VV-FachV-btuD
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VV-FachV-btuD: Konzept zur modularen Qualifizierung in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst

Auf Grund von Art. 20 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 25 bis 32a der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst in Bayern (FachV-btuD) vom 28. September 2018 (GVBl. S. 755, BayRS 2038-3-1-8-V) erlassen die Bayerischen Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr, des Innern, für Sport und Integration und für Umwelt und Verbraucherschutz mit Genehmigung des Landespersonalausschusses folgende Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der modularen Qualifizierung:

1.  Zuständigkeit und Verfahren in der modularen Qualifizierung

1.1 

¹Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung ergibt sich aus den Übersichten der Nr. 3.2 (§ 25 Abs. 2, Abs. 3 FachV-btuD). ²In den Fällen der Nr. 3.2 Satz 4 sind die Behörden nach § 25 Abs. 2 FachV-btuD zuständig; sie können die Organisation und Durchführung von einzelnen Maßnahmen, Lehrinhalten oder Prüfungen auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen übertragen.

1.2 

¹Die nach Nr. 1.1 zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf nach Möglichkeit regelmäßig durchgeführt werden. ²Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.

1.3 

¹Die oberste Dienstbehörde bestimmt regelmäßig, mindestens einmal pro Beurteilungszeitraum, die Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können. ²Die Zuständigkeit kann auf die Ernennungsbehörden übertragen werden. ³Die zuständige Behörde benachrichtigt anschließend die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

1.4 

¹Jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer legt der zuständigen Behörde nach Nr. 1.3 den Entwurf eines persönlichen Qualifizierungsplans zur Genehmigung vor. ²Dieser soll auf der Aus- und Vorbildung und der Berufserfahrung basieren und auf den künftigen Einsatzbereich der Teilnehmerin oder des Teilnehmers vorbereiten. ³Die nach Nr. 1.3 zuständige Behörde genehmigt den persönlichen Qualifizierungsplan und informiert die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die Terminierung der zu absolvierenden Maßnahmen. ⁴Sie informiert den Landespersonalausschuss mindestens zwei Wochen im Voraus über Zeit und Ort der mündlichen Prüfung.

1.5 

Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies gegenüber der zuständigen Behörde.

2.  Teilnahme

2.1 

¹Beamtinnen und Beamte können an der modularen Qualifizierung unter den Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 4 LlbG und § 26 Abs. 1 FachV-btuD teilnehmen. ²Die notwendige positive Feststellung in der Beurteilung nach Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 LlbG kann erteilt werden, wenn die Ämter nach § 26 Abs. 1 FachV-btuD erreicht sind.

2.2 

¹Für Beamte der Besoldungsgruppe A 11 mit Teilfeststellung über den erreichten Stand ist für die Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 eine dauerhafte Verwendung im technischen Verwaltungsdienst in einem Staatlichen Bauamt, an einem Wasserwirtschaftsamt oder an einer Kreisverwaltungsbehörde oder einer einem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörde erforderlich. ²Nr. 2.1 gilt entsprechend.

3.  Inhalt und Dauer der modularen Qualifizierung

3.1 

¹Die modulare Qualifizierung umfasst
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 drei überfachliche und zwei fachliche Maßnahmen des entsprechenden Fachgebietes (Gesamtdauer zwischen 120 und 160 UE, dies entspricht 15 bis 20 Tagen nach § 27 Abs. 1 Satz 4 FachV-btuD),
für Beamtinnen und Beamte des Fachgebiets Straßenbetrieb und Verkehrsmanagement
für Ämter bis Besoldungsgruppe A 11 zwei überfachliche und eine fachliche Maßnahme des entsprechenden Fachgebietes (Gesamtdauer einschließlich der Maßnahme nach Buchstabe b)) zwischen 120 und 160 UE, dies entspricht 15 bis 20 Tagen nach § 27 Abs. 1 Satz 4 FachV-btuD),
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 12 (Beförderung der Beamten nach 2.2) die überfachliche Maßnahme „Controlling, Organisation, Projektmanagement“ und eine zweite fachliche Maßnahme ohne mündliche Prüfung,
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 drei überfachliche und drei fachliche Maßnahmen des entsprechenden Fachgebietes (Gesamtdauer zwischen 160 und 200 UE, dies entspricht 20 bis 25 Tagen nach § 27 Abs. 1 Satz 4 FachV-btuD).
²Bei der modularen Qualifizierung nach den Nrn. 1, 2a und 3 schließt jeweils eine fachliche Maßnahme mit einer mündlichen Prüfung ab. ³Zusätzlich ist eine fakultative Teilnahme an bis zu zwei weiteren Maßnahmen als Fortbildung nach Art. 66 LlbG freigestellt.

