StVG in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 97 Satz 1 der Verfassung. Das Verschulden der Fahrer wird hier widerlegbar vermutet.
Bei

1.2 

Bei Ansprüchen aus §§ 7 und 18 StVG ist die Haftung des Freistaats Bayern auf die in § 12 StVG bestimmten Höchstbeträge begrenzt.

1.3 

1.3.1 

Schadensersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern verjähren gemäß § 195 BGB, § 14 StVG in drei Jahren.

1.3.2 

Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB, § 14 StVG mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 Abs. 2 BGB, § 14 StVG).
Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, und
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist (§ 199 Abs. 3 BGB, § 14 StVG).

1.3.3 

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 Satz 1 BGB).

2.  Versicherungsrechtliche Eintrittspflicht des Freistaates Bayern

2.1 

Als Selbstversicherer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 PflVG) hat der Freistaat Bayern in Verbindung mit der sich aus Nr. 1 ergebenden Haftung in gleicher Weise und in gleichem Umfang
Geschädigte können ihre Ansprüche – ohne vorherige Inanspruchnahme der Schädiger –

2.2 

Die hiernach bestehende Eintrittspflicht des Freistaates Bayern ist durch die in der Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG festgesetzten

2.3 

Inhalt und Umfang der Eintrittspflicht bestimmen sich entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften der §§ 100 bis 124 VVG, des § 2 Abs. 2, der §§ 3, 3a und 4 PflVG sowie der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung – KfzPflVV) vom 29. Juli 1994 (BGBl I S. 1837), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl I S. 103).

3.  Rückgriff gegen Bedienstete

Der Rückgriffsanspruch des Freistaates Bayern gegen staatliche Fahrzeuge führende Bedienstete (Bedienstete) wegen eines schuldhaft verursachten Unfalls ergibt sich bei Hoheits- und Fiskalfahrten
bei Beamtinnen und Beamten aus
bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Ärztinnen und Ärzten aus § 3 Abs. 7 TV-L/TV-Ärzte in Verbindung mit § 48 BeamtStG und
bei Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben, aus § 2 TV-Forst in Verbindung mit § 3 Abs. 7 TV-L in Verbindung mit § 48 BeamtStG, soweit keine besonderen Regelungen bestehen (vgl. z.B. § 1 Abs. 2 und 3 TV-L).
Der Rückgriffsanspruch des Freistaates Bayern gegen Bedienstete wegen eines schuldhaft verursachten Unfalls ergibt sich bei Privatfahrten aus den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen (§ 823 BGB ff.) bzw. aus § 2 Abs. 2 Satz 6 PflVG.
Hinsichtlich etwaiger Rückgriffsansprüche des Freistaates Bayern ist zwischen Eigen- und Fremdschäden zu unterscheiden.

3.1 

3.1.1 

Bei einem Unfall im Rahmen einer Hoheits- oder einer Fiskalfahrt haften Bedienstete dem Freistaat Bayern wegen eines Eigenschadens nach § 48 BeamtStG (in Verbindung mit § 3 Abs. 7 TV-L/TV-Ärzte bzw. § 2 TV-Forst in Verbindung mit § 3 Abs. 7 TV-L) nur, soweit sie
Die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden im Rahmen des § 48 Satz 1 BeamtStG keine Anwendung.
Bei einem Unfall im Rahmen einer Privatfahrt haften Bedienstete dem Freistaat Bayern wegen eines Eigenschadens nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen. Bei erlaubten Privatfahrten ist diese Haftung auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt.

3.1.2 

Rückgriffsansprüche
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Ärztinnen und Ärzten sowie Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben besteht darüber hinaus nach § 37 Abs. 1 TV-L bzw. § 2 TV-Forst, § 37 Abs. 1 TV-L eine besondere

3.2 

3.2.1 

Bei einem Unfall im Rahmen einer Hoheits- oder Fiskalfahrt steht dem Freistaat Bayern ein Rückgriffsanspruch gegen Bedienstete wegen eines Fremdschadens nach § 48 BeamtStG (in Verbindung mit § 3 Abs. 7 TV-L/TV-Ärzte bzw. § 2 TV-Forst in Verbindung mit § 3 Abs. 7 TV-L) nur zu, soweit diese ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzten und
der geleistete Schadensersatz die in Nr. 2.2 Satz 2 vorgesehene Haftungshöchstgrenze übersteigt oder
die Haftung des Freistaates Bayern aus der Verwendung eines nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeuges entstanden ist oder
der Schaden außerhalb der von dem Versicherer nach den Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl I S. 1330), und der KfzPflVV zu tragenden Gefahr liegt (insbesondere § 103 VVG: Vorsatz; § 4 KfzPflVV) oder
ein Versicherer bei gleichem Tatbestand berechtigt wäre, mitversicherte Fahrer gemäß §§ 116 und 124 Abs. 2 VVG (insbesondere bei
Bei einem Unfall im Rahmen einer Privatfahrt steht dem Freistaat Bayern ein Rückgriffsanspruch wegen eines Fremdschadens gegen den Bediensteten nach § 2 Abs. 2 Satz 6 PflVG zu.

