Arbeitsprogramme der Regierungen und der Flurbereinigungsdirektionen (Koordinierung der Planungen und Maßnahmen)
DE - Landesrecht Bayern

Arbeitsprogramme der Regierungen und der Flurbereinigungsdirektionen (Koordinierung der Planungen und Maßnahmen)

Die Flurbereinigungsdirektionen haben nach § 37 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 546) bei der Neuordnung im ländlichen Raum und in den ländlich strukturierten Teilen der Verdichtungsräume durch Flurbereinigung auch den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Flurbereinigungen sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes vom 6. Februar 1970 (GVBl S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1974 (GVBl S. 354), die mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes vom 8. April 1965 (BGBl I S. 306), insbesondere mit der Bauleitplanung, zeitlich und räumlich abzustimmen sind.
Für die Zusammenarbeit der Regierungen und der Flurbereinigungsdirektionen wird hierzu Folgendes bestimmt:

1.  Der Nahbereich als Neuordnungseinheit

Für die Neuordnung im ländlichen Raum und in den ländlich strukturierten Teilen der Verdichtungsräume durch Flurbereinigung bildet in der Regel der Nahbereich den Planungsraum. Er gibt wichtige Anhaltspunkte für die Auswahl und räumliche Festlegung der zukünftigen Neuordnungsgebiete. Nahbereich ist der jedem zentralen Ort zugeordnete Verflechtungsbereich zur Deckung des Grundbedarfs; der zentrale Ort zählt zum Nahbereich.
Die Nahbereiche werden anhand der sozioökonomischen Beziehungen, insbesondere der privatwirtschaftlichen und der öffentlichen Versorgung der Bevölkerung sowie der Verkehrserschließung ermittelt (Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 10. März 1976 (GVBl S. 123), Anlage zu § 1 – LEP –, Teil A III, 2.5.1.3). Dazu äußern sich die regionalen Planungsverbände.

2.  Gemeinsame Arbeitsprogramme

Regierung und Flurbereinigungsdirektion wählen im gegenseitigen Einvernehmen die Neuordnungsgebiete aus und bereiten in einem Zeitraum von 5 Jahren alle Maßnahmen vor, um in der Flurbereinigung eine konzentrierte, zeitlich und sachlich abgestimmte Tätigkeit aller beteiligten Behörden zu erzielen. Vor der beabsichtigten Anordnung einer Flurbereinigung ist dabei in der Regel die Einhaltung folgenden Zeitplans anzustreben:
Zeitstufe 5 (5 Jahre vor dem Anordnungsjahr):
Regierung und Flurbereinigungsdirektion unterrichten sich gegenseitig über die in Aussicht zu nehmenden oder heranstehenden Projekte und erörtern diese mit dem Ziel, sich auf bestimmte Nahbereiche zu konzentrieren.
Zeitstufe 4 (4 Jahre vor dem Anordnungsjahr):
Die Neuordnungsgebiete werden in Übereinstimmung zwischen den Planungsträgern ausgewählt. Regierung und Flurbereinigungsdirektion wirken darauf hin, dass bei Bedarf eine Vorplanung im ländlichen Nahbereich (agrarstrukturelle Vorplanung) entsprechend der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 8. Juli 1975 (MABl S. 929, LMBl S. 46, LUMBl S. 62) durchgeführt wird.
Zeitstufe 3 (3 Jahre vor dem Anordnungsjahr):
Die beteiligten Behörden erörtern, welche Planungen und Maßnahmen vorzubereiten und einzuleiten sind. Sie werten die Ergebnisse einer etwaigen Vorplanung im ländlichen Nahbereich aus.
Zeitstufe 2 (2 Jahre vor dem Anordnungsjahr):
Die Flurbereinigungsdirektion unterrichtet nach § 5 Abs. 3 FlurbG die beteiligten Behörden und Organisationen über die geplanten Flurbereinigungsverfahren; diese teilen der Flurbereinigungsdirektion unverzüglich mit, ob und welche die voraussichtlichen Flurbereinigungsgebiete berührenden Planungen beabsichtigt sind oder bereits feststehen. Die Planungen und der Zeitplan ihrer Ausführung sind aufeinander und untereinander abzustimmen. Dabei sollen bereits die Möglichkeiten der Finanzierung aufgezeigt werden.
Auf Grund der Unterrichtung nach § 5 Abs. 3 FlurbG weist die Aufsichtsbehörde die Gemeinden auf ihre Verpflichtung nach § 144c Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl I S. 2256) hin. Die Gemeinden überprüfen zu diesem Zeitpunkt ihre bauliche Entwicklung und entscheiden, ob im Hinblick auf die beabsichtigten Flurbereinigungsverfahren die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen erforderlich ist und inwieweit Landschafts- oder Grünordnungspläne nach Art. 3 Abs. 2 BayNatSchG als Grundlage für die Bauleitpläne auszuarbeiten sind. Die Gemeinden teilen das Ergebnis der Prüfung der Regierung, der Flurbereinigungsdirektion und der Kreisverwaltungsbehörde mit und leiten die notwendigen Maßnahmen ein. Die Gemeinsame Bekanntmachung vom 18. Mai 1965 (MABl S. 328, LMBl S. 70) ist zu beachten.
Die Regierung prüft gemeinsam mit der Flurbereinigungsdirektion, ob und mit welchen Folgerungen Sanierungs- oder Dorferneuerungsmaßnahmen notwendig sind. Sie entscheidet als höhere Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der Flurbereinigungsdirektion, ob und für welche Vorhaben der Flurbereinigung ein Raumordnungsverfahren nach Ziff. 3.1 der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 12. Januar 1973 (LMBl S. 4, LUMBl S. 18) durchgeführt werden muss.
Zeitstufe 1 (1 Jahr vor dem Anordnungsjahr):
Erforderliche Planfeststellungsverfahren werden eingeleitet, gesetzlich vorgeschriebene Termine abgewickelt, notwendige Anordnungen und Genehmigungen veranlasst sowie die Finanzierungen gesichert. Soweit Flurbereinigungsverfahren unter Anwendung der §§ 87-89 FlurbG (Bereitstellung von Land in großem Umfang für Unternehmen) zur Verteilung des Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern oder zur Vermeidung landeskultureller Nachteile erforderlich sind, soll der Antrag der Enteignungsbehörde auf Anordnung dieser Verfahren herbeigeführt werden.