3.2 

¹Die folgenden Übersichten enthalten die verpflichtenden und die zur Wahl stehenden Maßnahmen, aus denen – entsprechend den individuellen fachlichen Vorkenntnissen – der persönliche Qualifizierungsplan gemäß Nr. 1.4 zusammengestellt wird. ²Die in den folgenden Übersichten festgelegte Prüfungsmaßnahme kann in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde nach Nr. 1.3 durch eine andere fachliche Maßnahme ersetzt werden, zum Beispiel, wenn dies im Hinblick auf die künftige Verwendung geboten erscheint. ³Darüber hinaus wird geregelt, in welchen Ämtern die Teilnahme an den jeweiligen Maßnahmen frühestens möglich ist. ⁴Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der modularen Qualifizierung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 FachV-btuD, soweit nicht im Rahmen dieses Konzepts geregelt, werden individuelle Vereinbarungen über die Inhalte der Maßnahmen getroffen, deren Schwierigkeitsgrad sich an den Maßnahmen der folgenden Übersichten orientiert; Nr. 1.4 Sätze 2 und 3 sowie Nr. 3.1 gelten entsprechend. ⁵Der Qualifizierungsplan dieser Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird dem Landespersonalausschuss zur Genehmigung vorgelegt. ⁶Zwischen dem Beginn der ersten Maßnahme und dem Ende der letzten Maßnahme soll mindestens ein Zeitraum von sechs Monaten, bei der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Zeitraum von zwölf Monaten liegen.
A 9
Staatsrecht, Europarecht, Verwaltungsrecht
30 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
A 9
Beamten-, Tarif- und Haushaltsrecht
32 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
A 9, für Fälle der Nr. 3.12 b: A 11
Controlling und Organisation, Projektmanagement
32 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
A 9
Kommunikation, Konflikte, Besprechungen, Führungspraxis, Präsentation
32 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
A 9
Überfachliches Seminar mit dem Schwerpunkt, Führung (Besprechungstechnik, Führungspraxis, Gesprächsführung, Kundenorientierung)
16 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
A 9
Fachpraktischer Lehrgang mit Schwerpunkt Öffentliches Baurecht
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
A 9
Fachpraktischer Lehrgang mit Schwerpunkt Projektmanagement, Fachrecht
30 bis 36 UE
Mündliche Prüfung, Maßnahme verpflichtend
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
A 9
Fachpraktischer Lehrgang mit Schwerpunkt Planung, Übung
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
A 9
Fachpraktischer Lehrgang mit Schwerpunkt Projektmanagement Bauen und Energie, verzahnte Themen zum Hochbau
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
A 9
Fachpraktischer Lehrgang mit Schwerpunkt Grundlagen in Auslegung und Planung von TGA(M)-Anlagen, Projektabwicklung, Energie, Fachrecht
30 bis 36 UE
Mündliche Prüfung, Maßnahme verpflichtend
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
A 9
Fachpraktischer Lehrgang mit Schwerpunkt Controlling, Gebäudebewirtschaftung, Planung von TGA(M)-Anlagen
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
A 9
Fachpraktischer Lehrgang mit Grundlagen in öffentlichem Baurecht und Energierecht, verzahnte Themen zum Hochbau
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
A 9
Fachpraktischer Lehrgang mit Schwerpunkt Grundlagen in Auslegung und Planung von elektrotechnischen Anlagen und Aufzugsanlagen, sowie Energie und Fachrecht
30 bis 36 UE
Mündliche Prüfung, Maßnahme verpflichtend
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
A 9
Fachpraktischer Lehrgang mit Schwerpunkt Planung und Übung
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
A 9
Fachpraktischer Lehrgang Block 1: Schwerpunkt Planung und Bau, Unterhaltungs- und Betriebsdienst
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
A 9
Fachpraktischer Lehrgang Block 2: Schwerpunkt Planung und Bau, Unterhaltungs- und Betriebsdienst
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
A 9
Fachpraktischer Lehrgang Block 3: Schwerpunkt Fachrecht und Straßenverwaltung
30 bis 36 UE
Mündliche Prüfung, Maßnahme verpflichtend
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
A 9
Fachpraktischer Lehrgang mit Schwerpunkt Gewässerkunde, Gewässer-, Grundwasser- und Bodenschutz, Abwasserentsorgung, Wasserversorgung
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
mit Bayerischem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
A 9
Fachpraktischer Lehrgang mit Schwerpunkt staatliche und nichtstaatliche Wasserwirtschaft (Abwicklung von Vorhaben), Gewässerunterhaltung, Vergaberecht
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
mit Bayerischem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
