VV-QV-JV: Konzept des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Regelung der modularen Qualifizierung im Justizvollzug
Auf Grund von Art. 20 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, ber. S. 764, BayRS 2030-1-4-F), geändert durch § 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), sowie der Bestimmungen betreffend die modulare Qualifizierung in der Verordnung zur Regelung der modularen Qualifizierung im Justizvollzug (Qualifizierungsverordnung Justizvollzug – QV-JV) vom 21. August 2012 (GVBl S. 450, BayRS 2038-5-3-2-J) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Genehmigung des Landespersonalausschusses folgende Verwaltungsvorschrift zur Regelung der modularen Qualifizierung im Justizvollzug:
1. Zuständigkeit, Verfahren
1.1
¹Mit der Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung werden gemäß § 2 Abs. 2 QV-JV die im Anhang benannten öffentlich-rechtlichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen und Behörden beauftragt, soweit das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz diese nicht unmittelbar durchführt. ²Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden; dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.
1.2
¹Das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt die Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können, und legt erforderlichenfalls eine Anmeldereihenfolge fest. ²Es unterrichtet die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich über die gemäß Nr. 2 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. ³Beamtinnen und Beamte, die den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
2. Umfang, Inhalt und Abschluss der Maßnahmen
Die nähere Ausgestaltung von Umfang, Inhalt und Abschluss der Maßnahmen (§ 4 QV-JV) wird in den anliegenden Übersichten geregelt.
3. Prüfung, Teilnahmebescheinigung
3.1
¹Die mündliche Prüfung soll frühestens eine Woche nach Abschluss der Maßnahme nach § 5 Abs. 1 QV-JV stattfinden. ²Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 QV-JV ist dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz schriftlich mitzuteilen.
3.2
Die Bescheinigung der vollständigen und erfolgreichen Teilnahme nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 QV-JV soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt werden.
4. Übergangsregelung
¹Beamtinnen und Beamte, für die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG anwendbar ist und die einen Dienstposten innehaben, der eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 ermöglicht, absolvieren zur Qualifizierung für Ämter der Besoldungsgruppe A 12 und A 13 die entsprechende Maßnahme aus der anliegenden
5. Geltung
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft.
Anlage
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