3.  Jährliche Arbeitsprogrammbesprechung

Zur Koordinierung der Planungen und Maßnahmen nach dem Zeitplan und der finanziellen Förderung findet alljährlich in jedem Regierungsbezirk eine Arbeitsprogrammbesprechung statt. Die Besprechungsergebnisse werden jeweils zu einem neuen Arbeitsprogramm zusammengefasst.

3.1 

Im Benehmen mit der im Regierungsbezirk ansässigen Flurbereinigungsdirektion lädt die Regierung die zuständigen Flurbereinigungsdirektionen, die regionalen Planungsverbände und die Oberforstdirektion zu der Arbeitsprogrammbesprechung ein. Den Vorsitz führt der Regierungspräsident oder sein Stellvertreter. An der Besprechung nehmen seitens der Regierung die Leiter der Abteilungen/Sachgebiete teil, deren Aufgaben, Planungen und Maßnahmen zu koordinieren sind, besonders der Abteilungen/Sachgebiete Landesentwicklung und Umweltfragen, Planung und Bauordnung, Ortsplanungsstelle, Straßenbau, Wasserbau und Wasserwirtschaft, Agrarstruktur und Landwirtschaftsförderung und Kommunalwesen. Die Flurbereinigungsdirektionen werden durch die Präsidenten oder deren Stellvertreter sowie die zuständigen Abteilungsleiter vertreten. Wenn mit Planungen gerechnet werden muss, die von nicht den Regierungen unterstellten Behörden betrieben werden (z.B. Autobahndirektion, Wehrbereichsverwaltung, Bundesbahndirektion), werden auch diese Planungsträger zu der Arbeitsprogrammbesprechung eingeladen.

3.2 

Über das Ergebnis der Besprechung fertigt die Regierung eine Niederschrift. Soweit veranlasst, sind der Niederschrift Karten und Pläne beizugeben. Die Niederschrift wird allen an der Besprechung beteiligten Fachstellen, dem Landesamt für Denkmalpflege, der Bezirksfinanzdirektion und in Abdruck je fünffach den Staatsministerien des Innern, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Landesentwicklung und Umweltfragen zugeleitet. Zu Vorhaben, über die in der Besprechung keine Einigung unter den beteiligten Fachstellen zu erreichen war, ist den beteiligten Staatsministerien zu berichten.

3.3 

Die Arbeitsprogrammbesprechung ersetzt nicht die in Gesetzen (z.B. Raumordnungsgesetz, Bundesbaugesetz, Städtebauförderungsgesetz, Flurbereinigungsgesetz, Bundesfernstraßengesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Bayer. Landesplanungsgesetz, Bayer. Straßen- und Wegegesetz, Bayer. Wassergesetz, Bayer. Naturschutzgesetz, Denkmalschutzgesetz) vorgeschriebenen förmlichen Anhörungen, Beteiligungen usw.

4.  Bindung an das gemeinsame Arbeitsprogramm

Von dem gemeinsam festgelegten Arbeitsprogramm darf, beginnend mit der Zeitstufe 3, nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden. Wenn eine solche Abweichung notwendig wird, sind davon die am Arbeitsprogramm beteiligten Fachstellen und Staatsministerien unter Angabe der Gründe unverzüglich zu unterrichten.

5.  In-Kraft-Treten

Die Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft. Gleichzeitig tritt die gemeinsame Entschließung der Staatsministerien des Innern, für Wirtschaft und Verkehr und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 5. Oktober 1967 (MABl S. 770, WVMBl S. 197, LMBl S. 85) außer Kraft.
Bayerisches Staatsministerium des Innern
I. A.
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
I. A.
Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen
I.A.
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