A 9
Fachpraktischer Lehrgang mit Schwerpunkt Technische Gewässeraufsicht, Warndienste, Haushaltsrecht und Haushaltsabwicklung
30 bis 36 UE
Mündliche Prüfung, Maßnahme verpflichtend
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
mit Bayerischem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
A 9
Fachpraktischer Lehrgang Technischer Umweltschutz mit Schwerpunkt Fachrecht
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
mit Bayerischem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
A 9
Fachpraktischer Lehrgang Technischer Umweltschutz mit Schwerpunkt in der Praxis 1
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
mit Bayerischem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
A 9
Fachpraktischer Lehrgang Technischer Umweltschutz mit Schwerpunkt in der Praxis 2
30 bis 36 UE
Mündliche Prüfung (Thematik ergibt sich im Einzelfall aus dem späteren Einsatzgebiet), Maßnahme verpflichtend
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
mit Bayerischem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
A 9
Fachpraktischer Lehrgang Ergänzung des Fachwissens
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
mit Bayerischem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
A 9
Fachpraktischer Lehrgang Verknüpfung von Fachwissen mit den Kenntnissen über Recht und Verwaltung
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
mit Bayerischem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
A 9
Fachpraktischer Lehrgang Spezielle fachliche und rechtliche Ausbildung in Naturschutz und Landschaftspflege
30 bis 36 UE
Mündliche Prüfung (Thematik ergibt sich im Einzelfall aus dem späteren Einsatzgebiet), Maßnahme verpflichtend
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
mit Bayerischem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
A 12
Verwaltungsmanagement, Haushaltsrecht, Recht des öffentlichen Dienstes
32 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
A 12
Staatsrecht, Europarecht, Verwaltungsrecht
34 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
A 12
Soziale Kompetenz
32 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
A 12
Vertiefung Führungskompetenzen
32 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
A 13 (bzw. auch in A 12, wenn Maßnahme nicht verpflichtend ist)
Fachseminarwoche mit Schwerpunkt Fachrecht, Hochbau 1
30 bis 36 UE
Mündliche Prüfung durch Fachabteilung Hochbau, Maßnahme verpflichtend
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
A 13 (bzw. auch in A 12, wenn Maßnahme nicht verpflichtend ist)
Fachseminarwoche mit Schwerpunkt Städtebau, Städtebauförderung und Bauordnung
30 bis 36 UE
Mündliche Prüfung durch Fachabteilungen Städtebau, Maßnahme verpflichtend
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
A 13 (bzw. auch in A 12, wenn Maßnahme nicht verpflichtend ist)
Fachseminarwoche mit Schwerpunkt Wohnungsbau
30 bis 36 UE
Mündliche Prüfung durch Fachabteilung Wohnungswesen, Maßnahme verpflichtend
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
A 12
Fachseminarwoche mit Schwerpunkt Projektmanagement
18 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
A 12
Fachseminarwoche mit Schwerpunkt Vergabe, Organisation
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
A 12
Fachseminarwoche mit Schwerpunkt Hochbau 2
20 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
Maßnahme verpflichtend: abhängig vom späteren Einsatzgebiet, mündliche Prüfung nur in einer Maßnahme
A 13 (bzw. auch in A 12, keine Pflichtmaßnahme)
Fachseminarwoche mit Schwerpunkt Elektrotechnik
30 bis 36 UE
Mündliche Prüfung durch Fachabteilung Elektrotechnik, Maßnahme verpflichtend
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
A 13 (bzw. auch in A 12, keine Pflichtmaßnahme)
Fachseminarwoche mit Schwerpunkt Maschinenwesen 2
30 bis 36 UE
Mündliche Prüfung durch Fachabteilungen Maschinenwesen, Maßnahme verpflichtend
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
A 12
Fachseminarwoche mit Schwerpunkt Maschinenwesen 1
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
A 12
Fachseminarwoche mit Schwerpunkt Projektmanagement, Führung
18 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
A 12
Fachseminarwoche mit Schwerpunkt Vergabewesen und Baudurchführung
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
Maßnahme verpflichtend: abhängig vom späteren Einsatzgebiet, mündliche Prüfung nur in einer Maßnahme
A 13
Fachseminarwoche mit Schwerpunkt Straßenbetriebsdienst / Verkehr (Technik)
30 bis 36 UE
Mündliche Prüfung durch Fachabteilung Straßenbau, Maßnahme verpflichtend
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
A 12
Fachseminarwoche mit Schwerpunkt Ingenieurbau
