KostBayFoR
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KostBayFoR: Richtlinie über die Erstattung von Kosten, die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen des BayernFonds nach dem BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz entstehen

Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 des BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetzes (BayFoG) vom 27. Mai 2020 (GVBl. S. 230, BayRS 670-1-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
¹Nach dieser Richtlinie sollen Kosten erstattet werden, die der Bayerischen Finanzagentur GmbH oder dem BayernFonds im Rahmen von Maßnahmen nach dem BayFoG entstehen. ²Darüberhinausgehende Gegenleistungen für Stabilisierungsmaßnahmen sind hiervon nicht erfasst.

1.  Kostenschuldner

1.1 

Zur Erstattung der nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetzes (BayFoG) zurechenbaren Kosten an den Fonds ist verpflichtet,
wer die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat, oder
für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung gesetzlich oder hoheitlich angeordnet ist oder der für die Verpflichtung eines anderen zur Kostenerstattung gesetzlich haftet.

1.2 

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

2.  Entstehung der Pflicht zur Kostenerstattung

2.1 

¹Die Pflicht zur Kostenerstattung entsteht mit dem Bewirken der Leistung, für die Kosten zu erstatten sind. ²Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gilt diese jeweils als deren Bewirken. ³Abweichend von Satz 1 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung bei laufenden Überwachungs- und sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich voraussichtlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken, jährlich zum 31. März eines Kalenderjahres, es sei denn, die Bayerische Finanzagentur GmbH legt einen anderen Zeitpunkt fest.

2.2 

¹Abweichend von Nr. 2.1 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung im Zeitpunkt der bestandskräftigen Ablehnung, Rücknahme oder der sonstigen Erledigung eines Antrags. ²Sofern eine Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat oder von diesem hinzugezogene Dritte zu vertreten haben, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder abgebrochen werden muss, entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung abweichend von Nr. 2.1 im Zeitpunkt des für die Erbringung der Leistung festgesetzten Termins oder im Zeitpunkt des Abbruchs der Leistung.

3.  Kostenfestsetzung

¹Die Kosten, die der Bayerischen Finanzagentur GmbH oder dem BayernFonds im Rahmen von Maßnahmen nach dem BayFoG und der BayernFonds-Durchführungsrichtlinie entstehen, sind von den Kostenschuldnern an den BayernFonds zu erstatten. ²Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden. ³Die Bayerische Finanzagentur GmbH kann diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages erheben.

4.  Umfang der zu erstattenden Kosten; Kostenpauschalen

4.1 

¹Kosten im Sinne dieser Richtlinie sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. ²Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch Kosten, die in Vorbereitung, während der Laufzeit oder anlässlich der Beendigung einer Maßnahme sowie durch Beauftragung Dritter entstehen.

4.2 

Die zu erstattenden Kosten können in Form von angemessenen Kostenpauschalen berechnet werden.

4.3 

¹Bei der Festlegung der Höhe der Kostenpauschalen ist zwischen einzelnen Maßnahmen oder Tätigkeiten zu unterscheiden. ²Außerdem kann die Höhe der Kostenpauschale von dem Wert der jeweiligen Leistungen abhängig gemacht werden.

4.4 

Für die Bearbeitung des Antrags auf Stabilisierungsmaßnahmen aus dem Fonds ist ein einmaliges Antragsentgelt in Höhe von 0,5 % des Volumens der beantragten Maßnahme zu zahlen, jedoch mindestens 250 € und höchstens 25 000 €.

4.5 

Für Maßnahmen im Bereich der Rekapitalisierung werden darüber hinaus jährlich Verwaltungskosten in Höhe von 1 % der tatsächlich gewährten Maßnahme erhoben.

4.6 

Soweit im Hinblick auf Umfang, Bedeutung und Komplexität besondere Umstände vorliegen, insbesondere solche, die einen herausgehobenen Prüfungs- oder Verwaltungsaufwand erfordern, können im Einzelfall abweichende Pauschalen festgesetzt werden.

4.7 

Bei bestandskräftiger Ablehnung, Rücknahme oder der sonstigen Erledigung eines Antrags auf eine Stabilisierungsmaßnahme werden Kosten gemäß Nr. 4.4 zuzüglich der tatsächlichen, dem Kostenschuldner konkret zuordenbaren Kosten erhoben.