3.2.2 

Der

3.2.3 

Im Übrigen gelten für die nach Nr. 3.2 dem Freistaat Bayern zustehenden Rückgriffsansprüche die Bestimmungen der Nr. 3.1.2 sinngemäß.
In Fällen, in denen der Freistaat Bayern einem Dritten auf Grund des Art. 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadensersatz geleistet hat, verjähren Rückgriffsansprüche in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Freistaat Bayern anerkannt oder dem Freistaat Bayern gegenüber rechtskräftig festgestellt ist und der Freistaat Bayern von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat (Art. 78 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBG).

3.3 

Sind Bedienstete nach den vorstehenden Grundsätzen gegenüber dem Freistaat Bayern ersatzpflichtig, können sie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Art. 59 Abs. 1 Nr. 3 BayHO und der VV Nr. 3 zu Art. 59 BayHO von ihrer Ersatzpflicht
Eine Freistellung scheidet aus, soweit Bedienstete aus Anlass des Schaden stiftenden Ereignisses

3.4 

3.4.1 

Die obersten Staatsbehörden können innerhalb ihres Geschäftsbereiches abweichende Zuständigkeitsregelungen treffen.
Hinsichtlich der rechtlichen Beratung der entscheidenden Behörde durch die allgemeine Vertretungsbehörde ist Nr. 7.1 der Vollzugsbekanntmachung zur Vertretungsverordnung (VollzBekVertrV) entsprechend anzuwenden.
Sofern eine allgemeine Vertretungsbehörde bei der Abwicklung von Ersatzansprüchen Dritter beteiligt wurde, gilt sie in gerichtlichen Verfahren, soweit sie nach anderen Vorschriften hierfür sachlich zuständig ist, für den Rückgriff gegen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Ärztinnen und Ärzte sowie Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben als örtlich zuständige Behörde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VertrV).
Die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern für den Rückgriff gegen Beamtinnen und Beamten richtet sich nach § 2 Abs. 2 VertrV.

3.4.2 

gegen Bedienstete ein Rückgriff wegen eines
der
einzelne Bedienstete in einer Höhe von mehr als 10.000 Euro
Zweifelsfragen von
Die Vorschriften des Art. 59 BayHO und die hierzu ergangenen Ausführungsvorschriften bleiben unberührt.

3.4.3 

Die

3.4.4 

Bedienstete sind von der zur Entscheidung über den Rückgriff zuständigen Behörde über die beabsichtigte Geltendmachung eines Ersatzanspruchs in Kenntnis zu setzen. Dies hat so zeitig zu erfolgen, dass die Personalvertretung auf Antrag der Bediensteten nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und Satz 2 Halbsatz 2 BayPVG beteiligt werden kann.
Sind Bedienstete, die den Schaden verursacht haben, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Ärztinnen und Ärzte sowie Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben
Im Hinblick auf § 37 TV-L bzw. § 2 TV-Forst in Verbindung mit § 37 TV-L hat die Beschäftigungsbehörde
Die Beschäftigungsbehörde teilt die gegenüber den Bediensteten erfolgte Geltendmachung gleichzeitig der nach den vorstehenden Grundsätzen zur Entscheidung über den Rückgriff zuständigen Behörde mit. Mit Zustimmung der Rückgriffsbehörde kann die Geltendmachung unterbleiben, wenn von vornherein eindeutig feststeht, dass ein Ersatzanspruch nicht gegeben ist.

3.4.5 

Auf die Vorschriften Nrn. 6.2 und 6.3.3 VollzBekVertrV betreffend die Streitverkündung bzw. die Aufrechnung mit Rückgriffsansprüchen wird hingewiesen.

4.  Bundesauftragsverwaltung

Die vorstehenden Grundsätze gelten für die Fälle des Rückgriffs bei Schädigung von Bundesvermögen im Bereich der Auftragsverwaltung entsprechend.

5.  In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

5.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2014 in Kraft.

5.2 

Mit Ablauf des 31. Juli 2014 treten außer Kraft:
– Gemeinsame Bekanntmachung über die Haftung beim Betrieb von Kraftfahrzeugen des Freistaates Bayern und den Rückgriff gegen Fahrer staatlicher Kraftfahrzeuge
vom 12. Juli 2004 (FMBl S. 132, StAnz Nr. 30);
– Bekanntmachung über den Rahmenvertrag zugunsten der Fahrer staatlicher Kraftfahrzeuge für Rechtsschutz-, Dienstfahrzeughaftpflicht-, Regress- und Unfallversicherung
vom 12. Juni 1956 (FMBl S. 633), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 25. Januar 2006 (FMBl S. 38).

6.  Schlussbestimmungen

Diese Bekanntmachung gilt für alle am Tag ihres In-Kraft-Tretens noch nicht abgewickelten Fälle.
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