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
A 12
Fachseminarwoche mit Schwerpunkt Straßenplanung
16 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
A 12
Fachseminarwoche mit Schwerpunkt Konstruktiver Ingenieurbau, Städtischer Ingenieurbau
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
A 12
Fachseminarwoche mit Schwerpunkt fachbezogene Rechtsgebiete
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
A 12
Fachseminarwoche mit Schwerpunkt Straßenplanung
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
A 12
Fachseminarwoche mit Schwerpunkt Straßenbau / -technik
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
A 13
Wasserbau, integriertes Wasserressourcenmanagement, Finanzierung staatlicher Vorhaben
30 bis 36 UE
Mündliche Prüfung durch Fachabteilung Wasserwirtschaft, Maßnahme verpflichtend
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit Bayerischem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
A 12
Controlling, Qualitätsmanagement, Projektmanagement und Organisation im Wasserbau
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit Bayerischem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
A 12
Monitoring, Wasserhaushalt, Warndienste, Umgang wassergefährdende Stoffe
16 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit Bayerischem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
A 12
Gewässerschutz und Abwasserentsorgung
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit Bayerischem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
A 12
Wasserversorgung, Grundwasser- und Bodenschutz, Abfall
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit Bayerischem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
A 12
Wasserrecht des Bundes und des FS Bayern, EU-Richtlinie (z.B. WRRL, HWRM-RL)
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit Bayerischem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
A 12
fachbezogene Rechtsgebiete
30 bis 36 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Wahlmaßnahme
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit Bayerischem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
A 12
Grundzüge und rechtliche Grundlagen des Technischen Umweltschutzes
40 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Maßnahme verpflichtend
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Regierung oder Landesamt für Umwelt
A 12
Technischer Umweltschutz, Konkrete Einfallbearbeitung
40 UE
Mündliche Prüfung durch Fachabteilung (Thematik ergibt sich im Einzelfall aus dem späteren Einsatzgebiet), Wahlmaßnahme verpflichtend
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Regierung oder Landesamt für Umwelt
A 12
Fortbildungsmaßnahmen oder Fachtagungen, Seminare zu Themen des technischen Umweltschutzes
8 bis 40 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Maßnahme verpflichtend
Öffentlich rechtliche Einrichtungen i.S.v.
§ 25 Abs. 2 FachV-btuD
UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
Die fachlichen Maßnahmen sind unter Berücksichtigung des späteren Einsatzgebiets nach Möglichkeit an der nächsthöheren Behörde (Ministerium, Regierung oder Landesamt Umwelt) zu absolvieren.
Für die mündliche Prüfung ist eine zwei- bis vierwöchige Hospitation an der entsprechenden Durchführungsbehörde, die der Vermittlung der praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten dient, Voraussetzung.
A 12
Grundzüge des Naturschutzes und der Landschaftspflege
40 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Maßnahme verpflichtend
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Regierung oder Landesamt für Umwelt
A 13
Naturschutz und Landschaftspflege,
Konkrete Einzelfallbearbeitung
40 UE
Mündliche Prüfung durch Fachabteilung (Thematik ergibt sich im Einzelfall aus dem späteren Einsatzgebiet), Maßnahme verpflichtend
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Regierung oder Landesamt für Umwelt
A 12
Fortbildungsmaßnahmen oder Fachtagungen, Seminare zu Themen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
8 bis 40 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme, Maßnahme verpflichtend
Öffentlich rechtliche Einrichtungen i.S.v.
§ 25 Abs. 2 FachV-btuD
UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten
Die fachlichen Maßnahmen sind unter Berücksichtigung des späteren Einsatzgebiets nach Möglichkeit an der nächsthöheren Behörde (Ministerium, Regierung oder Landesamt Umwelt) zu absolvieren.
Für die mündliche Prüfung ist eine zwei- bis vierwöchige Hospitation an der entsprechenden Durchführungsbehörde, die der Vermittlung der praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten dient, Voraussetzung.