5.  Fälligkeit

5.1 

¹Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kostenschuldner fällig, es sei denn, die Bayerische Finanzagentur GmbH legt einen anderen Zeitpunkt fest. ²Für Verrechnung gilt Nr. 19 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 70 der Bayerischen Haushaltsordnung.

5.2 

Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.

6.  Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung

6.1 

¹Die Bayerische Finanzagentur GmbH kann von einem Kostenschuldner nach Nr. 1 die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich zu erstattenden Kosten verlangen. ²Bei Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.

6.2 

Der vom Kostenschuldner zu zahlende Vorschuss oder die zu leistende Sicherheit wird zehn Tage nach Bekanntgabe fällig, es sei denn, die Bayerische Finanzagentur GmbH legt einen anderen Zeitpunkt fest.

6.3 

Art. 14 Abs. 1 des Kostengesetzes gilt entsprechend.

7.  Festsetzungsverjährung

7.1 

Die Festsetzung von Kostenerstattungen sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung).

7.2 

Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.

7.3 

Die Festsetzungsfrist beginnt für Kostenerstattungen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß Nr. 2 entstanden ist.

7.4 

Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht erfolgen kann.

7.5 

¹Wird die Festsetzung nach Maßgabe der Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten, läuft die Festsetzungsfrist erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ab, an dem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist. ²Dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. ³Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Anspruchs gehemmt. ⁴Für vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gilt Satz 1 entsprechend.

8.  Zahlungsverjährung

8.1 

¹Der Anspruch auf Zahlung von festgesetzten Kostenerstattungen verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung). ²Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

8.2 

Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

9.  Unterbrechung der Zahlungsverjährung

9.1 

Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
Stundung,
Eintritt der aufschiebenden Wirkung,
Aussetzung der Vollziehung,
Sicherheitsleistung,
Vollstreckungsaufschub,
eine Vollstreckungsmaßnahme,
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, oder
Ermittlung des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes des Zahlungspflichtigen.

9.2 

Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Nr. 9.1 genannten Maßnahmen dauert fort, bis
bei schriftlicher Geltendmachung des Anspruchs der Leistungsbescheid bestandskräftig geworden ist,
die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,
bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,
das Insolvenzverfahren beendet ist,
der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,
die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird oder
die Ermittlung des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes des Zahlungspflichtigen beendet ist.

9.3 

¹Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. ²Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

9.4 

¹Wird die Festsetzung einer Kostenerstattung oder Umlage angefochten, so verjähren die Zahlungsansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat. ²Die Frist nach Satz 1 kann durch verjährungsunterbrechende Maßnahmen nach Nr. 9.1 unterbrochen werden.

10.  Säumniszuschlag

10.1 

¹Werden Kostenerstattungsbeträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten. ²Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 € übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt.

10.2 

Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf volle 50 € abzurunden.

10.3 

Ein wirksam geleisteter Kostenerstattungsbetrag gilt als entrichtet
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der dem Kostenschuldner bekannt gegebenen oder aufgrund des Vertrages oder der Verpflichtungserklärung zuständigen Zahlstelle (zuständige Kasse) oder
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse an dem Tag, an dem der Betrag der zuständigen Kasse gutgeschrieben wird.

10.4 

¹In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. ²Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als zu zahlen wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

11.  Stundung, Niederschlagung und Erlass

Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen ist Art. 16 des Kostengesetzes entsprechend anzuwenden.

12.  Erstattung überzahlter oder zu Unrecht erhobener Kostenerstattungen

12.1 

Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten, die nicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung beruhen, sind nach Kenntniserlangung zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kostenerstattungen jedoch nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist.

12.2 

Ein Anspruch auf Erstattung einer Überzahlung im Sinne der Nr. 12.1 entsteht erst mit Zahlungseingang nach Nr. 10.3.

12.3 

¹Der Erstattungsanspruch nach Nr. 12.1 erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt. ²Die Verjährung beginnt nicht vor der Unanfechtbarkeit der Festsetzung.

13.  Anwendbarkeit Kostengesetz

Soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des Kostengesetzes entsprechend.

14.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 24. August 2020 in Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
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