4.  Prüfung und Teilnahmebescheinigung

4.1 

¹Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme (§ 30 FachV-btuD) ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern spätestens vier Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme durch die zuständige Behörde nach Nr. 1.3 zu übermitteln.

4.2 

¹Die nach § 31 Abs. 1 FachV-btuD zuständige Behörde stellt den Abschluss der modularen Qualifizierung fest. ²Ein erfolgreicher Abschluss kann nur dann festgestellt werden, wenn die mündliche Prüfung mit „bestanden“ beurteilt wurde und sämtliche Bescheinigungen der erfolgreichen Teilnahme vorliegen. ³Die Feststellung über einen erfolgreichen Abschluss ist eine Voraussetzung für Beförderungen in Ämter ab A 10 beziehungsweise A 14.

4.3 

¹Beamtinnen und Beamte des Fachgebiets Straßenbetrieb und Verkehrsmanagement, die sich für Ämter ab der dritten Qualifizierungsebene modular qualifizieren, erhalten nach erfolgreichem Abschluss von zwei überfachlichen Maßnahmen und der fachlichen Prüfungsmaßnahme eine Teilfeststellung über den erreichten Stand (Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG). ²Für diese Beamtinnen und Beamten ist die Teilfeststellung Voraussetzung für eine Beförderung bis Besoldungsgruppe A 11. ³Für eine Beförderung in Ämter ab der Besoldungsgruppe A 12 sind die Voraussetzungen nach den Nrn. 2.2 und 3.1 Nr. 2. b) zu erbringen; zudem bedarf es der Feststellung über den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung. ⁴Die Feststellung sowie die Teilfeststellung ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern durch die zuständige Behörde nach § 31 Abs. 1 FachV-btuD zu übermitteln.

5.  Übergangsregelungen

5.1 

¹Beamtinnen und Beamte, deren erste Maßnahme vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift begonnen hat, durchlaufen die modulare Qualifizierung noch nach der VV-FachV-btuD vom 9. Januar 2012 (AllMBl. S. 3), bei Beginn der ersten Maßnahme nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift gilt für die modulare Qualifizierung ausschließlich die VV-FachV-btuD vom 25. Juni 2019. ²Für Beamtinnen und Beamten des Fachgebiets Wasserwirtschaft, die eine Teilfeststellung über den erreichten Stand gemäß Nr. 4.4 der VV-FachV-btuD vom 9. Januar 2012 (AllMBl. S. 3) erhalten haben, ist Nr. 4.3 Satz 3 der VV-FachV-btuD vom 25. Juni 2019 anzuwenden.

5.2 

Für eine Beförderung von Beamtinnen und Beamten, auf die Art. 70 Abs. 4 LlbG anwendbar ist, in die Besoldungsgruppe A 12 gelten die Voraussetzungen der Nr. 2.2 entsprechend.

6.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2019 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. März 2019 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 9. Januar 2012 (AllMBl. S. 3) außer Kraft.
Bayerisches Staatsministerium
für Wohnen, Bau und Verkehr
 
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
 
Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Sport und Integration
 
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor
 
Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz
 
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor
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